Urteil des BPatG vom 17.08.2004

BPatG: beschreibende angabe, spielzeug, unterscheidungskraft, werk, tonträger, dvd, rom, verkehr, freihaltebedürfnis, markenschutz

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 219/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 65 118.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19.
Januar
2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht stVDir
Dr. Mittenberger-Huber
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beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamtes vom 17. August 2004 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke 303 65 118
???
soll für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: CD, CD-ROM, DVD, Hörbücher, Bild- und Tonträger;
Klasse 16: Verlagserzeugnisse, nämlich Bücher, Hefte, Broschü-
ren, Magazine;
Klasse 25: Mützen, Kappen, Pullover, T-Shirts;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Spielzeug-, Detektivsets, elektroni-
sche Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenom-
men als Zusatzgeräte für Fernsehapparate;
Klasse 41: Filmproduktion, Theateraufführungen; Betrieb von
Themen- und Vergnügungsparks
in das Markenregister eingetragen werden.
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Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 17. August 2004 teilweise zurückgewiesen.
Eintragungsfähig sei das angemeldete Zeichen nur für die Waren der Klasse 25
„Mützen, Kappen, Pullover, T-Shirts“, im übrigen erfolgte die Zurückweisung für
die Waren und Dienstleistungen „CD, CD-ROM, DVD, Hörbücher, Bild- und Ton-
träger; Verlagserzeugnisse, nämlich Bücher, Hefte, Broschüren, Magazine; Spiele,
Spielzeug, Spielzeug-, Detektivsets, elektronische Spiele (einschließlich Video-
spiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Filmproduktion,
Theateraufführungen; Betrieb von Themen- und Vergnügungsparks“.
Die Markenstelle vertritt die Auffassung, es bestünden im Rahmen der Zurückwei-
sung die absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 MarkenG.
„???“ sei die Bezeichnung einer bekannten Jugendbuchserie, die ursprünglich
vom Schriftsteller Robert Arthur verfasst und in dessen Zusammenarbeit mit Alfred
Hitchcock, auch als Hörspielreihe außerordentlich bekannt geworden sei. Die an-
gemeldete Wortfolge sei eine Titelangabe, stelle aber für die beantragten Waren
und Dienstleistungen - mit Ausnahme derjenigen der Klasse 25 - nur eine unmit-
telbar beschreibende Sachangabe dar, und überschreite damit nicht die für die
Marke erforderliche Hürde der herkunftshinweisenden Funktion.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 20. September 2004 (Bl. 5 ff.
d. A.) trägt die Anmelderin vor, dass es sich gerade nicht um eine beschreibende
Angabe handle, da die angemeldete Kombination unterscheidungskräftig sei.
Durch das Zeichen würde sich das Werk Robert Arthurs gerade von denen
anderer Autoren unterscheiden. Ein Freihaltebedürfnis könne ebenfalls nicht
ausgemacht werden, da das Werk nicht gemeinfrei, sondern urheberrechtlich
geschützt sei, und deshalb kein anderer Verlag das Werk unter dem
ursprünglichen Titel herausgeben dürfe.
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Die Anmelderin beantragt daher (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung
für alle Waren und Dienstleistungen anzuordnen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Auch im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen „CD, CD-ROM, DVD, Hör-
bücher, Bild- und Tonträger; Verlagserzeugnisse, nämlich Bücher, Hefte, Bro-
schüren, Magazine; Spiele, Spielzeug, Spielzeug-, Detektivsets, elektronische
Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernseh-
apparate; Filmproduktion, Theateraufführungen; Betrieb von Themen- und Ver-
gnügungsparks“ besteht Schutzfähigkeit, da das angemeldete Zeichen in Bezug
auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und
nicht freihaltebedürftig ist.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist
die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154
-
antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, d. h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073, 1074/1075 - BO-
NUS II). Kann einem Zeichen jedoch für die in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche
Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur
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als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die
Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP
2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte
Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398
- LOOK, BGH WRP 2002, 1073, 1074/1075 - BONUS II).
2. Die mehrfache Aneinanderfügung von Satzzeichen ist gem. § 3 Abs. 1
MarkenG als Marke schutzfähig (EuGH GRUR 2002, 804, 806 Rn. 32 - Philips).
Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften grundsätz-
lich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie - was auch für Buchtitel gilt - dem
Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine bessere
Welt; GRUR 2001, 1042 f. - REICH UND SCHOEN). Die Zielrichtung von Titel-
und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während der Titel im allgemeinen
inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Titel im
Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Ge-
schäftsbetrieb oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im Rah-
men der Unterscheidungskraft zu klären ist.
Die drei „???“ ist - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - der Titel einer
bekannten Kinder- und Hörbuchserie von Robert Arthur, was nichts anderes be-
deutet, als dass das Zeichen bereits in Benutzung ist.
Das angemeldete Zeichen „???“ ist unterscheidungskräftig, da dem Gesamtzei-
chen - für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - keine im Vordergrund
stehende Sachaussage zugeordnet werden kann. Unüblich ist bereits das Zeichen
selbst, da es nur aus drei Fragezeichen besteht. Als Satzzeichen wird am Ende
des Satzes jeweils nur ein einziges Fragezeichen verwendet. Hier werden - in Al-
leinstellung, ohne vorangehenden Fragesatz - drei gleiche Satzzeichen in Anei-
nanderreihung dargestellt. Die Benutzung von mehreren Fragezeichen, auch nach
einem Fragesatz, ist orthographisch falsch und kommt allenfalls in umgangs-
sprachlichen Texten vor. Im Computerbereich steht - in aller Regel auch nur ein
einziges - Fragezeichen als Platzhalter für einen beliebigen Buchstaben, jedoch
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auch nicht in Alleinstellung, sondern kontextbezogen. Die Kombination von drei
Fragezeichen zu „???“ führt daher zum einen zu einer sprachunüblichen Zei-
chenfolge und zum anderen zu einer ungewöhnlichen, nicht auf den ersten Blick
sinnhaften Bedeutung. Für die Eintragbarkeit spricht weiter, dass das Zeichen
nicht auf eine eindeutige, sofort verständliche Aussage als Inhalt eines Werkes
reduziert ist, und damit lediglich Werktitel wäre, sondern mehrdeutig ist. Die Mehr-
deutigkeit liegt darin, dass die „???“ grundsätzlich Diverses bedeuten können, so
im Bereich der „CD, CD-ROM, DVD, Hörbücher, Bild- und Tonträger“ (Klasse 9)
oder „Verlagserzeugnisse“ (Klasse
16) theoretisch einen Hinweis auf den
- unbestimmt bleibenden - Inhalt des einzelnen Werkes bieten könnten, nämlich
z. B. auf ein Quiz oder eine Fragesendung, aber auch auf einen Krimi oder eine
Detektivgeschichte. Drei Fragezeichen können im übrigen auch der Hinweis auf
den Zweck des Gegenstandes, z. B. ein Informationsforum oder ein „Do it
yourself“-Werk zur Selbsthilfe, eine Selbsthilfegruppe, ein Ratgeber o. ä. sein.
Aber selbst dieses stellt nicht die naheliegende oder branchenübliche Verwendung
des betreffenden Titels dar (Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn. 159). Es
gibt keine Übung, Quiz- oder Fragesendungen oder einen Ratgeber mit drei
Fragezeichen zu bezeichnen. Keiner der vorstellbaren Auslegungsinhalte wird
dem Zeichen als im Vordergrund stehende Sachaussage zugeordnet werden. Die
Wortfolge „???“ wird den Verkehr zum Nachdenken anregen.
Dasselbe gilt für die Dienstleistungen „Filmproduktion, Theateraufführungen; Be-
trieb von Themen- und Vergnügungsparks“ in Klasse 41 und die in Klasse 28 an-
gemeldeten Waren. Bei der Verwendung des Begriffs „???“ erschließt sich dem
durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht ohne Überlegung, wofür diese
stehen.
Im Gegensatz zur Entscheidung „Bücher für eine bessere Welt“ (BGH GRUR
2000, 882) erschöpft sich der Aussagegehalt der durch die Wortfolge zu kenn-
zeichnenden Waren und Dienstleistungen nicht in der Information über den Inhalt
der so gekennzeichneten Produkte, sondern weist eine gewisse Originalität auf
und bleibt mehrdeutig.
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Damit fehlt dem angemeldeten Zeichen zumindest nicht Unterschei-
dungskraft.
3. Ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der angemeldeten
Wortfolge besteht ebenfalls nicht.
Bei Bezeichnungen für Druckschriften oder andere Medienträger, insbesondere
Waren der Klasse 9, hängt das Freihaltebedürfnis davon ab, ob das angemeldete
Zeichen als beschreibende Inhaltsangabe in Betracht kommt. Dies wird in der Re-
gel dann angenommen, wenn der Titel den Inhalt „treffend“ beschreibt (Ströbele/
Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 305). Wie bereits ausgeführt, können „???“ aber vom
Quiz über den Krimi bis zum Ratgeber eine Vielfalt von Themen beschreiben. Ein
Schutz anderer Wettbewerber wegen der Gefahr der Monopolisierung des Zei-
chens ist daher nicht erforderlich.
Das Zeichen ist schutzfähig.
Grabrucker Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
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