Urteil des BPatG vom 22.01.2009

BPatG: stand der technik, verfahrenssprache, form, betriebsanleitung, patentanspruch, zoll, patentfähigkeit, verhinderung, ausgabe, messung

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 40/06 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
22. Januar 2009
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 831 161
(DE 696 34 749)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Sredl sowie der Richter, der Richterin Klante sowie der Richter
Dipl.-Ing. Sandkämper, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Univ. Rothe
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 0 831 161 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nich-
tig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. März 1996 in der Verfahrens-
sprache Englisch angemeldeten und mit Wirkung auch für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 831 161 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung:
"NONWOVEN FABRIC FOR PLEATED FILTER AND PROCESS FOR
PREPARING THE SAME (VLIESSTOFF FÜR PLISSIERTE FILTER, UND
VERFAHREN ZU DESSEN HERSTELLUNG)“.
- 3 -
Das Streitpatent umfasst die nebengeordneten Patentansprüche 1, 11 und 12 so-
wie den auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Pa-
tentansprüche 2 bis 10.
Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:
“A nonwoven fabric for pleated filters comprising sheath-core
conjugate filaments in which the core component is made of a
polymer higher in melting point and the sheath component is made
of a polymer lower in melting point, wherein the surfaces of the
nonwoven fabric have a plurality of compressively bonded portions
dotted by embossing, and the weight per unit area X (g/m
2
) of the
nonwoven fabric
and the stiffness Y (mgf) (9.8x10
3
mN) obtained according to the
Gurley method of JIS L 1096 satisfy the following formulae:
Y/X
2
2
)
2
(0.029x10
2
)[(mN)/(g/m
2
)
2
]
X
Patentanspruch 11 lautet in der Verfahrenssprache:
„Use of a nonwoven fabric for pleated filters stated in any one of
claims 1 to 10, as a filter medium."
Patentanspruch 12 lautet in der Verfahrenssprache:
„A process for producing a nonwoven fabric for pleated filters
comprising the steps of: sucking and drawing continuous filaments
spun from a sheath-core conjugate spinneret, opening them,
stacking them on a travelling net, to form a continuous filament
web, preliminarily compressively bonding the web by a pair of
heated flat rolls, and partially thermally compressively bonding it
- 4 -
by a pair of embossing rolls, to form a nonwoven fabric weight per
unit area X (g/m
2
) and a stiffness Y (mgf) (9.8 x 10
-3
mN) obtained
according to the Gurley method of JIS L 1096 which satisfy the
following formulae:
Y/X
2
> 0.03 (mgf)/(g/m
2
)
2
(0.029 x 10
2
)[(m/N)/(g/m
2
)
2
]
X 1 2 0 . "
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände des Streitpatents seien nicht pa-
tentfähig, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.
Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Dokumente:
(K1)
Versuchsbericht, 8. Mai 1999 und Prüf-Zertifikat CK-67935-3
(K2)
GB 1 073 181
(K3)
Vliesstoffe von heute zum Anschauen. In: Japanese Nonwovens Horizons,
1993
(K4)
Tore Kabusiki- Kaisya [u.a.]: Die Technologie und eine spezialisierte Pro-
duktentwicklung. In: Japan Nonwovens Report, 10. November 1993
(K5)
JIS L 1096-1990
(K6)
JIS L 0601-1994
(K7)
Tore Kabusiki- Kaisya [u.a.]: Filteranwendung des PET-Spinnvliesstoffes.
In: Japan Nonwovens Report, 10. Juli 1993
(K8)
Prüfzertifikat Nr. CK-67935-7 der JSTIIF
(K9)
JP 2-182960 A (auszugsweise übersetzt)
(K10)
Bericht vom 7. April 2004
(K11)
JP 56-15415 A (auszugsweise übersetzt)
(K12)
JP 60-4298 B2 (auszugsweise übersetzt)
(K13)
Hiroyoshi Horiguchi: Spinnvliesstoff Axtar als Filtermaterial. In:
Industriematerial '95, Band 43, Nr. 12 (mit beglaubigter Übersetzung)
- 5 -
(K14)
Graphik der Y/X²-Beziehung
(K15)
JP 9-192426 A (auszugsweise übersetzt)
(K16)
JP 8-100372 A (auszugsweise übersetzt)
(K17)
Kurzmitteilung des EPA vom 29. Mai 2006
(K18)
Kopie des angegriffenen Patents EP 0 831 161
(K19)
Versuchsbericht vom 30. August 2007
(K20)
JP 9-273063 A (auszugsweise übersetzt)
(K21)
JP 9-21053 A (auszugsweise übersetzt)
(K22)
Prüfzertifikat Nr. CK-94037-7 der JSTIIF
(K23)
Abbildung einer Gurley Prüfmaschine
(K24)
Zur Fehlerfortpflanzung
(K25)
Zur Ablesegenauigkeit
(K26)
Auszüge aus dem Urteil im parallelen japanischen Nichtigkeitsverfahren
(K27)
JP 53-114976 A
(K28)
Beglaubigte Übersetzung der S. 7, Z. 6 bis 8 der WO 97/37071 mit dem
Aktenzeichen PCT/JP 1996/000863
Im Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wurden außerdem die
folgenden Schriften berücksichtigt:
(P1)
JP 2-264018 A
(P2)
JP 57-47958 A (hierzu ist kein Abstract zu erhalten lediglich die Fig.)
(P3)
JP-62-162058 A (hierzu ist kein Abstract zu erhalten; als Ersatz liegt das
Familienmitglied als P3' (EP 230 097 A2) bei)
(P4)
US 4 216 264
(P5)
DATABASE WPI Section Ch, week 198733 Derwent Publications Ltd.,
London, GB; Class A88, AN 1987-231918 XP002270404 & JP 62
155912 A (TOYO ROSHI KK), 10 July 1987 (1987-07-10)
- 6 -
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 831 161 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-
ren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Fassungen der Patentansprüche
gemäß den mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 überreichten Hilfsanträgen 1 bis 4
sowie gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1a
bis 4a.
Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 4 wird ergänzend auf den Schriftsatz
vom 15. Januar 2009 sowie die Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhand-
lung Bezug genommen.
Gemäß den Hilfsanträgen 1a bis 4a entsprechen die danach geltenden Ansprü-
che 2 bis 10 abgesehen von der Anpassung der Nummerierungen und der Rück-
bezüge jeweils den erteilten Ansprüchen 3 bis 11.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie hält die Gegen-
stände des Streitpatents im Umfang der erteilten Ansprüche, zumindest jedoch im
Umfang der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 bzw. 1a bis 4a für pa-
tentfähig. Zur Begründung beruft sie sich u. a. auf folgende Druckschriften:
(B1a)
Betriebsanleitung der Gurley-Prüfmaschine von Daiei Kagaku Seiki
(B1b)
englische Übersetzung der Betriebsanleitung der Gurley-Prüfmaschine
von Daiei Kagaku Seiki
(B2a)
Betriebsanleitung der Gurley-Prüfmaschine von Toyo Seiki
- 7 -
(B2b)
englische Übersetzung der Betriebsanleitung der Gurley-Prüfmaschine
von Toyo Seiki
(B2c)
JIS L 1096 (Ausgabe 1999)
(B2d)
englische Übersetzung der JIS L 1096 (Ausgabe 1999)
(B4)
Test Certificate der JSTIIF vom 16. April 2007
(B5)
Übersicht Stiffness of Axtar G22601 BKO vom 12. April 2007
(B5a)
korrigierte Fassung von B5
(B6)
JP 2-133644 A
(B7)
JP 2-169756 A
(B8)
JP 3-8856 A
(B9a)
Norm JIS L 1906
(B9b)
englische Übersetzung des Abs. 4.2 von Seite 2, der die Bestimmung des
Flächeninhalts betrifft
(B9)
englische Fassung der Norm JIS Z 8410
(B10)
Fehlerabschätzung der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-
PatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) führt zur Nichtigerklä-
rung des Streitpatents.
I.
Das Streitpatent betrifft Vliesstoffe für Faltenfilter, die teilweise durch Prägung
druckverbunden sind und ein hohes Gewicht pro Flächeneinheit aufweisen, sowie
ein Verfahren zu deren Erzeugung (Abs. [0001] der Patentschrift).
- 8 -
Es ist allgemein bekannt, Vliesstoffe aus Endlosfilamenten durch Verstrecken der
aus der Spinnplatte austretenden Filamente mittels Gebläseansaugung oder Ähn-
lichem bei hoher Geschwindigkeit herzustellen, wobei die Filamente durch eine
Prallplatte geöffnet und auf einem Netzförderband abgelegt werden. Durch par-
tielles thermisches Verfestigen mittels beheizter Prägewalzen oder durch mecha-
nisches Verfestigen mit Nadeln des auf dem Förderband abgelegten Vliesstoffes
wird dieser verfestigt. Solche Vliesstoffe finden weit verbreitet Einsatz in indus-
triellen Materialien, Geotextilien etc (Abs. [0002] der Patentschrift).
Besonders für Filter wird als Ersatz für konventionelles Filterpapier großer Bedarf
an Vliesstoffen erwartet, da diese hohe Leistungsfähigkeit, hervorragende Halt-
barkeit und Verarbeitbarkeit aufweisen. Für den Einsatz in Filtern müssen Vlies-
stoffe hohe Qualität, geringere Unregelmäßigkeiten im Gewicht pro Flächeneinheit
aufweisen und dürfen keine partielle Delamination zeigen, da jeglicher Teildefekt
die Leistung der Filter in hohem Maß beeinflusst (Abs. [0003] der Patentschrift).
K12
stoffherstellungsverfahren, mit welchem ein Vliesstoff aus Endlosfilamenten her-
gestellt wird, der aus zwei oder mehreren Arten von Filamenten mit verschiedenen
Schmelzpunkten besteht und thermisch druckverbunden wird, um die Filamente
mit niedrigerem Schmelzpunkt zu schmelzen (Abs. [0004] der Patentschrift).
Jedoch ist dieser thermisch druckverbundene Vliesstoff in der Dickenrichtung
mangelhaft, auch wenn das thermische Druckverbinden mithilfe eines Paares von
Prägewalzen durchgeführt wird. Das Auftreten von Delamination in der Mitte des
Querschnitts ist sehr wahrscheinlich. Weiter neigen Filamente mit niedrigerem
Schmelzpunkt zum Anhaften auf den Oberflächen der Prägewalzen, da das ther-
mische Druckverbinden bei einer höheren Temperatur als der Schmelztemperatur
der Filamente mit niedrigerem Schmelzpunkt durchgeführt werden muss, wobei
dies die Anhaftung des geprägten Vlieses an den Rollen bewirkt und die Oberflä-
chen des Vliesstoffes partiell delaminieren. Aus diesem Grund kann der Vliesstoff
nicht gut gefaltet werden, wenn dieser für den Einsatz als Filter plissiert wird, und
- 9 -
an den partiell delaminierten Stellen können feine Partikel durch den Filter hin-
durchtreten. Weiterhin entsteht auf der partiell delaminierten Oberfläche eine Auf-
rauung, die die Entfernung des Staubes erschwert und so die Filterleistung beein-
trächtigt. Wegen der genannten Probleme sind diese Vliesstoffe für den Einsatz
als Filtermedium nicht gut geeignet (Abs. [0005] der Patentschrift).
Aufgabe
mediums mit ausgezeichneter Faltbarkeit, ohne Delamination des Vlieses und mit
hoher Sammeleffizienz [„The object of the present invention is to provide a filter
medium excellent in pleatability, free from sheet delamination and high in collec-
tion efficiency“ Abs. [00011] der Patentschrift].
Lösung
Fassung, hilfsweise mit den Gegenständen der Ansprüche nach den Hilfsanträ-
gen 1 bis 4 bzw. 1a bis 4a erfolgen.
Fachmann
til- und Bekleidungstechnik mit Erfahrung in der Herstellung, Verwendung und
Entwicklung von Spinnvliesen, die insbesondere als Filter Verwendung finden.
II.
Zur erteilten Fassung des Streitpatents
1.
Dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mangelt es an der für die
Patentfähigkeit erforderliche zu erfinderische Tätigkeit.
Der zulässige erteilte Anspruch 1 umfasst einen Vliesstoff mit den Merkmalen ge-
mäß folgender Merkmalsgliederung, der die deutsche Übersetzung aus der Pa-
tentschrift zugrunde liegt:
- 10 -
1.1.
Vliesstoff für Faltenfilter,
1.2.
die Hülle-Kern-Konjugatfilamente umfassen, in denen die
Kernkomponente aus einem Polymer mit höherem Schmelzpunkt
und die Hüllenkomponente aus einem Polymer mit niedrigerem
Schmelzpunkt besteht,
1.3.
worin die Oberflächen des Vliesstoffs mehrere druckverbundene
Abschnitte umfassen,
1.4.
die punktweise geprägt sind, und
1.5.
das Gewicht pro Flächeneinheit X (g/m
2
) des Vliesstoffs und die
Steifigkeit Y (mp) (9,8 x 10
3
mN), nach dem Gurley-Verfahren ge-
mäß JIS L 1096 bestimmt, den folgenden Formeln genügen:
Y/X
2
0,03 (mp)/(g/m
2
)
2
(0,029 x 10
-2
) [(mN)/(g/m
2
)
2
]
1.6.
X
Dieser Vliesstoff ist aus der Sicht des Fachmanns durch die Zusammenschau der
K13
K2
Aus dem dem Streitgegenstand nach Anspruch 1 am nächsten kommenden Stand
K13
Faltenfilter zu verwenden (vgl. Seite 3, rechte Sp., 1. Abs. der Übersetzung). Dies
entspricht dem Merkmal 1.1. Weiterhin lehrt diese Textpassage, das Spinnvlies
durch die Copolyester-Mischgarn-Spinntechnologie in Verbindung mit dem
Wärme-Druckverfestigungsverfahren mittels beidseitig einprägender Walzen (Prä-
gewalzen) herzustellen, wodurch nach S. 5, rechte Sp. der Übersetzung, verfes-
tigte Stellen entstehen. Somit ist auch das Merkmal 1.3, wonach die Oberflächen
K13
Unter einem stellenweise verfestigten Vliesstoff versteht der Fachmann die Ver-
festigung eng umgrenzter Bereiche des Vliesstoffs, auch punkförmige. Damit ist
das Merkmal 1.4, wonach die druckverbundenen Abschnitte punktweise geprägt
K13
- 11 -
Auch das Merkmal 1.6, das angibt, dass das Flächengewicht X
120 g/m
2
sein
K13
(Seite 5 der Übersetzung) Flächengewichte von 260 g/m
2
angegeben sind.
Um die sich zum Teil entgegenstehenden Forderungen nach ausgezeichneter
Faltbarkeit ohne Delamination des Vlieses und nach hoher Sammeleffizienz zu
erfüllen, sind - wie der Fachmann weiß - die Biegesteifigkeit und das Flächenge-
wicht entscheidend. So wird die Faltbarkeit des Vlieses geringer, wenn dessen
Biegesteifigkeit mit dem Grad der Verfestigung zunimmt. Mit zunehmender Ver-
festigung verringert sich jedoch die Sammeleffizienz, da nur die unverfestigten Be-
reiche zur Filtration beitragen können. Ein zu hohes Flächengewicht führt zu Vlie-
sen, die aufgrund ihrer Dicke nicht mehr faltbar sind.
Hieraus erkennt der Fachmann, dass es darauf ankommt, die Biegesteifigkeit und
K13
bereits über die geforderten Eigenschaften wie ausgezeichnete Faltbarkeit (vgl.
Seite 3, rechte Spalte, 2. Abs. der Übersetzung; „… überragende Plissierbarkeit
und Faltenbeständigkeit“) ohne Delamination (vgl. Seite 5, linke Spalte, 2. Abs. der
Übersetzung; „… Falzfestigkeit, so dass Zwischenfälle wegen Materialschaden
selten vorkommen“) und hohe Sammeleffizienz (vgl. Seite 5, linke Spalte unten
und rechte Spalte oben der Übersetzung; „… wesentlich höhere Abscheidegrade
und niedrigere Druckverluste …“) verfügen, liegt es im Bereich des fachmänni-
K13
einfacher Optimierungsversuche das jeweils passende Verhältnis zwischen der
Biegesteifigkeit und dem Flächengewicht empirisch zu ermitteln. Die sich dabei als
besonders günstig erweisenden Verhältnisse dann in allgemeiner Form
(Y/X
2
0,03) und nicht in Form einer Matrix anzugeben, ist allenfalls eine Fleißar-
beit. Somit ist das Merkmal 1.5 nicht geeignet, das Vorliegen eines erfinderischen
Gegenstandes zu begründen, ebenso wenig wie das noch verbleibende Merk-
mal 1.2, das in der Verwendung von Hülle-Kern-Konjugatfilamenten besteht. Diese
Maßnahme ist zur Lösung der in der Aufgabe des Streitpatents geforderten Ver-
K2
Vliesstoffe aus Kompositfasern herzustellen (vgl. S. 6, Z. 2 - 6; „Products con-
- 12 -
sisting wholly of the composite fibres or those in which such fibres predominate
tend to possess the greater strength, resistance to tearing and abrasion and re-
K2
Fasern verstanden (vgl. S. 1, Z. 59 - 65, “Such composite fibres comprised a core
portion formed of an artificial organic fibre and a sheath portion arranged so as to
surround the core portion and formed of a thermosetting synthetic resin applied to
the fibre core in the thermoplastic state"). Dass hierbei die äußere Hülle der Kom-
positfaser die niedriger schmelzende Komponente darstellt, ist für den Fachmann
selbstverständlich, da nur sie mit den anderen Fasern in Berührung kommt und
bindende Wirkung erzielen kann. Die in dieser Druckschrift offenbarten Fasern
sind Filamente, wie aus Seite 4, Z. 62 hervorgeht („Continuous-filament webs of
K2
filamenten gemäß Merkmal 1.2 bekannt.
K13
ten, da jede sich mit der Herstellung von Vliesstoffen befasst, die als Filter Ver-
K13
S. 6, Z. 22 - 29).
K13
Nachteile, die zu verbessern seien, überzeugt nicht. Vielmehr ist ein Fachmann
stets bestrebt, auch seine eigenen Produkte zu verbessern. Mit Blick auf die ihm
K2
der Delamination des Vlieses statt Mischungen von Filamenten mit Bindefilamen-
K13
S. 1, Z. 55 - 59: „To overcome some of the disadvantages associated with the use,
as binder fibres, of potentially adhesive fibres, it has been proposed to employ
composite artificial fibres as the binder fibres.“). Einfache Versuche unter Aus-
tausch der Filamentmischung gegen Kompositfasern genügen dem Fachmann,
diese Anregung zu realisieren, und führen ihn zur patentgemäßen Lösung.
- 13 -
K2
wendet würden, die Kräuselung zur Verschlingung der Filamente führe, wobei
letztlich die Verschlingung der Filamente und nicht, wie nach dem Streitpatent
vorgesehen, die punktförmigen Prägungen zu verbesserten Delaminationseigen-
K2
und Kräuselung zur Verfestigung (vgl. S. 2, Z. 17 - 28, „bonding is accomplished
by a combined effect of adhesive union and entanglement“). Im Übrigen schließt
Anspruch 1 des Streitpatents nicht aus, dass kräuselnde Kern-Mantel-Fasern ver-
wendet werden bzw. die Kern-Mantel-Fasern neben der bindenden Wirkung auch
kräuselnde Eigenschaften haben.
2.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 11 beruht ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der erteilte Anspruch 11 betrifft gemäß der deutschen Übersetzung in der Streit-
patentschrift die Verwendung eines Vliesstoffs für Faltenfilter nach einem der An-
sprüche 1 bis 10 als Filtermedium.
K13
kannten Faltenfiltern und Vliesen führt in naheliegender Weise zu einem Faltenfil-
ter mit verbesserten Delaminationseigenschaften. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen wird auf die obigen Ausführungen zum erteilten Anspruch 1 hingewie-
sen. Zudem ist dem Fachmann aus dem dem Streitgegenstand am nächsten
K13
Faltenfilter zu verwenden (vgl. Seite 3, rechte Sp., 1. Abs. der Übersetzung). Fal-
tenfilter sind selbstverständlich Filtermedien. Einen verbesserten Faltenfilter
ebenso als Filtermedium zu verwenden liegt daher auf der Hand.
3.
Das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 12 ist dem Fachmann auf Grund
K13
nahe gelegt und somit ebenfalls nicht patentfähig.
- 14 -
Der erteilte Anspruch 12 betrifft ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß folgen-
der Merkmalsgliederung, der die deutsche Übersetzung aus der Patentschrift
zugrunde liegt:
12.1.
Verfahren zur Herstellung eines Vliesstoffs für Faltenfilter, fol-
gende Schritte umfassend:
12.2.
Ansaugen und Verstrecken von Filamenten, die mithilfe einer
Hülle-Kern-Konjugat-Spinndüse gesponnen werden,
12.3.
Öffnen der Filamente,
12.4.
Stapeln der Filamente auf ein Laufnetz, um ein Endlosfasernetz zu
bilden,
12.5.
vorhergehendes Druckverbinden des Netzes durch ein Paar
erhitzter Flachbahnwalzen und
12.6.
partielles thermisches Druckverbinden desselben durch ein Paar
Prägewalzen,
12.7.
um einen Vliesstoff mit einem Gewicht pro Flächeneinheit X (g/m
2
)
und einer Steifigkeit Y (mgf) (9,8 x 10
3
mN ), nach dem Gurley-
Verfahren nach JIS L 1096 bestimmt und den folgenden Formeln
genügend:
Y/X
2
2
)
2
(0.029x10
2
)[(mN)/(g/m
2
)
2
]
1 2 . 8 . X
K13
für Faltenfilter nach der Copolyester-Mischgarn-Spinntechnologie bekannt (vgl.
S. 3, rechte Sp., 1. Abs. der Übersetzung). Unter der Herstellung von Spinnvlies-
stoffen versteht der Fachmann, dass die Filamente aus einer Spinneinrichtung
austreten, mit Saugluft verstreckt, z. B. mittels Prallplatten geöffnet und auf einem
perforierten Förderband abgelegt werden. Wenn es, wie zur Begründung der
mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 bereits ausge-
K2
für den Fachmann selbstverständlich, hierbei eine Spinneinrichtung mit Düsen für
Kern-Mantel-Filamente einzusetzen. Somit sind für den Fachmann die Merk-
- 15 -
K13
entnehmen. Dass diese Verfahrensschritte allgemein bekannt sind und somit zum
Wissen des Fachmanns gehören, bestätigt die Patentinhaberin selbst im Ab-
satz [0002] der Patentschrift.
Um zur weiteren Verarbeitung den Vliesstoff vorzuverfestigen ist es dem Fach-
mann aus seiner Praxis bekannt, Vliese durch beheizte Walzen zu führen und da-
durch eine gewisse Verfestigung zu erreichen. Merkmal 12.5 vermag somit eben-
falls keine Erfindung zu begründen.
K13,
gungsverfahren mit Prägewalzen zu verfestigen (S. 3, rechte Sp., 1. Abs. der
Übersetzung) und hierbei durch den Prägedruck verfestigte Stellen zu erzeugen
(S. 5, rechte Sp., 2. Abs. der Übersetzung). Somit ist auch das Merkmal 12.6 be-
kannt, wonach das Verfahren ein partielles thermisches Druckverbinden des
Vliesstoffs durch ein Paar Prägewalzen umfasst.
K13
gewicht von X
120 g/m
2
hergestellt werden, ist Tabelle 2 (Seite 5 der Überset-
zung) zu entnehmen (Merkmal 12.8).
Wenn, wie oben zum Anspruch 1 ausgeführt, der Fachmann bereits aus dem
Stand der Technik herleiten kann, dass es vorteilhaft ist, für einen Vliesstoff ein
Verhältnis zwischen Biegesteifigkeit und Flächengewicht von Y/X
2
0,03 zu wäh-
len, dann ist es auch naheliegend, den Verfahrensschritt, der die Biegesteifigkeit
beeinflusst, nämlich den Verfestigungsschritt des Druckverbinden mit den Präge-
walzen, so durchzuführen, dass ein Vliesstoff mit einem Gewicht pro Flächenein-
heit X (g/m
2
) und einer Steifigkeit Y (mgf) (9,8 x 10
3
mN), nach dem Gurley-Ver-
fahren nach JIS L 1096 bestimmt, der folgender Formel genügt: Y/X
2
0.03
(mgf)/(g/m
2
)
2
(0.029x10
2
)[(mN)/(g/m
2
)
2
]. Letztlich fügt somit auch Merkmal 12.7
dem Anspruchsgegenstand nichts Erfinderisches hinzu.
4.
Den erteilten Unteransprüchen 2 bis 10 fehlt schon wegen ihres Rückbezuges
auf den nicht rechtsbeständigen erteilten Anspruch 1 die Grundlage.
- 16 -
Das Streitpatent erweist sich daher im Umfang sämtlicher erteilter Ansprüche 1
bis 12 als nicht patentfähig.
Zu den Hilfsanträgen
1) Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten
Auffassung muss die Beklage keine Hilfsanträge in deutscher Sprache vorlegen,
sondern kann das Patent auch mit Patentansprüchen in der Verfahrenssprache -
hier Englisch - eingeschränkt verteidigen, um Zweifel an der vollständigen inhaltli-
chen Übereinstimmung der Sprachfassungen auszuschließen (vgl. BGH, Urt. vom
23. September 2008 - X ZR 135/04 - Multiplexsystem). Gleichwohl sind die An-
sprüche 1 und 12 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 und die Ansprüche 1 und 11
nach den Hilfsanträgen 1a bis 4a unzulässig, denn sie führen zu einer Erweiterung
des Schutzbereichs des Streitpatents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 lit d EPÜ).
Anspruch 1 und Anspruch 12 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie Anspruch 1
und Anspruch 11 nach den Hilfsanträgen 1a bis 4a unterscheiden sich vom erteil-
ten Anspruch 1 bzw. 12 zumindest durch die Einfügung der Merkmale, wonach
das Flächengewicht des Vliesstoffs nach dem Verfahren zur Bestimmung des
Gewichtes pro Flächeneinheit nach JIS L 1906 bestimmt wird und durch die Anfü-
gung des Merkmals, wonach die Steifigkeit unter Verwendung einer Probe mit
1 Zoll (2,54 cm) in Querrichtung und 1,5 Zoll (3,81 cm) in Maschinenlaufrichtung
bestimmt wird.
Durch die dem Messverfahren zur Bestimmung der Steifigkeit nach dem Gurley-
Verfahren gemäß der Norm JIS L 1096 widersprechende Angabe, dass nur Pro-
ben mit 1 Zoll (2,54 cm) in Querrichtung und 1,5 Zoll (3,81 cm) in Maschinenlauf-
richtung zur Bestimmung herangezogen werden, erweitert sich der Schutzbereich.
Nach der Norm JIS L 1096 sind zur Messung der Steifigkeit fünf Proben mit einer
Längserstreckung in Kettrichtung, also in Maschinenlaufrichtung, und fünf Proben
mit einer Längserstreckung in Schussrichtung, also in Querrichtung, zu nehmen
- 17 -
K5
der- und Rückseiten der zehn Proben ist der Mittelwert zu bilden. Da bedingt
durch die Filamentablage der Vliesstoff nicht in allen Richtungen gleiche Steifigkeit
aufweist, wird der Wert für die Steifigkeit von der Art der Probennahme beeinflusst
(vgl. hierzu rein gutachterlich die nach dem Gurley-Verfahren gemäß der Norm JIS
K22)
weils angegebene untere Grenzwert für Y/X
2
von 0,03 beruht auf einer Mittelwert-
bildung aus Proben in Maschinenlaufrichtung und Proben in Querrichtung. Be-
schränkte man nun aber - wie gemäß den Ansprüchen 1 und 12 der Hilfsanträge 1
bis 4 und den Ansprüchen 1 und 11 der Hilfsanträge 1a bis 4a vorgesehen - die
Probennahme auf Material, das allein in Maschinenlaufrichtung orientiert ist, so
würden Vliesstoffe unter den Patentschutz fallen, die vorher nicht mit eingeschlos-
sen waren, nämlich die Vliesstoffe, deren Werte für Proben in Maschinenlaufrich-
tung zwar die Bedingung Y/X
2
0,03 erfüllen, nach Mittelwertbildung mit den we-
niger steifen Proben aus der Querrichtung jedoch Werte unter 0,03 für Y/X
2
auf-
weisen.
2) Abgesehen von der Unzulässigkeit der Ansprüche 1 und 12 nach den Hilfsan-
trägen 1 bis 4 bzw. der Ansprüche 1 und 11 nach den Hilfsanträgen 1a bis 4a sind
deren Gegenstände auch nicht patentfähig.
Wo die Beklagte in den Ansprüchen gemäß den Hilfsanträgen erfindungsbegrün-
dende Unterschiede zum Stand der Technik sieht, hat sie im Einzelnen nicht vor-
getragen.
Inhaltlich sind die Ansprüche 1 und 12 nach dem Hilfsantrag 1 gegenüber den er-
teilten Ansprüchen 1 und 12 gleich, so dass die oben gegen das Vorliegen einer
erfinderischen Tätigkeit angeführten Gründe entsprechend gelten.
Die Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem Anspruch 1
bzw. dem Anspruch 12 nach Hilfsantrag 1 dadurch geändert, dass das Flächen-
gewicht im Merkmal 1.6 bzw. im Merkmal 12.8 X
200 g/m
2
statt X
120 g/m
2
- 18 -
K13
dort Flächengewichte von 260 g/m
2
angegeben sind (vgl. Tabelle 2, S. 3 der Über-
setzung). Aus diesem und den zu den erteilten Ansprüchen bereits angegebenen
Gründen beruhen auch die Gegenstände der Ansprüche 1 bzw. 12 nach Hilfsan-
trag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem Anspruch 1
bzw. 12 nach Hilfsantrag 1 dadurch geändert, dass das Verhältnis Y/X
2
0.036
(mgf)/(g/m
2
)
2
(0.035x10
2
)[(mN)/(g/m
2
)
2
]
statt
Y/X
2
0.03
(mgf)/(g/m
2
)
2
(0.035x10
2
)[(mN)/(g/m
2
)
2
] beträgt. Da, wie zu den erteilten Ansprüchen 1 und 12
K13
schaften wie gute Falzbarkeit ohne Delamination und hohe Sammeleffizienz auf-
K13
kannten Werten auszugehen und mittels einfacher Optimierungsversuche ein
zweckgemäßes Verhältnis zwischen der Biegesteifigkeit und dem Flächengewicht
weiter einzugrenzen. Dieses Verhältnis dann in allgemeiner Form (Y/X
2
0,036)
anzugeben ist allenfalls eine Fleißarbeit. Aus diesem und den zu den erteilten An-
sprüchen bereits angegebenen Gründen beruht auch der Gegenstand des An-
spruchs 1 bzw. des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Anspruch 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 4 stellen jeweils eine Zusammenfassung
der Ansprüche 1 bzw. 12 der Hilfsanträge 2 und 3 dar. Die bloße Agglomeration
der dieser an sich nahe liegend aus dem Stand der Technik sich ergebenden oder
auf handwerklichem Zutun beruhenden Merkmale ergibt keinen besonderen kom-
binatorischen Effekt und vermag keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
Die Ansprüche 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 1a sind gegenüber dem Anspruch 1
bzw. 11 nach Hilfsantrag 1 dadurch geändert, dass die mittlere Tiefe der als
druckverbundene Abschnitte ausgebildeten Vertiefungen, gemessen als durch-
schnittliche Rauheit (Ra) gemäß JIS B 0601, 60
ägt. Dies ist
jedoch eine Bemessung, die der Fachmann mittels einfacher Versuche ermitteln
- 19 -
kann. Es ist klar, dass zum einen Staubanhaftungen in zu tiefen Rauheiten des
Filtermediums vermieden werden sollen, und zum anderen eine durch den Quer-
schnitt des Vlieses hindurch reichende Verfestigung erforderlich ist, die Delamina-
tionen ausschließt, was eine Mindestrauheit bedingt. Das zusätzlich vorgesehene
Merkmal ist an sich nicht erfinderisch und führt auch zusammen mit den übrigen
Merkmalen nicht zu einem überraschenden Effekt, so dass ein patenfähiger Ge-
genstand auch damit nicht vorliegt.
Die Ansprüche 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 2a bilden jeweils eine Zusammenfas-
sung der Ansprüche 1 bzw. 11 der Hilfsanträge 1a und 2. Die gegenüber den
Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 11 nach Hilfsantrag 1 unter-
K13
zung, bekannt (Flächengewichte) oder stellen eine einfache Bemessung dar
(Rauheit Ra). Erfindungsbegründende kombinatorische Wirkungen sind auf Grund
dieser Maßnahmen nicht erkennbar.
Mit den Ansprüchen 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 3a hat die Beklagte lediglich eine
Zusammenfassung der Ansprüche 1 bzw. 11 der Hilfsanträge 1a und 3 vorgelegt.
Auch diese Agglomeration an sich nicht erfinderischer Merkmale führt ersichtlich
nicht zu einem überraschenden Effekt.
Bei den Gegenständen der Ansprüche 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 4a, ergibt die
vorgenommene Zusammenführung der in den Ansprüchen 1 bzw. 11 der Hilfsan-
träge 1a und 4 angegebenen Merkmale ebenfalls keinen patentfähigen Gegen-
stand.
3) Die nebengeordneten Ansprüche 11 der Hilfsanträge 1 bis 4 und die nebenge-
ordneten Ansprüche 10 der Hilfsanträge 1a bis 4a sind wie schon der erteilte An-
spruch 11 auf die Verwendung eines Vliesstoffs für Faltenfilter nach einem der
jeweils voranstehend genannten Ansprüche als Filtermedium gerichtet. Deren
Gegenstände sind aus den gleichen Gründen wie der Gegenstand des erteilten
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Anspruchs 11 gegenüber dem aus den Druckschriften K13 und K2 sich
ergebenden Stand der Technik nicht patentfähig.
4) Den Unteransprüchen 2 bis 10 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie den
Unteransprüchen 2 bis 9 nach den Hilfsanträgen 1a bis 4a fehlt schon wegen ihres
Rückbezuges auf den jeweiligen Anspruch 1 die Grundlage.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
Sredl
Klante
Sandkämper
Fritze
Rothe
Pr