Urteil des BPatG vom 01.12.2009

BPatG (stand der technik, firma, körper, anordnung, zeuge, beschwerde, eigenes interesse, dokument, grad, abstand)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 451/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Dezember 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 203 20 936
hier: Löschungsantrag
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Müllner sowie den Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster und die Richte-
rin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg
beschlossen:
1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 25. Februar 2003 beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt angemeldeten und am 18. August 2005 unter der Bezeich-
nung
„Kettengetriebener Holzhäcksler, Schredder oder Häcksler/Schredderkombination“
in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters, für das der Zeitrang der Anmel-
dung GB 0204518 vom 26. Februar 2002 in Anspruch genommen wurde. Es um-
- 3 -
fasst in der eingetragenen Fassung 13 Schutzansprüche, von denen Anspruch 1
wie folgt lautet:
„1. Holzhäcksler, Schredder für Unterholz oder kombinierter Holz-
häcksler und Schredder für Unterholz (10) mit einem Körper (12),
einer ersten kettenlegenden Anordnung (12) und einer zweiten
kettenlegenden Anordnung (28), wobei jede kettenlegende Anord-
nung von einem jeweiligen Arm (32, 34) getragen ist, wobei die
Arme beweglich an dem Körper befestigt sind, und Betätigungs-
einrichtungen (36, 36a, 38, 38a) zur Bewegung der jeweiligen
Arme, um die jeweiligen kettenlegenden Anordnungen bezüglich
des Körpers zu bewegen, wobei die Bewegung der Anordnungen
relativ zum Körper derart ist, dass die Bodenfreiheit des Körpers
und der Abstand zwischen den kettenlegenden Anordnungen ein-
stellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Arm relativ zu ei-
ner fiktiven horizontalen Ebene des Körpers in einem Winkel
imBereich von 10-60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen
Ebene angeordnet ist.“
Wegen des Wortlauts der auf Anspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2
bis 13 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4. September 2006 die vollständige Lö-
schung des Gebrauchsmusters wegen fehlender Schutzfähigkeit gemäß § 15
Abs. 1 Nr. 1 GebrMG beantragt.
Im patentamtlichen Löschungsverfahren hat die Gebrauchsmusterinhaberin bean-
tragt das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 12 gemäß
Hilfsantrag 1 vom 25. Mai 2007, beziehungsweise im Umfang der Schutzansprü-
che 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2 vom 25. Mai 2007 aufrechtzuerhalten. Mit Be-
schluss vom 26. Mai 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung I das Streitge-
- 4 -
brauchsmuster gelöscht. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass
sich der verteidigte Schutzgegenstand vom entgegengehaltenen Stand der Tech-
nik nur dadurch unterscheide, dass für die Anordnung jedes Arms ein unveränder-
licher Winkel innerhalb des Bereichs von 10-60 Grad relativ zu der fiktiven hori-
zontalen Ebene vorgegeben sei. Da dem Fachmann jedoch bekannt sei, dass für
eine gleichzeitige Verstellung von Bodenfreiheit und Spurweite die Arme nicht pa-
rallel zur Fahrzeuglängsachse ausgerichtet sein dürften, sondern einen Winkel mit
dieser einschließen müssten, beruhe dieser Merkmalsunterschied nicht auf einem
erfinderischen Schritt. Auch die teleskopische Verschiebung eines Arms sei aus
dem Stand der Technik bekannt, so dass die Hinzunahme dieses Merkmals
ebenfalls keinen erfinderischen Schritt zu begründen vermöge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Gebrauchsmusterinha-
berin.
Die Gebrauchsmusterinhaberin verfolgt ihr Schutzbegehren mit den mit Schriftsatz
vom 25. Mai 2007 vorgelegten Hilfsanträgen 1 und 2 weiter. Der Schutzan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
„1. Holzhäcksler, Schredder für Unterholz oder kombinierter Holz-
häcksler und Schredder für Unterholz (10) mit einem Körper
(12), einer ersten kettenlegenden Anordnung (12) und einer
zweiten kettenlegenden Anordnung (28), wobei jede kettenle-
gende Anordnung von einem jeweiligen Arm (32, 34) getragen
ist, wobei die Arme beweglich an dem Körper befestigt sind,
und Betätigungseinrichtungen (36, 36a, 38, 38a) zur Bewe-
gung der jeweiligen Arme, um die jeweiligen kettenlegenden
Anordnungen bezüglich des Körpers zu be-
wegen, wobei
die Bewegung der Anordnungen relativ zum Körper derart ist,
dass die Bodenfreiheit des Körpers und der Abstand zwischen
den kettenlegenden Anordnungen einstellbar ist, dadurch ge-
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kennzeichnet, dass jeder Armrelativ zu einer fiktiven horizon-
talen Ebene des Körpers in einem Winkel im Bereich von 10-
60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet
ist, wobei die Arme (32, 34) an dem Körper (12) in einer ver-
schieblichen Art und Weise befestigt sind, um die Bewegung
zu bewirken.“
Anspruch 1 der verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 2 lautet:
„1. Holzhäcksler, Schredder für Unterholz oder kombinierter Holz-
häcksler und Schredder für Unterholz (10) mit einem Kör-
per (12), einer ersten kettenlegenden Anordnung (12) und ei-
ner zweiten kettenlegenden Anordnung (28), wobei jede ket-
tenlegende Anordnung von einem jeweiligen Arm (32, 34) ge-
tragen ist,
wobei die Arme beweglich an dem Körper
befestigt
sind,
und
Betätigungseinrichtungen (36,
36a,
38, 38a) zur Bewegung der jeweiligen Arme, um die jeweiligen
kettenlegenden Anordnungen bezüglich des Körpers zu be-
wegen, wobei die Bewegung der Anordnungen relativ zum
Körper derart ist, dass die Bodenfreiheit des Körpers und der
Abstand zwischen den kettenlegenden Anordnungen einstell-
bar ist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Arm relativ zu ei-
ner fiktiven horizontalen Ebene des Körpers in einem Winkel
im Bereich von 10-60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen
Ebene angeordnet ist, wobei die Arme (32, 34) an dem Kör-
per (12) in einer teleskopisch verschieblichen Art und Weise
befestigt sind, um die Bewegung zu bewirken.“
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1
sowie der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf den
Inhalt der Akten verwiesen.
- 6 -
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die
Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin nicht gegen die Zurückweisung der
von ihr im erstinstanzlichen Verfahren verteidigten Hilfsanträge 1 und 2 gerichtet
sei, sondern gegen die Zurückweisung von Anträgen, die sie im erstinstanzlichen
Verfahren zwar vorgelegt, aber nicht weiter verfolgt habe, so dass keine Beschwer
vorliege. Ferner macht sie geltend, dass der im jeweiligen Schutzanspruch 1 ge-
mäß den Hilfsanträgen 1 und 2 beschriebene Holzhäcksler, Schredder für Unter-
holz oder kombinierte Holzhäcksler und Schredder nicht schutzfähig sei. Zur Be-
gründung beruft sie sich insbesondere auf folgende Unterlagen:
A5
WO 92/10390 A1
A6
DE 94 06 572 U1
A16
US 3 502 165
A18b
JP-A-2000-335457 (Computergestützte Übersetzung)
und führt aus, dass der beanspruchte Gegenstand zum einen vom Inhalt der
Druckschrift A5 neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Zum anderen ergebe
sich der Gegenstand nach Ansicht der Antragstellerin für den Fachmann aus den
Angaben in der Druckschrift A18b bzw. aus einer Zusammenschau der Druck-
schriften A6 und A16 in naheliegender Weise. Darüber hinaus hat die Antragstelle-
rin Beweis für eine offenkundige Vorbenutzung des im jeweiligen Schutzan-
spruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 beschriebenen Holzhäckslers durch den Bau
eines Holzhäcklers mit dem in der Konstruktionszeichnung A19 gezeigten Fahr-
werk, der sämtliche Merkmale des Häckslers gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2
verwirkliche und vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters an die Firma
M… geliefert worden sei, durch Einvernahme von Herrn H… als
Zeugen angeboten. Die Offenkundigkeit der Vorbenutzung sei nach Ansicht der
Antragstellerin gegeben, da Produktion und Lieferung des Holzhäckslers ohne
Geheimhaltungsverpflichtung erfolgt sei.
- 7 -
Die Antragstellerin beantragt,
1.
Die Beschwerde zu verwerfen.
2.
Die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Gebrauchsmusterinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsan-
trag im Umfang des Hilfsantrags 1 bzw. des Hilfsantrags 2, jeweils
eingereicht mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007, zurückzuweisen.
Die Gebrauchsmusterinhaberin tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde sei ihrer Ansicht nach gegeben, da den von ihr
im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt verteidigten Ansprüchen im Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung I ein falsches Datum zugeordnet worden sei, welches
sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz nur deshalb übernommen habe, um Konfor-
mität mit dem Beschluss herzustellen. Ihre Beschwerdebegründung lasse jedoch
keinen Zweifel daran, dass diese auf die im erstinstanzlichen Verfahren verteidig-
ten Ansprüche, welche die Gebrauchsmusterabteilung I mangels Schutzfähigkeit
abgelehnt habe, gerichtet sei. Sie bestreitet ferner die Neuheitsschädlichkeit der
Entgegenhaltung A5 und das Fehlen eines erfinderischen Schritts im Hinblick auf
die Entgegenhaltungen A18 bzw. A6 und A16. Darüber hinaus bestreitet sie, dass
ein Holzhäcksler in der Ausbildung des jeweiligen Schutzanspruchs 1 gemäß den
Hilfsanträgen 1 und 2 vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters der Öf-
fentlichkeit zugänglich gemacht worden sei.
Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Akten
verwiesen.
Der Senat hat zu der von der Antragstellerin behaupteten offenkundigen Vorbe-
nutzung gemäß Beweisbeschluss vom 1. Dezember 2009 Beweis erhoben durch
- 8 -
Vernehmung des Zeugen Herrn H…. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom
1. Dezember 2009 verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin ist zwar zulässig, jedoch nicht
begründet, da der geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähig-
keit (§ 15 (1) Nr. 1 GebrMG) besteht. Der Löschungsantrag ist mithin begründet.
Eine Beschwer liegt vor, da die im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I zi-
tierten Ansprüche eindeutig erkennen lassen, dass von der Gebrauchsmusterin-
haberin im erstinstanzlichen Verfahren die Ansprüche der Hilfsanträge 1 und 2 mit
Datum vom 25. Mai 2007 verteidigt worden sind und nicht die im Beschluss irrtüm-
lich genannten Anspruchsfassungen aus dem Schriftsatz vom 26. März 2008, die
von der Gebrauchsmusterinhaberin im erstinstanzlichen Verfahren zwar vorgelegt,
aber nicht weiter verfolgt wurden. Zudem nimmt die Gebrauchsmusterinhaberin in
ihrer Beschwerdebegründung auf die im Beschluss der Gebrauchsmusterabtei-
lung I genannte Begründung Bezug und macht damit deutlich, dass sich ihre Be-
schwerde gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung I richtet, von
der festgestellt wurde, dass die verteidigten Ansprüche gemäß den Hilfsanträ-
gen 1 und 2 vom 25. Mai 2007 als schutzunfähig zu erachten sind. Folglich ist die
Zulässigkeit der Beschwerde anzuerkennen.
1.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft kettengetriebene Häcksler, Schredder oder
Häcksler/Schredderkombinationen, die auf ihren Ketten zur jeweiligen Schnittstelle
gefahren werden können und daher kein Zugfahrzeug benötigen, wie dies bei
konventionellen, hängergezogenen Häckslern/Schreddern der Fall ist. Für den
Einsatz im unebenen Gelände sind die bekannten kettengetriebenen Häcks-
ler/Schredder auf beiden Seiten des Häckslerkörpers mit kettenlegenden Anord-
nungen versehen, die gleitfähig auf horizontalen Schienen angeordnet sind. Befin-
- 9 -
det sich der Häcksler auf abschüssigem Terrain, drückt ein hydraulischer Stempel
die Ketten relativ zum Körper nach außen, um dem Häcksler/Schredder eine zu-
sätzliche laterale Stabilität zu verleihen. Nachteilig an diesem Häcksler/Schredder
ist allerdings, dass durch die kettenlegenden Anordnungen mit den hydraulischen
Stempeln sowie den horizontalen Schienen am Körper, die Bodenfreiheit des
Häckslers/Schredders begrenzt und dadurch dessen Einsatz auf groben und un-
ebenen Böden erschwert wird (vgl. Streitgebrauchsmuster, Abs. [0002] und
[0003]).
2.
Davon ausgehend liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, ei-
nen verbesserten Holzhäcksler, Schredder oder eine verbesserte Häcksler-
Schredderkombination der eingangs genannten Art auszubilden (vgl. Streit-
gebrauchsmuster, Abs. [0005]).
Gelöst werden soll die Aufgabe mit einem Holzhäcksler, einem Schredder für Un-
terholz oder einem kombinierten Holzhäcksler und Schredder für Unterholz gemäß
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit folgenden Merkmalen:
1.
mit einem Körper (12),
2.
mit einer ersten kettenlegenden Anordnung (26) und einer
zweiten kettenlegenden Anordnung (28),
2.1
wobei jede kettenlegende Anordnung von einem jeweiligen
Arm (32, 34) getragen ist,
2.1.1 wobei die Arme beweglich an dem Körper befestigt sind,
und Betätigungseinrichtungen (36, 36a, 38, 38a) zur Bewe-
gung der jeweiligen Arme, um die jeweiligen kettenlegen-
den Anordnungen bezüglich des Körpers zu bewegen und
2.1.2 jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des
Körpers in einem Winkel im Bereich von 10-60 Grad relativ
zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet ist,
- 10 -
2.1.3 wobei die Arme (32, 34) an dem Körper (12) in einer ver-
schieblichen Art und Weise befestigt sind, um die Bewe-
gungen zu bewirken und
3.
wobei die Bewegung der Anordnungen relativ zum Körper
derart ist, dass die Bodenfreiheit des Körpers und der Ab-
stand zwischen den kettenlegenden Anordnungen einstell-
bar ist.
Die Aufgabe wird ferner durch einen Holzhäcksler, einen Schredder für Unterholz
oder einen kombinierten Holzhäcksler und Schredder für Unterholz gemäß
Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gelöst, der die Merkmale des Gegenstands
nach Hilfsantrag 1 aufweist mit dem einzigen Unterschied, dass die im Merk-
mal 2.1.3 genannte verschiebliche Art und Weise, in der die Arme (32, 34) am
Körper (12) befestigt sind, bei diesem als teleskopisch verschieblich definiert ist.
3.
Der maßgebende Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
mit mehrjähriger praktischer Erfahrung und speziellen Kenntnissen auf dem Ge-
biet der Entwicklung von Fahrwerken für geländegängige Nutzfahrzeuge. Zudem
sind ihm die Anforderungen, die an einen selbstfahrenden und für unwegsames
Gelände geeigneten Holzhäcksler gestellt werden, bekannt.
4.
Die in den Schutzansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 und 2 beschriebenen Ge-
genstände sind nicht schutzfähig, da sie gegenüber dem aufgrund nachgewiese-
ner offenkundiger Vorbenutzung zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht
neu sind.
4.1
der von der Antragstellerin beschriebene Holzhäcksler mit dem im Dokument 19
gezeigten Fahrwerk vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters der Öffent-
lichkeit zugänglich gemacht worden ist.
- 11 -
Der Zeuge Herr H…, seit 1986 Mitarbeiter der Antragstellerin und im Unter-
nehmen derzeit als Geschäftsführer der Jensen Service GmbH tätig, hat ausge-
sagt, dass er im Jahr 1993 an der Konstruktion des von der Firma M… in Auftrag
gegebenen Holzhäckslers mit dem im Dokument 19 gezeigten Unterbau beteiligt
war. Der Zeuge hat bekundet, dass ein Prototyp dieses Häckslers in der
Firma J…, die zum damaligen Zeitpunkt unter dem Namen P…
GmbH & Co. KG firmierte, gebaut und an die Firma M… geliefert wurde. Zur
Frage, ob zwischen der Firma Jensen und der Firma M… eine Ge-
heimhaltungsvereinbarung getroffen worden sei, konnte der Zeuge keine Aussage
machen. Der Zeuge H… hat jedoch bekundet, dass ihm eine solche Geheim-
haltungsvereinbarung in Verbindung mit dem für die Firma M… gebauten Häcks-
ler nicht bekannt geworden ist, obwohl er in die Verhandlungen mit der Firma M…
involviert war. Nach Aussage des Zeugen H… wurden von der Firma J…
auch keinerlei Maßnahmen ergriffen, die auf eine solche Geheimhaltungsverein-
barung hingewiesen hätten. Anhand von Photographien schildert der Zeuge, dass
der im Auftrag der Firma M… gebaute Häcksler zum Zwecke von Fotoaufnahmen
auf dem Firmengelände der Firma J… gut sichtbar und im nicht abgedeckten
Zustand vor den Produktionshallen aufgestellt wurde. Diese Aufstellung des
Häckslers auf dem Firmengelände der Antragstellerin hat die nicht zu entfernte
Möglichkeit eröffnet, dass beliebige Dritte, wie etwaige Kunden der Firma J…
und damit auch Sachverständige eine zuverlässige und ausreichende Kenntnis
über den Aufbau und die Betriebsweise des von der Firma M… in Auftrag gege-
benen Häckslers erhalten haben (BGH GRUR 1963, 312, rechte Spalte - Stapel-
presse; 1966, 484 Ls.- Pfenningabsatz). Zudem bestätigt der Zeuge, dass alle in
der Firma J… konstruierten Maschinen, ob sie sich auf dem Gelände der
Firma oder in den Hallen befinden, von Kunden eingesehen werden können, da im
Unternehmen davon ausgegangen wird, dass die Besucher der Firma J… die
dort angeeigneten Kenntnisse vertraulich behandeln. Eine rechtlich bindende Ver-
pflichtung gegenüber unbeteiligten Dritten konnte diese unausgesprochen geblie-
bene Erwartung nicht begründen.
- 12 -
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme daher zu der Überzeugung
gelangt, dass eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung weder mit der
Firma MBB, noch mit den Besuchern der Firma J… bestanden hat. Aber auch
eine mündliche oder stillschweigende Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung
aller über den für die Firma M… konstruierten Häcksler erlangten Informationen
ist nicht begründet worden.
Den Senat haben die Aussagen des Zeugen H… überzeugt. Der Zeuge hat
sich während der gesamten Vernehmung sicher ausgedrückt und erkennbar De-
tails aus dem Gedächtnis produziert. Seiner Aussage sind für den Senat auch
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit
sprächen. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, das die Wahrheit
seiner Aussage hätte beeinflussen können, ist nicht zutage getreten. Das Gericht
hat daher keine Veranlassung gesehen, den gehörten Zeugen zu beeidigen (§ 391
ZPO).
Der Senat ist demzufolge davon überzeugt, dass die Bereitstellung des für die
Firma M… konstruierten Häckslers vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchs-
musters in einer Weise erfolgte, die es einem nicht beschränkten Personenkreis
ermöglichte, sich über die mit diesem Häcksler verbundene technische Lehre zu
informieren. Diese Lehre ist damit vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmus-
ters offenkundig geworden.
4.2
vorgelegten Konstruktionszeichnung ist vor dem Prioritätstag des Streit-
gebrauchsmusters von der Antragstellerin gebaut und an die Firma M… geliefert
worden. Dieser Häcksler stimmt in allen Merkmalen mit dem im jeweiligen Schutz-
anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 genannten Gegenstand überein.
Nach Aussage des Zeugen H… handelt es sich bei dem in der Konstruktions-
zeichnung A19 dargestellten Fahrwerk, um das Fahrwerk eines Holzhäckslers, der
- 13 -
mit einer Astschere zum Ernten von Baumreihen ausgestattet ist, wobei der Holz-
häcksler in der Konstruktionszeichen nicht im Detail, sondern lediglich schema-
tisch durch einen mit dem Bezugszeichen (1) versehenen rechteckigen Körper
dargestellt ist. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge H… ferner ausgesagt,
dass die im Dokument A19 gezeigten Antriebsmittel mit den Bezugszeichen (2)
und (3) zwei kettenlegende Anordnungen symbolisieren. Der Zeuge untermauert
seine Aussage durch die Vorlage von Fotos die er dahingehend erläutert, dass sie
den von der Firma M… in Auftrag gegebenen und nach der Konstruktionszeich-
nung A19 gebauten Holzhäcksler mit Astschere und Raupenfahrwerk zeigen.
Der Konstruktionszeichnung A19 ist ferner zu entnehmen, dass jede der darin ge-
zeigten kettenlegenden Anordnungen jeweils von einem Arm getragen wird, wobei
den beiden Armen die Bezugszeichen (4) und (5) zugeordnet sind. Um die Län-
genverstellbarkeit der beiden Arme zu verdeutlichen, sind in der Konstruktions-
zeichnung A19 für jeden Arm Betätigungseinrichtungen in Form von unterschied-
lich weit ausgefahrenen Hydraulikstempeln dargestellt (vgl. A19, Bezugszei-
chen (6) und (7)). Der in der Konstruktionszeichnung A19 dargestellte Holzhäcks-
ler weist somit die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.1.1 und 2.1.3 des Holzhäckslers nach
Schutzanspruch 1 des 1. und 2. Hilfsantrags auf.
Aus der Konstruktionszeichnung A19 geht ferner hervor, dass die teleskopierbaren
Arme des Fahrwerks über die Stege (8) und (9) am Körper 1 verdrehfest montiert
sind und zwar derart, dass beide Arme miteinander einen Winkel von 140° ein-
schließen. Bei dieser Winkelstellung schließt - nach Aussage des Zeugen H…
- jeder der teleskopierbaren Arme mit einer fiktiven horizontalen Ebene einen Win-
kel von etwa 20° ein. Ein solcher Winkel lässt sich aus der Konstruktionszeich-
nung A19 ermitteln, auch wenn dieser darin nicht explizit angegeben wird. Dem-
zufolge weist der entsprechend dem Dokument A19 konstruierte Holzhäcksler zu-
dem das Merkmal 2.1.2 auf, wonach jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizonta-
len Ebene des Körpers in einem Winkel im Bereich von 10-60 Grad relativ zu der
fiktiven horizontalen Ebene angeordnet ist.
- 14 -
Der Zeuge H… hat bei seiner Vernehmung zum Dokument A19 zudem aus-
geführt, dass mit dem in der Konstruktionszeichnung verwendeten Buchstaben „S“
der Spurabstand der kettenlegenden Anordnungen (2) und (3) in Bezug auf die
Mittelachse des Fahrwerks angegeben wird. Gemäß der Aussage des Zeugen ist
der Konstruktionszeichnung A19 für die kettenlegende Anordnung (2) in horizon-
taler Ebene ein Spurabstand mit einem Hub von 755 und für die kettenlegende
Anordnung (3) ein Spurabstand mit einem Hub von 470 zu entnehmen. Der Zeuge
führte des Weiteren aus, dass mit den im Dokument A19 verwendeten Buchsta-
ben „B“ und „B`“ die Bodenfreiheit des Häckslers definiert wird. In der Konstrukti-
onszeichnung ist ein Hub von 495 in vertikaler Richtung für die kettenlegende An-
ordnung (2) und ein Hub von 395 in vertikaler Richtung für die kettenlegende An-
ordnung (3) angegeben. Der Zeuge hat auf Nachfrage bestätigt, dass allein auf-
grund der Längenverstellbarkeit der teleskopisch ausgebildeten Arme (4) und (5)
bei dem in der Konstruktionszeichnung A19 gezeigten Fahrwerk, sowohl die Bo-
denfreiheit als auch die Spurweite im darin angegebenen Umfang eingestellt wer-
den kann. Somit erfüllt das im Dokument A19 gezeigte Fahrwerk auch das Merk-
mal 3 des Gegenstands nach dem jeweiligen Schutzanspruch 1 der Hilfsanträge 1
und 2, da auch bei diesem Fahrwerk mit einer einzigen Bewegung der Anordnung
relativ zum Körper sowohl die Bodenfreiheit, als auch der Abstand zwischen den
kettenlegenden Anordnungen einstellbar ist.
Der nach der Konstruktionszeichnung A19 gebaute und an die Firma M… vor
dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters gelieferte Holzhäcksler weist dem-
zufolge sämtliche Merkmale des Holzhäckslers nach Schutzanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 und 2 auf. Dies wird von der Gebrauchsmusterinhaberin auch nicht
bestritten.
Der Holzhäcksler nach Schutzanspruch 1 des 1. und 2. Hilfsantrags ist demnach
vor dem Prioritätstag des Streitgebrauchsmusters offenkundig neuheitsschädlich
benutzt worden.
- 15 -
4.3
wie die nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 11 des Hilfsantrags 2 werden von
dem Löschungsausspruch mit umfasst. Für diese Ansprüche ist ein eigenständiger
schutzfähiger Gehalt nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht
erkennbar.
5.
Die Kostentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Müllner
Dr. Gerster
Dr. Münzberg
Pr