Urteil des BPatG vom 20.11.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 316/06
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. November 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 103 10 589
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hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart
beschlossen:
Das Patent DE 103 10 589 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 11. März 2003 angemeldete Patent 103 10 589, das ein Sehtest-
gerät zur Prüfung des Sehvermögens der Augen eines Probanden betrifft und des-
sen Erteilung am 24. November 2005 veröffentlicht worden ist, ist am 22. Fe-
bruar 2005 Einspruch erhoben worden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet, nach Merkmalen gegliedert:
M1 Sehtestgerät zur Prüfung des Sehvermögens der Augen (1)
eines Probanden
M2 mit einer optischen Abbildungseinheit (3) zur virtuellen Abbil-
dung eines innerhalb der Brennweite der Abbildungseinheit (3)
befindlichen und aus unterschiedlichen Entfernungen abbild-
baren Testobjekts in die in der Fokalebene der Abbildungsein-
heit (3) befindlichen Augen (1) des Probanden,
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M3 und mit einem im Strahlengang zwischen den Augen (1) des
Probanden und der Abbildungseinheit (3) angeordneten ersten
optischen Element (2)
M4 sowie einem zwischen der Abbildungseinheit (3) und dem
Testobjekt angeordneten zweiten optischen Element (4),
dadurch gekennzeichnet, dass
M5 das erste und das zweite optische Element (2,4) als Vollspie-
gel oder als ein den Strahlengang totalreflektierendes opti-
sches Element ausgebildet sind,
M6 wobei das zweite optische Element (4) relativ zur Abbildungs-
einheit (3) im Strahlengang stationär angeordnet ist,
M7 und dass das Testobjekt durch eine elektronisch ansteuerbare
Monitoreinheit (5) erzeugbar ist,
M8 die längs des durch das zweite optische Element (4) umge-
lenkten Strahlengangs beweglich angeordnet ist.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nicht pa-
tentfähig sei. Zur Begründung verweist sie hierzu auf die folgenden Druckschriften:
D1
DE 195 01 415 C2
D2
DE 195 02 337 A1
D3
EP 0 492 044 B1
D4
JP 11-009550 A
D5
DE 198 51 715 C2
D6
US 5 617 157
D7
US 2002/0109819 A1
D8
US 5 319 398
D9
US 6 045 227
D10 DE 195 40 802 A1
D11 WO 01/49166 A1
D12 US 2 798 408
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D13 DE-AS 1 248 330 und
D14 US 4 529 280.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 insbe-
sondere durch die Druckschriften D1 und D3 nahe gelegt sei.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent DE 103 10 589 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 103 10 589 aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Pa-
tentansprüchen 1 bis 19, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 20. November 2008, im Übrigen mit den erteilten Unterla-
gen.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents neu sei und auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents
neu ist und sich für den hier zuständigen Fachmann, einen Diplom-Physiker mit
Erfahrungen bei der Entwicklung von optischen Geräten, nicht in naheliegender
Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergibt, so dass das
Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten ist (§ 61 Abs. 1 S. 1, 147 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 PatG a. F.).
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1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Be-
urteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstän-
de sind, wie der Senat überprüft hat, von der Einsprechenden innerhalb der ge-
setzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und
der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder das Nicht-
vorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die
Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin auch nicht be-
stritten worden.
2. Der Einspruch hat aber keinen Erfolg, da der Gegenstand des zweifellos ge-
werblich anwendbaren Streitpatents neu ist sowie auf einer erfinderischen Tätig-
keit beruht.
Das Streitpatent betrifft ein Sehtestgerät zur Prüfung des Sehvermögens der Au-
gen eines Probanden.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Sehtestgerät derart weiterzubilden,
dass die für die Überprüfung des Sehvermögens eines Probanden erforderlichen
optischen und elektronischen Komponenten auf ein Minimum reduziert und zu-
gleich die Bedien- und Wartungsfreundlichkeit des Sehtestgerätes verbessert wer-
den (siehe Absatz [0008] der Patentschrift).
2.1 Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Der erteilte Patentanspruch 1 um-
fasst im Wesentlichen die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2
und der erteilte Anspruch 2 wurde durch Merkmale aus der ursprünglichen Be-
schreibung, Seite 4, Absatz 3 ergänzt.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, gegenüber dem im Verfahren be-
findlichen Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschrif-
ten ein Sehtestgerät mit sämtlichen im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen
offenbart.
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2.2.1 Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Be-
schreibung) ist ein Sehtestgerät mit einer optischen Abbildungseinheit 1, einem
abbildbaren Testobjekt 2, einem ersten optischen Element 7 und einem zweiten
optischen Element 4 gemäß den Merkmalen der Merkmalsgruppen M1 bis M4 be-
kannt. Aus der D1 ist ebenfalls bekannt, gemäß Merkmalsgruppe M7 als Testob-
jekt eine elektronisch ansteuerbare Monitoreinheit zu verwenden (siehe Spalte 3,
Zeilen 31 bis 37). Da das erste optische Element eine teildurchlässige Ablenkein-
richtung 7 und das zweite optische Element ein Halbwürfelprisma 42 und somit ein
totalreflektierendes Element ist, ist die Merkmalsgruppe M5 lediglich hinsichtlich
des zweiten optischen Elements erfüllt. Der Senat sieht in der Druckschrift D1 le-
diglich einen teildurchlässigen Spiegel 70 offenbart, auch wenn dieser erst als wei-
tere Ausführungsform des bekannten Sehtestgerätes im Anspruch 3 beansprucht
wird und in der Beschreibung als Element für ein besonders vielfältig einsetzbares
Sehtestgerät bezeichnet wird (siehe Spalte 2, Zeilen 25 bis 36). Aus der Gesamt-
offenbarung der Druckschrift D1 wird dem Fachmann ein Sehtestgerät mit freier
Durchsicht offenbart (siehe z. B. Anspruch 1), bei dem über den teildurchlässigen
Spiegel 70 auch eine Blendlichtquelle 81 eingespiegelt werden kann (siehe Spal-
te 6, Zeilen 63 bis Spalte 7, Zeilen 16). Andere Ausführungsformen für dieses opti-
sche Element sind in der D1 nicht offenbart und dem Fachmann durch die in der
D1 für dieses Element beschriebenen Funktionen (Durchsicht, Einspiegelung)
auch nicht nahegelegt. Da gemäß der D1 das zweite optische Element 42 ver-
schiebbar und das Testobjekt 2 unverschiebbar ist, sind die Merkmalsgruppen M6
und M8 ebenfalls nicht erfüllt.
2.2.2 Aus der Druckschrift D3 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Be-
schreibung) ist ein Sehtestgerät mit einer Abbildungseinheit 1 (Hohlspiegel), ei-
nem Testobjekt 2 und einem ersten optischen Element 4 gemäß den Merkmalen
der Merkmalsgruppen M1 bis M3 bekannt. Ein zweites optisches Element im
Strahlengang zwischen der Abbildungseinheit 1 und dem Testobjekt 2 gemäß M4
ist aus der D3 nicht bekannt, da der dort offenbarte Teilerspiegel 3 lediglich die
Funktion hat, das virtuelle Abbild des Testobjektes im Strahlengang zwischen dem
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Hohlspiegel und dem Auge 7 des Probanden umzulenken. Somit ist Merkmal M6
ebenfalls nicht erfüllt. Da das erste optische Element ein halbdurchlässiger Teiler-
spiegel 4 ist (siehe Anspruch 1) und das Testobjekt 2 als Optotype ausgebildet ist
(siehe Spalte 6, Zeilen 8 bis 12) sind die Merkmalsgruppen M5 und M7 ebenfalls
nicht erfüllt. Das Testobjekt 2 ist zwar gemäß D3 beweglich angeordnet (siehe
Spalte 6, Zeilen 17, 18), jedoch nicht in einem längs des zweiten optischen Ele-
ments angeordnetem Strahlengang gemäß M8.
2.3 Das beanspruchte Sehtestgerät wird dem Fachmann durch den genannten
Stand der Technik auch nicht nahe gelegt. Aus der nächstkommenden, den Ober-
begriff abdeckenden Druckschrift D1 ist - wie ausgeführt - keine Anordnung eines
stationären zweiten optischen Elementes und eines beweglichen Testobjektes ge-
mäß den Merkmalsgruppen M6 und M8 bekannt. Eine Umkehrung dieser Anord-
nung und somit ein Verschieben des Testobjektes 2 und nicht Verschieben des
Halbwürfelprismas 42 ist aus der D3 nicht bekannt. Diese Umkehrung wird dem
Fachmann auch nicht nahegelegt, da durch die Umkehrung des Strahlenganges
um 180 Grad durch das Prisma eine Verschiebung des Prismas um einen be-
stimmten Weg zu einer doppelten Wegänderung des optischen Strahlenganges
führt und somit zu einer platzsparenden Anordnung, die bei einem Verschieben
des Testobjektes in der Anordnung nach D1 (siehe Fig. 1) nicht gegeben wäre.
Aus der D1 entnimmt der Fachmann ebenfalls unter Verweis auf die Druck-
schrift D3, dass die Verschiebung des Testobjektes durch die vorhandenen Strom-
kabel problematisch ist (siehe Spalte 1, Zeilen 51 bis 55). Eine Zusammenschau
mit der Druckschrift D3 bringt auch keine Hinweise für den Fachmann, da die
Merkmale in den Merkmalsgruppen M6 und M8 in der Druckschrift D3 nicht erfüllt
sind (siehe 2.2.2).
Darüber hinaus ist weder aus der Druckschrift D1 noch aus der Druckschrift D3
bekannt, für das erste optische Element einen Vollspiegel oder ein totalreflektie-
rendes Element gemäß M5 zu verwenden, da in beiden Druckschriften im Strah-
lengang zwischen den Augen und der Abbildungseinheit dafür teildurchlässige
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Spiegel verwendet werden (siehe D1, teildurchlässige Ablenkeinrichtung 7 und
D3, halbdurchlässiger Teilerspiegel 3). Anregungen zur Verwendung von Vollspie-
geln sind dem Fachmann aus diesen Druckschriften ebenfalls nicht zu entnehmen
(siehe 2.2.1).
Die verbleibenden, im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Streitpa-
tentgegenstand - wie der Senat im Einzelnen geprüft hat - noch weiter ab und be-
inhalten ebenfalls keine Hinweise zur Ausgestaltung und Anordnung der optischen
Elemente und des Testobjektes. Sie haben in der mündlichen Verhandlung im
Übrigen keine Rolle gespielt.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nach alledem patentfähig.
2.4 Die Unteransprüche haben mit dem Anspruch 1 Bestand.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Bernhart