Urteil des BPatG vom 14.07.2004

BPatG: marke, ermessen, widerspruchsverfahren, vertreter, rücknahme

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 169/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 399 16 996
hier: Gegenstandswert
hat der 28.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Rich-
ter Paetzold und von Schwichow
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
10.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Rücknahme der Beschwerde durch
die Widersprechende erledigt. Der anwaltliche Vertreter der Inhaberin der ange-
griffenen Marke beantragt, den Streitwert festzusetzen.
Die Widersprechende hat sich hierzu nicht geäußert.
Auf Seiten der Markeninhaberin war ein Rechtsanwalt tätig, so dass die Festset-
zung des Gegenstandswerts gemäß § 10 Abs 1 BRAGO erfolgen kann (vgl
BPatGE 40, 182, 183 f; 41, 6 ff; GRUR 1999, 65; Althammer/Ströbele, MarkenG,
7. Aufl, § 71 Rdnr 44), wonach sich der am 3. Februar 2004 gestellte Antrag rich-
tet.
Für das vorliegende Widerspruchsverfahren ist die Festsetzung eines Gegen-
standswerts in Höhe von … € angemessen. Die Wertfestsetzung erfolgt
nach billigem Ermessen gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO (bzw jetzt § 23 Abs 3
RVG) und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Markeninhaberin
am Bestand ihrer angegriffenen Marke (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 71,
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Rdnr 44). Besondere werterhöhenden Umstände, wie zB die Benutzung der jünge-
ren Marke sind nicht bekannt, so dass hier vom Regelfall auszugehen ist (vgl PA-
VIS, zB BPatG 29 W (pat) 112/97, 24 W (pat) 226/97).
Stoppel Paetzold
von
Schwichow