Urteil des BPatG vom 25.02.2003

BPatG: brand, veranstaltung, organisation, unterscheidungskraft, bestandteil, unterhaltung, verkehr, ausnahme, patent, begriff

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 115/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 15 052.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 25. Februar 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Am 25. Februar 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
"brandarena
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Kl. 35: Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung, Or-
ganisations- und betriebswirtschaftliche Beratung; Veranstaltung von Messen zu
gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation und Veranstaltung von Wer-
beveranstaltungen;
Kl. 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und
Veranstaltung von Kongressen und Konzerten; Information über Veranstaltungen;
Kl. 45: persönliche Dienstleistungen in Bezug auf individuelle Bedürfnisse.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Pa-
tentamts durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung nach §§ 37
Abs 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Mar-
kenstelle werde der Verkehr den Markenbestandteil "brand" im Hinblick auf seit
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Jahrzehnten in der deutschen Wirtschafts- und Marketingsprache gebräuchliche
Bezeichnungen wie "Brand" (Marke), "Branded Goods" (Markenartikel), "Brand-
Image" (Markenimage) usw. ohne weiteres als "Marke" verstehen. Bei dem weite-
ren Bestandteil "arena" handele es sich entsprechend Bezeichnungen wie "Sport
Arena", "Auto Arena" oder "Ski Arena" um eine Etablissementbezeichnung im
Sinne einer Angebotsstätte, die durch den vorangestellten Bestandteil "arena" er-
läutert werde. Den Begriff "Markenarena" habe die Markenstelle anhand des In-
ternets auch belegen können ("… Microsoft und andere werden auch die entspre-
chende Markenarena zur Verfügung stellen …"). Daher werde die Anmeldemarke
"brandarena" ähnlich einer Sachbezeichnung im Sinne von "Arena/Schau-
platz/Bühne für die Marke" und damit als Hinweis auf eine Marken betreffende
Wirkungsstätte, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis gewertet. Darüber
hinaus komme sie als thematischer und Bestimmungshinweis bzw. als Hinweis auf
die Fachrichtung und Art des Anbieters in Betracht, sodass sie auch einem
Freihaltebedürfnis unterliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke um kein
gebräuchliches Wort der deutschen Alltagssprache, sondern um eine eigenwillige
Zusammenführung von zwei für sich genommen bekannten Bestandteilen zu ei-
nem neuen Gesamtbegriff handele. Als schlagwortartige Werbeaussage mit sug-
gestiven Charakter lasse sie nicht klar erkennen, was mit der Bezeichnung
"brandarena" bezeichnet werden solle. Die Markenstelle sei einseitig zu dem Ver-
ständnis im Sinne von "Arena/Schauplatz/Bühne für die Marke" gekommen, indem
sie die Anmeldemarke in ihre Bestandteile zergliedert, diese übersetzt und auf die
genannte Bedeutung geschlossen habe. Damit habe sie unzulässig eine zerglie-
dernde und analysierende Betrachtung vorgenommen und dabei die Bezeichnung
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"brand" fälschlich und einseitig im Sinne von "Marke" verstanden. Dieser Be-
standteil existiere in der deutschen Sprache auch im Sinne von "Feuer" und/oder
"Flammen" sowie zur Bezeichnung krankhafter Veränderungen an pflanzlichen
Organen, ebenso im Sinne eines Absterbens von Gewebe oder Organen. Allein
diese Mehrdeutigkeit belege die Unterscheidungskraft. Die Marke könne daher
auch z. B. mit "Feuer(-schutz-)arena" übersetzt werden. Selbst wenn man vom
Bedeutungsgehalt "Schauplatz für Marken" ausgehen wolle, so wäre ein unmittel-
barer Dienstleistungsbezug nicht erkennbar. Die beanspruchten Dienstleistungen
stünden nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Marken. Einen solchen
Zusammenhang könnten die Verbraucher nur unter geistiger Anstrengung und
Zuhilfenahme mehrerer Denkschritte herstellen. Sie müssten zunächst "Brand-
arena" mit "Schauplatz für Marken" übersetzen und dann automatisch die
Verknüpfung zu den angemeldeten Dienstleistungen herstellen. Auch die von der
Markenstelle genannten englischen Begriffe wie "branded goods" usw. seien nicht
entscheidungserheblich, da es nicht darauf ankomme, ob gegebenenfalls ähnlich
gebildete Zeichen als beschreibend einzustufen seien. Auch ein Freihaltebedürfnis
an der angemeldeten Marke sei nicht erkennbar, da die angemeldete Bezeich-
nung gerade keinen konkret beschreibenden Bezug zu den beanspruchten
Dienstleistungen aufweise. Sie sei inhaltlich zu unbestimmt, um als unzweideutige
Dienstleistungsbeschreibung dienen zu können.
Die Anmelderin hat das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen im Be-
schwerdeverfahren beschränkt. Es lautet nunmehr wie folgt:
"Kl. 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Konzep-
tion und Organisation von Jubiläumsfeiern, Großpartys, Weihnachtsfeiern, Incen-
tiv-Reisen, Mitarbeiter-Motiviations-Veranstaltungen, Galaveranstaltungen, Kun-
denbindungsprogrammen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Orga-
nisation und Veranstaltung von Kongressen für Kunden aus allen Branchen, mit
Ausnahme von Kongressen mit Schwerpunkt auf Marken und sonstigen Kennzei-
chen; Informationen über die vorgenannten Veranstaltungen;
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Kl. 45: persönliche Dienstleistungen in Bezug auf individuelle Bedürfnisse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und
nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41
MarkenG somit nicht entgegen.
So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung aus-
geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-
zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Her-
kunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistun-
gen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können.
Soweit die Markenstelle im angefochtenen Beschluss den Bedeutungsgehalt einer
"Markenarena" angenommen hat, kann diese - unter Zugrundelegung des ur-
sprünglich angemeldeten Dienstleistungsverzeichnisses durchaus berechtigte -
Beurteilung nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr
geteilt werden. Hinsichtlich der verbleibenden Dienstleistungen weist die ange-
meldete Marke nicht den Bedeutungsgehalt einer "Markenarena" in dem Sinne
auf, wie sie in der Schreibweise "brand arena" nach dem Ergebnis der Senatsre-
cherche im englischsprachigen Raum als Bezeichnung für den Bereich verwendet
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wird, in dem Marken eingesetzt werden und in dem sie im Wettbewerb bestehen
müssen.
So sind die Dienstleistungen "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten,
insbesondere Konzeption und Organisation von Jubiläumsfeiern, Großpartys,
Weihnachtsfeiern, Incentiv-Reisen, Mitarbeiter-Motiviations-Veranstaltungen, Ga-
laveranstaltungen, Kundenbindungsprogrammen; Organisation und Veranstaltung
von Konzerten" keine Veranstaltungsdienstleistungen, die sich nach ihrem thema-
tisch-inhaltlichen Schwerpunkt mit Marken oder Kennzeichnungen im Sinne ge-
werblicher Schutzrechte befassen können. Zwar können auch auf solchen Veran-
staltungen Marken präsent sein oder sogar gezielt präsentiert werden, etwa als
Marke eines Sponsors, Marke des Veranstalters oder derjenigen des Kunden. Im
Gegensatz zu den Zusammenhängen, in denen der englische Begriff "brand
arena" nach dem Ergebnis der Senatsrecherche auftaucht (nationale oder interna-
tionale Märkte, Wettbewerb im Bereich bestimmter Produkte, Werbung und Mar-
keting), handelt es sich jedoch bei Sport-, Unterhaltungs- und kulturellen Veran-
staltungen oder Aktivitäten sowie bei Konzerten nicht um Gegenstände, die nach
den Ermittlungen des Senats im Verkehr als "brand arena" bzw. "Markenarena"
bezeichnet werden.
Zudem steht bei solchen Veranstaltungen die ursprüngliche Bedeutung von
"Arena" i.S. eines Schauplatzes von Natur aus im Vordergrund, während der Be-
deutungsgehalt einer "brand arena" im Sinne eines Markenwettbewerbs von vorn-
herein nur eine abgeleitete Bedeutung ist. Daher wird nicht deutlich, ob es sich bei
"brandarena" um eine Arena eines Eigentümers oder Sponsors mit dem Namen
"Brand" handelt, ob die Arena oder Veranstaltung in irgendeiner Form etwas mit
Bränden zu tun hat (und sei es im übertragenen Sinne), ob es nicht letztlich doch
irgendwie um eine Art Wettbewerb der Marken gehen soll oder ob es sich schlicht
um eine Phantasiebezeichnung ohne Bedeutungsgehalt handelt. Derart uneindeu-
tige Bezeichnungen eignen sich nicht zur klaren, ohne weitere Gedankenschritte
verständlichen beschreibenden Bezeichnung von Merkmalen i.S.d. § 8 Abs. 2
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Nr. 2 MarkenG. Gleiches gilt für die in der Klasse 45 angemeldeten Dienstleistun-
gen in Bezug auf individuelle Bedürfnisse, bei denen ein beschreibender Bezug
ebenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Auch für die weiter beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich "Or-
ganisation und Veranstaltung von Kongressen für Kunden aus allen Branchen, mit
Ausnahme von Kongressen mit Schwerpunkt auf Marken und sonstigen Kennzei-
chen; Informationen über die vorgenannten Veranstaltungen" kann eine Merk-
malsbezeichnung nicht angenommen werden. Die Dienstleistungen sind so ge-
fasst worden, dass die organisierten und veranstalteten Kongresse sowie die dar-
auf bezogenen Informationen nach ihrem Schwerpunkt nicht auf Marken oder
sonstige Kennzeichnungen ausgerichtet werden können. Damit entfällt auch inso-
weit das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Senat sieht in
der mit einem Ausnahmevermerk versehenen Fassung der Dienstleistungen auch
keine Täuschungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, da der Markenbestand-
teil "arena" bei solchen Veranstaltungen und darauf bezogenen Dienstleistungen
auch als Bezeichnung eines körperlich-räumlichen Schauplatzes in Betracht
kommt (s.o.), so dass die angemeldete Bezeichnung nicht zwangsläufig irrefüh-
rend ist.
Nach Auffassung des Senats hat die angemeldete Marke auch die erforderliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Nachdem die angemeldete Be-
zeichnung, wie oben ausgeführt, keinen im Vordergrund stehenden beschreiben-
den Gehalt aufweist, ist nicht erkennbar, dass sie die geringen Anforderungen an
die Unterscheidungskraft nicht zu erfüllen vermag. Insbesondere handelt es sich
bei dem Wort "brandarena", gleich in welcher Schreibweise, auch nicht um einen
gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der nur als solcher und nicht
auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden kann. Vielmehr geben,
nachdem ein schwerpunktmäßiger Bezug zu Marken und Kennzeichnungen aus-
geschlossen ist, die englische wie auch die davon abweichende deutsche Bedeu-
tung des Wortes "brand" bzw. "Brand" und der weitere Markenbestandteil "arena"
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Anlass zu gedanklichen Überlegungen, welche Gesamtbedeutung das angemel-
dete Markenwort aufweisen kann.
Der Beschwerde war damit stattzugeben.
Winkler Dr.
Hock
Kätker
Cl