Urteil des BPatG vom 14.08.2009
BPatG: stand der technik, fig, steigerung, optik, emission, erfindung, offenlegung, patentanspruch, mode, physiker
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 63/06
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
14. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 196 01 951.6-54
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 9. Januar 1996 unter Inanspruchnahme der japa-
nischen Prioritäten 001907 vom 10. Januar 1995 und 329306 vom 18. Dezem-
ber 1995 mit der Bezeichnung „Festkörperlasereinrichtung“ beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 18. Juli 1996.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 S hat die Anmeldung mit Beschluss vom
13. Juli 2006 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber
dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit neuen, in der mündlichen Ver-
handlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 13 weiter.
Der danach geltende Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:
M1
Festkörperlasereinrichtung mit
M2
mehreren Festkörpermaterialien (3), die getrennt auf einer optischen Achse
eines darauf fallenden Lichts angeordnet sind,
M3
wobei die mehreren Festkörpermaterialien (3) jeweils ein aktives Festkör-
permedium aufweisen,
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M4
einer Pumpvorrichtung (4) zum Pumpen der mehreren Festkörpermate-
rialien (3),
M5
einer Vorrichtung (95), die zwischen zwei der mehreren Festkörpermate-
rialien (3) angeordnet ist und die die Polarisationsrichtung eines darauf fal-
lenden Laserstrahls dreht, und
M6
einer optischen Laservorrichtung (12) zum Auskoppeln des von der Mehr-
zahl von Festkörpermaterialien (3) emittierten Laserstrahls,
dadurch gekennzeichnet, dass
M7
die Pumpvorrichtung (4) mehrere Kondensoren (8) aufweist, von denen je-
der eine diffuse Reflexionsfläche zum Fokussieren von Licht auf das Fest-
körpermaterial (3) besitzt, das von der diffusen Reflexionsfläche umgeben
ist, und
M8
die optische Laservorrichtung, die so ausgebildet ist, dass das Verhältnis
des Durchmessers der Festkörpermaterialien (3) zu dem eines Gauß-
Laserstrahls in den Festkörpermaterialien (3) 10 oder weniger ist,
M9
eine Laserkavität (1, 12), enthält, die einen Laserstrahl bei einer Transver-
salmode auskoppeln kann, deren Ordnung gleich der oder größer als die
10. Ordnung und gleich oder kleiner als die 100. Ordnung ist, und
M10
dass zur gegenseitigen Einstellung der optischen Achsen von zwei Festkör-
permaterialien (3) einer Korrekturvorrichtung (96,97) zwischen diesen ange-
ordnet ist.
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den fol-
genden im Verfahren befindlichen Druckschriften für neu und erfinderisch:
D1
W. C. Scott et. al. Birefringence Compensation and TEM
oo
Mode Enhance-
ment in a Nd: YAG Laser in: Appl. Phs. Lett., Vol. 18, No.1 (1971), S. 3-4
D2
DE-OS 22 20 173
D3
DE 29 49 906 A1
D4
DE 37 26 279 A1
D5
DE 43 31 389 A1 und
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D6
Optische Resonatoren, N. Hodgson, H. Weber, Springer-Verlag, 1992,
S. 282-287.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 S des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2006 aufzuheben und
das Patent zu erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung vom
2. Juli 2009 überreichten Patentansprüchen 1 bis 13,
mit den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten
neuen Seiten 3, 3a und 6 der Beschreibung,
im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 13 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akten-
inhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Festkörperlasereinrichtung zu
schaffen, die stabil einen Hochleistungs- und Hochqualitätsstrahl erzeugt (siehe
Offenlegungsschrift, Seite 1, Zeilen 31 bis 33).
Die zur Lösung dieser Aufgabe in Anspruch 1 vorgeschlagene Festkörperlaser-
einrichtung mag zwar neu sein, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, sondern ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik
gemäß den Druckschrift D1 und D5 in Verbindung mit dem Wissen und Können
des Fachmanns.
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Durchschnittsfachmann ist hier ein Dipl.-Physiker mit Kenntnissen auf dem Gebiet
der Optik.
Aus der Druckschrift D1 ist unstreitig eine Festkörperlasereinrichtung mit zwei
Festkörpermaterialien (Nd:YAG), Pumpvorrichtungen (lamp A, B), Auskoppelvor-
richtung (mirror) und einer Polarisationsdrehvorrichtung (crystal quartz rotator) ge-
mäß den Merkmalsgruppen M1 bis M6 bekannt (siehe Fig. 1).
Da die Konfiguration des Resonators so berechnet wurde, dass das Verhältnis des
Durchmessers der Festkörpermaterialien zu dem des theoretischen Gauß-Licht-
strahls in den Festkörpermaterialien 1,5 ist, ist in der Praxis ein Verhältnis von 10
oder weniger gemäß Merkmalsgruppe M8 aus der D1 ebenfalls bekannt (vgl. die
dortige Aufgabe von 2/3 für den Kehrwert des Verhältnisses).
Gemäß Merkmalsgruppe M9 wird eine Laserkavität, d. h. ein Resonator bean-
sprucht, der Transversalmodi auskoppeln kann, die mehr als die 10. Ordnung bis
zur 100. Ordnung umfassen. Aus der D1 ist bekannt, dass der Festkörperlaser in
einem Multimode-Modus betrieben wird, wobei 50 - 70 % der Ausgangsleistung
des Lasers auf den TEM
00
- Modus entfallen (siehe Zusammenfassung). Die höhe-
ren Ordnungen umfassen daher 30 - 50 % der Ausgangsleistung. Dem Fachmann
ist daher aus der Druckschrift D1 bekannt, dass zur Ausgangsleistung auch die
höheren Ordnungen beitragen und er wird zur Erzielung eines Hochleistungs-
strahls gemäß der Aufgabe die zwangsläufig vorhandenen höheren Ordnungen
nicht unterdrücken und auch Transversalmodi mit einer Ordnung größer 10 zulas-
sen gemäß der Merkmalsgruppe M9.
Bei Festkörperlasern zur Steigerung der Qualität und Leistung die Pumpvorrich-
tungen mit Kondensoren mit diffuser Reflexionsfläche zum Fokussieren des
Pumplichts auf das Festkörpermaterial gemäß Merkmalsgruppe M7 auszustatten,
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ist dem Fachmann allgemein geläufig, z. B. aus der Druckschrift D5 (siehe Spal-
te 2, Zeilen 64 bis Spalte 3, Zeile 4 und Anspruch 4).
Gemäß Merkmalgruppe M10 wird noch beansprucht, dass zur gegenseitigen Ein-
stellung der optischen Achsen von zwei Festkörpermaterialien eine Korrekturvor-
richtung zwischen diesen angeordnet ist. Die in Druckschrift D1 in Fig. 1 darge-
stellten mehreren Festkörpermaterialien (Nd:YAG) müssen zwangsläufig in einer
Anordnung gehaltert werden, wie es beispielsweise in Fig. 20 der Druckschrift D5
dargestellt wird. Dort werden drei Festkörper 300 über Dichtungsmaterial 7 in Kon-
densoren 6 gelagert (siehe Spalte 14, Zeilen 31 bis 33 zur Fig. 3a, b), wobei die
Kondensoren 6 und die weiteren Bauteile des Lasers auf einer gemeinsamen Ba-
sis 8 (siehe Spalte 1, Zeile 36) angebracht sind. Für den Fachmann ist es dabei
selbstverständlich, dass die Bauteile wie bei jeder optischen Anordnung entspre-
chend genau zueinander angeordnet und ausgerichtet werden müssen. Dies gilt
auch für einen Laser und insbesondere für einen Laser aus mehreren Festkörper-
materialien, zu dessen einwandfreier Funktion, d. h. zur Verstärkung der durch sti-
mulierte Emission erzeugten Photonen im Resonator, die einzelnen Bauteile mit
ihren optischen Achsen exakt zueinander eingestellt werden müssen. Für den
Fachmann ist es daher selbstverständlich entsprechende Korrekturvorrichtungen
vorzusehen, die gemäß Merkmalsgruppe M10 auch nur allgemein, ohne eine kon-
krete Ausgestaltung, beansprucht werden. Aus der Druckschrift D5 sind darüber
hinaus bereits Korrekturvorrichtungen 12a, 12b (Linsen) zwischen den Festkörper-
materialien 300 vorhanden, die die Heizlinsen der Festkörperkomponenten korri-
gieren sollen und somit auch die optischen Achsen einstellen (siehe Spalte 22,
Zeilen 7 bis 18).
Der Fachmann gelangt somit, ohne erfinderisch tätig zu werden, zu allen Merkma-
len im Anspruch 1.
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Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch
die Unteransprüche 2 bis 13.
Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Gegenstän-
de der Unteransprüche nicht patentfähig sind.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Bernhart
Ko