Urteil des BPatG vom 04.09.2000

BPatG: marke, patent, winter, rechtssicherheit, form

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 302/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die IR-Marke 631 637
hat 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-
zung vom 4. September 2000 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsit-
zende sowie der Richter Sommer und Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 21.
September
1999 und
3. November 1997 sind wirkungslos, soweit der IR-Marke 631 637
wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 313 der Schutz in
der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 3. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-
schen Patent- und Markenamts der IR-Marke 631 637 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 1 189 313 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verwei-
gert.
Mit Beschluß vom 21. September 1999 hat sie die Erinnerung der Markeninhabe-
rin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus-
spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-
bach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winter Sommer
Schramm
Hu