Urteil des BPatG vom 29.10.2002

BPatG: marke, patent, winter, rechtssicherheit, verwechslungsgefahr, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 2/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die angegriffene Marke 399 77 991
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juni 2003 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende
sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 77 991 auf-
grund des Widerspruchs aus der Marke 399 18 441 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des
Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 77 991 mit der Widerspruchsmarke
399 18 441 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke im Beschwer-
deverfahren zurückgenommen. Gleichzeitig hat die Markeninhaberin die Be-
schwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. Oktober 2002 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, das der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Lö-
schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 26 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
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aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtser-
mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 60. Aufl, § 2679 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Winter Schramm
Hartlieb
Hu