Urteil des BPatG vom 22.02.2005

BPatG (marke, hauptsache, eintragung, beschwerde, wirkung, folge, anlass, wortmarke, markenregister, patent)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 93/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
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betreffend die Marke 397 07 026
hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie
der Richter Merzbach und Eisenrauch
beschlossen:
Die Beschwerden der Inhaberin der angegriffenen Marke und der
aus der Marke 530 479 Widersprechenden gegen den Beschluss
der Markenstelle für Klasse
5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 22. Februar 2005 haben sich in der Hauptsache
erledigt.
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G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der am 18. Februar 1997 angemeldeten und unter der
Nummer 397 07 026 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke
ORANCIN
haben jeweils die Inhaberin der eingetragenen Marke 390 019
Orasthin
und der eingetragenen Marke 530 479
Orthangin
Widerspruch eingelegt.
Nachdem der Erstprüfer zunächst beide Widersprüche zurückgewiesen hatte,
wurde im Erinnerungsbeschluss der Markenstelle vom 22. Februar 2005 durch
eine Prüferin des höheren Dienstes der Erstprüferbeschluss teilweise aufgehoben
und die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 390 019
Orasthin teilweise gelöscht. Die Erinnerung der aus der Marke 530 479 Wider-
sprechenden wurde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben die Inhaberin der angegriffenen Marke und die
aus der Marke 530 479 Widersprechende jeweils Beschwerde eingelegt.
Die angegriffene Marke wurde nicht verlängert.
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II.
Nachdem die Schutzdauer der eingetragenen Marke 397 07 026 nicht verlängert
worden ist (§ 47 Abs. 3 MarkenG, § 64a MarkenG i. V. m. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 2
PatKostG), wird gemäß § 47 Abs. 6 MarkenG die Eintragung mit Wirkung ab dem
Ablauf der Schutzdauer gelöscht. Die Beschwerdeverfahren haben sich daher in
der Hauptsache erledigt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 48 Rdn. 9
zu einer ähnlichen Sachlage, nämlich wenn die angegriffene Marke in Folge eines
Verzichts wegfällt).
Für eine Kostenentscheidung besteht vorliegend kein Anlass, da keine Umstände
ersichtlich sind, von dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder seine eigenen Kosten
trägt (vgl. § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG), abzuweichen.
Bayer Merzbach
Eisenrauch
Bb