Urteil des BPatG vom 07.10.2010

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BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
10 Ni 7/10
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
7. Oktober 2010
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das deutsche Patent 10 2004 012 354
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Schülke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing.
Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des am 6. Juni 2007 erteilten deut-
schen Patents 10 2004 012 354 (Streitpatent), das am 11. März 2004 unter Inan-
spruchnahme der Prioritäten der deutschen Voranmeldungen 103 10 866 vom
11. März 2003 und 103 14 954 vom 2. April 2003 angemeldet worden war und ei-
nen „elektrischen Gurtwickler“ betrifft. Nach Durchführung des Einspruchsverfah-
rens ist das Streitpatent mit rechtskräftigem Beschluss der Patentabteilung 56 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 30. September 2008 beschränkt
aufrechterhalten worden. Die geänderte Patentschrift DE 10 2004 012 354 C5
wurde am 30. September 2010 veröffentlicht. Die gegenwärtige Fassung des
Streitpatents umfasst 25 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 fol-
genden Wortlaut hat:
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„1. Elektrischer, Gurtwickler, umfassend ein Basismodul (1), mit
darauf aufgesetzter Abdeckung, wobei das Basismodul (1) einen
Träger (42; 35; 37; 38) aufweist, an dem ein an einer Spannungs-
quelle elektrisch angeschlossener Motor (2), eine Aufwickelspu-
le (14) zum Aufwickeln des Gurts (32), und ein Schneckenrad (9),
das über eine Antriebsschnecke (8) mit einem zum Motor kup-
pelnden Untersetzungsgetriebe (5) in Antriebsverbindung steht,
befestigt sind, und wobei die Abdeckung (24) Bedienelemente (22)
dadurch gekennzeichnet
dass der elektrische Anschluss des Motors zur Spannungsquelle
eine lösbare elektrische Steckverbindung zwischen einem ersten,
an der Abdeckung (24) angeordneten und mit der Spannungs-
quelle verbundenen Kontaktelement und einem zweiten, am Ba-
sismodul (1) angeordneten Kontaktelement umfasst, wobei diese
elektrische Verbindung beim Abnehmen der Abdeckung (24) vom
Basismodul (1) selbsttätig unterbrochen wird, so dass das Basis-
modul (1) spannungsfrei wird.“
Zur gültigen Fassung der Patentansprüche 2 bis 25, die alle entweder unmittelbar
oder mittelbar auf den vorstehenden Hauptanspruch rückbezogen sind, wird auf
die geänderte Patentschrift DE 10 2004 012 354 C5 vom 30. September 2010
verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsklage macht der Kläger geltend, der Gegenstand des Streit-
patents sei im Sinne von §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG unzulässig erweitert. Der
geltende Anspruch 1 weise im kennzeichnenden Teil nunmehr die Formulierung
auf, dass im Falle eines Abnehmens der Abdeckung vom Basismodul die Unter-
brechung der elektrischen Verbindung „selbsttätig“ erfolge. Ein solches Merkmal
sei aber an keiner Stelle der ursprünglichen Unterlagen offenbart worden. Unzu-
lässig sei der geltende Anspruch 1 auch insoweit, als im Oberbegriff der Satzteil
„in Kombination mit“ gestrichen worden sei und der Begriff „Tastaturmodul“ im An-
spruch 1 durchgängig durch den Begriff „Abdeckung“ ersetzt worden sei; hierdurch
- 4 -
ergebe sich ein „aliud“. Insbesondere sei es nicht zulässig gewesen, im kenn-
zeichnenden Teil des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 an die Stelle des Merkmals
„beim Entfernen des Tastaturmoduls (24)“ die viel weitere Festlegung treten zu
lassen, dass die Unterbrechung der elektrischen Verbindung „beim Abnehmen der
Abdeckung (24)“ eintreten solle.
Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents
im Sinne von §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patenfähig sei. Ihm fehle die Neu-
heit; zumindest beruhe der Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Kläger beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
(D1
(D2
(K8)
(K9)
(K10)
Darüber hinaus trägt der Kläger vor, die Firma A…
GmbH & Co. KG in A1…, deren geschäftsführender Gesellschafter er sei, habe
bereits beginnend mit dem Jahr 1997 einen Rollladengurtantrieb entwickelt, der
alle Merkmale des Hauptanspruchs des Streitpatents aufweise. Entsprechende
Rollladengurtantriebe seien unter der Bezeichnung „ECO-Roll“ an die Firma A3…
verkauft worden, die diese sodann im Jahr 2002 - somit noch vor dem Zeitrang
des
Streitpatents -
vertrieben
habe.
Außerdem
seien
entsprechende
Rollladengurtantriebe unter der Bezeichnung „AS-Elektrogurtwickler“ auch der
Firma A4… GmbH in S… geliefert worden, die diese Ge-
räte sodann ab dem Jahr 2001 unter der Bezeichnung „clock & roll“ auf den Markt
gebracht habe. Der Kläger hat zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung als
A1
- 5 -
Rechnung sowie zwei Schaltbilder in Kopie vorgelegt. Ein entsprechender Gurt-
antrieb wurde in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
Der Kläger beantragt,
das deutsche Patent 10 2004 012 354 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen. Sie
hält die aufrechterhaltene Fassung des Streitpatents für zulässig und seinen Ge-
genstand gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft einen elektrischen Gurtwickler, umfassend ein Basis-
modul, mit darauf aufgesetzter Abdeckung, wobei das Basismodul einen Träger
aufweist, an dem ein an einer Spannungsquelle elektrisch angeschlossener Motor,
eine Aufwickelspule zum Aufwickeln des Gurts, und ein Schneckenrad, das über
eine Antriebsschnecke mit einem zum Motor kuppelnden Untersetzungsgetriebe in
Antriebsverbindung steht, befestigt sind, und wobei die Abdeckung Bedienele-
mente zum Schalten des Motors trägt (Absatz [0001] der Streitpatentschrift).
A9
- 6 -
Der Austausch eines vorhandenen Gurtwicklers durch einen neuen Gurtwickler
kann einen Eingriff in die Bausubstanz erfordern. Um diesen Eingriff so gering wie
möglich zu halten, sollte der neue Gurtwickler für eine Umrüstung vorhandener
Gurtantriebe unterschiedlicher Maße - seien diese manuell oder elektrisch betrie-
ben - geeignet sein. Der bekannte Gurtwickler kann dies nur gewährleisten, wenn
die vorhandene Wandausnehmung zu den vorgegebenen Maßen des Gehäuses
passt. Weiterhin stellt der Anschluss des im Gehäuse angeordneten Motors an die
Haus-Netzspannung eine gewisse Gefahrenquelle dar, welche die Montage des
Gurtwicklers sowie Wartungsarbeiten bei Störfällen durch einen Laien erschwert
(vgl. Absätze [0003] und [0004] der Streitpatentschrift).
2.
Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe der streitpa-
tentgemäßen Weiterbildung darin, einen preisgünstigen elektrischen Gurtwickler
bereitzustellen, der sich durch hohe Betriebssicherheit auszeichnet und der insbe-
sondere auch von einem Laien gefahr- und problemlos installiert und gewartet
werden kann (Absatz [0010] der Streitpatentschrift).
3.
Die Lösung gemäß dem verteidigten Patenanspruch 1 offenbart einen elektri-
schen Gurtwickler mit folgenden Merkmalen in gegliederter Fassung:
M1
Ein Basismodul (1) mit darauf aufgesetzter Abdeckung (24), wobei
M2
das Basismodul (1) einen Träger (42; 35; 37; 38) aufweist,
M3
an dem ein an einer Spannungsquelle elektrisch angeschlossener Motor (2)
M4
eine Aufwickelspule (14) zum Aufwickeln des Gurts (32), und
M5
ein Schneckenrad (9), das über eine Antriebsschnecke (8) mit einem zum
Motor kuppelnden Untersetzungsgetriebe (5) in Antriebsverbindung steht,
befestigt sind, und wobei
M6
die Abdeckung (24) Bedienelemente (22) zum Schalten des Motors (2) trägt,
dadurch gekennzeichnet,
M7
dass der elektrische Anschluss (34) des Motors zur Spannungsquelle eine
lösbare elektrische Verbindung zwischen einem ersten, an der Ab-
- 7 -
deckung (24) angeordneten und mit der Spannungsquelle verbundenen
Kontaktelement und einem zweiten, am Basismodul (1) angeordneten Kon-
taktelement umfasst,
M8
wobei diese elektrische Verbindung beim Abnehmen der Abdeckung (24)
vom Basismodul (1) selbsttätig unterbrochen wird, so dass das Basismo-
dul (1) spannungsfrei wird.
4.
Als Fachmann legt der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik mit Fach-
hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung
von elektrischen Antrieben für Rollläden zugrunde.
II.
1.
Der Gegenstand des aufrechterhaltenen Streitpatents weist keine unzuläs-
sige Erweiterung auf. Der Nichtigkeitsgrund der §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist
nicht gegeben.
Nach Auffassung des Klägers weist das Merkmal M8 durch die Ergänzung des
Begriffes „selbsttätig“ eine unzulässige Erweiterung auf, weil „selbsttätig“ in den
ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart sei. Der Begriff „selbsttätig“
ist wörtlich den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, aber
darauf kommt es beim Merkmal M8 gar nicht an, weil für den Fachmann die
technische Information, dass die elektrische Verbindung beim Abnehmen der Ab-
deckung vom Basismodul unterbrochen und das Basismodul hierdurch span-
nungsfrei wird, auch ohne die strittige Ergänzung eindeutig ist. Das Wort „selbsttä-
tig“ hat hier keine weitergehende Bedeutung, sondern stellt lediglich eine sprachli-
che Verstärkung dahingehend dar, dass allein das Abnehmen der Abdeckung ein
Lösen der lösbaren elektrischen Verbindung bewirkt und dadurch die elektrische
Verbindung unterbrochen wird.
- 8 -
Die im Weiteren geltend gemachte unzulässige Änderung, die in dem Austausch
der Begriffe „Tastaturmodul“ gegen „Abdeckung“ gesehen wird, liegt nicht vor, weil
in den ursprünglich eingereichten Unterlagen beide Begriffe für das gleiche Teil
mit dem selben Bezugszeichen 24 offenbart sind (s. Absätze [0035], [0062],
[0066], [0067]). Somit wird der verteidigte Patentanspruch 1 auch durch das Strei-
chen „in Kombination mit“ nicht unzulässig, weil im verteidigten Patentanspruch 1
konsequent der Begriff „Tastaturmodul“ durch den ursprünglich offenbarten Begriff
„Abdeckung“ ersetzt wurde.
2.
Darüber hinaus ist der Gegenstand des Streitpatents patentfähig. Somit ist
auch der Nichtigkeitsgrund der §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht gegeben.
a)
Der elektrische Gurtwickler gemäß verteidigtem Patentanspruch 1 ist neu.
Dies gilt auch gegenüber dem hierzu genannten und unbestritten vorbenutzten
Gurtantrieb gemäß den Anlagen A1 bis A6, der in der mündlichen Verhandlung in
Augenschein genommen wurde.
Wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, wird beim vorbenutzten
Gurtantrieb mit Abnehmen der Abdeckung vom Basisteil zwar ein Steckkontakt zur
Steuerung des Motors unterbrochen, die elektrische Verbindung zum Basisteil je-
doch bleibt über ein durch die Abdeckung geführtes Kabel, das mit einem Stecker
am Basisteil angesteckt ist, bestehen. Damit ist das Merkmal M8, wonach die
elektrische Verbindung beim Abnehmen der Abdeckung vom Basisteil unterbro-
chen wird, so dass das Basisteil spannungsfrei wird, nicht gegeben.
Die Neuheit des elektrischen Gurtwicklers nach Patentanspruch 1 ist gegenüber
dem übrigen Stand der Technik seitens der Klägerin nicht bestritten worden, sie ist
auch gegeben, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
- 9 -
b.
Der Gegenstand nach dem verteidigten Patentanspruch 1 beruht gegenüber
dem aufgezeigten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die dem Gegenstand nach dem verteidigten Patentanspruch 1 am nächsten
A9
Basismodul mit einer darauf aufgesetzten, der Abdeckung entsprechenden Front-
blende 5. Das Basismodul weist einen Träger auf, an dem ein an einer Span-
nungsquelle elektrisch angeschlossener Motor 3, eine Aufwickelspule zum Auf-
wickeln des Gurts und ein Schneckenrad, das über eine Antriebsschnecke mit ei-
nem zum Motor kuppelnden Untersetzungsgetriebe in Antriebsverbindung steht,
befestigt sind. Unter der Frontblende 5 sind Bedienelemente zum Schalten des
Motors angeordnet. Nach Absatz [0018], [0019] und Fig. 4 sind eine Leistungspla-
tine 11 und eine Steuerplatine 13 durch eine Steckverbindung 12 miteinander ver-
bunden, die durch die abnehmbare Frontblende 5 abgedeckt sind. Dagegen kann
A9
wonach der elektrische Anschluss des Motors zur Spannungsquelle eine lösbare
elektrische Verbindung zwischen einem ersten, an der Abdeckung angeordneten
und mit der Spannungsquelle verbundenen Kontaktelement und einem zweiten,
am Basismodul angeordneten Kontaktelement umfasst und wonach diese elektri-
sche Verbindung beim Abnehmen der Abdeckung vom Basismodul unterbrochen
A9
nung einer elektronischen Gleichrichterschaltung (vgl. Absatz [0016]) zum Netzteil
bzw. Transformator unabhängigen Betrieb gerichtet und kann mangels Hinweise
auf ein Beseitigen von Gefahrenquellen bei der Montage des Gurtwicklers oder bei
störfallbedingten Wartungsarbeiten keine zur Lehre nach verteidigtem Patentan-
spruchs 1, insbesondere zu den Merkmalen M7 und M8, führenden Anregungen
geben. Dies gilt analog auch für den vorbenutzten Gurtantrieb gemäß den Anla-
gen A1 bis A6.
Die Lehre des vorbenutzten Gurtantriebes offenbart zwar ein Basismodul (vgl. A1
Schnitt A-A u. A2, Bild 2 und 3) mit einer darauf aufgesetzten, der Abdeckung ent-
sprechenden Haube (vgl. vgl. A1 Schnitt A-A u. A2, Bild 4). Das Basismodul weist
- 10 -
ebenfalls einen Träger auf, an dem ein an einer Spannungsquelle elektrisch ange-
schlossener Motor 23, ein Antrieb des Gurts und ein Schneckenrad, das über eine
Antriebsschnecke mit einem zum Motor kuppelnden Untersetzungsgetriebe in An-
triebsverbindung steht, befestigt sind. Die Haube (Abdeckung) trägt Bedienele-
mente zum Schalten des Motors (vgl. A1 Schnitt A-A u. A2, Bild 4). Am Träger ist
jedoch keine Aufwickelspule zum Aufwickeln des Gurts befestigt und die Strom-
zufuhr erfolgt über ein durch die Abdeckung geführtes Kabel, das mit einem
Stecker am Basisteil, wie in der mündlichen Verhandlung vorgeführt, angesteckt
ist (vgl. A6). Über Kontaktelemente zwischen Haube (Abdeckung) und Basismodul
erfolgt die Steuerung des Motors. Beim Abnehmen der Haube (Abdeckung) vom
Basismodul steht das Basismodul weiterhin unter Spannung, so dass der Fach-
mann weder Anregungen noch Hinweise erhält, wie auf einfache Weise das Ba-
sismodul für Arbeiten daran spannungsfrei wird.
Die DE 91 06 596 U1 (A10) zeigt Zugrollen 20 und Zugbänder 18, über die mit
Hilfe eines Elektromotors 24 der Rollladen bewegt wird. Gesteuert wird diese Vor-
richtung über ein separates Tastaturmodul 48, welches über eine Stromzuführlei-
tung und Steckkontakte 42, 44 mit dem Antriebsmotor 24 verbunden ist (vgl.
Fig. 5). Da dieser Gegenstand weder den Aufbau eines herkömmlichen Gurtwick-
lers für den Einbau in einer Maueröffnung aufweist noch eine Abdeckung mit Be-
dienelementen zum Schalten des Motors hat, liegt dieser Stand der Technik weiter
ab und vermittelt lediglich, dass die Stromzuführleitung eine Steckverbindung auf-
weist, deren Kontakte mit Schließen des Fensters verbunden werden (vgl. Fig. 5).
Somit fehlen auch dort, wie im zuvor abgehandelten Stand der Technik, entspre-
chende Hinweise auf ein Abnehmen der Abdeckung mit der Folge, dass dadurch
das Basismodul unmittelbar ohne elektrische Spannung ist. Daher kann auch eine
Zusammenschau der EP 0 924 379 A2 (A9) oder des Gurtantriebs gemäß Anla-
gen A1 bis A6 mit der DE 91 06 596 U1 (A10) nicht zum Gegenstand nach dem
verteidigten Patentanspruch 1 führen.
Die in der mündlichen Verhandlung noch aufgegriffene GB 2 344 379 A (K9) be-
trifft einen elektrischen Lüfter. Sie zeigt einen elektrischen Gegenstand mit einem
- 11 -
im Vergleich zum Gurtwickler vollkommen anderen technischen Aufbau, so dass
eine Berücksichtigung der K9 für den Fachmann abwegig ist. Aber auch wenn
man unterstellt, der Fachmann würde diesen Stand der Technik kennen, kann er
das Merkmal M8 des verteidigten Patentanspruchs 1 der K9 nicht entnehmen, weil
in der K9 der dem Basisteil entsprechende Lüfter abgenommen wird und die der
Abdeckung entsprechende Halterung mit Steckkontakten fest in der Wand mon-
tiert ist. Ein unmittelbares Übertragen dieser bekannten Lehre auf einen gattungs-
gemäßen Gurtwickler ist damit nicht möglich.
Die übrigen im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren angeführten Druckschriften,
K10
gegriffen worden. Sie liegen auch weiter ab und können den Bestand des Patents
im beantragten Umfang nicht in Frage stellen. Der verteidigte Patentanspruch 1
hat daher Bestand.
c.
Rechtsbeständig sind auch die auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittel-
bar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 25. Denn diese Patentansprüche bilden
die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 vorteilhaft weiter aus. Sie werden da-
her von diesem auf Grund ihrer Rückbeziehungen getragen.
III.
Als Unterlegene hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2
PatG i. V. m. § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Schülke
Eisenrauch
Schneider
Hildebrandt
Küest
Cl