Urteil des BPatG vom 14.07.2003

BPatG: produktion, glaubhaftmachung, obliegenheit, verwechslungsgefahr, unterhaltung, patent, werbung, verwaltung, werken, erwerb

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 275/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 399 09 350
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 15. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 14. Juli 2003 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 135 319 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 18. Februar 1999 angemeldete und am 2. Juni 1999 in das Markenregister
eingetragene Wortmarke 399 09 350
EmiR
ist für folgende Dienstleistungen bestimmt:
35: Dienstleistungen einer Werbeagentur, Rundfunkwerbung; Ver-
mittlung von Werbezeiten für Rundfunksender, Verkauf von Wer-
bung; Marktforschung, Meinungsforschung, Öffentlichkeitsarbeit;
Marketing; Verkaufsförderung für Dritte, insbesondere über Rund-
funkwerbung; 38: Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; 41:
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Rundfunkunterhaltung; Produktion von Hörfunkprogrammen bil-
dender, unterrichtender und unterhaltender Art; rundfunktechni-
sche Beratung; Planung, Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen jedweder Art, insbesondere von Musik- und
Unterhaltungsdarbietungen, von Konzerten, von Tanzveranstaltun-
gen, von Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-,
Unterhaltungs- und Sportbereich.
Widerspruch erhoben ist aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 135 319
EMI
die seit 23. Juni 1998 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist:
9: Apparate und Geräte für die Aufzeichnung, Wiedergabe
und/oder Übertragung von Ton- und/oder Bildinformationen; Ton-
und/oder Bildaufzeichnungen; Ton- und/oder Bildaufzeichnungs-
medien; Videospiele; CD-ROM; Virtual-Reality-Systeme; Teile und
Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren;
16: Druckereierzeugnisse, Veröffentlichungen, Bücher, Maga-
zine, Broschüren, Notenblätter, Papierwaren, Tickets, Etiketten,
Karten, Glückwunschkarten, Photographien, Plakate, Schreibwa-
ren, Aufkleber, Geschenkgutscheine;
41: Unterhaltung, Werbung, Produktion und Vertrieb auf dem
Gebiet von Musikaufnahmen und der Unterhaltung; Musikpublika-
tionen; Künstlermanagement, Dienstleistungen eines Aufnahme-
studios;
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42: Verwaltung, Nutzung und Gewährung von Rechten für die
Produktion von musikalischen und/oder lyrischen Werken; Erwerb,
Verwaltung und Nutzung der Urheberrechte an musikalischen
und/oder lyrischen Arbeiten für und im Interesse von Autoren,
Komponisten oder Dirigenten solcher Werke, Lizenzen.
Durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 14. Juli 2003 - Regierungsangestellte des gehobenen Dienstes - ist
die angegriffene Marke wegen (klanglicher) Verwechslungsgefahr mit der Wider-
spruchsmarke gelöscht worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 135 319 zurückzu-
weisen.
Ihrer Ansicht nach liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Sie bestreitet die rechts-
erhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke mit Nichtwissen.
Die Widersprechende, welcher der betreffende Schriftsatz der Markeninhaberin
vom 21. Januar 2004 am 27. Januar 2004 zugestellt worden ist, hat sich nicht ge-
äußert.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist - da vor dem 31. Dezember 2004 einge-
legt - ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165
Abs. 4 MarkenG). In der Sache hat sie bereits deshalb Erfolg, weil die Widerspre-
chende ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benut-
zung der Widerspruchsmarke nicht nachgekommen ist (§ 43 Abs. 1 i. V. m.
§ 125 b Nrn. 1 und 4 MarkenG).
Die im Schriftsatz vom 21. Januar 2004 enthaltene Erklärung der Markeninhabe-
rin, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke werde mit Nichtwis-
sen bestritten, ist als zulässige Erhebung der Nichtbenutzungseinrede nach § 43
Abs. 1 Satz 2 MarkenG zu verstehen. Die Widersprechende traf mithin die Oblie-
genheit, eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke im maßgeblichen Benut-
zungszeitraum - hier Februar 2001 bis Februar 2006 - glaubhaft zu machen. Sie
hat aber weder die Erklärung abgegeben, dass die Widerspruchsmarke überhaupt
benutzt werde, noch irgendwelche Benutzungsunterlagen vorgelegt. In Anbetracht
des im Rahmen des Benutzungszwangs herrschenden Beibringungsgrundsatzes
war der Senat daran gehindert, die Widersprechende auf die Notwendigkeit einer
Glaubhaftmachung der Benutzung für den maßgeblichen Zeitraum hinzuweisen
(Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 71 bis 75). Da die Nichtbenut-
zungseinrede bereits vor über zwei Jahren erhoben wurde, ist ein weiteres Zu-
warten nicht vertretbar.
Eines Eingehens auf die Frage, ob die sich gegenüber stehenden Marken - ganz
oder bezüglich einzelner Waren und Dienstleistungen - der Gefahr einer Ver-
wechslung im Verkehr unterliegen (gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG), bedarf es nicht.
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Der Beschwerde der Markeninhaberin war somit bereits wegen der fehlenden
Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke
stattzugeben und der Widerspruch zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften