Urteil des BPatG vom 05.04.2007

BPatG (marke, interesse, höhe, ermessen, festsetzung, beschwerde, sitzung, mitwirkung, bundespatentgericht, antrag)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 177/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke …
(hier: Rückgängigmachung der Umschreibung)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 5. April 2007 hatte die Markenabteilung 3.1 die Rück-
gängigmachung der Umschreibung der verfahrensgegenständlichen Marke
angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss
vom 9. Juli 2008 zurückgewiesen. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin war nun
der Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen (§§ 33 Abs. 1, 23
Abs. 3 Satz 2 RVG).
Die Bestimmung des Gegenstandswerts hat sich auch im Umschreibungs-Be-
schwerdeverfahren am wirtschaftlichen Interesse der Inhaberin der streitge-
genständlichen Marke am Erhalt ihrer Marke zu orientieren. In Widerspruchs-
Beschwerdeverfahren wird dieses Interesse von den Marken-Beschwerdesenaten
des Bundespatentgerichts regelmäßig auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. BPatG
MarkenR 2007, 35 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren,
m. w. N.) und dabei maßgeblich auf den Gesichtspunkt abgestellt, dass die
angegriffenen Marken in der Regel noch nicht benutzt werden. Für Umschrei-
bungs-Beschwerdeverfahren hat sich bislang keine eigenständige Spruchpraxis
herausgebildet. Nachdem aber auch im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte
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dafür vorliegen, dass die verfahrensgegenständliche Marke bereits benutzt wurde,
erscheint dem Senat eine Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von
20.000 Euro, also in gleicher Höhe wie im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren als
sachgerecht. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall dafür sprechen könnten, das
maßgebliche Interesse der Markeninhaberin hiervon abweichend anzusetzen sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
Stoppel
Werner
Schell
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