Urteil des BPatG vom 16.10.2002

BPatG (beschwerde, marke, begründung, angabe, bezeichnung, anmeldung, freihaltebedürfnis, monopol, sprache, mitbewerber)

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 137/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 15 650.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16.
Oktober
2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
"zahnärztliche und zahntechnische Instrumente und Geräte"
ist die Wortkombination
Dental excellence
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückge-
wiesen, es handele sich bei der als Marke beanspruchten Wortfolge lediglich um
eine werbeanpreisende Angabe für Produkte von erstklassiger Qualität, die einer
erfolgreichen Zahnbehandlung dienten. Die angesprochenen Verkehrskreise wür-
den die Marke ohne weiteres allein in diesem Sinne von "Dentalqualität" verste-
hen, so daß nicht nur ein aktuelles Freihaltebedürfnis bestehe, sondern der
Anmeldung auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die wie schon im Verfah-
ren vor der Markenstelle weder einen Antrag gestellt noch eine Begründung zur
Akte gereicht, sondern lediglich um Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat.
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II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn an der ange-
meldeten Marke besteht in bezug auf die streitigen Waren zumindest ein Freihal-
tebedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da sie auch nach den Feststellungen
des Senats als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter ihr
angebotenen Waren dienen kann und deswegen für die Mitbewerber freigehalten
werden muß.
Die beanspruchte Wortkombination setzt sich sprachüblich aus zwei Bestandteilen
zusammen, die in ihrer Gesamtheit lediglich einen unmißverständlichen Hinweis
auf die Qualität der so zu kennzeichnenden Waren geben, denn "dental excel-
lence" bedeutet in der deutschen Sprache nichts anderes als "Dentalqualität". Die
Anmelderin beansprucht mithin für sich als Monopol einen Begriff, der zB im engli-
schen Sprachraum als Bezeichnung von Zahnkliniken und –praxen dient ("Centre
for dental excellence") und hinsichtlich der dabei zum Einsatz kommenden Waren
(Gerätschaften) nichts anderes als deren qualitative Beschaffenheit zum Ausdruck
bringt. Diesen Umstand hat bereits die Markenstelle im ersten Prüfbescheid wie im
angefochtenen Beschluß zutreffend herausgestellt, ohne daß die Anmelderin dem
in irgendeiner Weise entgegengetreten ist oder zu erkennen gegeben hätte, was
nach ihrer Ansicht für eine Schutzfähigkeit der von ihr beanspruchten Bezeich-
nung sprechen könnten.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Bb/Fa