Urteil des BPatG vom 01.08.2007

BPatG: verwechslungsgefahr, patent, gesamteindruck, eugh, kennzeichnungskraft, verkehr, begriff, rom, gattungsbezeichnung, bestandteil

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 4/06
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
- 2 -
betreffend die Marke 302 57 232
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 302 00 969
die für die Waren der Klassen 32 und 33
"alkoholfreie Getränke, insbesondere schäumende Getränke aus
entalkoholisierten Weinen"
- 3 -
geschützt ist, wurde Widerspruch eingelegt gegen die Eintragung der für eine
Vielzahl von Waren der Klassen 3, 5, 29, 30, 31 und
32 geschützten
Wortmarke 302 57 232
life light
Der Widerspruch wurde dabei gezielt gegen die nachfolgend aufgeführten Waren
„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alko-
holfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alle vorge-
nannte Waren auf Basis der Mikroalge Spirulina“
der angegriffenen Marke gerichtet.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke zunächst in dem beantragten Umfang gelöscht, auf die
Erinnerung des Markeninhabers diese Entscheidung allerdings aufgehoben und
den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Erinnerungs-
beschluss ausgeführt, dass trotz der Identität bzw. der hochgradigen Ähnlichkeit
der Vergleichswaren keine Verwechslungsgefahr bestehe, da beide Zeichen in
ihrem Gesamteindruck hinreichend unterschiedlich seien. Den übereinstimmend
vorhandenen Wortbestandteilen „LIGHT“ und „LIFE“ komme ein produktbezogener
Bedeutungsanklang zu, weshalb sie als kennzeichnungsschwach zu werten seien.
Aus diesem Grund reichten die grafische Ausgestaltung sowie die weiteren
Wortelemente des Widerspruchszeichens aus, um eine rechtlich relevante Gefahr
von Verwechslungen auszuschließen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Auffassung, dass die angegriffene Marke den hohen Anforderungen nicht gerecht
werde, die aufgrund der festgestellten Identität bzw. Ähnlichkeit der Ver-
- 4 -
gleichswaren an den Markenabstand zu stellen seien. Der visuelle Ge-
samteindruck könne nicht allein ausschlaggebend sein, vielmehr begründe bereits
die bestehende klangliche und begriffliche Ähnlichkeit zwischen den beiden
Marken die Gefahr von Verwechslungen. Die Widerspruchsmarke werde vom
Publikum naheliegender Weise mit ihren grafisch besonders herausgestellten
Wortbestandteilen „LIGHT life“ benannt. Da die Marken insoweit nur durch die
Umkehrung der übereinstimmend vorhandenen Wörter differierten, seien Ver-
wechslungen ohne weiteres zu erwarten. Dies gelte umso mehr, als sich auch der
begriffliche Aussagehalt der Marken durch die Wortumkehrung nicht wesentlich
ändere, sondern mit den für das Publikum verständlichen Bedeutungen „leicht
leben“ bzw. „lebe leicht“ oder „Lebenslicht“ weitgehend derselbe bleibe. Auch das
Deutsche Patent- und Markenamt habe in einem anderen Verfahren die
Verwechselbarkeit der Widerspruchsmarke mit einer Marke „LIFE LIGHT“ bejaht.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Erinnerungsbeschluss vom 30. September 2005 aufzuheben
und die Löschung der angegriffenen Marke in dem beantragten
Umfang anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ausführungen der Markenstelle in dem angefochtenen Erinnerungsbeschluss
seien zutreffend. Die von der Widersprechenden angeführte Entscheidung des
Deutschen Patent- und Markenamts beruhe auf einer anderen Fallgestaltung, die
nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
- 5 -
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den Vergleichsmarken
besteht keine Verwechslungsgefahr i. S, v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Marke dann zu löschen, wenn
wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit
älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Ob eine solche Verwechslungsgefahr
vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen, zu denen insbesondere die Kennzeichnungskraft des Wider-
spruchzeichens sowie die Ähnlichkeit der Vergleichswaren und der Vergleichs-
marken zu zählen sind (stRspr., vgl. Urteil des EuGH vom 12. Juni 2007 in der
Rechtssache C-334/05 P
-
Limoncello/LIMONCHELO, veröffentlicht unter
http://curia.europa.eu; BGH GRUR 2005, 427, 429 - Lila Schokolade (EuGH
GRUR 2006, 237, 238, Rdn. 18, 19 - PICASSO; BGH GRUR 2006, 859, 860,
Rdn. 16 - Malteserkreuz).
Der Widerspruchsmarke kann in ihrer Gesamtheit eine normale Kennzeich-
nungskraft zugestanden werden. Im Rahmen des gezielt eingelegten Wider-
spruchs können sich die Vergleichsmarken zudem auf identischen Waren
begegnen. Trotz der sich daraus ergebenden hohen Anforderungen an den
erforderlichen Markenabstand, ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden
Kennzeichnungen aus Rechtsgründen auszuschließen.
Die Frage der Markenähnlichkeit ist sowohl in klanglicher, wie auch in (schrift-)
bildlicher und begrifflicher Hinsicht zu beurteilen. Im Regelfall sind die fraglichen
Marken dabei als Ganzes miteinander zu vergleichen (BGH, a. a. O., Rdn. 17 -
Malteserkreuz). Insoweit unterscheiden sich beiden Vergleichsmarken deutlich. In
- 6 -
komplexen Marken -
wie dem prioritätsälteren Widerspruchszeichen
- kann
allerdings auch einzelnen Bestandteilen eine selbständig kennzeichnende Stellung
zukommen, so dass sie für den durch die Marke im Gedächtnis der ange-
sprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein
können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - Rdn. 28-31 - Thomson Life). Bei der
Prüfung, ob dies der Fall ist, bleibt jedoch stets zu berücksichtigen, dass die Frage
der Verwechslungsgefahr, als normativ auszufüllender Rechtsbegriff, maßgeblich
von der Erwägung bestimmt wird, welcher konkrete Schutzumfang einer Marke
zuzumessen ist bzw. welchen Abstand sie von einer prioritätsjüngeren Marke
fordern kann (vgl. BGH GRUR 2005, 61, 62 CompuNet/ComNet II; sowie Hacker
in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.
Aufl., §
9 Rd.
10 ff.). Nach ständiger
Rechtsprechung können aus kennzeichnungsschwachen oder sogar schutz-
unfähigen Markenteilen in kollisionsrechtlicher Hinsicht keine Rechte hergeleitet
werden (EuG GRUR Int. 2005, 940, 942, Rdn. 44 - Biker Miles; BGH GRUR 2004,
778, 779 - URLAUB DIREKT; BPatG, 28 W(pat) 280/03 - Biocult 7/Bio-Cult),
selbst wenn sie in einer Kennzeichnung möglicherweise blickfangartig heraus-
gestellt werden (vgl. Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 276 m. w. N.).
Zwar neigt der Verkehr durchaus dazu, mehrgliedrige Markenbezeichnungen aus
Bequemlichkeitsgründen zu verkürzen und mit dem Bestandteil zu benennen, der
ihm hierfür besonders nahe gelegt wird (vgl. BGH GRUR 2002, 1067, 1069 -
DKV/OKV), wie dies etwa bei der etikettartigen Widerspruchsmarke mit der
Wortfolge „LIGHT life“ der Fall ist. Für den vorliegenden Fall ist dieser Gesichts-
punkt für die Frage einer rechtlich relevanten Verwechslungsgefahr aber deshalb
nicht entscheidungserheblich, weil es sich bei den genannten Markenwörtern um
produktbeschreibende Bestandteile handelt, die im Hinblick auf die fraglichen
Waren für sich genommen sogar als schutzunfähig zu werten wären (vgl. BPatG
28 W(pat) 253/96 - LIFE; EuG, T-0079/00 - LITE; sowie BPatG 32 W(pat) 355/95 -
LITE, alle Entscheidungen veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
- 7 -
Der englische Begriff „life“ ist dem inländischen Publikum in seiner Bedeutung
„Leben, Lebenskraft“ als werbemäßiges Eigenschafts- und Werteversprechen
ebenso geläufig wie die Gattungsbezeichnung „light“, mit der etwa in Verbindung
mit Getränken darauf hingewiesen wird, dass diese Produkte kalorien- bzw.
alkoholreduziert sind. Beide Markenwörter haben daher in Bezug auf die
maßgeblichen Waren einen rein beschreibenden Aussagegehalt. Auch in der
Wortkombination „LIGHT
life“ des älteren Zeichens steht dieser produkt-
beschreibende Bezug für die angesprochenen Verbraucher im Vordergrund. Aus
diesem Grund kann die Übereinstimmung in den kennzeichnungsschwachen
Markenelementen „LIGHT“ und „life“ bereits aus Rechtsgründen weder in
klanglicher noch in bildlicher oder begrifflicher Hinsicht die Gefahr von unmittel-
baren Verwechslungen begründen (vgl. hierzu BPatG, 25 W(pat) 002/03 - X-Lite #
Lite).
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken vom Verkehr
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dies bereits deshalb
nicht, weil die produktbeschreibenden Bestandteile „LIGHT“ und „life“ der
Widerspruchsmarke nicht geeignet sind, als hinweisende Stammbestandteile
hervorzutreten. Anhaltspunkte für die Voraussetzungen einer Verwechslungs-
gefahr im weiteren Sinne sind weder von der Widersprechenden vorgetragen
worden noch ersichtlich.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die von der Widersprechenden
angeführte Kollisionsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts
vermag diese Wertung nicht in Frage zu stellen. Vielmehr bleibt darauf hinzu-
weisen, dass aus Vorentscheidungen über die Verwechselbarkeit zwischen
anderen Marken keine Bindungswirkung erwächst und die Beurteilung der
Markenähnlichkeit in erster Linie eine Tatfrage darstellt, die von den Umständen
des konkreten Einzelfalls abhängig ist (vgl. Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 92).
- 8 -
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen,
nachdem eine mündliche Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten nicht
beantragt wurde und auch nach Wertung des Senats nicht sachdienlich gewesen
wäre (§ 69 MarkenG).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71
Abs. 1 MarkenG).
Stoppel Werner Schell
Me