Urteil des BPatG vom 07.01.2004

BPatG: geographische herkunftsangabe, verkehrsdurchsetzung, verwaltung, stadt hamburg, unternehmen, haus, privatbank, internet, ausgabe, ruf

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 123/04
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 63 468.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juli 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 7.
Januar
2004 teilweise, nämlich hinsichtlich folgender
Dienstleistungen aufgehoben:
Suche, Auswahl, Vermittlung und Verwaltung von Unternehmens-
beteiligungen; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und
Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen; Beratung im Hin-
blick auf den Abschluss solcher Verträge; Beratung im Hinblick auf
den Erwerb und die Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher
Art, insbesondere von Unternehmensbeteiligungen;
Finanzwesen; Vermögensberatung; Anlageberatung; Bank-, Ef-
fekten- und Kreditgeschäft; Anlagegeschäfte; Finanzbeteiligungen,
Finanzierung, Geldgeschäfte; Konzeption von Kapitalanlagepro-
dukten; Ermittlung von Finanzangelegenheiten; Vermittlung und
Verwaltung von Wertpapieren, Kapitalbeteiligungen, Vermögen,
Aktienfonds, Depots, Unternehmensbeteiligung und Unterneh-
mensfinanzdienstleistungen; Investmentgeschäfte; Finanz- und
Wertpapieranalysen; Treuhandverwaltung, insbesondere von
Fondsvermögen; Dienstleistungen einer elektronischen Börse, ei-
nes Finanzmaklers, eines Börsenmaklers, insbesondere Ausge-
ben und Verwaltung von und Handel mit börsennotierten und
nichtbörsennotierten Werten; Börsenkursnotierungen; Ausgabe
von Scheck- und Kreditkarten, Ausgabe von Reiseschecks, Giro-
geschäfte, einschließlich Abwicklung des internationalen Zah-
lungsverkehrs, Nachforschungen in Vermögensangelegenheiten;
Kreditgeschäfte und Vermittlung von Krediten, Diskontgeschäfte,
Garantiegeschäfte, Einziehung von Außenständen für andere,
- 3 -
Leasinggeschäfte und Vermittlung von Leasinggeschäften; Forfai-
tierungen und Vermittlung von Forfaitierungen; Factoring und
Vermittlung von Factoringgeschäften, Kreditberatung, Effektenge-
schäften und Effektenvermittlung, Effektenemissionen für andere,
Börseneinführung für andere, Vermittlung von Schließfächern,
Verwahrung von Gegenständen für andere, Devisengeschäfte,
An- und Verkauf von Sorten, Dokumenteninkasso und Akkreditiv-
geschäfte, Beratung bei Vermittlung und Abwicklung von Barter-
geschäften, Vermittlung von Options- und Swapgeschäften, Un-
ternehmenshandel und Unternehmensvermittlung.
G r ü n d e
I
Am 23. August 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Warburg Bank
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 31, 35,
36, 38 und 42 angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deut-
schen Patent- und Markenamts durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung
nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für
folgende Dienstleistungen (entsprechend der ursprünglichen Fassung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses):
"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Unternehmensbe-
ratung; Marktforschung, Marktanalysen; Suche, Auswahl, Ver-
- 4 -
mittlung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen; Ver-
mittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von
Unternehmensbeteiligungen; Beratung im Hinblick auf den Ab-
schluss solcher Verträge; Beratung im Hinblick auf den Erwerb
und die Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher Art insbe-
sondere von Unternehmensbeteiligungen; Beratung bei der Orga-
nisation und Führung von Unternehmen; Beratung und Fragen der
Geschäftsführung; Beratung im Bereich Electronic-Business und
Electronic-Commerce, Unternehmensmanagement; Vermittlung
von wirtschaftlichem und organisatorischen Knowhow, betriebs-
wirtschaftliche Beratung, insbesondere betriebswirtschaftliche Be-
ratung Dritter bei dem Erwerb und der Veräußerung von Beteili-
gungen aller Art; Verwaltung von Beteiligungen; Organisationsbe-
ratung; Erstellung von Geschäftsgutachten und Geschäftsplänen;
Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche
Zwecke und Werbezwecke; Auswertung und Verwertung und Be-
reitstellung von Daten in Computerdatenbanken; Recherche in
Computerdatenbanken; Werbung; Marketing; Gestaltung von Un-
ternehmenspräsentationen, Internetseiten, Marketingkonzeptionen
und Druckschriften;
Finanzwesen; Vermögensberatung; Anlageberatung; Bank-, Ef-
fekten- und Kreditgeschäft; Anlagegeschäfte; Finanzbeteiligungen,
Finanzierung, Geldgeschäfte; Konzeption von Kapitalanlagepro-
dukten; Ermittlung von Finanzangelegenheiten; Immobilienwesen;
Vermittlung und Verwaltung von Wertpapieren, Kapitalbeteiligun-
gen, Vermögen, Versicherungen, Aktienfonds, Depots, Unterneh-
mensbeteiligung und von Unternehmensfinanzdienstleistungen;
Investmentgeschäfte; Finanz- und Wertpapieranalysen; Treu-
handverwaltung, insbesondere von Fondvermögen; Dienstleistun-
gen einer elektronischen Börse; eines Finanzmaklers, eines Bör-
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senmaklers, insbesondere Ausgeben von Handel mit und Ver-
mittlung und Verwaltung von börsennotierten und nichtbörsenno-
tierten Werten; Börsenkurznotierungen; Ausgabe von Scheck- und
Kreditkarten, Ausgabe von Reiseschecks, Girogeschäfte, ein-
schließlich Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs,
Nachforschungen in Vermögensangelegenheiten; Kreditgeschäfte
und Vermittlung von Krediten, Diskontgeschäfte, Garantiege-
schäfte, Einziehung von Außenständen für andere, Leasingge-
schäfte und Vermittlung von Leasinggeschäften, Vorfettierungen
und Vermittlung von Vorfettierungen, Factoring und Vermittlung
von Factoringgeschäften, Kreditberatung, Effektengeschäften und
Effektenvermittlung, Effektenemissionen für andere, Börseneinfüh-
rung für andere, Vermittlung von Schließfächern, Verwahrung von
Gegenständen für andere, Devisengeschäfte, An- und Verkauf
von Sorten, Dokumenteninkasso- und Akreativgeschäfte, Bera-
tung bei Vermittlung und Abwicklung von Bartageschäften, Ver-
mittlung von Options- und Swobgeschäften, Unternehmenshandel
und Unternehmensvermittlung; Immobilien- und Hypothekenver-
mittlung; Schätzen von Immobilien; Immobilienberatung; Grund-
stücks- und Hausverwaltung; Vermittlung von Versicherungsge-
schäften;
Telekommunikation, einschließlich online-Datenfernübertragung;
Telefon-, Telegramm- und Bildschirmtextdienste, einschließlich
Übermittlung von elektronischen Kurzmitteilungen via Mobiltelefo-
nie, elektronische Übermittlung von Finanztransaktionen; Kommu-
nikationsdienste mittels Email und Videotext; Sammeln, Bearbei-
ten, Liefern und Übermitteln von Daten, Informationen, Bildern,
Ton via Internet;
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Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung
von Zugriffszeiten von Datenbanken; Verwaltung und Verwertung
von Immaterialgüterrechten; Dienstleistung einer Datenbank, ins-
besondere Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Speichern und Ab-
rufen von Daten, insbesondere von Börsen-, Wirtschafts-, Finanz-
und Unternehmensdaten; Vermietung von Zugriffszeiten auf Da-
tenbanken, Vermietung von Software- und Hardware-Produkten;
Dienstleistung zur Erstellung und Umsetzung von Internetproduk-
ten, Internetkonzepten, EDV-Service im Bereich Software- und
Hardwareprodukte; Vermittlung von Waren und Dienstleistungs-
angeboten in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interakti-
ven Zugriff; Verpflegung; Beherbergung von Gästen".
Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei der angemeldeten Marke
um eine Kombination aus einer geographischen Herkunftsangabe und einer An-
gabe über die Art des Geschäftsbetriebs. Die westfälische Stadt Warburg sei eine
nicht unbedeutende Stadt mit insgesamt mehr als 25.000 Einwohnern, in der sich
neben verschiedenen Industrien auch diverse Dienstleistungsunternehmen befän-
den. Darüber hinaus entstünden in und um die Stadt herum neue Gewerbege-
biete. Daher sei vernünftigerweise davon auszugehen, dass insbesondere die an-
gemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38 und 42 bereits aktuell in
Warburg erbracht würden. Dies gelte gerade auch für die Bankdienstleistungen,
die in praktisch jeder Stadt angeboten würden. Aber auch die weiteren zurückge-
wiesenen Waren fielen in weiten Teilen unter die in der Stadt befindlichen Bran-
chen. Auch für die beanspruchten Dienstleistungen, die noch nicht aktuell in War-
burg angesiedelt seien, komme der Name der Stadt ohne weiteres als Herkunfts-
angabe in Betracht.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Bezeichnung "Warburg" auch ein insbeson-
dere im Bankbereich nicht unbekannter Familienname sei. Denn die Einmaligkeit
eines Ortsnamens sei nicht Voraussetzung dafür, dass die Bezeichnung (in Zu-
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kunft) als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden könne. Der weitere
Markenbestandteil "Bank" sei lediglich eine Angabe über die Art des die Dienst-
leistungen erbringenden Geschäftsbetriebes. Damit bringe die Anmeldemarke
ohne weiteres in sprachüblicher Weise zum Ausdruck, dass die beanspruchten
Dienstleistungen von einer Bank erbracht würden, die aus Warburg stamme.
Die Frage einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG könne
offen bleiben, nachdem die Anmelderin mit Eingabe vom 21. August 2003 um eine
Entscheidung über den Eintragungsantrag ohne weitere Ermittlungen über die
Verkehrsdurchsetzung gebeten habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben.
Nach ihrer Auffassung steht der angemeldeten Marke schon von Haus aus das
Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Unter Verweis
auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle trägt sie ergänzend vor, dass die Wort-
folge "Warburg Bank" auf den Familiennamen der Gründerfamilie des Bankhauses
Warburg zurückgehe. Der persönlich haftende Gesellschafter der Anmelderin,
Max Warburg, sei ein Nachfahre des Gründers. Die Namensgleichheit mit der
Stadt Warburg sei zufällig. Sie könne nur dann ein Eintragungshindernis sein,
wenn der Verkehr gerade für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen in der Marke "Warburg Bank" einen Hinweis auf die geographische Herkunft
sehe. Eine geographische Herkunftsangabe werde vom Verkehr dann nicht als
solche verstanden, wenn sie im Verkehr unbekannt und deshalb als eine reine
Fantasiebezeichnung verstanden werde. Ein solcher Fall liege hier vor. Mit der
Anmeldemarke verbinde sich aufgrund Jahrhunderte langer Nutzung im Bankbe-
reich eine besondere Vorstellung von gediegenem Halt, Zuverlässigkeit, Kompe-
tenz, Wissen und Erfahrung in der Herstellung und Erbringung der angemeldeten
- 8 -
Waren und Dienstleistungen. Dies habe seinen Grund in der langjährigen Tradition
des Bankhauses Warburg, dessen Name auf die Gründerfamilie zurückgehe. Die
angesprochenen Verkehrskreise, die in den Genuss insbesondere der Beratungs-
dienstleistungen der Klassen 35 und 36 kämen, seien in der Regel Unternehmen
oder vermögende Privatpersonen. Hierbei gehe es gerade bei Unternehmen re-
gelmäßig um existenziell wichtige und zukunftsweisende finanzielle und personelle
Entscheidungen. Hierfür würden in der Regel Beraterfirmen herangezogen, die
einen guten Ruf bzw. sich "einen Namen gemacht" hätten, was bei der Anmelderin
der Fall sei. Ebenso würden sich vermögende Privatpersonen der Anmelderin an-
vertrauen, weil die Jahrhunderte alte Tradition der Bankiersfamilie Warburg für
Kontinuität und Zuverlässigkeit bürge. Daher bestreite die Anmelderin, dass die
angemeldete Bezeichnung von den angesprochenen Verbraucherkreisen als geo-
graphische Herkunftsangabe verstanden werde. Somit bestehe kein Eintragungs-
hindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Auch liege keine bloße Angabe über die Art des Geschäftsbetriebes vor. Die an-
gesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Bezeichnung nicht als Be-
schreibung des Geschäftsbetriebs einer in Warburg beheimateten Bank verste-
hen. Da der prägende Bestandteil "Warburg" als Familienname verstanden werde,
diene der Zusatz "Bank" lediglich als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Fami-
lie "Warburg". Die angemeldete Marke stelle daher nicht einen Hinweis auf die Art
des Geschäftsbetriebes, sondern auf die Herkunft aus einem bestimmten Ge-
schäftsbetrieb dar.
Hilfsweise beruft sich die Anmelderin auf Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3
MarkenG. Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Art würden bereits seit
über 200 Jahren unter dem Namen "Warburg" erbracht. Dazu hat die Anmelderin
nebeneiner Sammlung von Presseberichten aus den Jahren 1989 bis 2000 meh-
rere Anlagen mit einem Überblick über die Firmengeschichte eingereicht, die sie
auf Hinweis des Senats durch weitere, aktuellere Unterlagen, insbesondere Pres-
seauszüge aus den vergangenen zwei Jahren, ergänzt hat. Sie meint weiter, dass
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es ihr gelungen sei, ihre Position in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts
durch Übernahmen und Neugründungen erheblich auszubauen, so dass sie inzwi-
schen die zweitgrößte Privatbank in Deutschland geworden sei. Hierzu legt sie ein
Profil über die Geschäftsentwicklung von 1999 bis 2002 sowie Datenbankauszüge
vor. Wie insbesondere aus verschiedenen Zeitungsberichten hervorgehe, sei der
Nachname "Warburg" für den Verbraucher der entscheidende Bestandteil ver-
schiedener Benennungen des Unternehmens der Anmelderin. Bei einer Recher-
che mit der Suchmaschine A… ergäben sich bei Verknüpfung der Suchbegriffe
"Warburg" und "Bank" ausschließlich Hinweise auf das Unternehmen der Anmel-
derin im Sinne eines Herkunftshinweises. Ein anderes Unternehmen, die auf ein
weiteres Familienmitglied der Warburgs zurückgehende Londoner Bank
"SBC Warburg" (Rechtsnachfolgerin: "UBS Warburg"), existiere unter diesem Na-
men nicht mehr. Bezeichnenderweise erscheine kein einziger Hinweis auf eine
Bank aus Warburg.
Auf den Hinweis des Senats, dass eine Stattgabe der Beschwerde (nur) unter
Feststellung der Verkehrsdurchsetzung für bestimmte Dienstleistungen der Klas-
sen 35 und 36 in Betracht komme, hat die Anmelderin ihre Beschwerde teilweise
zurückgenommen und ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einge-
reicht. Neben den Waren und Dienstleistungen, die nicht von der angefochtenen
Teilzurückweisungsentscheidung der Markenstelle betroffen sind, enthält es (z. T.
berichtigte und präzisierte) Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, für die der
Senat die Stattgabe der Beschwerde im Wege der Verkehrsdurchsetzung in Aus-
sicht gestellt hat. Diese noch streitgegenständlichen Dienstleistungen haben zu-
letzt die im Entscheidungsausspruch wiedergegebene Fassung erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
- 10 -
II
Nach ihrer Beschränkung ist die Beschwerde begründet.
Soweit es nicht für die Verkehrsdurchsetzung relevant ist, kann die Frage des Vor-
liegens von Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG uner-
örtert bleiben, da sie jedenfalls nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden
sind (zur mangelnden Erörterungsbedürftigkeit vgl. BGH Mitt. 2006, 449, 450,
Rdn. 8 - Fahrzeugkarosserie; GRUR 2006, 701, 702, Rdn. 8 - Porsche 911, a. A.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 303). Insbesondere braucht
nicht im Einzelnen auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Markenstelle ein
Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für jede einzelne der zu-
rückgewiesenen Dienstleistungen zu Recht festgestellt hat.
1. Für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung war zunächst zu berücksichti-
gen, dass ein Freihaltungsbedürfnis, das von Haus aus zugunsten der in Warburg
belegenen bzw. dort tätigen Kreditinstitute und sonstigen Finanzdienstleistungs-
unternehmen sicherlich bestehen dürfte, angesichts der geringen Größe der Stadt
vergleichsweise begrenzt ist. Bei dem Ort Warburg handelt es sich um eine Stadt
im nordrhein-westfälischen Kreis Höxter mit nur ca. 24. 000 Einwohnern, in der
neben Maschinen- und Anlagenbau auch Metall und Kunststoff verarbeitende,
chemische, pharmazeutische und Nahrungsmittelbetriebe beheimatet sind (vgl.
Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl. (2006); DIE ZEIT - Das Lexikon in 20 Bänden;
Meyers Enzyklopädisches Lexikon). In einer solchen Kleinstadt werden einerseits
selbstverständlich auch Finanzdienstleistungen und - in kleinerem Rahmen - auf
Unternehmensbeteiligungen gerichtete Dienstleistungen erbracht, so dass zumin-
dest für die Zukunft ein Freihaltungsbedürfnis hinsichtlich der meisten noch streit-
gegenständlichen Dienstleistungen bestehen dürfte, vor allem soweit sie oberbe-
grifflich formuliert sind. Für andere, etwa spezielle börsenbezogene Finanzdienst-
leistungen kann ein Freihaltungsbedürfnis hingegen schon von Haus aus fraglich
sein. Jedenfalls spricht bereits die Größe des Ortes deutlich dagegen, die gleichen
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Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung zu stellen, wie sie an die Benennung
von großen deutschen Städten, insbesondere Börsenstandorten wie etwa Ham-
burg, Düsseldorf, Stuttgart usw. oder gar einer "Bankenhochburg" wie Frankfurt
am Main zu stellen wären. Vielmehr liegen die Anforderungen noch deutlich unter-
halb dessen, was bei der Benennung selbst einer mittelgroßen Stadt ohne beson-
dere Bedeutung für das Finanzwesen zu fordern wäre.
Dies hat sich auch bei einer Internet-Recherche des Senats bestätigt. Dabei fiel
auf, dass es in Warburg offenbar noch nicht einmal Kreditinstitute gibt, die den
Namen der Stadt in ihre Unternehmensbezeichnung aufgenommen haben. Für
Warburg "zuständig" ist z. B. die Sparkasse Höxter, die in Warburg einige Filialen
unterhält. Weiter konnte jeweils eine Filiale der Commerzbank AG, der Volksbank
Paderborn-Höxter eG und der Sparda-Bank Wuppertal eG festgestellt werden.
Lediglich die in Warburg mit einigen Filialen vertretene Volksbank Warburger
Land eG benennt sich zwar immerhin nach der Gegend, nicht aber direkt nach der
Stadt Warburg. Ohne die generell für jede Verkehrsdurchsetzung geltenden Min-
desterfordernisse zu unterschreiten, erscheint es nach alledem gerechtfertigt, hier
vergleichsweise niedrige Anforderungen anzusetzen.
2. Diesen Anforderungen genügt die angemeldete Marke, wobei der Senat ange-
sichts des von ihm ermittelten und des von der Anmelderin vorgelegten Materials
von der Einholung eines Gutachtens über eine demoskopische Verkehrsbefragung
oder der Zurückverweisung an das Patentamt zur weiteren Feststellung der Ver-
kehrsdurchsetzung absehen konnte. Zwar betreffen viele der streitgegenständli-
chen Dienstleistungen auch breite Endabnehmerkreise, so dass eine demoskopi-
sche Verkehrsbefragung den sichersten Nachweis der Verkehrsdurchsetzung bei
den Endverbrauchern ermöglichen würde. Nach der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofs kann sich der Anmelder aber auch aller sonstigen geeig-
neten Beweismittel bedienen, wobei der Marktanteil, die Intensität, geographische
Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die aufgewendeten Werbemittel
und die dadurch erreichte Bekanntheit in den angesprochenen Verkehrskreisen
- 12 -
von Bedeutung sein können. Die erforderlichen Feststellungen sind also nicht nur
aufgrund von generellen und abstrakten Prozentsätzen demoskopischer Untersu-
chungen möglich (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 767 (Nr. 51 f.) - Chiemsee; GRUR
Int. 1999, 734, 736 (Nr. 23 f.) - Lloyd; GRUR 2002, 804, 808 (Nr. 60 - 62) - Philips;
vgl. auch BGH GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; Ströbele/Hacker, a. a. O.,
Rdn. 347). Auch wenn die Anmelderin als Privatbank gerade keinen hohen Markt-
anteil im Bereich des Finanzwesens aufweisen kann, so liegen hier dennoch in-
folge einer mittelbar belegten hohen Verkehrsbekanntheit, einer außergewöhnlich
lang dauernden und nachhaltigen Benutzung der Marke, die der Anmelderin den
Ruf eines Traditionshauses verschafft hat, und eines vergleichsweise niedrigen
Freihaltungsbedürfnisses besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die Ver-
kehrsdurchsetzung auch ohne Durchführung einer Verkehrsbefragung festzustel-
len.
a) Bereits für die Zeit der Anmeldung im Jahr 2000 hat die Anmelderin zahlreiche
Presseauszüge vorgelegt, in denen das Wort "Warburg", teilweise auch in der hier
angemeldeten Wortkombination "Warburg-Bank", erkennbar als Kurzname des
Betriebs der Anmelderin verwendet wird. Hierzu wird auf die Anlage A2 zum
Schriftsatz der Anmelderin vom 19. Dezember 2000 verwiesen, in der z. B. fol-
gende Schlagzeilen von Presseartikeln auftauchen:
"WARBURG
Einstieg bei Lang & Schwarz Wertpapierhandel AG …" (Die Welt v. 27. Novem-
ber 2000);
"Warburg beteiligt sich an Lang & Schwarz" (Börsen-Zeitung v. 25. Novem-
ber 2000);
"Warburg-Bank und Internet“ (Hamburger Abendblatt v. 25./26. November 2000);
"Warburg will Kapital weiter aufstocken" (FAZ v. 20. Mai 2000);
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"Warburg hat den passenden Rahmen gefunden" (FAZ v. 8. Mai 1999);
"Warburg fühlt sich für Abrundungen gerüstet" (FAZ v. 15. Mai 1998);
"Warburg beteiligt sich an Mobil in Deutschland" (FAZ v. 25. August 1999);
"Für Warburg ist Henkel ein sauberer Kauf" (Handelsblatt v. 4. August 1995);
"Warburg steht bei VW auf dem Gaspedal" (Handelsblatt v. 21. April 1995) usw..
Der Erkenntniswert solcher Pressebeispiele geht deutlich über den von Unterlagen
hinaus, wie sie üblicherweise im Rahmen der bloßen (Anfangs-)Glaubhaftma-
chung der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt werden (z. B. Kataloge, Preislisten,
Werbematerial, Angaben über Werbeaufwand, Umsatzangaben, vgl. Strö-
bele/Hacker, a. a. O., Rdn. 345). Denn zum einen lässt die Presseberichterstat-
tung nicht nur einen Rückschluss auf unternehmerische Anstrengungen bzw. Be-
mühungen um Verkehrsbekanntheit zu, sondern zeigt bereits mittelbar den Erfolg
solcher Bemühungen und spiegelt damit die Bedeutung des Unternehmens und
seiner Kennzeichnung auf bestimmten Dienstleistungsgebieten wider. Zum ande-
ren sind Presseveröffentlichungen wiederum zugleich ein Multiplikator für die Ver-
kehrsbekanntheit, insbesondere wenn sie - wie hier - im Rahmen der Berichter-
stattung bedeutender überregionaler Tages- und Wirtschaftszeitungen erfolgen.
Aufschlussreich ist auch, dass die Zeitungsredaktionen in den o. g. Beispielen be-
reits allein aufgrund der Nennung des Wortes "Warburg" oder der Kombination
"Warburg Bank" vom Leser erwarten, dass er diesen Begriff ohne weitere Erläute-
rung einordnen kann, insbesondere nicht fälschlich der gleichnamigen westfäli-
schen Ortschaft zuordnet. Andernfalls hätte es verdeutlichend z. B. heißen müs-
sen: "M.M. Warburg & Co. …", "Bankhaus Warburg …", o. Ä..
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Dieses Presseecho setzt sich bis heute fort. Die Anmelderin hat als Anlage BV 3
zum Schriftsatz vom 27. April 2007 zahlreiche weitere aktuelle Pressebeispiele
aus den Jahren 2005 - 2007 eingereicht, in denen in gleicher Art über die Anmel-
derin berichtet wird. Auch die Kontinuität der Geschäftszahlen spricht dafür, dass
die Anmelderin ihre zum Anmeldetag bestehende Bekanntheit im Bereich des Fi-
nanzwesens und dem Geschäft mit Unternehmensbeteiligungen bis heute gehal-
ten hat.
Die o. g. Pressebeispiele sind auch deshalb von besonderem Wert, weil in ihnen
vielfach der Ruf bzw. die Bedeutung der Anmelderin und damit ihre Kennzeich-
nung erwähnt wird. Häufig wird die Anmelderin als die zweitgrößte deutsche Pri-
vatbank bezeichnet (z. B. FAZ v. 20. Mai 2000; v. 8. Mai 1999; v. 15. Mai 1998;
v. 25. August 1999 (Anlage A2 zum Schriftsatz der Anmelderin vom 19. Dezem-
ber 2000), vgl. a. z. B. profil extra, 9/2006: " … eine der führenden Privatbanken
Europas" (Anlage BV 4 zum Schriftsatz vom 27. April 2007). Oft werden auch
Bezeichnungen wie "renommierte Privatbank" o. Ä. verwendet. Auch diese Inhalte
sind zugleich einerseits als öffentlicher Spiegel über den erworbenen Ruf und die
damit notwendigerweise erworbene Bekanntheit, wie auch wiederum als dessen
Verbreitung bzw. Multiplikator zu berücksichtigen.
b) Ein besonderes Gewicht hat nicht zuletzt auch die Erwähnung der Anmelderin
unter dem Stichwort "Warburg" in allgemeinen (nicht bloß finanzfachlichen) Erläu-
terungswerken. So wird die Stellung der Anmelderin als "zweitgrößte unabhängige
Privatbank Deutschlands" im Internet-Lexikon Wikipedia bestätigt (www.wiki-
pedia.org/wiki/M._M._Warburg_&_CO). Zudem wird in der aktuellen Brockhaus
Enzyklopädie unter "Warburg" als 5. Eintrag (betrifft Max Warburg) das "väterl.
Bankhaus M.M. Warburg & Co. KG aA (heute eine der ältesten und größten dt.
Privatbanken, Sitz: Hamburg, gegr. 1798; Bilanzsumme (2004): rd. 3,0 Mrd. €,
1100 Beschäftigte) …" erwähnt.
- 15 -
d) Für eine Verkehrsdurchsetzung spricht weiter die außerordentlich lange
Benutzungsdauer des Namens "Warburg" bzw. die über 200 Jahre dauernde
Existenz des Unternehmens, wenngleich es in der Folge der Judenverfolgung des
Dritten Reichs eine 30-jährige Unterbrechung der Namensverwendung gegeben
hat. Der Name des Bankhauses hat nach den Erkenntnissen des Senats vermut-
lich insofern einen historischen Bezug zur Stadt Warburg in Westfalen, als ein
Ahnherr der Familie (Jacob Samuel) aus ihr stammte, allerdings schon zu Zeiten
des Dreißigjährigen Krieges nach Hamburg flüchtete. Seine Nachfahren gründeten
1798 das Bankhaus M.M. Warburg & Co. Im Zuge der Arisierung wurde das Un-
ternehmen 1938 nach dem Namen der die Bank weiter betreibenden Gesell-
schafter in "Brinckmann, Wirtz & Co." umbenannt. 1969 hieß es dann zunächst
"M.M. Warburg - Brinckmann, Wirtz & Co.", seit 1991 wieder "M.M. Warburg" (vgl.
Wikipedia u. profil extra, a. a. O.). Da der Name "Warburg", mit den Initialien
"M.M." als Familienname erkennbar, bereits vor etwa 40 Jahren als vorangestellter
Firmenbestandteil wieder eingeführt wurde, kann die zwischenzeitliche Unterbre-
chung aus heutiger Sicht vernachlässigt werden.
e) Ergänzend spricht auch eine gewisse international-historische Bedeutung der
hinter der Bank stehenden Familie Warburg dafür, dass das Wort "Warburg" im
Finanzbereich eher mit dieser Bankiersfamilie und damit mittelbar mit der Anmel-
derin, als mit der gleichnamigen westfälischen Ortschaft verbunden wird. In der
Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl., werden unter dem Stichwort "Warburg" zu-
nächst die westfälische Ortschaft, direkt dahinter aber mehrere historische Perso-
nen des 20. Jahrhunderts mit dem Familiennamen "Warburg" erläutert, die fast
alle der Bankiersfamilie entstammen. Zu erwähnen sind neben dem bereits o. g.
Max Warburg etwa der Kulturwissenschaftler Aby Moritz Warburg, auf den die
(Londoner) Warburg Institute und (in Hamburg) das Warburg Haus, die Warburg-
Bibliothek, die nach ihm benannte Stiftung und der nach ihm benannte, von der
Stadt Hamburg vergebene Preis zurückgehen, weiter der Bankier und Mäzen
Felix Warburg, dessen New Yorker Haus das Jewish Museum beherbergt, eben-
falls der Physiker Emil Warburg (Warburg-Gesetz im Bereich der Magnetisierung)
- 16 -
und der Nobelpreisträger für Medizin und Physiologie des Jahres 1931, Otto
Heinrich Warburg. Ein weiterer nach einem Warburg benannter Preis ist der
Eric-M.-Warburg-Preis für den Beitrag "Deutschlands Platz in der atlantischen
Allianz zu sichern und zu festigen" (vgl. www.abendblatt.de/daten/2007/06/01-
/748714.html: "Warburg-Preis für Condoleezza Rice").
3. Zwar ist die Bekanntheit der Bezeichnung "Warburg" damit in erster Linie nur
als Unternehmenskennzeichen der Finanzbranche belegt. Nach den Feststellun-
gen des Senats wird das Wort jedoch zugleich als Produktkennzeichnung bzw. als
einziger eigentlich kennzeichnender Kern von mehrteiligen Produktbezeichnungen
verwendet. Dies gilt nicht nur für die Gesamtfirma "M.M. Warburg & Co", die z. B.
auf Prospekten oder in der Internetpräsentation von Finanzdienstleistungen auf-
taucht, sondern auch für Bezeichnungen wie "WARBURG
INVEST",
"WARBURG PREMIUM portfolio", "WARBURG-Research" und zahlreiche Fonds-
bezeichnungen, z.
B. "Warburg-Bund Trend Dynamic", "Warburg-Euro
Renten-
Trend", "Warburg-Ordo-Rentenfonds", "WARBURG-WACHSTUM-STRATEGIE-
FONDS", "WARBURG WORLD LEADER-FONDS" usw.. Entsprechend der im
Bankenbereich zu beobachtenden Übung, Unternehmenskennzeichen wie
"Deutsche Bank", "Commerzbank", "Citibank", "ING-DiBa", "Sparkasse …" usw.
nicht nur als solche, sondern auch zur (Mit-)Kennzeichnung der Finanzprodukte
und Bankdienstleistungen des jeweiligen Unternehmens einzusetzen, ist davon
auszugehen, dass sich die festzustellende Verkehrsbekanntheit von "Warburg"
bzw. "Warburg Bank" nicht nur auf deren Funktion als Unternehmenskennzeichen,
sondern auch auf die Eigenschaft als Produktmarke bezieht.
4. Im Übrigen hat der Senat keine Zweifel daran, dass sich die in erster Linie für
das Wort "Warburg" festzustellende Verkehrsdurchsetzung nicht nur auf dieses
Wort in Alleinstellung bezieht, sondern auch die Eintragung der vorliegend ange-
meldeten Gesamtkombination "Warburg Bank" rechtfertigt. Denn allein das Wort
"Warburg" verleiht der Gesamtmarke - im Wege der Verkehrsdurchsetzung - die
erforderliche Unterscheidungskraft und vermag einen beschreibenden Charakter
- 17 -
zu überwinden. Hierbei reicht es, wenn der fragliche Bestandteil die Gesamtmarke
zwar nicht völlig beherrscht, in ihr nach den allgemeinen Grundsätzen für die Ein-
tragung von Marken mit schutzfähigen und nicht schutzfähigen Bestandteilen aber
unübersehbar als Betriebskennzeichen hervortritt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.,
Rdn. 309). Dass dies gegenüber dem nachgestellten Wort "Bank" angesichts der
streitgegenständlichen Dienstleistungen der Fall ist, bedarf keiner weiteren Erläu-
terung. Abgesehen davon, hat sich auch die Bezeichnung "Warburg Bank" neben
"Bankhaus Warburg" in der Presseberichterstattung feststellen lassen (s. o.). Im
Übrigen besteht an der Gesamtbezeichnung "Warburg Bank" ein eher noch gerin-
geres Freihaltungsbedürfnis, als es bei der reinen, direkten Ortbezeichnung "War-
burg" der Fall wäre.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss im Umfang der noch streitgegen-
ständlichen Dienstleistungen teilweise aufzuheben.
gez.
Unterschriften