Urteil des BPatG vom 25.07.2007

BPatG: marke, ablauf der frist, glaubhaftmachung, inhaber, sorgfaltspflicht, hinweispflicht, erlass, mitbewerber, eug, unverzüglich

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 62/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
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betreffend die Marke 301 64 045
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
den Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Widersprechen-
den zu tragen. Im Übrigen wird der Kostenantrag der Markeninha-
berin, soweit es um die im Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt entstandenen Kosten geht, zurückgewiesen.
Der Kostenantrag der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine“
eingetragene Marke 301 64 045
QUINTENZ
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ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
„Kaffee, Tee, Kakao, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Kondi-
torwaren; frisches Obst und Gemüse; Biere, Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Eier, Milch und
Milchprodukte; alkoholische Getränke“
eingetragenen prioritätsälteren Wort-Bild-Marke 396 18 933
Die Markenstelle für Klasse 33 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von de-
nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen; Kosten wurden
nicht auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die von der Inhaberin der an-
gegriffenen Marke zulässigerweise erhobene Nichtbenutzungseinrede nach § 43
Abs. 1 MarkenG greife durch, da es für den Nachweis einer rechtserhaltenden
Benutzung insbesondere an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Verwendung
der Marke zur (kennzeichenmäßigen) Unterscheidung der Waren des Benutzers
von den Produkten anderer Unternehmen fehle.
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Hiergegen wenden sich die Widersprechenden mit der Beschwerde. Sie erachten
die Benutzung der Widerspruchsmarke für ausreichend glaubhaft gemacht und
haben ursprünglich sinngemäß beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat ursprünglich beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 30. März 2007 hat der Vertreter der Widersprechenden die Er-
ledigung des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, da die am 30. September 2006
endende Schutzdauer der Widerspruchsmarke 396 18 933 nicht verlängert wor-
den sei. Gleichzeitig beantragen die Widersprechenden,
der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke vertritt die Auffassung, es sei kein Grund
ersichtlich, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Widersprechenden
hätten es ihrerseits versäumt, im Beschwerdeverfahren weitere Nachweise vor-
zulegen, die eine ausreichende Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43
Abs. 1 Satz 2 MarkenG hätten belegen können. Mit den bisher eingereichten Un-
terlagen sei lediglich ein Zeitraum bis zum Jahr 2001 abgedeckt worden.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt deshalb ihrerseits,
den Inhabern der Widerspruchsmarke die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewech-
selten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II
Durch den Wegfall der Widerspruchsmarke wegen Nichtverlängerung im Be-
schwerdeverfahren ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen, so
dass der von der Widersprechenden mit der Beschwerde angefochtene Beschluss
der Markenstelle hinsichtlich des Sachausspruchs wirkungslos geworden ist. Eine
Kostenentscheidung ist gemäß § 71 Abs. 4 MarkenG jedoch auch möglich, wenn
sich die Hauptsache - wie vorliegend - dadurch erledigt hat, dass die Wider-
spruchsmarke wegen Nichtverlängerung gelöscht worden ist (vgl. Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 4).
1.
Der Kostenantrag der Inhaber der Widerspruchsmarke erweist sich als
unbegründet.
Auch für das markenrechtliche Beschwerdeverfahren gilt gemäß § 71 Abs. 1
Satz 2 MarkenG der Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten
selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es nach ständiger
Rechtsprechung der Senate des Bundespatentgerichts zusätzlich zum Verfah-
rensausgang besonderer Umstände, die insbesondere dann gegeben sind, wenn
ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen
Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Beteilig-
ter in einer nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen oder zu-
mindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem
Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl.
Ströbele/Hacker, a.
a
.O., §
71 Rdnr. 25 m. w. N; BPatG 26 W (pat) 257/00
FRUTTA VIVA/Frutavital).
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Dies ist im Hinblick auf die Inhaberin der angegriffenen Marke klar zu verneinen,
da diese ihrerseits nach dem Obsiegen in beiden Verfahren vor der Markenstelle
keinerlei Veranlassung gehabt hätte, auf ihre Marke zu verzichten.
2.
Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, den Widersprechenden
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist hinsichtlich des Beschwerdeverfah-
rens begründet.
Im Verfahren vor der Markenstelle hatten die Widersprechenden zwar Be-
nutzungsunterlagen vorgelegt, die den § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG betreffenden
Zeitraum bis zur Veröffentlichung der angegriffenen Marke (17. Mai 2002) mit Be-
nutzungsunterlagen weitgehend abdecken. Auch wenn diese letztendlich eine
Glaubhaftmachung der Benutzung - wie von der Markenstelle wohl zutreffend an-
genommen - nicht belegen konnten, stellt dies zunächst für sich gesehen keinen
Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht dar. Der Argumentation der Inha-
berin der angegriffenen Marke ist jedoch insoweit zuzustimmen, dass zum ausrei-
chenden Nachweis einer Benutzung Unterlagen auch für den Zeitraum von
5 Jahren vor Erlass der (Beschwerde-)Entscheidung, also für die Jahre 2002 bis
2007 hätten eingereicht werden müssen, da das undifferenzierte Bestreiten der
Benutzung nicht nur die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, sondern auch
nach Satz 2 erfasst, sofern deren Voraussetzungen vorliegen. Eine diesbezügliche
Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 43
Rdnr. 37-40). Zwar hat die Markenstelle in der Erinnerungsentscheidung am
22. Februar 2005 nicht problematisiert, dass die vorgelegten Nachweise für die
Benutzung nur bis zu den Jahren 2001 bzw. 2002 reichten. Zu diesem Zeitpunkt
genügte dies aber noch, da die Benutzungshandlungen grundsätzlich nicht den
gesamten Zeitraum ausfüllen müssen (vgl. EuG GRUR Int.
2005, 47,
49 - VITAFRUIT). Zwischenzeitlich liegen indes die letzten Benutzungshandlungen
- ungeachtet der weiteren, auch von der Markenstelle thematisierten Fragestellun-
gen - jedoch so weit zurück, dass daraus eine Glaubhaftmachung der Benutzung
für den gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu berücksichtigenden Zeitraum von
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fünf Jahren vor Erlass der Entscheidung jedenfalls nicht mehr hergeleitet werden
könnte. Damit liegt zumindest im Rechtsmittelverfahren kein ernsthafter Versuch
der Glaubhaftmachung vor, was für eine Kostenauferlegung grundsätzlich aus-
reicht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rdnr. 15). Eine Hinweispflicht des Ge-
richts besteht dabei nicht; vielmehr hätten die Widersprechenden von sich aus
unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorlegen müssen. Der Umstand, dass
der Erinnerungsbeschluss den Zeitraum der nachgewiesenen Benutzung nicht
problematisiert hat, entbindet die Inhaber der Widerspruchsmarke nicht von einer
selbständigen weiteren Vorlagepflicht.
Daneben spricht auch der Umstand der Erledigterklärung des Beschwerdeverfah-
rens durch die Widersprechenden aufgrund der Nichtverlängerung der Wider-
spruchsmarke noch zusätzlich für eine Kostentragungspflicht. Selbst wenn diese
unmittelbar nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG, innerhalb derer
immer noch die Zahlung eines Verspätungszuschlags und damit die Verlängerung
der Widerspruchsmarke möglich gewesen wäre, erfolgt ist, kann aufgrund der Ge-
samtwürdigung aller Umstände nicht in Abrede gestellt werden, dass das Verhal-
ten der Widersprechenden insgesamt der erforderlichen prozessualen Sorgfalt
nicht entspricht. Obwohl im Zuge der Beschwerde keinerlei neue Benutzungsun-
terlagen mehr eingereicht worden sind, wurde das Beschwerdeverfahren weiter
betrieben und erst dann für erledigt erklärt, als auch die Nachfrist zur Zahlung der
Verlängerungsgebühr mit Verspätungszuschlag abgelaufen war. Durch den Um-
stand der Nichtverlängerung erscheint es nahe liegend, dass die Widersprechen-
den an ihrer Marke schon seit längerem nicht mehr interessiert waren und diese
auch seit geraumer Zeit nicht mehr benutzt hatten. Damit haben die Widerspre-
chenden durch ihr Verhalten in vermeidbarer Weise das Beschwerdeverfahren
und die dort entstandenen Kosten verursacht.
Soweit der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke auch dahingehend aus-
gelegt werden kann, den Widersprechenden sämtliche Kosten des Verfahrens,
also auch die vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ent-
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standenen Kosten aufzuerlegen, war der Antrag zurückzuweisen. Es sind keine
Billigkeitsgründe ersichtlich, die eine solche weitergehende Kostenentscheidung
rechtfertigen könnten. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Widersprechende bereits bei der Einlegung des Widerspruchs im Februar 2002 an
einer künftigen Benutzung der Widerspruchsmarke überhaupt kein Interesse mehr
gehabt hat und die Einlegung des Widerspruchs nur der Behinderung der Mitbe-
werber dienen sollte, zumal im Verfahren vor der Markenstelle Benutzungsunter-
lagen vorgelegt worden sind, die den Zeitraum bis zum Jahr 2002 abgedeckt ha-
ben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek