Urteil des BPatG vom 30.11.2006

BPatG (stand der technik, anlage, fachmann, herstellung, bahn, verhandlung, patent, druckschrift, druck, fig)

BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 384/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. November 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 28 935
BPatG 154
08.05
- 2 -
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 3. Juli 2003 veröffentlichte Patent 102 28 935 mit der Bezeichnung
„Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten und dergleichen“ hat die Einspre-
chende am 27. August 2003 Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende verweist u. a. auf die im Prüfungsverfahren bereits berücksich-
tigten Druckschriften
D1 DE 196 05 296 C1 und
D2 DE 197 04 643 A1.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung noch die Druckschrift
D7 DE 197 49 849 A1 in das Verfahren eingeführt.
- 3 -
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Anspruchsfassungen nach Haupt- und Hilfsantrag.
Die Einsprechende ist der Auffassung, die Gegenstände der nun noch verteidigten
Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag seien nicht patentfähig.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-
halten: Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, über-
reicht in der mündlichen Verhandlung, anzupassende Beschrei-
bung und Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift,
hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag, sonst wie Haupt-
antrag.
Die verteidigten Patentansprüche 1 nach den gestellten Anträgen lauten:
Hauptantrag:
Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten und ähnlichen aus
durch ein unter Druck aushärtendes Bindemittel zusammenge-
haltenen Partikeln bestehenden Plattenwerkstoffen,
mit einer Streuvorrichtung, mittels derer die mit dem Bindemittel
versehenen Partikel auf ein horizontales Band (19) zu einer
Matte (4’) aufstreubar sind,
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mit einer Doppelbandpresse (50) mit einer Preßstrecke (3), in
der die mit dem Bindemittel versehenen zu der Matte (4’) aufge-
streuten und in die Preßstrecke (3) überführten Partikel zwi-
schen dem unteren Trum eines endlos umlaufenden oberen
Pressenbandes (1) und dem gleichlaufenden oberen Trum ei-
nes endlos umlaufenden unteren Pressenbandes (2) zu einer
Bahn des Plattenwerkstoffs (4) verpreßt werden, wobei der
Preßdruck in der Preßstrecke (3) von Stützplatten (26, 27) der
Doppelbandpresse (50) auf die Pressenbänder (1, 2) und von
diesen auf die Matte (4’) übertragen wird und wobei mindestens
einem der Pressenbänder (1, 2) ein Strukturband (10) zugeord-
net ist, welches auf der dem Plattenwerkstoff (4) zugewandten
Seite des betreffenden Preßbandes (1, 2) mit diesem gleichlau-
fend durch die Preßstrecke (3) läuft und am Ende der Preß-
strecke (3) von dem gebildeten Plattenwerkstoff (4) entfernt und
wieder zum Einlauf (E) der Preßstrecke (3) zurückgeführt wird,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Strukturband (10) in einzelne Längenabschnitte (12)
unterteilt ist, die in Laufrichtung (L) an Stoßstellen (13) unver-
bunden unmittelbar aneinander anschließend durch die Preß-
strecke (3) laufen, wobei den Längenabschnitten (12) auf ihrem
Wege ein eigener Vorschubantrieb (17, 18) zugeordnet ist und
wobei die Längenabschnitte (12) an mindestens einem Längs-
rand (34) in gleichmäßigen Längsabschnitten Perforationen (16,
16’, 16’’) aufweisen, in die maschinenfest um quer zur Laufrich-
tung (L) Längenabschnitte (12) sich erstreckende Achsen dreh-
bar angetriebene Zahn-, oder Zapfenräder (18) eingreifen.
- 5 -
Hilfsantrag:
Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten und ähnlichen aus
durch ein unter Druck aushärtendes Bindemittel zusammenge-
haltenen Partikeln bestehenden Plattenwerkstoffen,
mit einer Streuvorrichtung, mittels derer die mit dem Bindemittel
versehenen Partikel auf ein horizontales Band (19) zu einer
Matte (4’) aufstreubar sind,
mit einer Doppelbandpresse (50) mit einer Preßstrecke (3), in
der die mit dem Bindemittel versehenen zu der Matte (4’) aufge-
streuten und in die Preßstrecke (3) überführten Partikel zwi-
schen dem unteren Trum eines endlos umlaufenden oberen
Pressenbandes (1) und dem gleichlaufenden oberen Trum ei-
nes endlos umlaufenden unteren Pressenbandes (2) zu einer
Bahn des Plattenwerkstoffs (4) verpreßt werden, wobei der
Preßdruck in der Preßstrecke (3) von Stützplatten (26, 27) der
Doppelbandpresse (50) auf die Pressenbänder (1, 2) und von
diesen auf die Matte (4’) übertragen wird und wobei mindestens
einem der Pressenbänder (1, 2) ein Strukturband (10) zugeord-
net ist, welches auf der dem Plattenwerkstoff (4) zugewandten
Seite des betreffenden Preßbandes (1, 2) mit diesem gleichlau-
fend durch die Preßstrecke (3) läuft und am Ende der Preß-
strecke (3) von dem gebildeten Plattenwerkstoff (4) entfernt und
wieder zum Einlauf (E) der Preßstrecke (3) zurückgeführt wird,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Strukturband (10) in einzelne Längenabschnitte (12)
unterteilt ist, die in Laufrichtung (L) an Stoßstellen (13) unver-
bunden unmittelbar aneinander anschließend durch die Preß-
strecke (3) laufen, den Längenabschnitten (12) auf ihrem Wege
ein eigener Vorschubantrieb (17, 18) zugeordnet ist und wobei
die Längenabschnitte
(12) an mindestens einem Längs-
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rand (34) in gleichmäßigen Längsabschnitten Perforationen (16,
16’, 16’’) aufweisen, in die maschinenfest um quer zur Laufrich-
tung (L) Längenabschnitte (12) sich erstreckende Achsen dreh-
bar angetriebene Zahn-, oder Zapfenräder (18) eingreifen,
wobei der Weg der Längenabschnitte (12) außen um die Bahn
des zugeordneten endlosen Pressenbandes
(1, 2) herum
verläuft und die Längenabschnitte (12) in einer geschlossenen
endlosen Führungsbahn geführt sind und wobei die
Führungsbahn durch seitliche, an den Seitenrändern (34) der
Längenabschnitte (12)
angreifende Führungsschienen
(20)
gebildet ist.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der nun verteidig-
ten Patentansprüche durch den herangezogenen Stand der Technik nicht nahege-
legt worden seien.
Wegen der abhängigen Patentansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der Einspruch ist zulässig - was auch die Patentinhaberin in der mündlichen Ver-
handlung nicht mehr bestritten hat - und hat in der Sache Erfolg.
Die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfs-
antrag sind unbestritten gewerblich anwendbar und auch neu, sie beruhen jedoch
nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weshalb die Zulässigkeit der verteidigten Patent-
ansprüche dahin gestellt bleiben kann.
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A)
Der Senat sieht die DE 197 49 849 A1 (D7) als den nächstkommenden Stand der
Technik an. Darin sind ein Verfahren und eine Anlage zur Herstellung von einseitig
oberflächenstrukturierten, plattenförmigen Verbundwerkstoffen beschrieben und
dargestellt. Der verwendete Plattenwerkstoff besteht aus lingnozellulose- und/oder
zellulosehaltigen Teilchen (=Partikeln), wie z.B. Holzspänen, und mineralischem
Bindemittel (siehe Spalte 4 Zeilen 28 bis 32 in D7). Aus der D7 ist somit eine Anla-
ge zur Herstellung von Spanplatten aus durch Bindemittel zusammengehaltenen
Partikeln bestehenden Plattenwerkstoffen bekannt. Ein unter Druck aushärtendes
Bindemittel ist in der D7 nicht ausdrücklich erwähnt. Dies ist jedoch unbeachtlich,
da durch die Verwendung eines bestimmten Bindemittels keine Vorrichtungsmerk-
male der mit dem verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchten Anlage umschrie-
ben sind. Die aus D7 bekannte Anlage weist, wie bspw. aus Figur 1 ersichtlich,
eine Streuvorrichtung (dort Streustation 5) auf, mittels der die mit dem Bindemittel
versehenen Partikel auf ein horizontales Band zu einer Matte (Vlies 9) aufstreubar
sind. Figur 1 zeigt des weiteren eine Doppelbandpresse 12 mit einer Pressstrecke,
in der die mit dem Bindemittel versehenen, zu der Matte (Vlies 9) aufgestreuten
und in die Pressstrecke überführten Partikel zwischen dem unteren Trum eines
endlos umlaufenden oberen Pressenbandes (13) und dem gleichlaufenden Teil 14
des oberen Trums eines endlos umlaufenden unteren Pressenbandes (1) zu einer
Bahn des Plattenwerkstoffs (19) verpresst werden. Der Pressdruck in der Press-
strecke einer Doppelbandpresse wird üblicherweise von - in der schematischen
Darstellung der Figur 1 der D7 nicht dargestellten - Stützplatten auf die Pressen-
bänder (13,1) und von diesen auf die Matte (Vlies 9) übertragen. Eine Abstützung
der Pressenbänder bspw. durch Stützplatten ist bei derartigen Doppelbandpres-
sen unbedingt erforderlich, da die Pressenbänder ohne Abstützung den erforder-
lichen Pressdruck keinesfalls übertragen könnten. Dies ist für den Fachmann - ei-
nen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der Erfahrungen in der
Konstruktion von kontinuierlich arbeitenden Anlagen zur Herstellung von Holz-
spanplatten hat - selbstverständlich, wie bspw. in den Druckschriften D1 und D2
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(dort als Pressplatten bezeichnet) dokumentiert. Er liest dies daher beim Studium
der Druckschrift D7 ohne weiteres mit. In dem Ausführungsbeispiel der Fig. 1 und
2 der aus D7 bekannten Anlage werden vor dem Presseneinlauf plattenförmige
Strukturgeber 11 Stoß an Stoß auf das Vlies 9 aufgegeben und gemeinsam mit
diesem durch die Pressstrecke bewegt. Die Strukturgeber 11 haben hierbei Kon-
takt mit dem oberen Pressenband 13 und sind daher dem oberen Pressenband 13
im patentgemäßen Sinn zugeordnet. Sie laufen auf der der Matte (Vlies 9) zuge-
wandten Seite des oberen Pressenbandes 13 gleichlaufend mit diesem durch die
Pressstrecke. Am Ende der Pressstrecke werden die Strukturgeber 11 von dem
gebildeten Plattenwerkstoff 19 entfernt und im Kreislauf in ihre Ausgangsposition
(zum Einlauf der Pressstrecke) zurückgeführt (vgl. D7 Anspruch 1, Merkmale a
und d, sowie Fig. 1 und 2 i. V. m. Spalte 3 Zeilen 19 bis 47). Da die plattenförmi-
gen Strukturgeber 11 in Laufrichtung an den Stoßstellen unverbunden unmittelbar
aneinander anschließend (Stoß an Stoß) durch die Pressstrecke laufen, bilden sie
ein Strukturband im patentgemäßen Sinn, das in einzelne Längenabschnitte unter-
teilt ist. Die bekannten plattenförmigen Strukturgeber 11 entsprechen somit den
patentgemäßen Längenabschnitten des Strukturbandes.
Der Druckschrift D7 sind somit sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des An-
spruchs 1 zu entnehmen. Ferner ist dort das Strukturband in einzelne Längenab-
schnitte (Strukturgeber 11) unterteilt, die in Laufrichtung an Stoßstellen unverbun-
den unmittelbar aneinander anschließend durch die Pressstrecke laufen.
Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag unter-
scheidet sich vom Stand der Technik nach D7 noch dadurch, dass den Längenab-
schnitten des Strukturbandes auf ihrem Wege ein eigener Vorschubantrieb zuge-
ordnet ist und die Längenabschnitte an mindestens einem Längsrand in gleich-
mäßigen Längsabschnitten Perforationen aufweisen, in die maschinenfest um
quer zur Laufrichtung der Längenabschnitte sich erstreckende Achsen drehbar an-
getriebene Zahn- oder Zapfenräder eingreifen.
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Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, verfügen
die plattenförmigen Strukturgeber 11 der aus D7 bekannten Anlage über keinen
eigenen Antrieb auf dem Weg durch die Pressstrecke. Die nur lose auf die Vlies-
schicht aufgelegten plattenförmigen Strukturgeber (11) können daher verrutschen,
sei es beispielsweise durch nicht gleichmäßig aufgestreute Holzpartikel im Bereich
der Streustation, Verschmutzung der Strukturplatten oder unterschiedliche Rei-
bung.
Ausgehend von dieser Problematik bei der bekannten Anlage zur Herstellung von
Holzspanplatten liegt der Erfindung die objektive Aufgabe zugrunde, unerwünsch-
te Verlagerungen der Längenabschnitte des Strukturbandes auf dem Weg durch
die Pressstrecke gegenüber dem benachbarten Pressenband zu verhindern (siehe
auch Patentschrift Absatz 0017).
Die mit dem verteidigten Anspruch 1 beanspruchte Lösung dieser Aufgabe lag für
den Fachmann nahe. Dieser verfügt aufgrund der in Anlagen zum Herstellen von
Holzspanplatten schon wegen der großen Plattenmaße stets erforderlichen För-
dereinrichtungen auch über umfangreiche Kenntnisse auf dem Gebiet der Förder-
technik.
Die plattenförmigen Strukturgeber (11) werden bei der aus der Druckschrift D7 be-
kannten Anlage zwar unmittelbar aneinander anliegend aufgebracht. Für den
Fachmann ist aber ersichtlich, dass die nur lose auf die Vliesschicht aufgelegten
plattenförmigen Strukturgeber (11) bspw. beim Einzug in das Pressenmaul verrut-
schen können. Dem Fachmann ist jedoch bspw. aus der Druckschrift D2 bekannt,
dass unerwünschte Verlagerungen, Verschiebungen oder Relativbewegungen des
Strukturbandes gegenüber dem Pressenband zu vermeiden sind (siehe Spalte 1
Zeilen 56 bis 60 in D2), weshalb dort bereits ein eigener Antrieb für das Struktur-
band vorgeschlagen wurde (siehe Spalte 2 Zeilen 27 bis 32 in D2).
Die gleichmäßige Förderung der hintereinander angeordneten Längenabschnitte
(Strukturplatten) durch die Presse stellt ein Problem dar, das dem Gebiet der För-
- 10 -
dertechnik (Stetigförderer) zuzuordnen ist. Dem auf dem Gebiet der Fördertechnik
kundigen Fachmann sind Plattenbandförderer allgemein bekannt, die aus einzel-
nen Platten zusammengesetzt ein umlaufendes Förderband ergeben. Diese Plat-
tenbandförderer weisen üblicherweise einen eigenen, maschinenfesten Antrieb
auf, der über ein Getriebe formschlüssig einen Antriebs- oder Kettenstern antreibt,
dessen Zapfen in eine Kette, die seitlich oder unterhalb am Plattenband befestigt
ist, eingreifen oder auch direkt mit den Platten, die den Längenabschnitten des pa-
tentgemäßen Strukturbandes entsprechen, gekuppelt sind, was aber eine Perfora-
tion der Platten an den Längsrändern in gleichmäßigen Längsabschnitten bedingt.
Von einem Kettenantrieb wird der Fachmann absehen, da dieser keine präzise
Seitenführung gewährleistet.
Der beschriebene Antrieb eines Plattenbandförderers entspricht dem Antrieb der
Längenabschnitte gemäß dem verteidigten Anspruch 1. Dem Fachmann musste
es sich aufdrängen, dass dieser Antrieb auch für ein aus einzelnen Längenab-
schnitten gebildetes Strukturband brauchbar ist, wenn er auf er Suche nach einem
geeigneten Antrieb ist.
Vor diesem Hintergrund war dem Fachmann entgegen der Auffassung der Patent-
inhaberin die Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten gemäß dem verteidigten
Anspruch 1 nahe gelegt.
Damit hat Anspruch 1 nach dem Hauptantrag mangels erfinderischer Tätigkeit der
beanspruchten Anlage keinen Bestand.
B)
Der verteidigte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom hauptan-
tragsgemäßen Anspruch 1 dadurch, dass der Weg der Längenabschnitte (12)
außen um die Bahn des zugeordneten endlosen Pressenbandes (1,2) herum ver-
läuft und die Längenabschnitte (12) in einer geschlossenen endlosen Führungs-
- 11 -
bahn geführt sind und wobei die Führungsbahn durch seitliche, an den Seitenrän-
dern (34) der Längenabschnitte (12) angreifende Führungsschienen (20) gebildet
ist.
Die Druckschrift D7 beschreibt bereits, dass die plattenförmigen Strukturge-
ber (11) im Kreislauf in ihre Ausgangsposition zurückgeführt werden (vgl. dort An-
spruch 1, Merkmal d)), so dass es sich dem Fachmann ohne weiteres anbietet, die
plattenförmigen Strukturgeber, die den patentgemäßen Längenabschnitten ent-
sprechen, wie bei einem Plattenbandförderer üblich im Kreis zu führen. Eine Rück-
führung außen um die Bahn des zugeordneten endlosen Pressenbandes herum
wird bereits in der D7 angeregt (s. Pfeile 17, 10 in Fig. 1, 2 der D7) und ist daher
nahe liegend.
Da die einzelnen Längenabschnitte nicht miteinander verbunden sind, müssen sie
zwangsläufig auch in einer geschlossenen endlosen Führungsbahn geführt wer-
den. Hierzu bieten sich an den Seitenrändern angreifende Führungsschienen
ohne weiteres an, denn nur die Seitenränder der Längenabschnitte sind im Be-
reich der Pressstrecke zugänglich.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht somit nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Anspruch 1 des Hilfsantrags hat deshalb ebenfalls keinen Bestand.
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C)
auf die jeweiligen untergeordneten Patentansprüche nicht weiter eingegangen zu
werden. Diese fallen mit dem jeweiligen Anspruch 1.
gez.
Unterschriften