Urteil des BPatG vom 29.10.2002

BPatG: marke, beschreibende angabe, eng, unterscheidungskraft, verkehr, begriff, export, brand, name, bedürfnis

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 298/00
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 673 983
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
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G r ü n d e
I.
Die Inhaberin der für die Waren
"vêtements, notamment sous-vêtements; articles de corseterie"
international registrierten Marke 673 983
BodyBra.
begehrt für diese Marke Schutz in Deutschland.
Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder
Unterscheidungskraft verweigert. Es handele sich ausschließlich um eine Angabe,
die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Einsatzgebietes der be-
anspruchten Waren dienen könne. Der Begriff "BodyBra" sei ohne weiteres ver-
ständlich als unmittelbar beschreibender Hinweis einen auf Büstenhalter, der straff
anliege. Er stelle daher lediglich eine sachbezogene Angabe, nicht aber einen be-
trieblichen Herkunftshinweis dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Ihrer Ansicht nach ist
der Marke für die beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender Begriffsin-
halt zuzuordnen. Dies gelte auch für den englischen Sprachraum, in dem der Be-
griff "BodyBra" nicht als beschreibende Sachangabe Verwendung finde. Ein Be-
zug zu den Waren sei angesichts der Vieldeutigkeit insbesondere des Wortbe-
standteils "Body" erst durch mehrere gedankliche Zwischenschritte herzustellen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Markeninhaberin wird auf die eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Wie die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht und mit zutref-
fender Begründung, auf welche der Senat Bezug nimmt, festgestellt hat, fehlt der
IR-Marke die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 Mar-
kenG; sie ist für die beanspruchten Waren auch freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG). Daher ist ihr der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland ge-
mäß §§ 107, 113 MarkenG zu verweigern.
Der IR-Marke fehlt die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche konkrete Eig-
nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Von wesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegend breiteste
Kreise der Verbraucherinnen sowie des Handels, soweit er mit Damenbekleidung
zu tun hat, wird die Bezeichnung "BodyBra" ausschließlich als sachlicher Hinweis
auf Art, Funktion und Bestimmung der so gekennzeichneten Waren angesehen
werden. Das Wort "Body" in der Bedeutung "eng anliegende, einteilige Unterklei-
dung" (vgl Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Aufl 1997, zum
Stichwort "Bodysuit", auf den der Eintrag "Body" als Synonym verweist) gehört
zum Basiswortschatz der Modebegriffe; auch die englische Kurzbezeich-
nung "Bra" für "Büstenhalter" hat sich in Deutschland im Umfeld der Werbung für
Damenunterbekleidung seit längerem eingebürgert, wie schon aus den von der
Markenstelle herangezogenen Nachweisen ersichtlich ist. Auch wenn der Ge-
brauch der Gesamtbezeichnung, die eine völlig sprachüblich gebildete Kombina-
tion der Bestandteile "Body" und "Bra" darstellt, im Inland derzeit (noch) nicht
nachweisbar sein mag, ist sie doch ohne weiteres in dem von der Markenstelle ge-
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nannten Sinn eines "Büstenhalters mit Eigenschaften eines Body, nämlich "eng
anliegend, ohne störende Nähte" ohne weiteres verständlich, denn nach den deut-
schen Sprachregeln bildet "Bra" das Grundwort und "Body" die attributive Be-
schreibung der Art des Bra. Im Gegensatz dazu denkt der Verkehr etwa bei der
- von der Firma Bruno Banani bereits verwendeten - Bezeichnung "BraBody" (vgl
) an einen Body
mit eingearbeitetem Bra. Ein Indiz für die beschreibende Bedeutung der Bezeich-
nung "BodyBra" bildet auch die Tatsache, daß sie vom Geschäftsführer der Mar-
keninhaberin in einem in der mündlichen Verhandlung erörterten Zeitungsinter-
view, an dessen Authentizität keine ernsthaften Zweifel bestehen, in genau dieser
Bedeutung als reine Sachangabe Angabe ohne jede betriebliche Hinweisfunktion
verwendet worden ist. Damit kann eine auch nur minimale Unterscheidungskraft
im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht angenommen werden.
Die Bezeichnung "BodyBra" fällt auch unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG. Bei einer Wortbildung, deren Verwendung als beschreibende An-
gabe im Inland (noch) nicht anhand von Beispielen belegt werden kann, müssen
konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, daß sie jedenfalls künftig als
warenbeschreibende Angabe dienen kann und daher von den Mitbewerbern benö-
tigt wird (BGH GRUR 1992, 515 – Vamos; 1995, 408 – PROTECH). Für ein sol-
ches Freihaltungsbedürfnis an "BodyBra" spricht bereits, daß es sich, wie bereits
ausgeführt, um eine Bezeichnung handelt, deren Wortelemente bereits nachweis-
lich in die deutsche (Werbe)Sprache Eingang gefunden haben (vgl BGH
GRUR 1998, 394, 396 – Active Line) und daher von einem relevanten Teil der in-
ländischen Verbraucherkreise als Sachaussage im Sinne von bodyartiger, dh wie
ein Body eng anliegender Büstenhalter verstanden werden. Damit kann das Inter-
esse der Mitbewerber, sich im Inlandshandel in Verbindung mit Miederwaren der
Wortkombination "BodyBra" zu bedienen, schon unter diesem Gesichtspunkt nicht
als eine nur theoretisch in Betracht kommende Möglichkeit angesehen werden.
Vor allem ist aber zu berücksichtigen, daß die Bezeichnung "BodyBra" keines-
wegs eine von der Markeninhaberin neu "erfundene" Wortbildung darstellt, son-
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dern daß sie nach dem Ergebnis einer Internetrecherche, die der Senat zum Ge-
genstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, in Ländern
des englischen Sprachbereichs, insbesondere den USA, als Gattungsbezeichnung
für solche Büstenhalter gebräuchlich ist, die aus einem weichen und trotzdem for-
menden, eng anliegenden Material bestehen (zB www. kbella.com/bodybras.htm;
Crown%20 BodyBra.htm;www.fashionforms.com/showroom/adh...s/adh-
bras2.htm;
.com/boutique/pad5.htm). Da die Länder des englischen
Sprachbereichs im Bekleidungsbereich bekanntlich zu wichtigen Ein- und Ausfuhr-
ländern der Bundesrepublik Deutschland gehören, was beispielsweise auch auf
ausdrücklich hervor-
gehoben wird ("Lingeriemart is the leading world distributor of name brand whole-
sale in the USA.
We also export to Japan, The Pacific Rim, Europe ...."), besteht ein konkretes Be-
dürfnis der am Import und Export von Damen-Unterbekleidung beteiligten deut-
schen Hersteller- und Handelskreise, die gattungsmäßige Beschreibung "Bo-
dyBra" auf der importierten Originalverpackung zu verwenden oder Büstenhalter
unter der Bezeichnung "BodyBra" zu exportieren (vgl BGH GRUR 1989, 421 –
Conductor; 1992, 515 - Vamos; GRUR 1994, 366, – RIGIDITE II).
Angesichts dieser Schutzhindernisse war die Entscheidung der Markenstelle mit-
hin zu bestätigen, ohne daß es noch einer Berücksichtigung des Umstands bedurft
hätte, daß in den meisten der Ländern, für welche die Schutzausdehnung der IR-
Marke beantragt worden ist, die Zurückweisung erfolgt ist.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Dr. van Raden