Urteil des BPatG vom 07.08.2003

BPatG (marke, unterscheidungskraft, verkehr, kennzeichnung, eintragung, herkunft, klasse, beschwerde, muster, eugh)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 169/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 26 795.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richte-
rin Prietzel-Funk am 25. Januar 2005
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 7. August 2003 aufgehoben.
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G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 7. August 2003 die Anmeldung der im Folgenden abgebildeten
Marke
(Beschreibung der Marke: ein „in einem hellen Funktionsband, insbesondere Blei-
band, für Gardinen, Vorhänge, Tischdecken und dgl. als Kennzeichen eingear-
beitetes goldenes Band“),
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angemeldet für
„Web- und Wirkstoffe; Gardinen, Vorhänge; textile Dekorations-
stoffe für Wandbespannung; Bett- und Tischdecken; Bett- und
Haushaltswäsche; Spitzen, Bänder, insbesondere Kräusel- und
Bleibänder als Zubehör für Gardinen und Vorhänge“
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke sei
zwar markenfähig, der Eintragung stehe jedoch das Hindernis der mangelnden
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, ob auch ein Frei-
haltebedürfnis bestehe, könne dahinstehen. Bei Anwendung der gleichen Prü-
fungsmaßstäbe, wie sie auch für andere Marken gelten würden, könne für die an-
gemeldete Marke eine betriebskennzeichnende Eigenprägung, die die erforderli-
che Unterscheidungskraft vermitteln könnte, nicht festgestellt werden. Die Marke
weise keine Elemente auf, die über die werbeübliche Gestaltung der Waren hi-
nausgingen. Die maßgebliche Branchenpraxis kenne eine Vielzahl verschiedener
Ausstattungsmerkmale, wie die Einarbeitung von farbigen Bändern, Nähten und
Funktionsbändern in die hier betroffenen Waren. Die Ausgestaltung mit derartigen
Aufmachungen diene hauptsächlichen stilistischen bzw. optischen Gestaltungs-
zwecken und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, denen die unter-
schiedlichsten Ausstattungsmerkmale bekannt seien und solche auch erwarteten,
nicht als Hinweis auf einen speziellen Hersteller gewertet. Vielmehr hafte der
Gestaltungswahl in den Augen des Publikums ein hohes Maß an Beliebigkeit an,
weshalb es diesen Aspekt lediglich unter seiner optischen Wirkung, nicht aber als
Herkunftshinweis betrachte.
Soweit das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) vergleichbare
Kennzeichen bereits als schutzfähig eingetragen habe, ergebe sich hieraus allen-
falls eine indizielle Wirkung, die aber angesichts der ausgeprägten Schutzhinder-
nisse als widerlegt anzusehen sei.
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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt
sie aus, die angemeldete Marke betreffe ein Funktionsband, das am freien Rand
von Waren der Klasse 24 (Web- und Wirkstoffe) angebracht werde. Derartige
Kennzeichnungen seien bereits von Webkanten bekannt. Bei den Waren der
Klasse 26 sei die angemeldete Marke zwar Teil der Waren, doch wirke sie dort
nicht als Dekoration, sondern als Herkunftshinweis. Eine derartige Kennzeichnung
seien den Verkehrskreisen auch für diese Waren bekannt, nämlich etwa von Ka-
belkennfäden, von dem bekannten Zickzack-Band in Gummibändern oder von der
goldenen Schlangenlinie auf Gummischläuchen. Dass der in der angemeldeten
Marke verwendete goldene Faden als Herkunftshinweis aufgefasst werde, ergebe
sich zudem aus den eingereichten Bestätigungsschreiben der Industrie- und Han-
delskammer für Ostfriesland und Papenburg sowie des Verbandes der Norddeut-
schen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V., nach denen auch die Marke „Gold-
kante“ nicht nur als reine Dekoration, sondern als Herkunftshinweis verstanden
werde.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 Markengesetz stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entge-
gen. Die angemeldete Marke ist unterscheidungskräftig und unterliegt keinem
Freihaltungsbedürfnis.
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können solche Marken nicht eingetragen
werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unter-
scheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne
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der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000,
720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die ver-
mutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR
2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2).
Auch die Schutzfähigkeit von Kennfäden ist nach diesen markenrechtlichen
Grundsätzen zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rn. 169). Unter der gebotenen Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse auf
dem hier in Rede stehenden Warengebiet
ist zunächst davon auszugehen, dass
der Verkehr – das sind zum einen Verbraucher, aber auch im Textilbereich tätige
Unternehmen - Webstoffe und Gardinen jedenfalls auch anhand der äußeren
Aufmachung der Webkanten voneinander unterscheidet (so auch HABM, Beschl.
v.1.8.2002 – R 174/2001-2, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM), die häufig
durch aufgedruckte oder eingewebte Bezeichnungen auf die Herkunft des Stoffes
hinweisen und daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als Betriebskenn-
zeichnung angesehen werden. Dies beruht auf dem produktbedingten Umstand,
dass diese Waren auf dem Markt in aller Regel in größeren Mengen angeboten
werden, als der Kunde normalerweise abnimmt, nämlich als Meterware, von der
nach Bedarf des Kunden zugeschnitten oder abgetrennt wird. Unter diesen Um-
ständen ist eine Kennzeichnung aller potenziellen Teilstücke im Wesentlichen al-
lein durch bestimmte fortlaufende Muster gewährleistet. Derartiges ist allgemein
auch bei Produkten wie Kabeln und Schläuchen anerkannt (vgl. BGH GRUR 1975,
550, 551 – Drahtbewehrter Gummischlauch; BPatG, Beschl. v. 21.9.2004 –
24 W (pat) 225/03 – veröffentlicht auf der PAVS-CD-ROM; Ströbele/Hacker, Mar-
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kenG, 7. Aufl., § 8 Rn. 169). In diesem Zusammenhang verweist die Anmelderin
zu Recht auf Kabelkennfäden, das bekannte Zickzack-Band in Gummibändern
und die goldene Schlangenlinie auf Gummischläuchen, bei denen der genannte
Grundsatz gilt, dass auf ihnen angebrachte fortlaufende Muster als Kennzeich-
nung üblich sind und auch als solche aufgefasst werden. Vergleichbares gilt nach
Auffassung des Senats für an Webkanten von Stoffen angebrachte sowie als Me-
terware angebotene Funktionsbänder wie hier, die regelmäßig als Teilstücke ab-
geschnitten werden.
Voraussetzung für eine Eintragung als Marke ist aber, dass sich die für die ange-
meldete Marke gewählte Gestaltung von den im Bereich der jeweils beanspruch-
ten Waren üblichen Gestaltungen erheblich unterscheidet (vgl. EuGH GRUR
GRUR Int. 2004, 631, 634 (EG 39)
– Dreidimensionale Tablettenform), denn in einer beliebigen Kombination üblicher
Gestaltungselemente vermag der Verkehr in der Regel keinen Hinweis auf eine
betriebliche Herkunft zu erkennen (vgl. BGH GRUR 2001, 416, 417 – OMEGA).
Vorliegend lässt jedoch ein Vergleich der tatsächlich vorhandenen Gestaltungs-
formen einen Schluss darauf zu, dass der Verkehr der hier angemeldeten Marke
einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt, weil sie sich im Hinblick auf die
in Anspruch genommenen Waren nicht unerheblich von den üblichen Gestal-
tungsformen abhebt. Soweit aufgrund der Recherchen des Senats erkennbar,
weisen in Stoffe eingewebte sowie nicht eingearbeitete Funktionsbänder, insbe-
sondere Bleibänder, keine eigentümlich-individuellen Gestaltungen auf, sondern
erschöpfen sich regelmäßig in einfachsten, völlig unauffälligen Gestaltungen, die
allenfalls Gattungsmerkmale aufweisen, die zudem häufig funktionsbedingt sein
mögen. Die angemeldete Marke geht hierüber hinaus. Denn sie weist im Faden-
verlauf der textilen Ummantelung des Bandes einen auffallenden goldenen Faden
auf, der gleichmäßig diagonal an der Oberfläche verläuft und damit dem Funkti-
onsband ein charakteristisches Gepräge verleiht, das der angesprochene Verkehr
branchenbedingt nicht anders als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
Waren auffassen kann. Denn der Verkehr weiß, dass Funktionsbänder jeweils an
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den äußeren Rändern von Stoffen eingesetzt werden, wo sich, wie oben darge-
stellt, nach ihrer Erfahrung Betriebskennzeichnungen befinden können. Danach ist
der angemeldeten Marke ein gewisses Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht
abzusprechen. Hinzu kommt, dass nach den eingereichten Schreiben sowohl der
Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg als auch des Ver-
bandes der Norddeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V. auch die Marke
„Goldkante“ für Gardinen nicht nur als reine Dekoration, sondern als Herkunfts-
hinweis verstanden werde, was nach Auffassung des Senats die Erwartung
rechtfertigt, dass der hier angesprochene Verkehr dazu neigt, einer ihm entge-
gentretenden goldfarbenen Kennzeichnung ein gewisses Mindestmaß an Beach-
tung zu schenken und reine Dekorationszwecke des goldenen Fadens von vorn-
herein auszuschließen.
2. Ebenso wenig vermag der Senat ein Freihaltebedürfnis zu erkennen, das der
Eintragung der Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde.
Insbesondere stehen den Mitbewerbern der Anmelderin eine Vielzahl anderer
Möglichkeiten offen, ihre Produkte zu kennzeichnen, ohne dass sie auf die Ver-
wendung eines goldenen Fadens dieser konkreten Aufmachung angewiesen wä-
ren.
Dr. van Raden
Schwarz
Prietzel-Funk
Na