Urteil des BPatG vom 21.03.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 344/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. März 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 05 625
BPatG 154
08.05
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hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentan-
sprüchen 1 bis 13 und Beschreibung, jeweils gemäß Hilfsantrag 2
vom 21. März 2007, und den Zeichnungen (Figuren 1 bis 6) ge-
mäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 101 05 625 mit der Bezeichnung
Dichtung,
dessen Erteilung am 8. April 2004 veröffentlicht worden ist, hat die
A… KG in B…
am 22. Juni 2004 Einspruch erhoben.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand
der Technik nicht patentfähig sei.
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Die Einsprechende verweist dabei auf folgende Druckschriften:
D1: DE 198 27 772 C2
D2: DE 40 38 394 A1.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist verweist die Einsprechende noch auf folgende
Druckschriften:
D3: DE-PS 922 452
D4: DE 37 37 833 C1.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentan-
sprüchen
1 bis 14 mit angepasster Beschreibung vom
27. Februar 2007 (Hauptantrag),
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 14 bzw. 1 bis 13 und
angepasster Beschreibung, jeweils gemäß Hilfsantrag
1 bzw.
Hilfsanträgen 2 bis 3; und jeweils den Zeichnungen (Figuren 1 bis
6) nach Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Dichtung zur Anordnung zwischen zwei Maschinen- oder Geräte-
bauteilen (102, 104), die einen ringförmigen Dichtungskörper (108)
umfasst, welcher im eingebauten Zustand der Dichtung (100)
einen inneren ersten Raum (144) von einem äußeren zweiten
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Raum (146) im wesentlichen fluiddicht trennt, wobei die Dichtung
(100) mindestens eine Leitung (130) mit einem Mantel (132) um-
fasst, welche sich aus dem ersten Raum (144) durch den Dich-
tungskörper (108) hindurch in den zweiten Raum (146) erstreckt,
wobei der Mantel (132) der Leitung (130) fest mit dem Dich-
tungskörper (108) verbunden ist und
wobei die Dichtung (100) ein sich in der Längsrichtung (110) des
Dichtungskörpers (108) erstreckendes Trägerelement (128´) um-
fasst, wobei das Trägerelement (128´) über eine dem äußeren
zweiten Raum (146) zugewandte äußere Seitenfläche (148) des
Dichtungskörpers (108) hinaus übersteht, auf seiner dem inneren
ersten Raum (144) zugewandten Seite von dem Dichtungskörper
(108) umschlossen ist und ein metallisches Material umfasst.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 lautet:
Dichtung zur Anordnung zwischen zwei Maschinen- oder Geräte-
bauteilen (102, 104), die einen ringförmigen Dichtungskörper (108)
umfasst, welcher im eingebauten Zustand der Dichtung (100)
einen inneren ersten Raum (144) von einem äußeren zweiten
Raum (146) im wesentlichen fluiddicht trennt und Durchgangs-
löcher (142) für den Durchtritt von Befestigungsmitteln durch den
Dichtungskörper (108) aufweist, wobei die Dichtung (100) mindes-
tens eine Leitung (130) mit einem Mantel (132) umfasst, welche
sich aus dem ersten Raum (144) durch den Dichtungskörper (108)
hindurch in den zweiten Raum (146) erstreckt,
wobei der Mantel (132) der Leitung (130) fest mit dem Dichtungs-
körper (108) verbunden ist und
wobei die Dichtung (100) ein sich in der Längsrichtung (110) des
Dichtungskörpers (108) erstreckendes Trägerelement (128´) um-
fasst, wobei das Trägerelement (128´) über eine dem äußeren
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zweiten Raum (146) zugewandte äußere Seitenfläche (148) des
Dichtungsköpers (108) hinaus übersteht, auf seiner dem inneren
ersten Raum (144) zugewandten Seite von dem Dichtungskörper
(108) umschlossen ist und ein metallisches Material umfasst.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 lautet:
Dichtung zur Anordnung zwischen zwei Maschinen- oder Geräte-
bauteilen (102, 104), die einen ringförmigen Dichtungskörper (108)
umfasst, welcher im eingebauten Zustand der Dichtung (100)
einen inneren ersten Raum (144) von einem äußeren zweiten
Raum (146) im wesentlichen fluiddicht trennt, wobei die Dichtung
(100) mindestens eine Leitung (130) mit einem Mantel (132) um-
fasst, welche sich aus dem ersten Raum (144) durch den Dich-
tungskörper (108) hindurch in den zweiten Raum (146) erstreckt,
wobei der Mantel (132) der Leitung (130) fest mit dem Dichtungs-
körper (108) verbunden ist und
wobei die Dichtung (100) ein sich in der Längsrichtung (110) des
Dichtungskörpers (108) erstreckendes Trägerelement (128´) um-
fasst, wobei das Trägerelement (128´) über eine dem äußeren
zweiten Raum (146) zugewandte äußere Seitenfläche (148) des
Dichtungsköpers (108) hinaus übersteht, auf seiner dem inneren
ersten Raum (144) zugewandten Seite von dem Dichtungskörper
(108) umschlossen ist, ein metallisches Material umfasst und mit
einer innerhalb des Dichtungskörpers (108) angeordneten Halte-
rung (152) für die Leitung (130) versehen ist.
Zum Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird auf die Akte ver-
wiesen.
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Die geltenden Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1
sowie die geltenden Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag 2 und 3 sind auf
die weitere Ausgestaltung der Vorrichtung nach dem jeweils geltenden Patentan-
spruch 1 gerichtet.
Nach Abs. [00011] der geltenden Beschreibung liegt der Erfindung die Aufgabe
zugrunde,
den Zeit- und Materialaufwand zu reduzieren, der dazu erforder-
lich ist, eine oder mehrere Leitungen von dem ersten Raum in den
durch die Dichtung fluiddicht von dem ersten Raum getrennten
zweiten Raum hindurchzuführen.
II.
1. Der Einspruch ist durch das PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung
des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des
gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwer-
desenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und insoweit be-
gründet, als er zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des erteilten Patents
führt.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung
der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2 eine patentfähige Erfindung im Sinne
des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
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Der zuständige Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung
bei der Entwicklung von Dichtungen für die Anwendung im Bereich der Fahrzeug-
technik, insbesondere im Motorbereich.
3.1 Zum
Hauptantrag
Der geltende Patentanspruche 1 gemäß Hauptantrag ist unstrittig zulässig.
Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mag
neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 nach Hauptantrag eine Dichtung zur Anordnung zwischen zwei Maschi-
nen- oder Gerätebauteilen (zwischen Gehäuse 2 und Gehäusedeckel 3, s. Fig. 2),
die einen ringförmigen (D1, Sp. 1, Z. 5) Dichtungskörper (4) umfasst, welcher im
eingebauten Zustand der Dichtung einen inneren ersten Raum (vom Gehäuse 2
und dem Deckel 3 umschlossen, s. Fig. 2) von einem äußeren zweiten Raum
(außerhalb des Raumes zwischen 2 und 3) im Wesentlichen fluiddicht trennt,
wobei die Dichtung mindestens eine Leitung mit einem Mantel (Leiterbahn 5)
umfasst, welche sich aus dem ersten Raum (Raum zwischen 2 und 3) durch den
Dichtungskörper (4) hindurch in den zweiten Raum (außerhalb des Raumes zwi-
schen 2 und 3) erstreckt, wobei der Mantel der Leitung mit dem Dichtungskörper
(4) verbunden ist und wobei die Dichtung ein sich in der Längsrichtung des Dich-
tungskörpers (4) erstreckendes Trägerelement (Versteifungselement 6) umfasst,
wobei das Trägerelement (6) über eine dem äußeren zweiten Raum zugewandte
äußere Seitenfläche des Dichtungsköpers (4) hinaus übersteht und ein metalli-
sches Material umfasst.
Wie der Streitpatentgegenstand ist auch die aus der D1 bekannte Dichtung mit
dem Ziel einer vorteilhaften Montierbarkeit gestaltet (D1, Sp. 1, Z. 46 bis 49 sowie
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Sp. 2, Z. 7 u. 8). Die D1 offenbart eine flexible Leiterbahn, die gemäß Sp. 3, Z. 63
bis Sp. 4, Z. 4 aus einer Polimid-Kupferfolie bestehen und zumindest auf einer
Seite elektrische Leiter aufweisen kann, die durch einen Druck- und/oder Ätzpro-
zess erzeugt sind oder aber aus dünnen Drähten bestehen, welche durch unmit-
telbares Einschmelzen in die Oberfläche der Folie mit dieser verbunden sind oder
aber aus einen Gitter bestehen, das aus einer Kupferfolie ausgestanzt und zwi-
schen zwei Kunststofffolien einlaminiert ist. Zumindest die letztgenannte, als La-
minat ausgebildete Leiterbahn zeigt damit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut
des Patentanspruchs 1 eine Leitung (Kupferfolie) mit Mantel (Kunststofffolien). Da
in Sp. 3, Z. 17 bis 20 der D1 beschrieben wird, dass die Leiterbahn 5 in Quer-
richtung durch den Dichtungskörper hindurchgeführt wird, offenbart diese Druck-
schrift auch, dass die Leiterbahnen 5 sich aus einem ersten Raum (Raum zwi-
schen Gehäuse 2 und Deckel 3) durch den Dichtungskörper 4 hindurch in den
zweiten Raum (außerhalb des Gehäuses 2 mit Deckel 3) erstreckt (Fig. 2).
Außerdem kann der D1 entnommen werden, dass das Versteifungselement 6 mit
dem Dichtungskörper 4 fest und fluiddicht z. B. durch Anvulkanisieren verbunden
ist (Sp. 2, Z. 18 bis 25 und Sp. 3, Z. 34 bis 36). Unter Hinzuziehung der Angaben
in Sp. 3, Z. 61 bis 63, wonach auch das Versteifungselement 6 und die Leiter-
bahn 5 flüssigkeitsdicht verbunden sind, ergibt sich zumindest, dass die Leiter-
bahn 5 durch ihre Verbindung mit dem Versteifungselement darüber auch mit der
Dichtung verbunden ist. Da diese beiden Verbindungen als fluiddicht beschrieben
sind, muss hierbei von einer festen Verbindung ausgegangen werden, was die
Patentinhaberin letztlich auch nicht in Frage stellt. Unbestritten ist auch, dass die
Dichtung der D1 ein sich in der Längsrichtung des Dichtungskörpers (4) er-
streckendes Trägerelement, nämlich das Versteifungselement 6 umfasst (Sp. 3,
Z. 20 bis 23), wobei das Trägerelement 6 aus einem metallischen Material, nach
Sp. 3, Z. 24, 25 einem Aluminiumblech, bestehen kann.
Auch das Merkmal, wonach das Trägerelement (in D1 als Versteifungselement be-
zeichnet) über eine dem äußeren zweiten Raum zugewandte äußere Seitenfläche
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des Dichtungsköpers (4) hinaus übersteht, ist dem Gegenstand nach der D1 und
zwar dem Anspruch 6 i. V. m. den Figuren 1 und 2 zu entnehmen.
Das dann noch im Patentanspruch 1 verbleibende Merkmal, wonach das Träger-
element auf seiner dem inneren ersten Raum zugewandten Seite von dem Dich-
tungskörper umschlossen ist, ist der D1 nicht zu entnehmen. Das dem Trägerele-
ment im Streitpatent entsprechende Versteifungselement der D1 ist in der Figur 2
z. B. so dargestellt, dass dieses Element über beide Seitenflächen des Dichtungs-
körpers 4 übersteht. Nach Patentanspruch 6 der D1 ist ein Überstehen des Ver-
steifungselements 6 nicht zwingend, sondern nur in zumindest einer Richtung ge-
fordert, was nicht mit einem Übergreifen des Dichtungskörpers auf der dann davon
entgegengesetzten Richtung (ohne Überstand des Versteifungselements) gleich-
gesetzt werden kann.
Das Umschließen des Trägerelements auf seiner dem inneren ersten Raum zuge-
wandten Seite durch den Dichtungskörper dient erkennbar dem Korrosionsschutz.
Diesbezüglich sind die Anforderungen für den Anwendungsfall der Dichtung im
Fahrzeugbereich, wie es sich aus der Streitpatentbeschreibung z.
B. aus
Abs. [0018], aber auch aus der D4, Sp. 1, Z. 30 bis 33 ergibt, unwidersprochen
hoch, so dass es für den zuständigen Fachmann allein durch den angesproche-
nen Anwendungsbereich der Dichtung allgemein nahe liegend ist, an gegenüber
aggressiven Medien offen liegenden Metallträgerteilen einen Korrosionsschutz
vorzunehmen. Das trifft auch für ein Trägerelement einer Dichtung zu, wenn das
Trägerelement aggressiven Medien ausgesetzt wird. Das üblicherweise für Dich-
tungszwecke in Frage kommende Material eignet sich wegen der geforderten
Beständigkeit gegenüber den im Fahrzeugbereich auftretenden Medien auch für
den Korrosionsschutz. Für den zuständigen Fachmann bedarf es deshalb keinerlei
erfinderischen Tätigkeit, sondern liegt in seinem Griffbereich, durch eine dem
aggressiven Medium zugewandte Umschließung des Trägerelements durch den
Dichtungskörper die im Dichtungskörpermaterial implizit vorhandene Korrosions-
schutzwirkung zu nutzen.
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Daher gelangt der Fachmann bei Kenntnis der D1 in nahe liegender Weise zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, kann der Haupt-
antrag nicht zum Erfolg führen.
3.2 Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 1 enthält zusätzlich zum Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag das Merkmal, dass der ringförmige Dichtungskörper
Durchgangslöcher (142) für den Durchtritt von Befestigungsmitteln
durch den Dichtungskörper (108) aufweist.
Das genannte Zusatzmerkmal ist der Patentschrift, Abs. [0088] zu entnehmen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit zulässig. Er mag neu sein,
beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Anwendungsgebiet der Dichtung gemäß Streitpatent wird im Abs. [0088]
i. V. m. Figur 4 der Zylinderkopf und dessen Haube dargestellt. Zylinderkopfhau-
bendichtungen mit Versteifungseinlage und mit Durchgangslöchern durch den
Dichtungskörper gemäß des genannten Zusatzmerkmales sind dem Fachmann
geläufig und zudem aus der D4 bekannt (Figur 1, Sp. 2, Z. 48 bis 51). Für den
zuständigen Fachmann bedarf es deshalb keinerlei erfinderischen Tätigkeit, diese
Maßnahme auch bei dem Gegenstand der D1 anzuwenden.
Daher gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise auch zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1.
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Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, kann der Hilfsan-
trag 1 nicht zum Erfolg führen.
3.3 Zum Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 2 enthält zusätzlich zum Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag das Merkmal, dass das Trägerelement (128´)
mit einer innerhalb des Dichtungskörpers (108) angeordneten Hal-
terung (152) für die Leitung (130) versehen ist.
Das genannte Zusatzmerkmal ist dem erteilten, auf einen der erteilten Patentan-
sprüche 1 bis 10 rückbezogenen Patentanspruch 11 sowie auch den Abs. [0096]
- [0098] zu entnehmen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit zuläs-
sig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit. Keine der im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften
zeigt einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2 auf, da keine dieser Druckschriften eine Dichtung mit einem Träger-
element offenbart, das mit einer innerhalb eines Dichtungskörpers angeordneten
Halterung für eine Leitung versehen ist.
Die Dichtung der D1 unterscheidet sich vom Streitpatentgegenstand u. a. dadurch,
dass es dort keinerlei Hinweise auf eine als Halterung für eine Leitung aufzufas-
sende Vorrichtungsausbildung an dem dem Trägerelement 128` des Streitpatent-
gegenstandes entsprechenden Versteifungselement 6 gibt, die innerhalb des
Dichtkörpers angeordnet ist. Die Art der Verbindung der Leiterbahn 5 an dem Ver-
steifungselement 6 lässt die D1 offen und gibt diesbezüglich in Sp. 3, Z. 61 bis 63
lediglich die Wirkung der Verbindung als flüssigkeitsdicht an. Darüber hinaus kann
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auch der in den Durchbrechungen des Versteifungselements 6 vorgesehene Ver-
bindungsbereich der Teilkörper der Dichtung 4 nicht als Halterung innerhalb der
Dichtung 4 selbst aufgefasst werden, da in diesem Bereich die Dichtungskörper
einstückig ineinanderübergehend ausgebildet sind (Sp. 3, Z. 30 bis 34) und keine
weitere, vor allem keine Halterungsfunktion für eine Leitung im Dichtkörper 4 er-
kennbar ist und in der D1 auch nicht erwähnt wird.
Das Trägerelement 128` des Streitpatents vereinigt insgesamt drei Funktionen in
sich: Erstens verleiht es der Dichtung eine für die Montage vorteilhafte Formstei-
figkeit (Abs. [0035]). Zweitens bildet der über eine Seitenfläche der Dichtung über-
stehende Bereich des Trägerelements eine Auflage für eine oder mehrere Leitun-
gen (Fig. 6). Drittens kann nach Abs. [0042] die Herstellung der Streitpatentdich-
tung dadurch vereinfacht werden, dass das Trägerelement mit einer innerhalb des
Dichtungskörpers angeordneten Halterung für eine Leitung versehen ist, so dass
die Leitung vor Bildung des Dichtungskörpers an dem Trägerelement vorfixiert
werden kann. Für diese Zusammenführung der drei Funktionen in ein Dichtungs-
trägerelement gibt die D1 dem Fachmann keinerlei Hinweise oder Anregungen.
Zwar ist es der Fachmann gewohnt, sich Montagehilfsmittel für eine Serienpro-
duktion zu schaffen, jedoch geht das im Streitpatent offenbarte Trägerelement mit
seiner Vereinigung eines Montagehilfsmittels für die Vorfixierung von Leitungen an
einem Dichtungsträgerelement mit der Versteifungsfunktion der Dichtung und zu-
sätzlich eine Tragfunktion von Leitungen außerhalb des Dichtungskörpers darstel-
lendes Element als Vorrichtungsbestandteil in einer Dichtung über die für den
Fachmann auf der Hand liegenden konstruktiven Ausgestaltungen hinaus. Somit
ist die Dichtung des Patentanspruchs 1 das Ergebnis einer erfinderischen Tä-
tigkeit.
In der mündlichen Verhandlung wurde die D2 zumindest nicht im Hinblick auf den
Gegenstand gemäß Hilfsantrag 2 aufgegriffen. Sie zeigt insgesamt auch nicht
mehr als die D1, vor allem kein Dichtungsträgerelement mit einer innerhalb des
Dichtungskörpers angeordneten Halterung für eine Leitung.
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Die Druckschriften D3 und D4 offenbaren im Unterschied zum Streitpatentge-
genstand jeweils keine Dichtung mit durchgeführten Leitungen sondern im Falle
der D3 eine Metalldichtung mit Weichstoffauflagen und die D4 lediglich eine Flach-
dichtung mit einem eingebetteten Versteifungselement. In der mündlichen Ver-
handlung wurden sie von der Einsprechenden im Hinblick auf den Hilfsantrag 2
auch nur zur Erläuterung des Wissens des Fachmannes hinzugezogen.
Hinweise oder Anregungen in Richtung auf den Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind für den zuständigen Fachmann den genann-
ten Druckschriften jedenfalls nicht zu entnehmen, da sie weder einzeln noch in
Zusammenschau einen Anlass bieten, durch Zusammenführen der oben genann-
ten Merkmale und Funktionen in einem einzigen Bauteil Vorteile zu suchen. Damit
ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 auch
nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die in den Kennzeichenteilen der Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag 2
genannten Merkmale dienen der vorteilhaften Weiterbildung des Gegenstandes
gemäß des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Bei dieser Sachlage war das Patent aufrechtzuerhalten.
gez.
Unterschriften