Urteil des BPatG vom 24.05.2000

BPatG: verhinderung, rechtskraft, rechtsmittelbelehrung, gebühr, einzahlung, mahnung, rückerstattung, gerichtsakte, marke

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 46/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 27 761.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem, der Richterin Klante sowie des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
BPatG 152
6.70
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G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung "Mailorder Outdoor Center" in
spezieller Ausgestaltung zur Eintragung als Wort-Bild-Marke für Waren der Klas-
sen 41, 42 und 28 angemeldet worden. Mit Beschluß vom 9. März 1998 hat das
Deutsche Patentamt die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen,
da die Anmelderin die Auflagen des Amtsbescheides vom 10. Juli 1997 trotz
Mahnung und letztmaliger Fristsetzung vom 14. Oktober 1997 nicht erfüllt habe.
Hiergegen hat die Anmelderin am 26. März 1998 Beschwerde eingelegt und aus-
geführt, die in dem Beschluß aufgeführten Schreiben vom 10. Juli 1997 und
14. Oktober 1997 habe sie nicht erhalten. Die Beschwerdegebühr werde sie um-
gehend zahlen, bitte aber um Rückerstattung des Betrages, da sie die besagten
Schreiben nicht erhalten habe.
Die Anmelderin hat, wie eine Recherche des Gerichts beim Deutschen Patentamt
ergeben hat, keine Beschwerdegebühr gezahlt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte
396 27 761.6 Bezug genommen.
II
Die Beschwerde gilt gemäß § 66 Abs 5 MarkenG als nicht erhoben, da die
innerhalb der einmonatigen Frist zu zahlende Beschwerdegebühr von der Anmel-
derin nicht eingezahlt worden ist. Die Anmelderin hat auch keinen Antrag auf
Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist gestellt. Ein solcher Antrag
könnte nunmehr auch nicht mehr gestellt werden, da keine der Voraussetzungen
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gemäß § 91 MarkenG, nämlich Nachholung der versäumten Handlung - also Ge-
bührenzahlung - und Nachweis fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung,
hier vorliegt. Die Anmelderin hat offensichtlich ganz bewußt von der Einzahlung
der Gebühr abgesehen. Das Verfahren vor der Markenstelle ist deshalb durch den
Beschluß vom 9. März 1998 formell abgeschlossen worden. Die Fortsetzung des
Eintragungsverfahrens und eine Verhinderung der Rechtskraft dieses Beschlusses
wären daher nur durch die Beschwerdeeinlegung unter Gebühreneinzahlung
gemäß Rechtsmittelbelehrung zu erreichen gewesen, was der Anmelderin
ausweislich ihrer Beschwerdebegründung auch bewußt war. Da ausweislich des
Akteninhalts keine Beschwerdegebühr eingezahlt worden ist, ist das Verfahren
durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß der Markenstelle abgeschlossen,
mit der Rechtsfolge, daß die Beschwerde mangels Gebührenzahlung und mangels
Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß §
66 Abs
5 Satz
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MarkenG als nicht erhoben gilt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
E.