Urteil des BPatG vom 21.01.2002

BPatG: unterscheidungskraft, patent, krankheit, werbung, test, bonus, verkehr, fremdsprache, verbraucher, logo

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 143/02
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 33 010.7
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 21. Januar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
ClusterTherapeut
die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Be-
schwerdeverfahren noch beansprucht wird für
Geschäftsführung; Werbung; Geräte zur Realisierung cluster-
methodischer Prozesse, wie für Kristallisation, optische Musterer-
kennung, Graphenerkennung,
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 21. Januar 2002 zurück-
gewiesen. Zur Begründung heißt es, dass "Cluster" für einen ungeordneten Zell-
haufen stehe, wie er beim Krebswachstum vorkomme. Es bezeichne auch eine
Krankheit. Diese Krankheit solle durch Waren und Dienstleistungen, die mit
"ClusterTherapeut" beschrieben würden, behandelt werden.
Die Markenstelle hat dazu Wortkombinationen, wie Cluster-Therapie, Cluster-Atta-
cke, Cluster-Medizin etc., nachgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, sie selbst habe das Wort "ClusterTherapeut" erfunden und erstmals be-
- 3 -
nutzt. Weil der Begriff anderweitig verwendet worden sei, habe sie Antrag auf be-
schleunigte Behandlung gestellt. Da sie bereits über eine Serie mit "Cluster"-Mar-
ken verfüge, könne kein Freihaltungsbedürfnis gegeben sein.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhe-
ben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, nachdem das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wurde. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeich-
nung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem groß-
zügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterschei-
dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH
GRUR 2002, 261, 262 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben,
wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vorder-
grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht
um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der
Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH
GRUR 2000, 722 - LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 - Test ist;
2002, 261, 262 - AC; 2002, 816 - BONUS II).
- 4 -
Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke für die
noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht, denn der Marke kommt
insoweit kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Ein
Clustertherapeut ist ein Therapeut, der auf dem Gebiet der Clustermedizin tätig ist.
Das stellt hier keine im Vordergrund stehende Sachangabe dar.
Da ClusterTherapeut für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine be-
schreibende Aussage enthält, steht der angemeldeten Marke auch nicht das Ein-
tragshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken entgegen.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht ist an der Un-
terschrift verhindert (Abord-
nung an das OLG).
Hu