Urteil des BPatG vom 15.03.2010

BPatG: daten, patentanspruch, ausgabe, bildaufnahme, behandlung, gerät, verarbeitung, dokumentation, wirtschaftlichkeit, speicher

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 38/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. März 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 015 857.6-53
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß
und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07C - hat die
am 31. März 2004 eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom
18. November 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18. November 2005 aufzuheben
und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei-
len:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag vom 5. Januar 2006,
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag vom 5. Januar 2006,
Beschreibung und
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils vom Anmeldetag
31. März 2004.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung von Glie-
derungsbuchstaben:
"a)
Medizinische Untersuchungs- und/oder Behandlungsvorrich-
tung, ausgebildet zur Durchführung verschiedener patienten-
bezogener maschineller Tätigkeiten,
- 3 -
a1)
insbesondere der Bildaufnahme und/oder -auswertung
und/oder -speicherung,
b)
im Rahmen einer Patientenuntersuchung und/oder -behand-
lung oder der nachfolgenden Verarbeitung und/oder Doku-
mentation von Untersuchungs- und/oder Behandlungsinforma-
tionen,
dadurch gekennzeichnet
c)
dass die Vorrichtung (1, 3) zur automatischen Erfassung des
Beginns und des Endes einer hinsichtlich der Kosten einem
Dritten gegenüber verrechenbaren Tätigkeit
c1)
auf Basis von Triggersignalen, die den Beginn und das
Ende der Tätigkeit anzeigen und von einer Einrich-
tung (5) zur Ermittlung des Beginns und des Endes ma-
schineller Tätigkeiten erhalten werden,
d)
zur automatischen Ermittlung der tätigkeitsspezifischen Kos-
ten
d1)
anhand in einer Speichereinrichtung (7) abgelegter
Kosteninformationen zu der maschinellen Tätigkeit
nach erfasstem Abschluss der Tätigkeit
e)
und zur Ausgabe der Kosten an einem Monitor (4) ausgebildet
ist,
f)
wobei die Vorrichtung selbst in der Lage ist, die Art oder Quali-
tät der von ihr durchgeführten maschinellen Tätigkeit zu erfas-
sen."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des Hauptan-
trags dadurch, dass an diesen – unter Ersetzung des Punktes durch ein Komma -
das mit dem Gliederungsbuchstaben g) versehene Merkmal
"g)
und bei Erfassung einer maschinellen Tätigkeit zur Ausgabe
von Informationen zu weiteren parallel und/oder nachfolgend
- 4 -
durchzuführenden Tätigkeiten maschineller und/oder nicht-
maschineller Art sowie zur Angabe der tätigkeitsspezifischen
Kosten nach Art einer Menüdarstellung ausgebildet ist."
angehängt ist.
Die
Anmelderin
vertritt
die
Auffassung,
dass
aus
der
Druckschrift
DE 101 28 261 A1 zwar der Oberbegriff des Anspruchs 1 hervorgehe. Der Vorrich-
tung nach der DE 101 28 261 A1 liege jedoch eine andere Zielrichtung zugrunde;
dort gehe es um wirtschaftliche Ausrichtung. Diese habe nichts mit fallbezogener
Kostenabrechnung zu tun. Es gehe aus der DE 101 28 261 A1 kein Start- und
Endtriggersignal zur Erfassung kostenrelevanter Daten hervor und es werde nichts
automatisch erfasst.
Gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag sei vorgesehen, dass die Untersuchung zu-
sätzlich begleitende Eingaben, betreffend z. B. die Verwendung von Zusatzgerä-
ten oder nachfolgende Tätigkeiten möglich seien. Hierzu sei in der
DE 101 28 261 A1 nichts gesagt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
mäß Patentanspruch 1 nach Haupt- oder Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit des Fachmanns beruht (§ 4 PatG).
2.
oder Universitätsabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung
bei der Entwicklung und dem Betrieb von medizinischen Geräten anzusehen. Er
- 5 -
hat insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der von solchen Geräten bereitge-
stellten Daten.
3.
ner erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 101 28 261 A1 ist bekannt eine
a)
Medizinische Untersuchungs- und/oder Behandlungsvorrich-
tung (Magnetresonanzgerät 1), ausgebildet zur Durchführung
verschiedener patientenbezogener maschineller Tätigkeiten
(Bildaufnahme mittels Magnetresonanzgerät),
a1) insbesondere der Bildaufnahme und/oder -auswertung
und/oder –speicherung (Bildaufnahme mittels Magnetre-
sonanzgerät),
b)
im Rahmen einer Patientenuntersuchung (Untersuchung mit-
tels Magnetresonanzgerät) oder der nachfolgenden Verarbei-
tung und/oder Dokumentation von Untersuchungs- und/oder
Behandlungsinformationen (im Rechner 11 des Herstellers,
Abs. 0033, 0034)
wobei
c
teilw
) die Vorrichtung (1, 3) zur automatischen Erfassung des Be-
ginns und des Endes einer Tätigkeit (Sp. 1 Z. 58 bis 61 i. V. m.
Abs. 0010 und Abs. 0024: Daraus ergibt sich die automatische
Erfassung der Zeitdaten hinsichtlich des Beginns und Endes
einer Untersuchung, d. h. Tätigkeit)
c1)
auf Basis von Triggersignalen, die den Beginn und das
Ende der Tätigkeit anzeigen und von einer Einrichtung
zur Ermittlung des Beginns und des Endes maschineller
Tätigkeiten erhalten werden (Gemäß Absatz 0006 wer-
den Zeiten, an denen das Gerät genutzt wird erfasst.
- 6 -
Hierzu sind - im Gegensatz zur Auffassung der Anmel-
derin -
Triggersignale
notwendig.
Diese
werden
zwangsläufig vom Steuerrechner 4 als Einrichtung er-
halten, damit dieser, wie in Absatz 0024 angegeben, je-
de Untersuchung als Tätigkeit mit einer Zeitangabe ver-
sehen und damit Beginn und Ende der Tätigkeit, festle-
gen kann).
In teilweiser Übereinstimmung mit den Merkmalen d) und d1) dient bei der Vorrich-
tung nach der DE 101 28 261 A1 der Beginn und das Ende maschineller Tätigkei-
ten zur automatischen Ermittlung nicht der tätigkeitsspezifischen Kosten, wie ge-
mäß Patentanspruch 1, sondern der tätigkeitsspezifischen Wirtschaftlichkeitsdaten
anhand in einer Speichereinrichtung (8) abgelegter Informationen (Daten) zu der
maschinellen Tätigkeit (z. B. Untersuchung) nach erfasstem Abschluss der Tätig-
keit (Sp. 3 Z. 36 bis 43).
Weiterhin ist aus der DE 101 28 261 A1 noch bekannt, dass die Vorrichtung
e
teilw
) zur Ausgabe an einem Monitor (7 und/oder 13) ausgebildet ist
(Die im Speicher 8 gespeicherten Daten - Sp. 3 Z. 36 bis 43 -
können selbstverständlich auf dem Monitor 7 ausgegeben
werden, im übrigen aber auch auf dem Monitor 13 des Her-
stellers)
f)
wobei die Vorrichtung (1) selbst in der Lage ist, die Art der von
ihr durchgeführten maschinellen Tätigkeit (z. B. Untersuchung)
zu erfassen (Aus Abs. 0010: Automatische Erfassung der Da-
ten während der bestimmungsgemäßen Nutzung i. V. m.
Abs. 0006: Daten umfassen Angaben, für welchen Zweck das
Gerät benutzt wurde, ergibt sich, dass die Vorrichtung selbst
in der Lage ist, den Zweck der Benutzung, d. h. die Art der von
ihr durchgeführten maschinellen Tätigkeit zu erfassen).
- 7 -
Bei der bekannten Vorrichtung geht es somit um die Erfassung der Wirtschaftlich-
keit von deren Nutzung. Nutzungszeiten werden dabei erfasst (Abs. 0006).
Ausgehend von einer Vorrichtung, wie sie in der DE 101 28 261 A1 beschrieben
ist, stellt sich die anmeldungsgemäße Aufgabe, eine Vorrichtung anzugeben, die
auf einfache Weise die Erfassung zumindest eines Teils der untersuchungsbezo-
genen Kosten ermöglicht (S. 2 Abs. 2 der u. U.) in der Praxis von selbst, da es
schon vor dem Anmeldetag im Zuge der Zeit lag, manuelle Tätigkeiten - hier:
Rechnungserstellung, d. h. Erstellung von Kosten, die einem Dritten gegenüber
verrechenbar sind - zu automatisieren.
Die gemäß Vorrichtung nach DE 101 28 261 A1 erfasste Wirtschaftlichkeit liefert
- für den Fachmann ersichtlich - kaufmännische Daten.
Wenn der Fachmann dabei an eine automatisierte Rechnungserstellung denkt und
dafür kaufmännische Daten benötigt, ist ihm ohne Weiteres zuzutrauen, dass er
bei der bekannten Vorrichtung die tätigkeitsspezifischen Wirtschaftlichkeitsdaten
bzw. –informationen durch tätigkeitsspezifische Kosten, d. h. Kostendaten bzw.
-informationen ersetzt.
Eine andere Zielrichtung - wie von der Anmelderin vorgetragen - kann der Senat
darin nicht sehen. In beiden geht es um die Erfassung kostenrelevanter Daten für
Dritte.
Dabei ergeben sich dann die verbleibenden Restmerkmale:
- Kosten, die einem Dritten gegenüber verrechenbar sind (Rest-
merkmal c),
- tätigkeitsspezifische Kosten (Restmerkmal d),
- Kosteninformation (Restmerkmal d1) und
- Ausgabe der Kosten (Restmerkmal e).
- 8 -
Damit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um ausgehend von der
Vorrichtung nach DE 101 28 261 A1 zur Vorrichtung des Patentanspruchs 1 ge-
mäß ersten Alternativlösungen nach Hauptantrag zu gelangen.
Dass sich - wie in der Alternative des Merkmals b) angegeben - eine solche Kos-
tenermittlung auch bei Vorrichtungen anwenden lässt, die zur Behandlung geeig-
net sind, liegt für den Fachmann auf der Hand.
Was unter der Erfassung von Qualität einer maschinellen Tätigkeit zu verstehen
ist (Alternative des Merkmals f), ist in der Anmeldung nicht angegeben. Es kann
jedoch angenommen werden, dass es sich um ein Synonym der Art der durchge-
führten maschinellen Tätigkeit oder um eine mit dieser zusammenhängende Spe-
zifizierung handelt.
Damit ist auch in den weiteren Alternativlösungen der Merkmale b) und f) etwas
Erfinderisches nicht zu sehen.
4.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag betrifft die im Zusammenhang mit der ma-
schinellen Tätigkeit anfallenden Tätigkeiten.
In der Automatisierung manueller Tätigkeiten kann regelmäßig keine erfinderische
Tätigkeit gesehen werden, wenn eine solche vor dem Anmeldetag schon im Zuge
der Zeit lag und wenn dabei eine 1:1-Übertragung der manuellen Tätigkeit auf die
automatische stattfindet. Nach Auffassung des Senats bedarf es dazu auch keiner
Nennung druckschriftlichen Standes der Technik (BPatG Beschluss vom
29. Mai 2006, 19 W (pat) 5/04).
- 9 -
Ausgehend von der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag be-
steht nun ersichtlich der Anlass, eine Rechnungserstellung zu ermöglichen, die
auch noch die mit der maschinellen Tätigkeit zusammenhängenden, zusätzlichen
Tätigkeiten umfasst. Mit anderen Worten: Es besteht Bedarf an einer vollständigen
Rechnung.
Vor diese Aufgabe gestellt, ist vom Fachmann zu erwarten, dass er die zusätzli-
chen Tätigkeiten - wie schon die maschinelle Tätigkeit - ebenfalls auf dem Monitor
abbildet und dem Benutzer, wie schon bei manueller Rechnungserstellung eine
Möglichkeit lässt, die tatsächlich zusätzlich noch durchgeführten Tätigkeiten zu er-
fassen oder einzutragen.
Da für den Fachmann auch eine Menüdarstellung auf dem Monitor vom alltägli-
chen PC-Umgang her gang und gäbe ist, bedarf es für ihn dann keiner erfinderi-
schen Tätigkeit, die Vorrichtung so zu ergänzen, dass sie bei Erfassung einer ma-
schinellen Tätigkeit zur Ausgabe von Informationen zu weiteren parallel und/oder
nachfolgend durchzuführenden Tätigkeiten maschineller und/oder nicht-maschi-
neller Art sowie zur Angabe der tätigkeitsspezifischen Kosten nach Art einer Me-
nüdarstellung ausgebildet ist.
5.
ist somit nicht patentfähig und damit nicht gewährbar. Die auf den jeweiligen Pa-
tentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche teilen dessen Schicksal.
Bertl
Kirschneck
Groß
Dr. Scholz