Urteil des BPatG vom 07.06.2002

BPatG: begriff, unterscheidungskraft, verkehr, unternehmen, start, bedürfnis, presse, markt, ergänzung, wortmarke

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 255/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 10 652.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-
zung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Am 16. Februar 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
FörderRente
für die Dienstleistung
Versicherungswesen
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung
durch ein Mitglied des Patentamts nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu-
rückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten
Marke, wie aus verschiedenen Internetauszügen hervorgehe, um einen allgemein
verwendeten Begriff zur Bezeichnung einer bestimmten Versicherungsform handele.
Eine Förderrente sei ein privater Rentenversicherungsvertrag, der bestimmte gesetz-
lich geregelte Erfordernisse erfülle und daher vom Staat gefördert werde. Für die
beanspruchten Dienstleistungen stelle die angemeldete Marke daher eine Angabe
dar, dass es sich um Versicherungsverträge handele, die die Inanspruchnahme der
Förderrente ermöglichten. Sie werde daher nicht als betriebliches Herkunftskennzei-
chen sondern als eine von vielen verwendete Angabe aufgefasst, dass Verträge zur
Förderrente angeboten würden. Auch die Großschreibung des Markenbestandteils
"Rente", bei der es sich um ein bekanntes Element der Werbegraphik handele,
könne die Unterscheidungskraft der Marke nicht begründen. Ihr fehle damit jegliche
Unterscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
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hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Wortkombination keinen Be-
deutungsgehalt aufweise, der sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar
erschließe. Anders als etwa bei Begriffen wie "Altersrente", "Witwenrente", "Förder-
band" oder Fördergut" sei ein sich aus den Bestandteilen der Wortkombination "För-
derrente" erschließender Sinngehalt nicht ersichtlich. Unter Zugrundelegung der ge-
nannten Beispiele, in denen der zweite Bestandteil durch den ersten spezifiziert
werde, müsste bei "Förderrente" entweder die Rente das Geförderte sein oder es
müsste etwas (anderes) mit der so spezifizierten Rente gefördert werden. Beides sei
nicht der Fall. Tatsächlich gehe es weder darum, die Rente zu fördern, da diese zu-
künftig zu erbringende Leistung nicht etwas sei, was in der Gegenwart oder Zukunft
gefördert werden könne, noch werde mit der Rente etwas anderes gefördert. Viel-
mehr würden nur gegenwärtige Ansparleistungen (Versicherungsprämien) nach
Maßgabe des Altersvermögensgesetzes begünstigt. Es handele sich also um die
gegenwärtige Subventionierung von Ansparleistungen der Bezieher künftiger Ren-
tenleistungen, was auch aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgehe, in dem nur von
der "Förderung" einzelner Beiträge ("Altersvorsorgebeiträge") gesprochen werde.
Dieser Sachverhalt werde mit "FörderRente" nicht beschrieben. Die beteiligten Ver-
kehrskreise, zu denen neben Versicherungsmaklern vor allem die eine private Rente
nachfragenden Personen gehörten, hätten keine Vorstellungen über einen bestimm-
ten Begriffsinhalt der Angabe "FörderRente". Hierfür spreche auch der Inhalt der vom
Senat ermittelten Internetseiten, aus dem ein offensichtliches Bedürfnis an Erläute-
rungen hervorgehe. Unter Beachtung der Grundsätze der Entscheidungen BGH
- INDIVIDUELLE und EuGH – Baby-Dry fehle der Anmeldemarke daher nicht jegliche
Unterscheidungskraft. Im Übrigen belegten die vom Senat und der Markenstelle er-
mittelten Rechercheunterlagen ebenso wenig wie die von dritter Seite zur Gerichts-
akte gereichten Unterlagen das Vorliegen eines Eintragungshindernisses. Die An-
melderin habe die Marke am 16. Februar 2001, also viele Monate vor dem Erlass
des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 angemeldet und mit einer
beispiellosen Werbekampagne flächendeckend bekannt gemacht. Daher sei die
phantasievolle Bezeichnung "FörderRente" von Wettbewerbern aufgegriffen worden.
Außerdem gebe es eine Fülle unterschiedlicher Begriffe, die Konkurrenten zur
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Beschreibung des mit staatlicher Förderung von Ansparleistungen für eine künftige
Rente verbundenen Sachverhalts verwenden könnten.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Re-
cherche übersandt worden. Sie ist gleichzeitig auf das Bestehen eines möglichen
Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der
Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich bei dem Wort "Förderrente",
von dem die Anmeldemarke nur in der Schreibweise unmaßgeblich abweicht, neben
dem Begriff "Riesterrente" um eine der beiden gängigen Sachbezeichnungen für die
nach dem Altersvermögensgesetz geförderte Rente. Dabei teilt der Senat im Gegen-
satz zur Anmelderin nicht die Auffassung, dass die aus den Bestandteilen "Förder"
und "Rente zusammengesetzte Marke sprachlich zur Bezeichnung einer Rente un-
geeignet ist, die nicht – jedenfalls nicht unmittelbar- selbst gefördert wird, sondern bei
der nur die (privaten) Ansparleistungen staatlich gefördert werden. Möglicherweise
wäre es sprachlich korrekter, diese Art der Rente und den für sie wesentlichen As-
pekt der staatlichen Förderung ihrer privaten Ansparleistungen anders zu umschrei-
ben, etwa "staatlich geförderte private Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge",
"staatliche Förderung der privaten Altersversorgung", "Rente nach dem Altersvermö-
gensgesetz" o.ä.. Bei der Bildung neuer Sachbegriffe vermeidet der Verkehr jedoch
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erfahrungsgemäß schwerfällige Formulierungen und neigt statt dessen zu griffigen
Bezeichnungsformen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass diese Art der Altersvor-
sorge Gegenstand kontroverser, öffentlich geführter Diskussionen war, so dass es
für die als Abnehmer der Dienstleistungen in Betracht kommenden breiten
Endverbraucherkreise nahe liegt, die ihnen aus der öffentlichen Berichterstattung
geläufigen Bezeichnungen zu übernehmen. Gerade die Teilnehmer der öffentlichen
Diskussion um die geförderte private Ergänzung zur staatlichen Altersvorsorge
waren jedoch ebenfalls bemüht, hierfür griffige Bezeichnungen zu finden und der
Öffentlichkeit nahe zu bringen. Als illustratives Beispiel sei folgender Auszug aus der
Rede des damaligen Fraktionsvorsitzenden der SPD im Bundestag, Dr. Peter Struck,
vom 26. September 2001 genannt:
"Die Rente, die wir beschlossen haben, beinhaltet eine Förderung der privaten Al-
tersvorsorge; so haben es die Beamten genannt, die die Gesetze formuliert haben.
Andere haben bessere Begriffe dafür erfunden, die ich übernehme: Die Riester-
Rente ist eine Förderrente und eine gute Rente, wie die Nachfrage nach dieser
Rente zeigt.
Im Übrigen kann die aufgrund einer geförderten privaten Ergänzungsvorsorge zu-
künftig zu zahlende Rente durchaus als "geförderte" Rente bezeichnet werden,
wenngleich dies mittelbar durch Förderung der zu ihrem Aufbau eingezahlten An-
sparleistungen des Kunden geschieht. Bei nicht analysierender Betrachtungsweise
entspricht die angemeldete Marke Begriffen wie "Fördergebiet", "Förderland", "För-
derklasse", "Förderleistung" oder "Förderkreis" bei denen ebenfalls nicht auf den
ersten Blick deutlich wird, wer oder was gefördert wird.
Letztlich kann die Frage der Sprachregelmäßigkeit dahingestellt bleiben, denn der
Begriff "Förderrente" wird jedenfalls im Verkehr neben "Riester-Rente" als eine der
beiden Hauptbezeichnungen für diese Art der geförderten Altersvorsorge umfang-
reich verwendet. Er wird teils synonym neben "Riester-Rente", teils oberbegrifflich
zur Bezeichnung von über das Riester-Modell hinausgehenden Formen geförderter
Altersvorsorge benutzt, wobei der Verkehr offenbar dazu neigt, den Begriff "Förder-
rente" als die "offiziellere" Version anzusehen. Teilweise finden sich auch Mischbe-
griffe (z.B. "Förder-(Riester-)rente" oder "Riester-Förderrente"), was darauf schließen
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läßt, dass sich bisher keine einheitliche Terminologie herausgebildet hat. Ergänzend
wird auf die vom Senat ermittelten Unterlagen verwiesen (z.B.
: "Schon mit ihrer Einführung hatte die
nach dem Minister und Initiator Walter Riester benannte Förderrente (so die offizielle
Bezeichnung) einen schlechten Start ... Der Verkauf einer Förderrente nach dem
staatlichen Modell ist aufgrund ... wenig attraktiv";
r – Was kostet´s,
: "Deshalb muss die Rieser-Rente schleunigst zu einer echten Förder-
Rente weiterentwickelt werden, die akzeptiert wird.";
Auswirkungen der neuen Rentenreform ("Riesterrente", bzw. "Förderrente",
"Altersrente") auf dem Markt";
"Riesterrente: Unsere Bel Renta Förderrente ist nachweislich eines der besten
Produkte am Markt; ...";
Anbieter sogenannter Riester- und Förderrenten kommen Versicherungen,
Investmenthäuser und Banken in Frage.";
: "Das Riester-Produkt T.I.F
(Transparent Investment-Förderrente) der Skandia Lebensversicherung AG, das
gemeinsam mit der Société Générale konzipiert wurde, ist ...").
Angesichts der vom Senat ermittelten, hier nur auszugsweise wiedergegebenen,
Fülle von Beispielen rein beschreibender Verwendungen des Begriffs "Förderrente"
liegen in jeder Hinsicht ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass es
sich hierbei um einen gängigen Sachbegriff handelt, über dessen Bedeutungsgehalt
der Verkehr durchaus eine Vorstellung hat. Da er die Form der Alterssicherung, auf
deren Aufbau die angemeldeten Versicherungsdienstleistungen gerichtet sind, be-
zeichnet, liegt eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
Außerdem belegen die Verwendungen durch Versicherungsmakler und Mitbewerber
der Anmelderin ein erhebliches Bedürfnis, den angemeldeten Begriff in jeder
Schreibweise ungehindert verwenden zu können. Dies wird auch durch mehrere zu
den Akten gereichte Eingaben von Finanz- und Versicherungsunternehmen bzw.
-maklern bestätigt, in denen unter Hinweis auf Abmahnungen der Anmelderin Be-
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denken gegen die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke vorgetragen werden, wenn-
gleich es angesichts der o.g. Belege darauf nicht mehr entscheidend ankommt.
Die hiergegen von der Anmelderin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu
überzeugen. So ist ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung kei-
neswegs deshalb ausgeschlossen, weil sie in Angeboten oder in der Medienbericht-
erstattung häufig begrifflich erläutert wird. Bei neuen Produktgattungen ist es ebenso
wie bei komplexen Gegenständen selbstverständlich, dass Berichte oder Angebote
mit Erläuterungen versehen werden. Die Förderrente ist sowohl neu als auch kom-
plex. Zudem hat sich noch keine einheitliche Bezeichnungsweise herausgebildet
(s.o), so dass sich gerade auch bei der beschreibenden Verwendung des Begriffs
"Förderrente" aufklärende oder klarstellende Hinweise anbieten. Dies ändert nichts
am Charakter einer reinen Sachbezeichnung. Denn nur Sachbegriffe werden hin-
sichtlich ihres sachlichen Bedeutungsgehalts erläutert, während dies bei Phantasie-
bezeichnungen schon logisch nicht der Fall sein kann.
Auch der von der Anmelderin vorgetragene Umstand, dass sie selbst den angemel-
deten Begriff bekannt gemacht habe und dieser von Wettbewerbern aufgegriffen
worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob der Senat
diese Darstellung angesichts des Rechercheergebnisses ohne Weiteres seiner Be-
urteilung zugrunde gelegt hätte. Insbesondere ist die Markenanmeldung auch nicht,
wie die Anmelderin geltend macht, "viele" sondern nur vier Monate vor dem Erlaß
des Altersvermögensgesetzes eingereicht worden, was bei Gesetzen mit gesell-
schaftlicher und politischer Relevanz angesichts der Dauer vorausgehender Beteili-
gungsverfahren sowie öffentlicher und parlamentarischer Diskussionen ein sehr kur-
zer Zeitraum ist, so dass bereits zum Anmeldezeitpunkt mindestens das Bestehen
eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses nahegelegt wäre. Maßgebend für die
Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist jedenfalls der Zeit-
punkt der Eintragung bzw. der Entscheidung über die Eintragung (vgl. Altham-
mer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 37, Rdn. 3; Fezer, Markenrecht,
3. Aufl., § 37, Rdn. 17). Sollte der angemeldete Begriff früher einmal vom Verkehr
nur als Hinweis auf die Anmelderin oder mit ihr in Lizenzverbund stehende
Unternehmen aufgefasst worden sein, so sprechen die ermittelten tatsächlichen
Anhaltspunkte zum heutigen Zeitpunkt für das Gegenteil.
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Unmaßgeblich wäre es schließlich auch, wenn den Mitbewerbern zur Beschreibung
des mit staatlicher Förderung von Ansparleistungen für eine künftige Rente verbun-
denen Sachverhalts noch eine "Fülle unterschiedlicher Begriffe" zur Verfügung stün-
den. Abgesehen davon, dass nur noch der in der gehobenen Sprache weniger ge-
eignete Begriff "Riester-Rente", Mischbezeichnungen mit diesem oder aber umständ-
liche Wortketten (s.o.) als Alternativen blieben, beschränkt sich das Freihaltungsbe-
dürfnis nicht auf unersetzliche Zeichen. Vielmehr muss den Mitbewerbern die freie
Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben (vgl. Alt-
hammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 8, Rdn. 93).
2. Im Übrigen weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung nicht die für eine
Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter-
scheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (kon-
krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu wer-
den (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241
- SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE
m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen
wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Wie oben dargelegt, stellt sie nur
eine Beschreibung des wirtschaftlichen Gegenstands dar, auf den die angemeldeten
Versicherungsleistungen gerichtet sind. Auch die Großschreibung des Buchstabens
"R" innerhalb des zusammengeschriebenen Markenworts kann die Unterscheidungs-
kraft nicht begründen, was offenbar auch die Anmelderin nicht geltend machen will.
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Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine werbeübliche Schreibweise handelt,
betont sie nur zusätzlich den Charakter der Marke als einer aus zwei Bestandteilen
zusammengesetzten Gesamtbezeichnung (vgl. HABM GRUR 1999, 737 – ToxAlert).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
3. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG
nicht zugelassen. Mit seiner auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Beurteilung
der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hält sich der Senat im Rahmen der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der anderen Senate des Bundespa-
tentgerichts. Insbesondere weicht er nicht von den in der Entscheidung BGH BlPMZ
2002, 85 – INDIVIDUELLE zum Ausdruck kommenden Grundsätzen ab. In dieser
Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen von Eintragungshindernissen
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG unter Hinweis auf die Mehrdeutigkeit und Inter-
pretationsbedürftigkeit der Bezeichnung "INDIVIDUELLE" für Waren der Körper- und
Schönheitspflege, Juwelierwaren und Bekleidungsstücke verneint, wobei er beson-
ders auf die Alleinstellung und Großschreibung der Marke sowie die - ohne sinnge-
bende weitere Angaben - damit verbundenen vielfältigen Interpretationsmöglichkei-
ten hingewiesen hat. Nach den Feststellungen des Senats hat das Wort "Förder-
rente" als Kennzeichnung für Versicherungsdienstleistungen jedoch einen konkreten
sachlichen Bedeutungsgehalt. Darüber hinaus war der Begriff "Förderrente" sogar
teilweise in Alleinstellung in erkennbar beschreibender Verwendung belegbar, etwa
als (Zwischen-)Überschrift von Angeboten oder Erläuterungstexten sowie als Klick-
Button, der den Interessierten zu näheren Erläuterungen führt (vgl.
; www.vergleiche.de/Artikel.asp?RubID-
=56&ArtID=22).
Winkler Dr.
Hock
Kätker
Cl