Urteil des BPatG vom 05.11.2009

BPatG (stand der technik, anlage, druckschrift, zeichnung, unterlagen, abstand, fachmann, eintritt, umfang, gegenstand)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 310/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. November 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 42 672
- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. November 2009 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber als Vorsitzenden, der Richter Kruppa und Dipl.-Ing. Rippel
sowie der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Das Patent 100 42 672 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 12 wie in der mündlichen Verhandlung
überreicht,
Beschreibung, Seiten 2 bis 4 und
Zeichnung Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Auf die am 31. August 2000 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist
das Patent DE 100 42 672 B4 mit der Bezeichnung „Saugreinigungswerkzeug mit
Durchströmturbine“ mit Beschluss vom 17. Januar 2005 erteilt und die Erteilung
am 23. Juni 2005 veröffentlicht worden.
- 3 -
Gegen das Patent 100 42 672 hat die Firma
W… GmbH in
R…-W…,
am 22. September 2005 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf folgenden druckschrift-
lichen Stand der Technik verwiesen:
E2
DE 197 51 322 A1 mit zwei Kopien der Figur als E2’ u. E2’’
E3
DE 42 29 030 A1 mit Kopien der Fig. 11 u. 12 als E3’
E6 US 4 397 060
E7
US 3 005 224.
Sie hat zur Stützung ihres Vorbringens außerdem auf ein Saugreinigungswerk-
zeug verwiesen, das Gegenstand eines Rechtsstreites zwischen den Parteien vor
dem Landgericht Mannheim, Aktenzeichen 7 O 43/00, war und von dem mit der
Klageschrift vom 1. Februar 2000 eine technische Zeichnung als Anlage 4 über-
reicht worden war. Da die Sach- und Rechtslage am 23. Juni 2000 öffentlich vor
der 7. Zivilkammer des Landgerichtes Mannheim eingehend verhandelt worden
war, sei die Zeichnung spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
einem nicht beschränkten Kreis von Fachleuten zugänglich und damit offenkundig
gewesen. Die Einsprechende hat zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung fol-
gende Unterlagen vorgelegt:
E4
Technisches Zeichnungsblatt TK 280 (Anlage 4,
Unterlage B)
E5
Urteil LG Mannheim Az. 7 O 43/00.
- 4 -
Die Einsprechende hat zur Begründung ausgeführt, dass der Gegenstand gemäß
Anspruch 1 des Streitpatents nicht neu sei, weil bereits in der Entgegenhaltung E2
sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 verwirklicht seien. Aber auch in der techni-
schen Zeichnung des Saugreinigungswerkzeugs gemäß Anlage E4, über das zwi-
schen den Parteien vor dem LG Mannheim am 23. Juni 2000 öffentlich verhandelt
wurde (Az. 7 O 43/00, Anlage E5), seien bereits sämtliche Merkmale des An-
spruchs 1 verwirklicht und daher der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Streit-
patents nicht neu.
Für den Fall, dass die mangelnde Patentfähigkeit des Patentgegenstandes ver-
neint werden sollte, hat die Einsprechende zur weiteren Stützung ihres Ein-
spruchsvorbringens eine widerrechtliche Entnahme des Streitpatentgegenstandes
geltend gemacht. Sie vertritt die Auffassung, dass der Streitpatentgegenstand der
technischen Zeichnung nach Anlage E4 widerrechtlich entnommen sei, da diese
von der Einsprechenden erstellte Zeichnung der Patentinhaberin mit der Klage-
schrift (Az. 7 O 43/00 LG Mannheim) zugänglich gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2007, eingegangen am 28. November 2007 hat
die Einsprechende noch die folgende bereits in der Patentschrift zum Stand der
Technik berücksichtigte Druckschrift in das Verfahren eingeführt
E8
DE 41 05 336 A1
sowie als Anlagen
E9
eine Kopie der Figur 1 des Streitpatents
E2’’’ eine Kopie der Figur der DE 197 51 322 A1 (E2)
E3’’ eine Kopie der Figur 11 der DE 42 29 030 A1 (E3)
vorgelegt.
- 5 -
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruchssatz mit
einem geänderten Patentanspruch 1 und den erteilten Patentansprüchen 2 bis 12
vorgelegt, mit dem sie das Patent nunmehr verteidigt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät, mit einem
Gehäuse (4), in dem eine Bürstenkammer (5) und eine Turbinen-
kammer (6) ausgebildet sind, mit einer in der Bürstenkammer (5)
quer zur Arbeitsrichtung (7) des Saugreinigungswerkzeuges (1)
angeordneten Arbeitswalze (11), insbesondere eine Bürstenwalze,
die über einen Umfangsabschnitt (10) einen im Boden (8) der
Bürstenkammer (5) ausgebildeten Saugschlitz (9) durchragt, mit
einer in der Turbinenkammer (6) angeordneten Luftturbine (15)
zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (11), wobei ein Saugluft-
strom (19) des Saugreinigungsgerätes über den Saugschlitz (9) in
die Bürstenkammer (5) eintritt, über ein Einströmfenster (14) in ei-
ner Zwischenwand (13) zwischen der Bürstenkammer (5) und der
Turbinenkammer (6) in die Turbinenkammer (6) übertritt und aus
der Turbinenkammer (6) durch ein Abströmfenster (24) eines
Sauganschlusses (23) abströmt, wobei zwischen benachbarten
Schaufeln (20) eines Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15)
freie Strömungspfade (22) zu einem schaufelfreien Zentrum (50)
der Luftturbine (15) ausgebildet sind und der Saugluftstrom (19)
auf seinem Weg von dem Einströmfenster (14) zum Abström-
fenster (24) des Sauganschlusses (23) das Zentrum (50) der
Luftturbine (15) durchströmt, wobei in Strömungsrichtung des
Saugluftstroms (19) das Abströmfenster (24) des Sauganschlus-
ses (23) höher als das Einströmfenster (14) in der Zwischen-
- 6 -
wand (13) liegt und die Unterkante (36) des Einströmfensters (14)
etwa auf der Höhe des Turbinenkammerbodens (28) liegt,
wobei die Luftturbine (15) derart in der Turbinenkammer (6) ange-
ordnet ist, dass die Mantelfläche (47) der Luftturbine (15) mit ge-
ringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt um ei-
nen Eintritt des Saugluftstromes in das Zentrum der Luftturbine zu
gewährleisten, und
die Drehachse (16) der Luftturbine (15) im Bereich einer Winkel-
halbierenden (46) eines Winkels (47) liegt, der zwischen der Zwi-
schenwand (13) mit dem Einströmfenster (14) und dem Turbinen-
kammerboden (28) ausgebildet ist, wobei die Winkelhalbie-
rende (46) etwa eine Tangente an die Nabe (39) der Lufttur-
bine (15) bildet,
wobei der Schaufelkranz (21) etwa zehn bis vierzehn Schau-
feln (20) aufweist, und eine gedachte Verbindungslinie (40) zwi-
schen etwa dem Zeitraum (A) des Einströmfensters (14) und etwa
dem Zentrum (Z) des Abströmfensters (24) den Querschnitt der
Luftturbine (15) als Sekante (41) schneidet, und in dem von der
Sekante (41) abgeteilten Kreisbogen (42) des Kreissegmen-
tes (43) etwa vier bis sechs Schaufeln (20) des Schaufelkran-
zes (21) der Luftturbine (15) liegen.“
Die Patentinhaberin hat zu dem geltenden Patentanspruch 1 vorgetragen, dass
dieser den Gegenstand des Streitpatents durch Merkmale beschränke, die aus
den erteilten Ansprüchen 5 und 7 sowie den entsprechenden Absätzen [0009] und
[0026] der Streitpatentschrift stammen und die der näheren Bestimmung der Lage
der Luftturbine in der Turbinenkammer dienen. Diese hinzugefügten Merkmale
beziehen sich darauf, dass die Mantelfläche der Luftturbine mit geringem Abstand
zum Turbinenkammerboden und die Drehachse der Luftturbine im Bereich einer
Winkelhalbierenden eines Winkels liegt, der zwischen der Zwischenwand mit dem
Einströmfenster und dem Turbinenkammerboden ausgebildet ist, und zwar derart,
- 7 -
dass die Winkelhalbierende etwa eine Tangente an die Nabe der Luftturbine bil-
det. Diese Merkmale tragen nach Auffassung der Patentinhaberin zusammen mit
den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 dazu bei, den Saugluftstrom zu zwingen,
durch das Zentrum der Luftturbine zu strömen, damit er den Schaufelkranz zwei-
mal durchströmt, um dabei zweimal Antriebsenergie zu gewinnen und damit die
Leistung der Luftturbine zu verbessern. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass
eine solche Lösung weder durch den Stand der Technik nach der Druckschrift E2
noch durch die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gemäß Zeichnung
E4 vorweggenommen oder nahegelegt werden könne, da aus deren konstruktiver
Gestaltung klar ersichtlich sei, dass diese in Wirklichkeit nur Saugreinigungswerk-
zeuge mit tangential angeströmten Luftturbinen aufzeigen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündli-
chen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 12 sowie im Üb-
rigen mit den erteilten Unterlagen gemäß der Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Einsprechende hat ihren Angriff auf das Streitpatent auch im Hinblick auf den
geltenden Anspruch 1 aufrecht erhalten. Sie hat hierzu vorgetragen, dass der Ge-
genstand dieses Anspruchs 1 auch durch die beschränkend hinzugenommenen
Merkmale Patentfähigkeit nicht erlangen könne, da in der Druckschrift E2 bereits
alle geometrischen Faktoren verwirklicht seien, damit der Saugluftstrom durch das
Zentrum der Luftturbine strömt, und daher diese Wirkung auch bei der Luftturbine
nach der Druckschrift E2 auftreten müsse ohne dass dies in der E2 so beschrie-
ben sein muss. Zur Erläuterung hat die Einsprechende die Figuren E2’ und E2’’
mit Verbindungslinien zwischen dem Abströmfenster und dem Einströmfenster
- 8 -
eingereicht und ausgeführt, dass dort das Abströmfenster des Sauganschlusses in
allen Stellungen des Saugrohrs höher als das Einströmfenster in der Zwischen-
wand und gemäß den beschränkend hinzugenommenen Merkmalen die Mantel-
fläche der Luftturbine mit geringem Abstand zum Turbinenkammerboden liege
sowie die Winkelhalbierende etwa wie eine Tangente an der Nabe der Luftturbine
anliege, wozu sie auf die dazu eingereichte Figur E2’’’ verwiesen hat.
Aber auch bei einem vorbenutzten Saugreinigungswerkzeug TK 285, wie es Ge-
genstand des besagten Rechtsstreits am LG Mannheim gewesen ist, sind nach
dem Vortrag der Einsprechenden bereits alle Merkmale des neuen Anspruchs 1
aufgezeigt. Um dies zu erläutern, hat sie in der mündlichen Verhandlung noch fol-
gende als Unterlagen A bezeichnete Unterlagen vorgelegt:
Unterlagen A
Anlage Bx10 Drei Fotos Wesselturbodüse
TK 285
Anlage 3 Drei Fotos eines Saugreinigungs-
werkzeugs TK 285
Schriftsatz vom 7. August 1995
Schriftsatz vom 3.5.2000.
Insbesondere das Foto des Saugreinigungswerkzeugs TK 285 auf Seite 2 der
Anlage 3 nehme nach ihrer Ansicht eine den hinzugenommenen Merkmalen des
Anspruchs 1 entsprechende Anordnung der Luftturbine in der Turbinenkammer
und damit alle Merkmale des Saugreinigungswerkzeugs nach dem geltenden An-
spruch 1 neuheitsschädlich vorweg, denn bei einem Vergleich der geometrischen
Verhältnisse seien keine Unterschiede erkennbar und die Strömungsbilder der
Wesselturbodüse TK 285 nach Anlage Bx10 bestätigten, dass die Saugluft nicht
nur tangential, sondern auch ein Teil davon wie im Streitpatent durch das Zentrum
der Luftturbine ströme.
- 9 -
Die Einsprechende hat auch hinsichtlich des neu vorgelegten Anspruchs 1 wider-
rechtliche Entnahme der technischen Zeichnung nach Anlage E4 sowie auch des
Saugreinigungswerkzeugs TK 285 nach den Fotos der Anlage 3 geltend gemacht.
Im Verfahren vor dem Patentamt sind noch folgende Druckschriften in Betracht
gezogen worden:
DE
198 26 041 C1
DE
197 06 166 A1
DE
196 07 743 A1.
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 - 12 und weiterer Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 ein-
gelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147
Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs be-
gründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht
entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsüber-
mittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008 - X ZB
6/08 Ventilsteuerung - GRUR 2009, 184 - 185).
Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrecht-
erhaltung des Patents 100 42 672 führt.
1.
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind ebenso wie die Merk-
male der nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 12 sowohl in der Patentschrift als
- 10 -
auch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend
offenbart.
Der neu formulierte Patentanspruch 1 beruht auf dem erteilten und ursprünglich
eingereichten Anspruch 1. Das beschränkend hinzugenommene Merkmal, wonach
„die Luftturbine (15) derart in der Turbinenkammer (6) angeordnet
ist, dass die Mantelfläche (47) der Luftturbine (15) mit geringem
Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt um einen Ein-
tritt des Saugluftstromes in das Zentrum der Luftturbine zu ge-
währleisten“
findet seine Stütze im erteilten Anspruch 5 i. V. m. der Beschreibung gemäß
Streitpatentschrift, Absatz [0009], erster Satz, und ursprünglich im Anspruch 6
i. V. m. der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 3, 5. Absatz, erster
Satz.
Das weiterhin noch beschränkend hinzugenommene Merkmal des Anspruchs 1,
wonach
„die Drehachse (16) der Luftturbine (15) im Bereich einer Winkel-
halbierenden (46) eines Winkels (47) liegt, der zwischen der Zwi-
schenwand (13) mit dem Einströmfenster (14) und dem Turbinen-
kammerboden (28) ausgebildet ist“
stammt aus dem erteilten Anspruch 7 und dem ursprünglich eingereichten An-
spruch 8 und das diesem Merkmal noch beschränkend hinzugefügte Merkmal,
wonach
„wobei die Winkelhalbierende (46) etwa eine Tangente an die
Nabe (39) der Luftturbine (15) bildet“
- 11 -
findet seine Stütze in der Beschreibung gemäß Streitpatentschrift, Absatz [0026],
letzter Satz, bzw. in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 9,
3. Absatz, letzter Satz.
Der neu vorgelegte Anspruch 1 ist damit zulässig, wie auch von der Einsprechen-
den nicht weiter bestritten worden ist.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche geltenden Ansprüche 2 bis 12
gehen auf die erteilten Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 13 und die ursprünglich
eingereichten Unteransprüche 2, 4, 5 und 7 bis 14 zurück. Sie sind damit ebenfalls
zulässig.
2.
Das Streitpatent bezieht sich auf ein Saugreinigungswerkzeug für ein
Saugreinigungsgerät mit einer Bürstenkammer mit Bürstenwalze und einer Turbi-
nenkammer für eine Luftturbine. In der Streitpatentschrift ist einleitend zum Stand
der Technik ausgeführt, dass im Gehäuse eines aus der DE 41 05 336 C2 (E8)
bekannten Saugreinigungswerkzeugs eine Bürstenkammer mit einer Bürstenwalze
und Saugschlitz sowie eine Turbinenkammer ausgebildet sind und zum drehenden
Antrieb der Bürstenwalze in der Turbinenkammer eine Luftturbine angeordnet ist,
die über einen Riementrieb mit der Bürstenwalze verbunden ist. Über den Saug-
schlitz tritt in die Bürstenkammer ein Saugluftstrom ein, der über ein Einström-
fenster in einer Zwischenwand in die Turbinenkammer übertritt und aus der Turbi-
nenkammer durch ein Abströmfenster abströmt, um die Luftturbine drehend anzu-
treiben (Absatz [0002]). Die Luftturbine ist als eine sog. Durchströmturbine ausge-
bildet, die mit einzelnen kreisförmig angeordneten Schaufeln versehen ist, die ei-
nen Schaufelkranz bilden, wobei zwischen zwei benachbarten Schaufeln des
Schaufelkranzes ein zum Zentrum der Luftturbine offener Strömungspfad ausge-
bildet ist. Durch diese Strömungspfade ströme der Saugluftstrom in das schaufel-
freie Zentrum der Luftturbine und von dort wieder aus, um auf diese Weise beim
Eintritt in das Zentrum und beim Austritt aus dem Zentrum erneut Arbeit zu ver-
richten. Dadurch ergebe sich gemäß Streitpatentschrift eine starke Leistungsent-
- 12 -
faltung an der Luftturbine, wobei einem Elektromotor entsprechende Leistungs-
größen erreicht werden könnten [0002].
Um aber auch bei schwächeren Saugluftströmen eine starke Leistungsentfaltung
und damit einen kraftvollen Antrieb der Arbeitswalze zu gewährleisten, liegt dem
Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die Leistungsentfaltung einer Durchströmtur-
bine zu optimieren [0004].
Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein Saugreinigungswerk-
zeug für ein Saugreinigungsgerät mit folgenden Merkmalen:
1.
einem Gehäuse (4), in dem eine Bürstenkammer (5)
und eine Turbinenkammer (6) ausgebildet sind,
1.1
einer in der Bürstenkammer (5) quer zur Arbeitsrich-
tung (7) des Saugreinigungswerkzeuges (1) angeord-
neten Arbeitswalze (11), insbesondere eine Bürsten-
walze, die über einen Umfangsabschnitt (10) einen im
Boden (8) der Bürstenkammer (5) ausgebildeten Saug-
schlitz 9 durchragt,
1.2
einer in der Turbinenkammer (6) angeordneten Lufttur-
bine (15) zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (11),
1.3
wobei ein Saugluftstrom (19) des Saugreinigungsgerä-
tes
1.3.1
über den Saugschlitz (9) in die Bürstenkammer (5) ein-
tritt,
- 13 -
1.3.2
über ein Einströmfenster (14) in einer Zwischen-
wand (13) zwischen der Bürstenkammer (5) und der
Turbinenkammer (6) in die Turbinenkammer (6) übertritt
und
1.3.3
aus der Turbinenkammer (6) durch das Abströmfens-
ter (24) des Sauganschlusses (23) abströmt,
1.3.4
wobei in Strömungsrichtung des Saugluftstroms (19)
das Abströmfenster (24) des Sauganschlusses (23) hö-
her als das Einströmfenster (14) in der Zwischen-
wand (13) liegt und
1.3.4.1
die Unterkante (36) des Einströmfensters (14) etwa auf
der Höhe des Turbinenkammerbodens (28) liegt.
1.4
Zwischen benachbarten Schaufeln (20) eines Schaufel-
kranzes (21) der Luftturbine (15) sind freie Strömungs-
pfade (22) zu einem schaufelfreien Zentrum (50) der
Luftturbine (15) ausgebildet und
1.4.1
der Saugluftstrom (19) durchströmt auf seinem Weg
von dem Einströmfenster (14) zum Abströmfenster (24)
des Sauganschlusses (23) das Zentrum (50) der Luft-
turbine (15),
1.4.2
wobei die Luftturbine (15) derart in der Turbinenkammer
angeordnet ist, dass die Mantelfläche (47) der Lufttur-
bine (15) mit nur geringem Abstand (a) zum Turbinen-
kammerboden (28) liegt, um einen Eintritt des Saugluft-
- 14 -
stromes in das Zentrum der Luftturbine zu gewährleis-
ten,
1.4.3
und die Drehachse (16) der Luftturbine (15) im Bereich
einer Winkelhalbierenden (46) eines Winkels (47) liegt,
der zwischen der Zwischenwand (13) mit dem Ein-
strömfenster (14) und dem Turbinenkammerboden (28)
ausgebildet ist, wobei die Winkelhalbierende (46) etwa
eine Tangente an die Nabe (39) der Luftturbine (15) bil-
det,
1.4.4
wobei der Schaufelkranz (21) etwa zehn bis vierzehn
Schaufeln (20) aufweist und
1.4.4.1
eine gedachte Verbindungslinie (40) zwischen etwa
dem Zentrum (A) des Einströmfensters (14) und etwa
dem Zentrum (Z) des Abströmfensters (24) den Quer-
schnitt der Luftturbine (15) als Sekante (41) schneidet
und
1.4.4.1.1 in dem von der Sekante (41) abgeteilten Kreisbo-
gen (42) des Kreissegmentes (43) etwa vier bis sechs
Schaufeln (20) des Schaufelkranzes (21) der Lufttur-
bine (15) liegen.
Das Saugreinigungswerkzeug nach Anspruch 1 weist demnach ein Gehäuse mit
einer Bürstenkammer (5) und einer Turbinenkammer (6) auf (Merkmal 1), wobei in
der Bürstenkammer (5) quer zur Arbeitsrichtung (7) des Saugreinigungswerkzeu-
ges (1) eine Arbeitswalze (11), die über einen Umfangsabschnitt (10) einen im
Boden (8) der Bürstenkammer (5) ausgebildeten Saugschlitz (9) durchragt (Merk-
- 15 -
mal 1.1) und in der Turbinenkammer (6) eine Luftturbine (15) zum drehenden An-
trieb der Arbeitswalze (11) angeordnet ist (Merkmal 1.2).
Bei Betrieb des Saugreinigungswerkzeugs ist vorgesehen, dass ein Saugluft-
strom (19) über den Saugschlitz (9) in die Bürstenkammer (5) eintritt, über ein Ein-
strömfenster (14) in einer Zwischenwand (13) zwischen der Bürstenkammer (5)
und der Turbinenkammer (6) in die Turbinenkammer (6) übertritt und anschließend
durch ein Abströmfenster (24) eines Sauganschlusses (23) wieder aus der Turbi-
nenkammer (6) abströmt (Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2 u. 1.3.3).
Demnach ist für den Übertritt des Saugluftstroms in die Turbinenkammer ein Ein-
strömfenster (14) vorgesehen, das in einer Zwischenwand (13) zwischen der
Bürstenkammer (5) und der Turbinenkammer (6) angeordnet ist (Merkmal 1.3.2).
Die Lage des Einströmfensters in der Zwischenwand ergibt sich weiterhin aus
Merkmal 1.3.4.1, wonach die Unterkante des Einströmfensters (14) etwa auf Höhe
des Turbinenkammerbodens liegen soll. Es kann nach der Beschreibung der
Streitpatentschrift eine im Wesentlichen rechteckförmige Gestalt haben und sich
über die Breite der in der Turbinenkammer (6) angeordneten Luftturbine (15)
erstrecken [0017]. Aus den Figuren 1 und 2 ist zudem ersichtlich, dass die obere
Kante dieses Fensters abgerundet ausgebildet ist, damit die Saugluft nicht auf-
grund einer scharfen Fensterkante abreißt und verwirbelt. Die Einsprechende ver-
tritt die Auffassung, dass aufgrund dessen eine „bündelnde kanalartige“ Ausbil-
dung der Oberkante des Einströmfensters vorgesehen sei und hat zur Erläuterung
eine Kopie der Figur 1 der Streitpatentschrift als Anlage E9 eingereicht, in dem die
Oberkante des Einströmfensters markiert ist. Der Senat ist jedoch der Überzeu-
gung, dass eine solche „bündelnde kanalartige“ Funktion im Sinne des Streitpa-
tents dem Einströmfenster aufgrund der abgerundeten Oberkante nicht zu zumes-
sen ist, da eine solche Funktion weder aus den Figuren ersichtlich noch in der Be-
schreibung der Streitpatentschrift angesprochen ist.
- 16 -
Zum Abströmen des Saugluftstroms aus der Turbinenkammer ist ein Abström-
fenster (24) vorgesehen, das - wie aus den Figuren 1 und 2 jeweils ersichtlich ist -
am Ende eines Sauganschlusses (23) ausgebildet ist, der mit diesem Ende und
damit mit dem Abströmfenster (24) in die Turbinenkammer ragt (Merkmal 1.3.3)
[0019]. Dadurch wird die Form des Abströmfensters (24) von dem Querschnitt des
Sauganschlusses (23) bestimmt, der als Rohr in einem teilzylindrischen Gelenk-
stück (25) um eine zentrale Drehachse (29) drehbar gehalten ist, damit das
Zentrum Z des Abströmfensters (24) auch bei Kippbewegungen relativ zur Turbi-
nenkammer (6) unverändert fest liegen bleiben kann, wie in der Streitpatentschrift
in Absatz [0020] ausgeführt ist. Das Abströmfenster (24) ist dabei so angeordnet,
dass es in Strömungsrichtung des Saugluftstroms höher als das Einströmfens-
ter (14) liegt (Merkmal 1.3.4), damit der Saugluftstrom die Luftturbine durchströ-
men kann.
Die Luftturbine (15) weist einen Schaufelkranz (21) und in der Mitte ein schaufel-
freies Zentrum (50) auf, so dass zwischen benachbarten Schaufeln (20) freie
Strömungspfade (22) zu einem schaufelfreien Zentrum (50) der Luftturbine ausge-
bildet sind (Merkmal 1.4). Dieses schaufelfreie Zentrum der Luftturbine (15) durch-
strömt der Saugluftstrom (19) gemäß Merkmal 1.4.1 auf seinem Weg vom Ein-
strömfenster (14) zum Abströmfenster (24). Auf diese Weise durchströmt der
Saugluftstrom den Schaufelkranz insgesamt zweimal, wodurch eine möglichst
hohe Leistungsausbeute an der Luftturbine zur Übertragung der Drehbewegung
auf die Arbeitswalze (11) erzielt werden kann [0018].
Damit der Saugluftstrom aus dem Abströmfenster, aus dem er ungerichtet austritt,
zuverlässig in das Zentrum der Luftturbine strömt, ist außerdem vorgesehen, dass
die Luftturbine in einer bestimmten Art und Weise in der Turbinenkammer ange-
ordnet ist, so wie es entsprechend den Merkmalen 1.4.2, 1.4.3 sowie 1.4.4.1 und
1.4.4.1.1 im Anspruch 1 angegeben ist.
Nach Merkmal 1.4.2 ist zum einen vorgesehen, dass die Mantelfläche der Lufttur-
bine mit nur geringem Abstand (a) zum Turbinenkammerboden (28) liegt (Merk-
- 17 -
mal 1.4.2). Die Streitpatentschrift führt zu diesem Merkmal aus, dass die Lufttur-
bine eng benachbart zum Turbinenkammerboden (28) auf einer Drehachse (16)
gelagert ist, die quer zur Arbeitsrichtung (7) in den Seitenwänden (13’) der Turbi-
nenkammer (6) gehalten ist [0018]. Demnach ist das Merkmal 1.4.2 so zu verste-
hen, dass die Mantelfläche der Luftturbine mit so geringem Abstand zum Turbi-
nenkammerboden angeordnet sein soll, dass sich die Luftturbine noch frei und
ungehindert drehen kann, dass aber für den Hauptluftstrom des Saugluftstroms
kein Freiraum mehr verbleibt, zwischen Mantelfläche und Turbinenkammerboden
seitlich an der Luftturbine vorbei zu strömen. Dadurch soll der Saugluftstrom ge-
zwungen werden, durch die freien Strömungspfade des Schaufelkranzes in das
Zentrum der Luftturbine zu strömen. Erleichtert wird eine solche Strömung in das
Zentrum der Luftturbine zudem dadurch, dass die Unterkante (36) des Einström-
fensters (14) nach Merkmal 1.3.4.1 etwa auf der Höhe des Turbinenkammerbo-
dens (28) liegt, wodurch der Saugluftstrom unmittelbar in die freien Strömungs-
pfade der Luftturbine eintreten kann. Erleichtert wird die Strömung durch das
Zentrum der Luftturbine zudem dadurch, dass das Abströmfenster höher als das
Einströmfenster liegt (Merkmal 1.3.4).
Nach Merkmal 1.4.3 ist zur weiteren konstruktiven Festlegung der Lage der Luft-
turbine in der Turbinenkammer vorgesehen, die Drehachse der Luftturbine in den
Bereich einer Winkelhalbierenden eines Winkels zu legen, der zwischen der Zwi-
schenwand mit dem Einströmfenster (14) und dem Turbinenkammerboden (28)
ausgebildet ist. Um diesen Winkel auszubilden, sind die Zwischenwand und der
Turbinenkammerboden jeweils als eine ebene Fläche ausgebildet, wie insbeson-
dere aus den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift ersichtlich ist.
Um den Bereich einer Winkelhalbierenden genauer zu umschreiben, ist nach
Merkmal 1.4.3 zudem noch vorgesehen, dass die Winkelhalbierende (46) etwa
eine Tangente an die Nabe (39) der Luftturbine (15) bildet. Demnach soll die Win-
kelhalbierende die Nabe fast berühren, aber nicht direkt durch die Nabe führen,
woraus für den Fachmann, einem Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinen-
baus mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und
- 18 -
Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Saugreinigungswerkzeugen
klar ersichtlich ist, dass die Luftturbine derart in der Turbinenkammer gelagert ist,
dass der Saugluftstrom nicht direkt auf die Nabe der Luftturbine treffen und da-
durch gebremst werden soll, sondern ungehindert an der Nabe vorbei durch das
Zentrum der Luftturbine strömen soll. Der Winkel zwischen der Zwischenwand und
dem Turbinenkammerboden (28) kann dabei gemäß Streitpatentschrift insbeson-
dere rechtwinklig ausgebildet sein, wobei die Nabe in diesem Fall auf der dem
Turbinenkammerboden zugewandten Seite der Winkelhalbierenden liegen soll
[0010].
Um eine Durchströmung der Luftturbine mit hoher Leistungsentfaltung zu ge-
währleisten, ist gemäß Merkmal 1.4.4 des Anspruchs 1 außerdem noch vorgese-
hen, dass der Schaufelkranz etwa zehn bis vierzehn Schaufeln (20) aufweist, um
eine Durchströmung der Luftturbine mit hoher Leistungsentfaltung zu gewährleis-
ten [0023]. Dabei soll in einer weiteren Ausgestaltung (Merkmal 1.4.4.1) eine ge-
dachte Verbindungslinie (40) zwischen etwa dem Zentrum (A) des Einströmfens-
ters (14) und etwa dem Zentrum (Z) des Abströmfensters (24) den Querschnitt der
Luftturbine (15) als Sekante (41) schneiden (Merkmal 1.4.4.1) und in dem von der
Sekante (41) abgeteilten Kreisbogen (42) des Kreissegmentes (43) etwa vier bis
sechs Schaufeln (20) des Schaufelkranzes (21) der Luftturbine (15) liegen (Merk-
mal 1.4.4.1.1). Der Kreisbogen (42) des Kreissegmentes erstreckt sich demnach
- wie aus der Figur 2 ersichtlich ist - von einer ersten Schaufel (I) bis zu einer
vierten, fünften oder sechsten Schaufel (IV, V, VI) [0023], was wiederum bedeutet,
dass der Saugluftstrom etwa bei der ersten Schaufel (l) eintreten und in Höhe der
in Drehrichtung vorlaufenden vierten, fünften oder sechsten Schaufel austreten
wird [0006].
Nach alledem soll durch die im Anspruch 1 bestimmte Anordnung von Einström-
fenster und Abströmfenster einerseits und Anordnung der Luftturbine in der Turbi-
nenkammer in Relation dazu andererseits eine gezielte Führung des Saugluft-
stroms durch das Zentrum der Luftturbine erreicht werden, um aufgabengemäß
- 19 -
auch bei schwächeren Saugluftströmen einen kraftvollen Antrieb und eine starke
Leistungsentfaltung der Luftturbine zu gewährleisten (vgl. Aufgabe [0004]). Bei
einer derartigen konstruktiven Auslegung der Luftturbine und des Höhenversatzes
von Abströmfenster zum Einströmfenster habe sich gemäß Streitpatentschrift Ab-
satz [0023] bzw. Seite 4, linke Spalte, letzter Satz, eine ausgezeichnete Leis-
tungsentfaltung der Luftturbine gezeigt.
3.
Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät nach dem geltenden Pa-
tentanspruch 1 ist neu.
Weder die zum Stand der Technik aufgezeigte patentamtliche Druckschrift DE
197 51 322 A1 (E2) noch die zur Veranschaulichung von Benutzungsgegenstän-
den aus dem Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Mannheim (Az.
7 O 43/00) vorgelegten Fotos (Unterlagen A und technische Zeichnung (Unterla-
gen B) lassen entgegen der Auffassung der Einsprechenden ein Saugreinigungs-
werkzeug für ein Saugreinigungsgerät mit einer Bürstenkammer und einer Turbi-
nenkammer erkennen, bei dem ein Saugluftstrom des Saugreinigungsgerätes
über ein Einströmfenster in einer Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer
und der Turbinenkammer in die Turbinenkammer übertreten kann (Merkmal 1.3.2
gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II.2).
Zumindest im besagten Merkmal unterscheidet sich das Saugreinigungswerkzeug
nach dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents von dem Saugreinigungswerk-
zeug nach der von der Einsprechenden als „neuheitsschädlich“ bezeichneten
Druckschrift E2. Auch der von der Einsprechenden ebenfalls als „neuheitsschäd-
lich“ bezeichnete Vorbenutzungsgegenstand, das in einem Foto nach Anlage 3 in
einer Schnittansicht gezeigte Saugreinigungswerkzeug TK 285 (Unterlagen A)
geht über den Offenbarungsgehalt der ein sehr ähnliches Saugreinigungswerk-
zeug zeigenden Druckschrift E2 nicht hinaus. So lehren beide (E2 und das
Schnitt-Foto nach Anlage 3) die Anordnung eines länglichen Gehäuseeinsatzes
- 20 -
am oberen Gehäuseteil des Saugwerkzeuggehäuses, um damit die Bürstenkam-
mer von der Turbinenkammer zu trennen. Eine Zwischenwand zwischen der
Bürstenkammer und der Turbinenkammer jedoch ist dort nicht vorgesehen. Ein
Einströmfenster für den Saugluftstrom ist dort ebenfalls nicht offenbart, sondern
ein Zuströmkanal, der von dem Gehäuseeinsatz zwischen der Bürstenkammer
und der Turbinenkammer mit dem Gehäuseboden ausgebildet ist. Demzufolge tritt
der Saugluftstrom aus der Bürstenkammer zuerst in diesen Zuströmkanal ein und
durchströmt diesen, bevor er am Ende des Kanals in die Turbinenkammer eintritt.
Ein Einströmfenster ohne eine kanalartige Strömungsführung des Saugluftstroms
aber ist dort nicht vorgesehen.
Auch die technische Zeichnung eines Saugreinigungswerkzeugs des Typs TK 280
nach Anlage E4 (Unterlagen B) lässt einen Zuströmkanal, gebildet durch ein ent-
sprechendes Einbauteil zwischen der Bürstenkammer und der Turbinenkammer
und dem Turbinenkammerboden erkennen, während die bereits in der Streitpa-
tentschrift zum Stand der Technik genannte Druckschrift DE 41 05 336 A1 (E8)
einen Zuströmkanal (15) zwischen der Bürstenkammer und der Turbinenkammer
zeigt, der als ein eigenes Bauteil ausgebildet und an dessen Ende ein auf ein Tur-
binenrad (17) gerichtetes Mundstück (14) vorgesehen ist (Sp. 2, Z. 62 - 66; Fig. 1).
Demnach unterscheidet sich der Patentgegenstand von dem Saugreinigungs-
werkzeug TK 280 nach Anlage E4 gemäß o. g. Benutzungshandlung und dem
Saugreinigungswerkzeug nach der patentamtlichen Druckschrift E8 ebenfalls in
dem Merkmal 1.3.2 des Anspruchs 1, wonach der Saugluftstrom über ein Ein-
strömfenster in einer Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer und der Turbi-
nenkammer in die Turbinenkammer übertritt.
Die verbleibenden im Verfahren befindlichen DE 42 29 030 A1 (E3), US 4 397 060
(E6) und US 3 005 224 (E7) sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr auf-
gegriffenen worden. Sie liegen von dem Gegenstand nach Anspruch 1 weiter ab
und lassen ebenfalls kein Fenster für den Übertritt des Saugluftstroms von der
- 21 -
Bürstenkammer in die Turbinenkammer erkennen, sondern Übergänge, die den
Saugluftstrom in eine bestimmte Richtung auf die Luftturbine lenken.
Demnach vermag keine der im Verfahren befindlichen patentamtlichen Druck-
schriften und keiner der Vorbenutzungsgegenstände TK 280 und TK 285 nach den
Unterlagen A und B bei verständiger fachlicher Würdigung ein Saugreinigungs-
werkzeug aufzuzeigen, das sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 des
Streitpatents offenbart.
4.
Das Saugreinigungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät nach Patentan-
spruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die DE 197 51 322 A1 (E2) ist ein als Saugkopf bezeichnetes Saugreini-
gungswerkzeug für ein Saugreinigungsgerät mit einem Gehäuse (1), in dem eine
Bürstenkammer (3) und eine Turbinenkammer (4) ausgebildet sind, mit einer in
der Bürstenkammer (3) quer zur Arbeitsrichtung des Saugreinigungswerkzeugs
angeordneten Arbeitswalze (Saugreinigungsbürste (5)), die über einen Umfangs-
abschnitt einen im Boden der Bürstenkammer (3) ausgebildeten Saugschlitz (2)
durchragt, und mit einer in der Turbinenkammer (4) angeordneten Luftturbine (6)
zum drehenden Antrieb der Arbeitswalze (5) und demnach ein Saugreinigungs-
werkzeug gemäß den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 der in Punkt II.1 angegebenen
Merkmalsgliederung bekannt geworden (E2, Sp. 3, Z. 22 - 31; Figur). Als Luft-
turbine beschreibt die E2 eine Gleichdruckturbine mit einem Kranz von Turbinen-
schaufeln (7) in einem Trommelrotor (8), der an seinem inneren Umfang offen
demnach von dem Saugluftstrom durchströmbar ausgebildet ist und an dessen
äußeren Umfang sich die Turbinenkammerwand gleichsam anschmiegt (Sp. 3,
Z. 7 - 9 i. V. m. Z. 28 - 30 bzw. Sp. 4, Z. 11 - 13, u. Sp. 3, Z. 46 - 47; Figur). Dem-
nach offenbart die E2 weiterhin eine Luftturbine, bei der gemäß Merkmal 1.4 zwi-
schen benachbarten Schaufeln (7) des Schaufelkranzes freie Strömungspfade zu
einem schaufelfreien Zentrum der Luftturbine (6) ausgebildet sind und die gemäß
Merkmal 1.4.2 derart in der Turbinenkammer angeordnet ist, dass die Mantelflä-
- 22 -
che der Luftturbine (6) mit nur geringem Abstand zum Turbinenkammerboden
liegt. Da die Luftturbine gemäß einziger Figur zudem einen Schaufelkranz mit ins-
gesamt 12 Schaufeln (7) aufweist, offenbart die E2 aber auch eine Anzahl von
Schaufeln, die in dem Bereich des Merkmals 1.4.4 des Anspruchs 1 von etwa
zehn bis vierzehn Schaufeln (7) liegt.
Wie aber beim Neuheitsvergleich bereits gezeigt wurde (vgl. Punkt II.3), wird das
patentgemäße Merkmal 1.3.2 betreffend die Anordnung eines Einströmfensters in
einer Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer und der Turbinenkammer für
den Übertritt des Saugluftstroms aus der Bürstenkammer in die Turbinenkammer
von der Druckschrift E2 nicht vorweggenommen. Die E2 lehrt vielmehr für den
Übertritt des Saugluftstroms aus der Bürstenkammer (3) in die Turbinenkam-
mer (6) einen Zuströmkanal (10), der in Strömungsrichtung einen Querschnitt auf-
weist, der im Bereich der Bürstenwalze (5) etwa dem Durchmesser der Bürsten-
walze entspricht und sich zum Eintritt (12) in die Turbinenkammer (4) venturiartig
verengt, wobei der Zuströmkanal (10) einerseits durch einen Abschnitt des Ge-
häuseunterteils (1b) und andererseits durch eine an dem Gehäuseoberteil (1a)
angeordnete Luftführungsfläche (14) begrenzt ist (Sp. 2, Z. 22 - 31). Die Luftfüh-
rungsfläche (14) ist an einem an das Gehäuseoberteil angeschlossenen Gehäu-
seeinsatz (15) ausgebildet, der zudem auch einen mit kleinem Abstandsspalt an
den Trommelrotor angrenzenden Wandabschnitt (16) der Turbinenkammer (4)
oberhalb der Mündung des Zuströmkanals (10) aufweist (Sp. 2, Z. 58 - 63; bzw.
Sp. 3, Z. 60 - 65; Fig.). Für die venturiartige Verengung des Zuströmkanals (10)
zur Turbinenkammer hin ist die Luftführungsfläche (14) konkav und der Bo-
den (13) des Zuströmkanals (10) konvex gekrümmt und dadurch schließen sowohl
die Luftführungsfläche (14) als auch der der Boden (13) des Zuströmkanals (10)
tangential zum Umfang des Trommelrotors (8) an die Turbinenkammer (4) an
(Sp. 3, Z. 55 - 60). Demnach erfolgt gemäß E2 zwar auch ein Eintritt (12) des
Saugluftstroms in die Turbinenkammer auf Höhe des Turbinenkammerbodens
ähnlich wie nach Merkmal 1.3.4.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach die
Unterkante des Einströmfensters auf der Höhe des Turbinenkammerbodens liegt,
- 23 -
aber vor dem Eintritt in die Turbinenkammer strömt der Saugluftstrom gemäß E2
anders als im Streitpatent erst noch durch den Zuströmkanal und wird dort durch
die venturiartige Verengung gebündelt und kanalisiert, bevor er auf tangentiale
Weise auf den Trommelrotor strömt. Mit diesem Zuströmkanal beschreibt die
Druckschrift E2 einen anderen Lösungsweg als im Streitpatent, um einen hohen
Impulsaustausch zwischen dem Saugluftstrom und dem Trommelrotor zu errei-
chen und den Wirkungsgrad der Luftturbine zu verbessern (Sp. 2. Z. 16 - 20).
Folglich aber kann die E2 den Fachmann nicht zu einem Einströmfenster in einer
Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer und der Turbinenkammer nach
Merkmal 1.3.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents führen, das im Gegensatz zur
Auffassung der Einsprechenden keinerlei bündelnde und kanalisierende Ausbil-
dung besitzt (vgl. Punkt II.2).
Da - wie bereits erwähnt - der Zuströmkanal (10) in Arbeitsstellung des Saug-
kopfes der E2 unterhalb der Turbinenachse (11) tangential zum Trommelrotor (8)
an die Turbinenkammer anschließt und mit Tangentialaustritt auf den Umfang des
Trommelrotors gerichtet ist und der Saugluftstrom anschließend nach Maßgabe
der Turbinenkammerwand, die sich dem Umfang des Trommelrotors anschmiegt,
umgelenkt wird, stellt sich gemäß E2 ein strömungsenergiereicher Saugluftstrom
ein, der nicht radial, sondern im Kranzbereich der Turbinenschaufeln strömt
(Sp. 2, Z. 41 - 49; Sp. 3, Z. 39 - 47). Auch dies ist ein anderer Lösungsweg als im
Streitpatent nach Merkmal 1.4.1, wonach der Saugluftstrom auf seinem Weg vom
Einströmfenster zum Abströmfenster das Zentrum der Luftturbine durchströmen
soll. Dadurch will das Streitpatent im Unterschied zu der Druckschrift E2 auch bei
schwächeren Saugluftströmen eine starke Leistungsentfaltung und damit einen
kraftvollen Antrieb der Arbeitswalze gewährleisten, weil bei einer solchen Strö-
mung durch das Zentrum der Luftturbine der Saugluftstrom den Schaufelkranz der
Luftturbine zweimal durchströmt und damit die Luftturbine gleich zweimal antreibt
(vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0004]). Einen Saugluftstrom durch das Zentrum
der Luftturbine lässt sich jedoch der Druckschrift E2 im Hinblick auf die aufge-
zeigten konstruktiven Unterschiede für den Zuströmkanal - im Gegensatz zur
- 24 -
Auffassung der Einsprechenden - für den Fachmann nicht als bereits gegeben
entnehmen, weil dort der Saugluftstrom nicht radial, sondern in tangentialer Rich-
tung geführt in die Turbinenkammer eintritt und auf die Luftturbine trifft.
Zudem führt die E2 gemäß Spalte 3, Zeilen 43 bis 46, aus, dass anschließend der
Saugluftstrom nach Maßgabe der tangential zum Umfang des Trommelrotors (8)
zum Anschlussstutzen (9) abgehenden Turbinenkammerwand zum Anschluss-
stutzen (9) hin abströmt, woraus sich ebenfalls nur eine tangentiale Strömungsfüh-
rung entnehmen lässt. Aufgrund dieser Angaben aber kann die Druckschrift E2
dem Fachmann im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden einen Saug-
luftstrom, die durch das Zentrum der Luftturbine strömt, weder offenbaren noch
Hinweise oder Anregungen dazu geben (Merkmal 1.4.1).
Auch das weitere Merkmal 1.4.3 des Gegenstandes nach Anspruch 1, nach dem
die Drehachse der Luftturbine im Bereich einer Winkelhalbierenden eines Winkel
liegen soll, der zwischen der Zwischenwand mit dem Einströmfenster und dem
Turbinenkammerboden ausgebildet ist, kann die Druckschrift E2 weder als bereits
vorhanden vermitteln noch nahelegen.
Zum einen ist aufgrund an dem für die Bildung des Zuströmkanals (10) erforderli-
chen Gehäuseeinsatz (15) ein Wandabschnitt vorgesehen, der die Turbinenkam-
mer zu einem Teil begrenzt und einen an den Trommelrotor (8) angrenzenden
Wandabschnitt (16) der Turbinenkammer oberhalb der Mündung (12) des Zu-
strömkanals (10) bildet (Sp. 3, Z. 62 - 65). Folglich aber weist der Gehäuseein-
satz (15) in diesem Bereich eine dem Umfang des Trommelrotors folgende Krüm-
mung auf, wie aus der Figur ersichtlich ist. Zum anderen aber ist auch der Bo-
den (13) des Zuströmkanals (10) in diesem Bereich konvex ausgebildet und da-
durch gekrümmt, wie ebenfalls aus der Figur ersichtlich ist (Sp. 3, Z. 58 - 65). Da
diese beiden gekrümmten Wandabschnitte der Turbinenkammer jedoch keinen
Winkel miteinander bilden können, denn hierfür wären zwei ebene Flächen erfor-
derlich, lässt sich der E2 - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - ein be-
stimmter Winkel nicht ermitteln, sondern höchstens eine Winkelschar, und dem-
- 25 -
nach auch keine Winkelhalbierende in dieser Winkelschar, sondern höchstens
eine Schar davon. Demnach aber vermag die E2 den Fachmann nicht zu der
Lehre nach Merkmals 1.4.3 zu führen, denn die sich an den Trommelrotor an-
schmiegende runde Gestaltung der Turbinenkammer ermöglicht es weder, dort
einen bestimmten, reproduzierbaren Winkel anzusetzen noch eine bestimmte
Winkelhalbierende zu ermitteln, um die Drehachse der Luftturbine in den Bereich
dieser Winkelhalbierenden legen zu können oder diese als eine Tangente an die
Nabe der Luftturbine zu legen.
Anders als die kreisförmige Gestaltung der Turbinenkammer der E2 weist die Tur-
binenkammer nach dem Streitpatent hierfür vielmehr ebene Begrenzungsflächen
auf, wie sie die Zwischenwand (13) und der Turbinenkammerboden (28) gemäß
den Figuren jeweils bilden. Diese sind in einem einzigen bestimmten Winkel zu-
einander angeordnet und weisen eine bestimmte einzige Winkelhalbierende auf,
an die sich die Nabe nach Merkmal 1.4.3 wie eine Tangente anlegen lässt.
Zum Nachweis der außerdem noch vorgesehenen Merkmale 1.4.4.1 und 1.4.4.1.1
in der Druckschrift E2 hat die Einsprechende zwei Kopien der Zeichnungen der
Druckschrift E2 als E2’ und E2’’ vorgelegt, in denen sie in roter Farbe jeweils eine
gedachte Verbindungslinie zwischen etwa dem Zentrum der Eintrittsöffnung (12)
des Zuströmkanals und etwa dem Zentrum der Austrittsöffnung aus der Turbinen-
kammer (4) des Anschlusskopfes (19) eingezeichnet hat. Daraus ist ersichtlich,
dass bei dem in der E2 gezeigten Saugreinigungswerkzeug eine solche Verbin-
dungslinie als Sekante den Querschnitt der Luftturbine (6) unterschiedlich schnei-
den kann, da bei diesem der Anschlussstutzen (9) durch ein Kippgelenk (17) mit
dem Saugkopfgehäuse (1) verbunden ist, wobei das Kippgelenk (17) aus im
Schnitt kreisbogenförmig ausgebildeten Lagerflächen (18) an dem Gehäuseober-
teil (1a) sowie dem Gehäuseunterteil (1b) und einem zylindersegmentförmigen
Anschlusskopf (19) des Anschlussstutzens (9) mit korrespondierenden Gleitflä-
chen besteht (Sp. 3, Z. 66 - Sp. 4. Z. 4). Demnach lässt sich der Anschlussstut-
zen (9) verkippen und kann eine nach unten gekippte Stellung so wie nach Zeich-
- 26 -
nung E2’ und eine nach oben gekippte Stellung so nach Zeichnung E2’’ einneh-
men, wodurch sich die Lage der Austrittsöffnung aus der Turbinenkammer (4)
nach oben verschiebt, so dass bei nach unten gekippter Stellung Anschlussstut-
zens (9) nach Zeichnung E2’ in dem von der Sekante abgeteilten Kreisbogen des
Kreissegments fünf Schaufeln (7) und bei nach oben gekippter Stellung des An-
schlussstutzens (9) nach Zeichnung E2’’ in dem von der Sekante abgeteilten
Kreisbogen des Kreissegments sechs Schaufeln (7) liegen. Demnach lässt sich
der Figur der E2 das Merkmal 1.4.4.1.1 des Anspruchs 1 zwar entnehmen, wo-
nach in dem von der Sekante abgeteilten Kreisbogen des Kreissegments etwa vier
bis sechs Schaufeln des Schaufelkranzes der Luftturbine liegen, sofern der Fach-
mann eine Veranlassung erhält, dort eine Verbindungslinie zwischen etwa dem
Zentrum der Eintrittsöffnung (12) des Zuströmkanals und etwa dem Zentrum der
Austrittsöffnung aus der Turbinenkammer (4) des Anschlusskopfes (19) einzu-
zeichnen. Eine Veranlassung an sich jedenfalls, eine derartige Sekante zwischen
etwa dem Zentrum der Eintrittsöffnung und etwa dem Zentrum der Austrittsöffnung
aus der Turbinenkammer einzuzeichnen, vermag die Druckschrift E2 aber nicht
zwingend zu geben, da dort ein Saugluftstrom vorgesehen ist, der sich unterhalb
der Achse des Trommelrotors und mit Abstand von diesem einstellt und der nach
Maßgabe der Turbinenkammerwand, die sich dem Umfang des Trommelrotors
anschmiegt, umgelenkt wird und nicht radial in das Zentrum der Luftturbine, son-
dern im Kranzbereich der Turbinenschaufeln strömen soll (Sp. 2, Z. 41 - 47).
Nach alledem kann die Druckschrift E2 dem Fachmann weder Hinweise noch An-
regungen vermitteln, die ihn zu einem Saugreinigungswerkzeug gemäß An-
spruch 1 des Streitpatents führen oder die ihm ein solches nahelegen könnten.
- 27 -
Sehr ähnlich wie das in der Druckschrift E2 gezeigte Saugreinigungswerkzeug ist
auch das in dem Verletzungsstreit vor dem LG Mannheim behandelte Saugreini-
gungswerkzeug TK 285 aufgebaut, wie aus einem Foto nach Anlage 3 ersichtlich
ist, in dem das längs aufgeschnittene Saugreinigungswerkzeug TK 285 abgebildet
ist (vgl. Unterlagen A). Diesem Foto lassen sich wie der bereits zuvor beschriebe-
nen Druckschrift E2 die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.4, 1.4.2 sowie 1.4.4 der Merk-
malsgliederung gemäß Punkt II.1 entnehmen, denn auch dort ist ein Gehäuse mit
einer Bürstenkammer und einer Turbinenkammer und in der Turbinenkammer eine
Luftturbine mit einem Kranz von zwölf Turbinenschaufeln vorgesehen, wobei der
Kranz an seinem inneren Umfang offen ausgebildet ist, so dass ebenfalls zwi-
schen benachbarten Schaufeln des Schaufelkranzes freie Strömungspfade zu ei-
nem schaufelfreien Zentrum der Luftturbine vorhanden sind, und die Mantelfläche
der Luftturbine mit nur geringem Abstand zum Turbinenkammerboden liegt. Ähn-
lich wie dieses ist auch das Saugreinigungswerkzeug TK 280 nach der techni-
schen Zeichnung nach Anlage E4 aufgebaut.
Wie aber bereits beim Neuheitsvergleich gezeigt wurde (vgl. Punkt II.3), wird das
patentgemäße Merkmal 1.3.2 betreffend ein Einströmfenster in einer Zwischen-
wand zwischen der Bürstenkammer und der Turbinenkammer auch von keinem
der Benutzungsgegenstände TK 285 und TK 280 vorweggenommen.
Wie aus der Gesamtheit der vorgelegten Unterlagen zu dem Rechtstreit vor dem
LG Mannheim erkennbar ist, zeigen sowohl das Gegenstand dieses Rechtstreits
gewesene Saugreinigungswerkzeug TK 285 als auch das in Form einer techni-
schen Zeichnung dort vorgestellte Saugreinigungswerkzeug TK 280 einen Zu-
strömkanal zwischen Bürstenkammer und der Turbinenkammer, der zum einen
durch einen Abschnitt des Gehäuseunterteils und zum anderen durch einen Ab-
schnitt begrenzt ist, der an einem Gehäuseeinsatz ausgebildet ist, der am oberen
Gehäuseteil angeordnet ist. Demnach aber ist auch dort das fachliche Bestreben
erkennbar, die in die Büstenkammer angesaugte Saugluft zunächst in einem Ka-
nal zu bündeln und zu kanalisieren, um sie dann gezielt in einer bestimmten
- 28 -
Richtung in die Turbinenkammer einzuleiten und zwar derart, dass der Saugluft-
strom anschließend am Boden der Turbinenkammer in tangentialer Richtung auf
den Schaufelkranz der Luftturbine trifft. Ein Einströmfenster in einer Zwischen-
wand nach Merkmal 1.3.2 lässt demnach im Gegensatz zur Auffassung der Ein-
sprechenden weder das Foto des aufgeschnittenen Saugreinigungswerkzeugs
TK 285 nach Anlage 3 (vgl. Unterlagen A) noch die technische Zeichnung des
Saugreinigungswerkzeugs TK 280 nach Anlage E4 (vgl. Unterlagen B) erkennen.
Da aus dem Foto des aufgeschnittenen Saugreinigungswerkzeugs TK 285 nach
Anlage 3 ersichtlich ist, dass der Turbinenkammerboden im Bereich des Zuström-
kanals und des Eintrittsbereichs in die Turbinenkammer konkav gebogen ausge-
bildet ist, und aus der technischen Zeichnung des Saugreinigungswerkzeugs
TK 280 nach Anlage E4 ersichtlich ist, dass der Gehäuseeinsatz die Turbinen-
kammer mit einem Wandabschnitt begrenzt, der entsprechend der Form des
Trommelrotors gebogen ausgebildet ist, lassen auch die angeblich vorbenutzten
Saugreinigungswerkzeuge erkennen, dass dort weder ein bestimmter Winkel noch
eine Winkelhalbierende im Bereich des Saugluftstromeintritts in die Turbinenkam-
mer ermittelbar ist. Demnach aber können auch die zu den angeblich vorbenutz-
ten Saugreinigungswerkzeugen vorgelegten Unterlagen dem Fachmann weder
einen Winkel noch eine Winkelhalbierende zu erkennen geben, um die Drehachse
der Luftturbine gemäß dem Merkmal 1.4.3 in den Bereich einer Winkelhalbieren-
den eines Winkels legen zu können, da ebene Flächen dort nicht vorgesehen sind,
zwischen denen sich ein Winkel und eine Winkelhalbierende legen lässt. Folglich
geben diese Unterlagen auch zu erkennen, dass bei den Vorbenutzungsgegen-
ständen eine Lage der Drehachse der Luftturbine wie sie im Merkmal 1.4.3 des
Anspruchs 1 angegeben ist, nämlich derart, dass die Winkelhalbierende etwa eine
Tangente an die Nabe der Luftturbine bildet, noch nicht verwirklicht werden
konnte.
- 29 -
Aufgrund dieser Unterschiede aber kann die Frage, ob der Saugluftstrom bei den
Saugreinigungswerkzeugen TK 280 und TK 285 nun hauptsächlich in tangentialer
Richtung durch den Schaufelkranz strömt oder aufgrund der konstruktiven Ver-
hältnisse auch - wie nach Auffassung der Einsprechenden - zu einem erheblichen
Anteil durch das Zentrum der Luftturbine strömt, dahingestellt bleiben.
Die verbleibenden im Verfahren befindlichen Druckschriften sind in der mündli-
chen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Diese zeigen Saugreinigungs-
werkzeuge mit einem in eine bestimmte Richtung gelenkten Übertritt des Saugluft-
stroms, entweder mittels eines Zuströmkanals, der radial auf die Luftturbine ge-
richtet ist (vgl. E8, Anspr. 1; Fig. 1) oder mittels strömungsführender Einrichtun-
gen, die den Saugluftstrom tangential auf die Luftturbine richten (vgl. E3, E6 und
E7).
Nach alledem hat der maßgebliche Stand der Technik dem Fachmann bislang
stets zu erkennen gegeben, dass der in der Bürstenkammer angesaugte Saugluft-
strom gezielt in eine bestimmte Richtung in die Turbinenkammer zum Schaufel-
kranz der Luftturbine zu führen ist, um eine gute Leistungsausbeute der Saugluft
an der Luftturbine zu erzielen, und deshalb nicht ungerichtet in die Turbinenkam-
mer überströmen soll.
Deshalb können auch diese Druckschriften dem Fachmann keine Anregung ver-
mitteln, den Saugluftstrom über ein Einströmfenster in einer Zwischenwand ohne
jegliche Richtungsführung in die Turbinenkammer übertreten und dann dadurch in
das Zentrum der Luftturbine eintreten zu lassen, dass die Drehachse der Lufttur-
bine in den Bereich einer Winkelhalbierenden eines Winkels gelegt wird, der zwi-
schen der Zwischenwand mit dem Einströmfenster und dem Turbinenkammerbo-
den ausgebildet ist, wobei die Winkelhalbierende etwa eine Tangente an die Nabe
der Luftturbine bildet (Merkmale 1.3.2 u. 1.4.3), wie eine Überprüfung durch den
Senat ergeben hat.
- 30 -
Demgemäß ergab sich die patentgemäße Lösung nach Anspruch 1 weder
zwangsläufig aus dem aufgezeigten Stand der Technik noch aus den entgegen-
gehaltenen Vorbenutzungsgegenständen, auch nicht unter Zuhilfenahme fach-
männischer Überlegungen. Daher war für den Fachmann zum Zeitrang des
Streitpatents vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit erforderlich, um ein Saug-
reinigungswerkzeug mit der Merkmalskombination nach Anspruch 1 bereit zu
stellen.
Nachdem die Saugreinigungswerkzeuge TK 280 und TK 285 der behaupteten Be-
nutzungshandlungen andere und im Hinblick auf den Gegenstand des Streitpa-
tents nicht relevante Lösungsansätze zur Überleitung eines Saugluftstroms aus
der Bürstenkammer in die Turbinenkammer aufzeigen, brauchte den Umständen
der behaupteten Benutzungshandlungen im Rahmen des Rechtsstreit der Par-
teien vor dem LG Mannheim im Einzelnen nicht mehr nachgegangen werden.
5.
Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Gegenstand nach An-
spruch 1 des Streitpatents den in dem Rechtsstreit der Parteien vor dem
LG Mannheim behandelten Saugreinigungswerkzeugen TK 280 und TK 285 wi-
derrechtlich entnommen worden ist.
Wie bereits beim Neuheitsvergleich gezeigt wurde (vgl. Punkt II.3), ist aus der Ge-
samtheit der vorgelegten Unterlagen zu dem Rechtstreit vor dem LG Mannheim
erkennbar, dass sowohl das Saugreinigungswerkzeug TK 285 gemäß dem Foto
eines Schnitts nach Anlage 3 als auch das Saugreinigungswerkzeug TK 280 ge-
mäß der technischen Zeichnung E5 anders als gemäß Anspruch 1 des Streitpa-
tents einen Zuströmkanal zwischen der Bürstenkammer und der Turbinenkammer
aufweisen, um die Saugluft durch diesen Kanal am Boden der Turbinenkammer in
die Turbinenkammer übertreten zu lassen, so dass beide Saugreinigungswerk-
zeuge TK 280 und TK 285 das patentgemäße Merkmal 1.3.2 betreffend ein Ein-
strömfenster in einer Zwischenwand zwischen der Bürstenkammer und der Turbi-
nenkammer für den Übertritt des Saugluftstroms nicht erkennen lassen.
- 31 -
Da zudem aus der technischen Zeichnung E5 und dem Schnittfoto nach Anlage 3
ersichtlich ist, dass die Turbinenkammer der Form des Schaufelkranzes der Luft-
turbine folgt und kreisringförmig ausgebildet ist, - bei dem Saugreinigungswerk-
zeug TK 280 mit etwas Abstand und bei dem Saugreinigungswerkzeug TK 285 mit
nur geringem Abstand zur Mantelfläche der Luftturbine -, lassen beide keine ebe-
nen Gehäusewände in der Turbinenkammer erkennen, so wie sie im Streitpatent
die Zwischenwand und der Turbinenkammerboden bilden. Daher lassen sich bei
diesen beiden Saugreinigungswerkzeugen die Drehachsen der Luftturbinen nur in
den Bereich eines Mittelpunkts des kreisringförmigen Turbinenkammergehäuses
legen, aber nicht in den Bereich der Winkelhalbierenden eines Winkels zwischen
einer Zwischenwand mit dem Einströmfenster und dem Turbinenkammerboden,
so wie es nach Merkmal 1.4.3 des Streitpatents vorgesehen ist, weil sich bei ge-
bogenen Gehäusewänden kein bestimmter Winkel definieren lässt, wie bereits in
Punkt II.4 zur erfinderischen Tätigkeit ausgeführt worden ist.
Demnach aber lässt sich den vorliegend aufgezeigten Saugreinigungswerkzeugen
TK 280 und TK 285 die im Merkmal 1.4.3 des Anspruchs 1 angegebene Lage der
Drehachse der Luftturbine im Bereich einer Winkelhalbierenden eines Winkels, der
zwischen der Zwischenwand mit dem Einströmfenster und dem Turbinenkammer-
boden ausgebildet ist, wobei die Winkelhalbierende etwa eine Tangente an die
Nabe der Luftturbine bildet, ebenfalls nicht als bereits verwirklicht entnehmen.
Somit ist der wesentliche Kerngedanke des Streitpatents bei den Verletzungsge-
genständen TK 280 und TK 285 nicht ersichtlich, wonach der Saugluftstrom durch
ein Fenster in die Turbinenkammer übertritt und durch die Anordnung der Dreh-
achse der Luftturbine in den Bereich einer Winkelhalbierenden eines Winkels zwi-
schen der Zwischenwand und dem Turbinenkammerboden direkt durch die freien
Strömungspfade zwischen den Schaufeln des Schaufelkranzes in das Zentrum
der Luftturbine strömen kann.
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Folglich konnte den im Rechtsstreit am LG Mannheim vorgestellten Saugreini-
gungswerkzeugen TK 280 gemäß technischen Zeichnung E5 und TK 285 gemäß
den Fotos der Anlage 3 - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - das We-
sen der im Anspruch 1 niedergelegten Erfindung nicht widerrechtlich entnommen
werden, denn hierfür ist eine Wesensgleichheit zwischen patentierter und ent-
nommener Erfindung die Voraussetzung und hierfür müssen diese nach Aufgabe
und Lösung übereinstimmen (vgl. Schulte, PatG 8. Auflage, § 21 (1) Abs. 3 u.
Rdn. 3.2.3).
6.
Somit hat der Patentanspruch 1 in seiner beschränkt verteidigten Fassung Be-
stand und mit diesem tragenden Hauptanspruch auch die geltenden Unteransprü-
che 2 bis 13, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des
Saugreinigungswerkzeugs nach Anspruch 1 zum Inhalt haben.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhal-
ten.
Dr. Huber
Kruppa
Rippel
Dr. Prasch
Cl