Urteil des BPatG vom 15.10.2002

BPatG: internet, unterscheidungskraft, kabel, verkehr, bezogener, installation, unternehmen, anbieter, mitbewerber, hersteller

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 90/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 60 347.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer
sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Friehe-Wich
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für
Elektrische Leitungen und Kabel, Glasfaserleitungen und
-kabel, Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in Klas-
se 9 enthalten; Installationsartikel für die Gebäudetechnik,
soweit in Klasse 9 enthalten; Dienstleistungen im Zusam-
menhang mit Online-Angeboten unter Nutzung des Internets,
insbesondere Marketing und Vertrieb; Erstellung, Orga-
nisation und Pflege eines Portals (virtueller Marktplatz) im In-
ternet
angemeldet ist
WireScout.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung unter Bezugnah-
me auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid wegen Freihaltungsbe-
dürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Danach han-
dele es sich ausschließlich um eine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Be-
schaffenheit und des Einsatzgebietes der beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen dienen könne. Der Begriff „WireScout“ sei ohne weiteres als unmittelbar
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beschreibender Hinweis auf einen Such- bzw. Vermittlungsdienst für die Kabel-
branche verständlich und stelle daher lediglich eine sachbezogene Angabe, nicht
aber einen betrieblichen Herkunftshinweis dar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keine
Begründung eingereicht hat und um Entscheidung nach Aktenlage bittet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Wie die Markenstelle bereits im Beanstandungsbescheid zu Recht und mit zutref-
fender Begründung, auf welche der Senat Bezug nimmt, festgestellt hat, fehlt der
angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; sie ist für die beanspruchten Waren auch freihaltungs-
bedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Der Anmeldemarke fehlt die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche konkrete
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-
men aufgefasst zu werden. Für die angesprochenen Verkehrskreise, insbesonde-
re Nutzer des Internet sowie mit der Installation von Internet-bezogener Technik
befasste Fachleute, sind englischsprachige technische Begriffe alltäglich. Sie wer-
den die Bezeichnung „WireScout“ ausschließlich als sachlichen Hinweis auf Art,
Funktion und Bestimmung der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
ansehen. Das Wort „wire“ in der Bedeutung „Kabel“ gehört zum technischen Ba-
siswortschatz; die Bezeichnung „scout“ hat sich insbesondere im Internet seit län-
gerem eingebürgert und wird rein beschreibend benutzt für Such- oder Vermitt-
lungsdienste. So finden sich, wie dem Senat aus anderen Verfahren zu ähnlich
lautenden Anmeldungen bekannt ist, im Internet beschreibende Angaben wie „An-
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zeigen-Scout“, „Mallorca-Scout“, „Gaststätten-Scout“, „FKK-Scout“ und viele ande-
re mehr, die sich einzig auf die Funktion als Suchhilfe, nicht aber auf einen Anbie-
ter oder Hersteller beziehen.
Angesichts der völlig sprachüblichen Kombination der Bestandteile der Gesamtbe-
zeichnung, die ohne weiteres in dem von der Markenstelle genannten Sinn ver-
ständlich ist, kann eine auch nur minimale Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG nicht angenommen werden. Die rein beschreibende Aussage bie-
tet dem Verkehr keine Veranlassung, einen Herkunftshinweis zu vermuten.
Da die angemeldete Marke ausschließlich Bestandteile enthält, die eine Aussage
über Art, Beschaffenheit und Bestimmung der entsprechend gekennzeichneten
Waren enthalten, besteht auch ein Freihaltungsbedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2
Marken G, denn es liegt im Interesse der Mitbewerber, diese Bezeichnung, die
den Sinn und Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen genau trifft,
auch für ihre Angebote nutzen zu können.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Dr. van Raden
Ko