Urteil des BPatG vom 29.10.2003

BPatG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, beschwerde, frist, mangelnde sorgfalt, zahlung, verschulden, datum, büro, beschwerdefrist)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 18/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 24 504.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
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G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
siehe Abb. 1 am Ende
zur Eintragung für Dienstleistungen der Klassen 39, 35, 36, 38, 41 und 42 ange-
meldet worden. Die Markenstelle für Klasse 39 hat diese Anmeldung zurückge-
wiesen, weil sie nicht unterscheidungskräftig sei. Diesen Beschluß hat die Anmel-
derin ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am
6. Dezember 2001 erhalten. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist über Fern-
kopierer am 8. Januar 2002 beim Patentamt eingegangen. Darin trägt die Anmel-
derin vor, den angefochtenen Beschluß am 8. Dezember 2001 erhalten zu haben.
Die Beschwerdegebühr ist ebenfalls am 8. Januar 2002 eingegangen.
Auf einen entsprechenden Hinweis hat die Anmelderin Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bzw die Feststellung, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr und
die Einlegung der Beschwerde rechtzeitig erfolgt seien, beantragt. Die eigentlich
zu beachtende Frist „6. Januar 2002“ sei wegen einer Verkettung verschiedener
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Umstände fälschlicherweise für den 8. Januar 2002 notiert worden, was dann zu
der nicht fristgerechten Zahlung geführt habe. Normalerweise werde bei der im
Büro der Anwälte eingehenden Post von der Leiterin des Zentralbüros das
Empfangsbekenntnis, die Seite mit der Rechtsmittelbelehrung sowie die erste
Seite des Beschlusses mit einem Datumseingangsstempel versehen. Diese Post
werde dann dem für die Bearbeitung zuständigen Anwalt übermittelt, der das
Empfangsbekenntnis unterzeichne. Zudem werde die zu berücksichtigende Frist
auf dem jeweiligen Schriftstück handschriftlich notiert. Anschließend werde das
betreffende Schriftstück der für die Notierung der Fristen zuständigen Mitarbeiterin
vorgelegt. Bei Abwesenheit des zuständigen Anwalts werde das betreffende
Schriftstück der für die Fristnotierung und -kontrolle zuständigen Mitarbeiterin un-
mittelbar zugeleitet, die daraufhin das jeweilige Empfangsbekenntnis in das Büro
des zuständigen Anwalts zur späteren Unterschrift lege und dann die Fristen ent-
sprechend dem Eingangsstempel auf dem Schriftstück im Fristenkalender notiere,
um das betreffende Schriftstück möglichst umgehend in den weiteren Geschäfts-
gang zu geben. Da im vorliegenden Fall der zuständige Anwalt einen Termin
wahrzunehmen hatte und deshalb am 6. Dezember 2001 vormittags nicht anwe-
send war, sei der eingehende Beschluß unmittelbar der für die Fristnotierung zu-
ständigen Mitarbeiterin vorgelegt worden. Diese habe das Empfangsbekenntnis
vom Beschluß getrennt und es in das Büro des abwesenden Anwalts zur späteren
Unterschrift gelegt. Anhand der auf dem Beschluß ersichtlichen Eingangsstempel
habe diese Mitarbeiterin dann die Beschwerdefrist notiert. Aufgrund nicht mehr
nachvollziehbarer Umstände seien jedoch beide Eingangsstempel (der Kanzlei)
auf dem Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes etwas verwischt ge-
wesen, so daß diese Mitarbeiterin als Eingangsdatum fälschlicherweise den
8. Dezember 2001 erkannt und damit das Datum 8. Januar 2002 für den Ablauf
der Beschwerdefrist notiert habe. Entsprechend sei dann die Anmelderin informiert
und am 8. Januar 2002 – vermeintlich fristgerecht – Beschwerde eingelegt wor-
den. Da zudem an dem betreffenden Tag keine weiteren Monatsfristen zu notieren
waren, hätten soz. „Vergleichsfristen“ gefehlt. Die Anmelderin legt Unterlagen zum
Beleg ihres Vortrags vor.
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II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin gilt als nicht erhoben, weil die Beschwerde-
erklärung nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs 2 MarkenG abgegeben und die
Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet wurde (§ 82
Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 PatKostG). Die Markenin-
haberin war auch nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Fristen gehin-
dert (§ 91 Abs 1 MarkenG).
Nach der Bestimmung des § 66 Abs 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb ei-
nes Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen. Innerhalb
derselben Frist ist auch die Beschwerdegebühr zu entrichten. Die Markenanmel-
derin bzw der von ihr beauftragte anwaltliche Vertreter hat den angefochtenen
Beschluß der Markenstelle am 6. Dezember 2001 erhalten. Damit endet die Frist
zur Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 6. Januar 2002. Da dieser Tag ein
Feiertag (und außerdem ein Sonntag) war, endet sie mit Ablauf des nachfolgen-
den Werktags, also des 7. Januar 2002 (§§ 222 ZPO, 199 Abs 2 BGB). Sowohl
die Beschwerdeerklärung als auch die Zahlung der Beschwerdegebühr sind je-
doch am 8. Januar 2002, also einen Tag zu spät eingegangen.
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Markeninhaberin gemäß § 91 Abs 1
MarkenG ist nicht begründet, weil die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur
Zahlung der Beschwerdegebühr nicht ohne Verschulden versäumt wurde.
Ohne Verschulden ist eine Frist nur dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt auf-
gewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Ver-
hältnissen des Betroffenen zumutbar war (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 91
Rdnr 16; BPatGE 24, 127). Dabei ist die mangelnde Sorgfalt vertretungsberech-
tigter Personen wie eigenes Verschulden des Antragstellers zu werten (§ 82 Abs 1
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MarkenG iVm § 51 Abs 2, § 85 Abs 2 ZPO). Der Anwalt muß alle Vorkehrungen
treffen, die erforderlich und geeignet sind, Fristversäumnisse zu verhindern. Dabei
muß er sich zwar ein Versehen von bloßen Hilfskräften, insbesondere Büroperso-
nal, nicht zurechnen lassen, sofern er bei der Auswahl und Beaufsichtigung dieser
Hilfskräfte keine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Bei allem hat er aber zu
beachten, daß er einen gewissen Pflichtenkreis nicht delegieren darf, sondern
selbst wahrnehmen muß. Dazu gehören insbesondere die Anmeldung einer
Marke, die Erhebung von Widersprüchen und die Einlegung von Rechtsmitteln,
also Maßnahmen, die den Bestand eines Rechtes berühren können. Soweit Hilfs-
kräfte mit Tätigkeiten zur Wahrung von Fristen betreut werden (dürfen), muß für
eine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle Sorge getragen werden
(Ströbele/Hacker, aaO, § 91 Rdnr 18). So darf ein Anwalt das Empfangsbekennt-
nis nicht ohne Vorlage der darin genannten Schriftstücke unterzeichnen (Schulte,
PatG, 6. Aufl, § 123 Rdnr 156), der Zustellungszeitpunkt des Empfangsbekennt-
nisses muß zuverlässig festgehalten werden, und für den Fristbeginn maßgebend
ist das Datum im Empfangsbekenntnis, nicht der Eingangsstempel des Anwaltsbü-
ros (aaO).
Im vorliegenden Fall hat der anwaltliche Vertreter der Anmelderin Pflichten, die so
bedeutsam sind, daß sie nicht delegiert werden dürfen, nicht selbst wahrgenom-
men, was eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung unabhängig von dem Vorliegen
eines Organisationsverschuldens begründet. Danach hat er bereits die erste
Pflicht, nämlich das Empfangsbekenntnis nicht ohne Vorlage der darin genannten
Schriftstücke zu unterzeichnen, verletzt. Nach seinem eigenen Vortrag trennte
nämlich die zuständige Sachbearbeiterin bei Abwesenheit des Anwalts das
Empfangsbekenntnis vom Beschluß ab und legte es dem Anwalt zur späteren
Unterschrift in dessen Büro. Anhand der auf dem Beschluß ersichtlichen Ein-
gangsstempel notierte die Bürokraft dann die Beschwerdefrist. Danach wurde dem
Anwalt lediglich das Empfangsbekenntnis, nicht jedoch die darin genannten
Schriftstücke vorgelegt. Dann aber darf der Anwalt das Empfangsbekenntnis nicht
unterzeichnen (vgl oben und BGH NJW 80, 1846; FamRZ 91, 319). Zudem ist für
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den Fristbeginn maßgebend das Datum auf dem Empfangsbekenntnis, nicht je-
doch der Eingangsstempel des Anwaltsbüros (BGH VersR 92, 118). Der Stempel
auf dem Empfangsbekenntnis aber war klar wiedergegeben und lautete eindeutig
auf den „-6. Dezember 2001“. Damit liegt unabhängig von der Zuverlässigkeit der
Hilfskräfte ein eigenes Verschulden des Anwalts vor, da es ihm bei dieser Vorge-
hensweise gar nicht möglich war, das (allein maßgebliche) Datum auf dem
Empfangsbekenntnis mit dem (vielleicht unzutreffenden oder unleserlichen) auf
dem Beschlussexemplar zu vergleichen.
Auf die Fragen der Ausbildung, Auswahl und Überwachung des Büropersonals
des Verfahrensbevollmächtigten kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht
mehr an.
Dies führt dazu, daß die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der
Beschwerdegebühr nicht unverschuldet versäumt worden ist. Damit konnte in
diese Frist keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Lediglich der Vollständigkeit
halber weist der Senat jedoch noch ausdrücklich darauf hin, daß bezüglich der
Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ohnehin größte Bedenken beste-
hen, was wohl zur Zurückweisung der Beschwerde aus materiellrechtlichen Erwä-
gungen geführt hätte.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen (§ 71 Abs 3 MarkenG), da ein Rechts-
grund für die Einbehaltung fehlt, nachdem die Beschwerde der Markeninhaberin
wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr bereits als nicht einge-
legt gilt (§ 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG).
Albert Reker Eder
Bb
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Abb. 1