Urteil des BPatG vom 13.03.2017

BPatG (gebrauchsmuster, beschwerde, antrag, zpo, wirkung, folge, patent, bundespatentgericht, mitwirkung)

BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 447/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 294 22 159
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 5. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie
der Richter Dr. Frowein und Dr. Barton
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. März 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die
Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstan-
denen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen,
nachdem die Beschwerdegegnerin 1 einen solchen Antrag gestellt hat (entspr
ZPO § 515 Abs 3).
Goebel
Dr. Frowein
Dr. Barton
Pr