Urteil des BPatG vom 25.06.2003

BPatG: marke, tee, kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr, patent, eigenschaft, bestandteil, ware, sorte, vergleich

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 76/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2003
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 398 40 394
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25.
Juni
2003 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 18. Juli 1998 angemeldete und am 9. November 1998 für
Tee- und Teeerzeugnisse, einschließlich Früchtetees, Kräutertees,
aromatisierte/vitaminisierte Tees, Instanttees, Tee-Extrakte, Tee-
aromen und Teegetränke
eingetragene Marke 398 40 394
Santa Claus
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ist Widerspruch erhoben aus der am 29.
Mai
1998 angemeldeten und am
6. Juli 1998 für
Tee, Teemischung, Früchtetee
eingetragenen Marke 398 30 210
SENCHA CLAUS.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Marken nicht
ähnlich seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, dass die Marken sowohl klanglich als auch schriftbildlich
ähnlich seien und bei Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen bestehe.
Sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. Februar 2002 aufzuheben und die angegriffene Marke zu lö-
schen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Marken wegen der Unterschiede am Zeichenan-
fang gut auseinander zu halten seien, was dadurch verstärkt werden, dass die
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angegriffene Marke ein bekannter Gesamtbegriff sei, nämlich "Santa Claus", das
amerikanische Pendant zum Weihnachtsmann bzw. Nikolaus.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-
den Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist dabei
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei be-
steht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, ins-
besondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älte-
ren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeich-
nungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.;
vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627 - IMS).
a) Die
sich
gegenüberstehenden Waren sind zum Teil identisch. So wird die
Ware "Tee" von beiden Marken beansprucht. Inwieweit weitere Waren identisch
bzw. ähnlich sind, kann für diese Entscheidung dahinstehen.
b) Die Widerspruchsmarke ist in ihrer Gesamtheit durchschnittlich kennzeich-
nungskräftig. Zwar ist der erste Markenteil "SENCHA" eine Sorte Grünen Tees.
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Der weitere Markenbestandteil "CLAUS" dagegen bietet keinen Anlass, an der
Kennzeichnungskraft der Marke Abstriche vorzunehmen.
c) Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch nicht hinreichend ähnlich,
um eine Verwechslungsgefahr festzustellen. In schriftbildlicher Hinsicht bestehen
beide Marken zwar aus jeweils zwei Wörtern und sind im zweiten Wort identisch.
Jedoch fallen die Unterschiede im ersten Markenwort ohne weiteres ins Auge. So
weichen die ersten Vokale A und E sowie die Konsonanten CH und T im Schrift-
bild sowohl in Klein- als auch in Großbuchstaben deutlich voneinander ab. Weiter
wird bei den hier vorliegenen kurzen Wörtern bemerkt, dass "SENCHA" im Ver-
gleich zu "Santa" um einen Buchstaben länger ist.
Auch klanglich sind die Marken nicht hinreichend ähnlich. Es ist davon auszuge-
hen, dass bei Waren wie Tee, die von breitesten Verkehrskreisen erworben wer-
den, die Marken auch nach deutschen Ausspracheregeln gesprochen werden. In
diesem Fall weichen die Klangbilder von "Sencha" gesprochen "Sänscha", (vgl.
mucho), "Senka" (vgl. Charakter) oder Sencha (vgl. Michael), und "Santa" wegen
der unterschiedlichen Vokalfolge und dem deutlich abweichenden Mittelkonso-
nanten ganz wesentlich voneinander ab. Soweit Teile des Verkehrs in der Wider-
spruchsmarke den Gesamtbegriff "Santa Claus" als Weihnachtsmann oder Niko-
laus erkennen und diese "CLAUS" daher nach englischen Ausspracheregeln arti-
kulieren (
≈ Klorß), ist ein weiteres deutliches Unterscheidungsmerkmal gegeben.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht werden. Die Marken stimmen lediglich darin überein, dass sie
beide den Bestandteil "Claus" aufweisen. Dies kann jedoch nicht die Gefahr von
Verwechslungen verursachen, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der
übereinstimmende Markenbestandteil Hinweischarakter auf die Widersprechende
hat. Die Zeichen sind auch nicht nach Art eines Serienzeichens strukturiert, da die
dem Namen CLAUS vorangestellten Begriffe in keiner Weise miteinander korres-
pondieren. Die Marken geben daher keinerlei Anlass anzunehmen, es handele
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sich um (Tee-)Sortenmarken eines Anbieters. Teekenner begegnet in SENCHA
die Bezeichnung für eine grüne Teesorte. Unkundige halten SENCHA für ein
Phantasiewort. Dagegen erschließt sich SANTA zwanglos als "Heiliger", eine
Eigenschaft von CLAUS, der damit unschwer an den Weihnachtsmann bzw.
Nikolaus denken lässt.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler Viereck
Sekretaruk
Hu