Urteil des BPatG vom 13.05.2004

BPatG (herstellung, patent, stift, bild, teil, fachmann, form, bestand, gegenstand, aufgabe)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 701/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 199 03 540
- 2 -
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Januar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 26. Oktober 2000 veröffentlichte deutsche Patent 199 03 540 ha-
ben die Firmen
A… GmbH & Co. in B…
(Einsprechende 1) und
C… in D…
(Einsprechende 2)
Einspruch eingelegt.
- 3 -
Die Einsprechende 1 hat u. a. auf folgende Druckschriften hingewiesen:
D3 DE-Firmenschrift: Katalog „élysée, Guide 95/96“ der Fa.
élysée
Schreibgeräte GmbH, Titelseite und Seiten 3, 4, 6, 10, 11, 36 und
D4 US 1 920 005
Sie trägt vor, mit Blick auf diese Schriften mangele es dem Verfahren nach An-
spruch 1 an erfinderischer Tätigkeit.
Die Einsprechende 1 hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2004 die Entscheidung über
den Einspruch nach § 147 Abs. 3 Nr. 2 beantragt.
Die Einsprechenden beantragen jeweils,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie
beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprü-
chen 1, eing. am 4. Mai 2002, und 2 bis 6, eing. am 20. Juli 2001,
sowie mit der Beschreibung S. 1, eing. am 20. Juli 2001, und
Sp. 1 Z. 37 bis Sp. 2 Z. 15 der Patentschrift,
und Zeichnung gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zum Herstellen eines Stiftes mit wenigstens einer als
Minenummantelung, Stiftschaft, Stiftkappe o.
dgl. dienenden
Hülse (1) mit folgenden Verfahrensschritten:
- 4 -
a)
In die Umfangsfläche (2) der Hülse (1) werden Vertiefungen
eingebracht,
b)
auf die Hülse (1) wird eine die Vertiefungen füllende, über
den Hülsenumfang geschlossene und am Hülsenmaterial haftende
Schicht (7) aus andersfarbigem Füllmaterial (5) aufgebracht,
c)
die Schicht (7) wird danach so weit abgetragen, dass die ur-
sprüngliche Umfangsfläche (2) wieder sichtbar wird, wobei die
Oberfläche (6) des Füllmaterials (5) mit der Umfangsfläche (2) der
Hülse (1) fluchtet und eine insgesamt glatte Oberfläche entsteht.
Die Patentinhaberin sieht Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Verfahrens nach
Anspruch 1 als gegeben an.
Wegen des Wortlauts der auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6
und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Einsprüche sind zulässig.
1.
Die Ansprüche sind zulässig. Anspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen der
erteilten Ansprüche 6 und 1 sowie der Sp. 2 Abs. 1 der DE 199 03 540 C1 ent-
nehmbaren Merkmalen. Ansprüche 2 bis 4 entsprechen hinsichtlich der kenn-
zeichnenden Merkmale den erteilten Ansprüchen 7 bis 9. Die kennzeichnenden
Merkmale der Ansprüche 5 und 6 sind den erteilten Ansprüchen 4 und 5 entnom-
men.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
2.
Zum Verständnis des Anspruchs 1.
Merkmal c) des Verfahrens nach Anspruch 1 ist so zu verstehen, dass die ur-
sprüngliche Umfangsfläche zum Teil wieder sichtbar wird, nämlich an den Stellen,
- 5 -
an denen sie nicht durch die nach Merkmal a) in die Umfangsfläche eingebrachten
Vertiefungen zuvor abgetragen wurde. In dem übrigen Bereich ist beim fertigen
Stift etc. das Füllmaterial sichtbar.
3.
Das Verfahren nach Anspruch 1 mag neu und gewerblich anwendbar sein.
Es beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit:
In der Beschreibung des angegriffenen Patents ist als Aufgabe der Erfindung an-
gegeben, ein Verfahren zur Herstellung eines Stiftes mit optisch ansprechender
Oberflächengestaltung vorzuschlagen, s. Beschreibung S. 1 Abs. 2.
Der Katalog „élysée, Guide 95/96“ (D3), dessen Vorveröffentlichung von der Pa-
tentinhaberin nicht in Zweifel gezogen wurde, betrifft Schreibgeräte der Marke
„élysée“. Auf S. 36 ist in der Darstellung der oberen Reihe u. a. ein Stift gezeigt.
Auf S. 10 finden sich Angaben zur Herstellung der Stifthülse. Diesen Angaben
lässt sich ein Verfahren nach dem einleitenden Merkmal des Anspruchs 1 zur
Herstellung eines Stiftes mit wenigstens einer als Minenummantelung, Stiftschaft,
Stiftkappe o. dgl. dienenden Hülse 1 entnehmen, bei dem entsprechend dem
Merkmal a) zunächst in die Umfangsfläche der Hülse Vertiefungen eingebracht
werden, s. oberes Bild auf S. 10 und zugehörige Legende. Auf die Hülse wird in
Übereinstimmung mit einem Teil des Merkmals b) eine die Vertiefungen füllende
und am Hülsenmaterial haftende Schicht aus andersfarbigem Füllmaterial aufge-
bracht, s. zweites Bild von oben auf S. 10 und zugehörige Legende. Die Anders-
farbigkeit des Füllmaterials ergibt sich insbesondere aus der Darstellung eines
Stifts auf S. 10 unten rechts. Dem dritten Bild von oben auf S. 10 und seiner Le-
gende ist entnehmbar, dass die Schicht des Füllmaterials danach soweit abgetra-
gen wird, dass die Oberfläche des Füllmaterials mit der Umfangsfläche der Hülse
fluchtet und eine insgesamt glatte Oberfläche entsteht, vgl. c).
Das Verfahren nach Anspruch 1 unterscheidet sich von dem der Entgegenhaltung
D3 entnehmbaren Verfahren dadurch, dass das die Vertiefungen füllende und am
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Hülsenmaterial haftende Füllmaterial als über den Hülsenumfang geschlossene
Schicht aufgebracht wird (vgl. Merkmal b) und dass diese Schicht des Füllmateri-
als danach soweit abgetragen wird, dass die ursprüngliche Umfangsfläche (der
Hülse) wieder sichtbar wird (vgl. Merkmal c).
Bei dem Verfahren nach der D3, das ohne Zweifel die Herstellung eines Stiftes mit
optisch ansprechender Oberflächengestaltung zum Ziel hat und ermöglicht, erfolgt
die teilweise Abtragung der aufgebrachten Farbschicht in der Weise, dass mit ei-
nem Diamantwerkzeug der überstehende Lack und der Metallkörper abgedreht
werden, s. Legende zum dritten Bild von oben auf S. 10 der D3. Durch das Abdre-
hen des Stifts wird (auch) die oberste Schicht des Stiftkörpers entfernt. Die ur-
sprüngliche Umfangsfläche der Hülse ist im Anschluss an diesen Arbeitsgang
nicht mehr sichtbar. Die in der D3 beschriebene Methode ist ersichtlich aufwendig.
Sie mag bei einem hochpreisigen Schreibgerät mit künstlerischem Anspruch ge-
rechtfertigt sein, ist jedoch für die Herstellung von Massenartikeln nicht geeignet,
wie auch die Patentinhaberin in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2001 in Abs. 1 auf S. 2
festgestellt hat. Es bestand daher Veranlassung, nach Möglichkeiten zu suchen,
das aus der D3 bekannte Verfahren zu vereinfachen, um eine preisgünstigere
Herstellung zu ermöglichen.
Hierzu konnte die US 1 920 005 (D4) in Betracht gezogen werden. Die Druck-
schrift ist einschlägig, denn sie offenbart ein Verfahren zur Herstellung eines Stif-
tes, wobei der Stift Vertiefungen in der Umfangsfläche aufweist. Bei dem bekann-
ten Verfahren wird auf die Hülse ein die Vertiefungen füllendes und am Hülsen-
material haftendes andersfarbiges Füllmaterial (outer or secondary coat 17) in ge-
schlossener Schicht auf die Umfangsfläche aufgebracht, s. S. 1 Z. 89 bis 92
i. V. m. Fig. 5 der D3. Anschließend wird der Stift durch eine Abstreifeinrichtung
(wiping device) in der Form eines elastisch nachgiebigen Körpers (resilient mem-
ber 22) mit Öffnung 23 gezogen. Dadurch wird das Füllmaterial teilweise abgetra-
gen, und zwar so, dass die ursprüngliche Umfangsfläche wieder zum Teil sichtbar
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wird. Im übrigen Bereich ist nach Abtragung beim fertigen Stift das Füllmaterial
sichtbar.
Die Übertragung der o. a. Teilmerkmale von b) und c) auf das Verfahren nach der
D3 zur Lösung der gestellten Aufgabe war für den Fachmann nahe liegend und
führte direkt zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Von der Patentinhaberin wurde hervorgehoben, dass bei dem Verfahren nach der
US 1 920 005 (D4) die Form des Abstreifers so gewählt wurde, dass aus dem
Material der zweiten Schicht gebildete Rippen stehen blieben und der Fachmann
auch deshalb der D4 keinen Hinweis in Richtung auf das erfindungsgemäße
Merkmal entnehmen konnte, das Füllmaterial soweit abzutragen, dass die ur-
sprüngliche Umfangsfläche wieder sichtbar werden solle, s. Eingabe der Patentin-
haberin vom 19. Juli 2001, Ende von Abs. 2 auf S. 3.
Es wird auf S. 1 Z. 92 bis 97 der D4 verwiesen. Dort wird gesagt, dass bei dem
Durchdrücken des Stifts durch die Abstreifeinrichtung Füllmaterial in den Vertie-
fungen 18 verbleibt. Auf S. 2 Z. 10 ff. wird ausgeführt, dass die Öffnung 23 der
Abstreifeinrichtung in einem besonderen Ausführungsbeispiel sechseckig geformt
ist. Der Fachmann erkannte beim Studium der D4, dass diese sechseckige Form
der Öffnung 23 allein der Herstellung der Rippen 20 dient und im Bedarfsfall auch
entfallen kann, wenn solche Rippen nicht gewünscht sind.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig.
4.
Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 teilen das
Schicksal des Patentanspruchs 1.
- 8 -
5.
Es bestand keine Veranlassung eine mündliche Verhandlung anzuberau-
men, da die Patentinhaberin im Schriftsatz vom 3. Mai 2002 ausdrücklich um Ent-
scheidung nach Aktenlage gebeten hat.
gez.
Unterschriften