Urteil des BPatG vom 03.08.2010

BPatG (stand der technik, herstellung, firma, fig, verhandlung, zeichnung, patent, technik, profil, träger)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 326/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 019 795
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hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. August 2010 unter Mitwirkung der Richterin
Dr. Proksch-Ledig als Vorsitzende, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters
Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster
beschlossen:
Das Patent 10 2004 019 795 wird beschränkt aufrechterhalten auf
der Grundlage der
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Antrag, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 10 2004 019 795 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines Produkts aus
Süßwarenmasse“
ist am 5. Januar 2006 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 4. April 2006 eingegangenen Schriftsatz Ein-
spruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptungen gestützt, dass
der Gegenstand des Streitpatents vor seinem Anmeldetag durch Benutzung im
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Sinne des § 3 Abs. 1 PatG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei und
darüber hinaus nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Dazu verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschriften
E9
US 5 516 542,
E10 US 4 468 186 und
E12 DE 394 995 C.
Zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung legt sie folgende Dokumente vor:
E1
Technische Zeichnung einer von der Firma Bepex Hutt Engineering
GmbH 1987 an die Firma Beacon Sweets, Südafrika, gelieferten
Formpressmaschine,
E2
Technische Zeichnung eines in der an die Firma Beacon Sweets
gelieferten Formpressmaschine eingesetzten Profil-Walzgeräts,
E3
Seite 1 der Stückliste des in der an die Firma Beacon Sweets gelie-
ferten Formpressmaschine eingesetzten Profil-Walzgeräts,
E4
Fotographien des in der an die Firma Beacon Sweets gelieferten
Formpressmaschine eingesetzten Profil-Walzgeräts,
E5
Technische Zeichnung einer von der Firma Bepex Hutt Engineering
GmbH 1984 an die Firma Hai Tai, Korea, gelieferten Formpressma-
schine,
E6
Technische Zeichnung eines in der an die Firma Hai Tai gelieferten
Formpressmaschine eingesetzten Profil-Walzgeräts,
E7
Prospekt der Firma Hosokawa Bepex GmbH betreffend Universal-
Formpresssysteme,
E8
Prospekt der Firma Hosokawa Bepex GmbH betreffend Schnell-
schneidemaschinen.
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Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den aus dem Tenor
ersichtlichen Unterlagen.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht
im Wesentlichen geltend, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand gegen-
über dem entgegengehaltenen Stand der Technik, insbesondere den am nächsten
kommenden Druckschriften E9 und E10, sowie der behaupteten offenkundigen
Vorbenutzung, als Stand der Technik unterstellt, neu sei und auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhe.
Die geltenden Ansprüche 1 und 5 lauten:
1.
Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung eines Produkts aus essba-
rer Masse, insbesondere Süßwarenmasse, indem
aus der Masse (5) zunächst ein Strang (7) mit festgelegtem Querschnitt
geformt wird,
der so geformte Strang (7) dann auf einem Transportband (8, 35) abgelegt
und mit diesem Transportband (8, 35) abgefördert wird,
der Strang (7) über eine Unterbrechungsstelle (20) des Transportban-
des (8, 18; 35) gefördert wird und in der Unterbrechungsstelle (20) von
zwei Seiten und dabei nicht nur auf seiner Oberfläche, sondern auch im
Bereich des Bodens umformend geprägt wird, und
schließlich der Strang (7) in einzelne Produkte (34) zumindest querge-
schnitten wird.
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5.
Vorrichtung zur kontinuierlichen Herstellung eines Produkts aus ess-
barer Masse, insbesondere Süßwarenmasse, mit
einem den Querschnitt der Masse (5) bestimmenden Strangformer (1),
einem angetriebenen Transportband (8) zum Ablegen und Abfördern des
von dem Strangformer (1) gebildeten Strangs (7) und zumindest einem
Querschneider (32) zum Unterteilen des Strangs (7) in einzelne Pro-
dukte (34), insbesondere nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, dass
im Bereich des Transportbandes (8, 18; 35) eine Unterbrechungsstel-
le (20) gebildet und dort zwei einander ergänzende Prägeeinheiten (21,
22) zum Umformen des Querschnitts des Strangs (7) nicht nur auf seiner
Oberfläche, sondern auch im Bereich des Bodens vorgesehen sind.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 4
und 6 bis 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2.
Die Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem
erteilten Anspruch 1 sowie Abs. [0010] und [0014] der Streitpatentschrift ableitbar,
und basiert auf dem Anspruch 1 sowie S. 4 Z. 8 bis 10, S. 5 Z. 15 bis 17 und Fig. 1
der Erstunterlagen. Der Anspruch 5 geht aus dem erteilten Anspruch 5 und
Abs. [0010] der Streitpatentschrift hervor und leitet sich aus dem ursprünglichen
Anspruch 5 und S. 4 Z. 8 bis 10 der Erstunterlagen ab. Die Ansprüche 2 bis 4 und
6 bis 10 gehen aus den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 6 bis
10 hervor.
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3.
Das Verfahren und die Vorrichtung zur Herstellung eines Produkts aus ess-
barer Masse nach den geltenden Ansprüchen 1 und 5 ist neu.
Aus keiner der Entgegenhaltungen ist nämlich ein gattungsgemäßes Verfahren
und eine gattungsgemäße Vorrichtung zur kontinuierlichen Herstellung eines Pro-
dukts aus essbarer Masse bekannt, wobei ein Strang aus essbarer Masse in einer
Unterbrechungsstelle eines Transportbandes von zwei Seiten und dabei nicht nur
auf seiner Oberfläche, sondern auch im Bereich des Bodens umformend geprägt
wird bzw. im Bereich des Transportbandes eine Unterbrechungsstelle gebildet
wird und dort zwei einander ergänzende Prägeeinheiten zum Umformen des
Querschnitts des Strangs nicht nur auf seiner Oberfläche, sondern auch im
Bereich des Bodens vorgesehen sind. Denn bei der Druckschrift E9, die eine Vor-
richtung und ein Verfahren zur Herstellung von aufgerollten Lebensmittelstücken
betrifft, wird der auf einem Trägermaterial aufgebrachte Strang einer Lebensmit-
telmasse jedenfalls nur auf einer Seite geprägt und damit nur auf seiner Oberflä-
che und nicht im Bereich des Bodens umformend geprägt, wozu folglich nur eine
Prägeeinheit vorgesehen ist (Sp. 1 Z. 14 bis 18 und Sp. 8 Z. 60 bis Sp. 9 Z. 2
i. V. m. Fig. 1). Die in E10 beschriebene Vorrichtung weist zwar zwei zusammen-
wirkende Walzen auf, die durch in der gesamten Umfangslinie des Querschnitts
aufweisende axial alternierende Rillen und Grate zahnartig ineinandergreifen, und
einen ohne ein Transportband vertikal von oben zugeführten Teppich aus Süßwa-
renmasse in einzelne Stränge in Längsrichtung schneiden. Dabei üben die Scher-
oberflächen der Walzen beim Durchlauf der Masse zwischen den Walzen aber
keinen Druck auf die Stränge und den Teppich aus (Anspruch 1, insbesondere
Sp. 4 Z. 67 bis Sp. 5 Z. 7, Sp. 2 Z. 1 bis 9 und 22 bis 27 i. V. m. Fig. 1 und 2). Die
Stränge werden jedenfalls bei E10 im Bereich ihrer Böden dadurch nicht umfor-
mend geprägt, sondern die Dicke der Stränge wird, wie die lateral benachbarten
Produktstränge 5a und 5b in der Fig. 2 mit ihren im Bereich der Böden der Stränge
nicht umgeformten ebenen lateralen Flächen anschaulich zeigen, durch Verän-
dern des Walzenabstandes eingestellt (Fig. 2 i. V. m. Sp. 3 Z. 39 bis 58). Aus E12,
die eine Bonbonmaschine zur Formung des Zuckerstranges durch Stempel betrifft,
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ist es zwar prinzipiell bekannt, einen Zuckerstrang von zwei Seiten zu prägen (vgl.
Abb. 5 i. V. m. S. 2 Z. 50 bis 76). Dabei wird jedoch kein Transportband für den
Zuckerstrang eingesetzt, sodass auch ein auf dem Transportband aufliegender
ebener Boden des Strangs nicht gebildet wird, der dann umgeformt werden
könnte. Eine Unterbrechungsstelle eines Transportbandes ist folglich E12 nicht zu
entnehmen. Die weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Verhand-
lung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen liegen
von den Gegenständen der Ansprüche 1 und 5 noch weiter entfernt und können
die Neuheit dieser Gegenstände auch nicht in Frage stellen.
Das Gleiche gilt für die von der Einsprechenden behaupteten offenkundigen Vor-
benutzungen, wenn diese als Stand der Technik unterstellt werden. Denn die
Zeichnung E2 und die Abbildung E4, die den grün markierten Vorrichtungsteil der
Universal-Formpressanlage E1 darstellen sollen und in der mündlichen Verhand-
lung in Augenschein genommen wurden, zeigen keine zwei einander ergänzende
Prägeeinheiten zum Umformen des Querschnitts des Strangs nicht nur auf einer
Oberfläche, sondern auch im Bereich des Bodens gemäß Anspruch 5 des Streit-
patents und folglich auch nicht, dass gemäß Anspruch 1 ein Strang aus essbarer
Masse in einer Unterbrechungsstelle eines Transportbandes von zwei Seiten und
dabei nicht nur auf seiner Oberfläche, sondern auch im Bereich des Bodens
umformend geprägt wird. Denn ähnlich der in E10 beschriebenen Schneidevor-
richtung zum Schneiden von Strängen aus einem zugeführten Teppich aus essba-
rer Masse werden auch hier die Stränge durch das Zusammenwirken zweier Wal-
zen, die an ihren Oberflächen entlang ihrer Umfangslinien wie Nut und Feder
angeordnet sind, geschnitten. Dabei werden jedenfalls die Stränge, deren Böden
auf den zwischen den Nuten der unteren Walze verbleibenden lateralen Flächen
beim Durchgang durch die Walzen aufliegen, nicht im Bereich der Böden umfor-
mend geprägt. Das Gleiche gilt für die weitere von der Einsprechenden behaup-
tete offenkundige Vorbenutzung, deren zeichnerische Darstellungen E5 und E6 in
der mündlichen Verhandlung ebenfalls in Augenschein genommen wurden. Die in
der Formpressanlage Hai Tai Proposal I E5 grün eingezeichnete Andrückvorrich-
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tung (squeezing device), entspricht nämlich anhand deren detaillierter Darstel-
lung E6 der Zeichnung E2.
4.
Das Verfahren und die Vorrichtung zur kontinuierlichen Herstellung eines
Produkts aus essbarer Masse nach den geltenden Ansprüchen 1 und 5 beruhen
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift ist ein Verfahren und eine Vorrichtung
zur kontinuierlichen Herstellung eines Produkts aus essbarer Masse bekannt,
indem aus der Masse ein Strang mit festgelegtem Querschnitt durch einen Strang-
former geformt wird, der Strang auf einem angetriebenen Transportband abgelegt
und abgefördert und der Strang in einzelne Produkte mit einem Querschneider
zumindest quergeschnitten wird (Abs. [0001] und [0004]). Dem Streitpatent liegt
davon ausgehend die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung auf-
zuzeigen, mit denen es möglich ist, Produkte herzustellen, die jedenfalls im Be-
reich des Bodens nicht eben gestaltet sind (Abs. [0008]).
Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung
eines Produkts aus essbarer Masse, insbesondere Süßwarenmasse, nach dem
geltenden Anspruch 1 mit den Merkmalen, indem
a1) aus der Masse (5) zunächst ein Strang (7) mit festgelegtem Quer-
schnitt geformt wird,
b1) der so geformte Strang (7) dann auf einem Transportband (8, 35)
abgelegt und mit diesem Transportband (8, 35) abgefördert wird,
c1)
der Strang (7) über eine Unterbrechungsstelle (20) des Transport-
bandes (8, 18; 35) gefördert wird und
d1) in der Unterbrechungsstelle (20) von zwei Seiten und dabei nicht nur
auf seiner Oberfläche, sondern auch im Bereich des Bodens umfor-
mend geprägt wird, und
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e1) schließlich der Strang (7) in einzelne Produkte (34) zumindest quer-
geschnitten wird.
Die Aufgabe wird des weiteren gelöst durch die Vorrichtung zur kontinuierlichen
Herstellung eines Produkts aus essbarer Masse, insbesondere Süßwarenmasse,
nach dem geltenden Anspruch 5 mit den Merkmalen,
a5) einem den Querschnitt der Masse (5) bestimmenden Strangfor-
mer (1),
b5) einem angetriebenen Transportband (8) zum Ablegen und Abfördern
des von dem Strangformer (1) gebildeten Strangs (7) und
c5)
zumindest
einem
Querschneider (32)
zum
Unterteilen
des
Strangs (7) in einzelne Produkte (34), insbesondere nach mindes-
tens einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet, dass
d5) im Bereich des Transportbandes (8, 18; 35) eine Unterbrechungs-
stelle (20) gebildet und
e5) dort zwei einander ergänzende Prägeeinheiten (21, 22) zum Umfor-
men des Querschnitts des Strangs (7) nicht nur auf seiner Oberflä-
che, sondern auch im Bereich des Bodens vorgesehen sind.
Die Lösung der Aufgabe durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 und die Vor-
richtung gemäß Anspruch 5 ergibt sich für den Fachmann, einen Ingenieur mit
besonderen Kenntnissen in der Verfahrenstechnik und dem Bau von Anlagen für
die Lebensmittelindustrie, insbesondere Süßwarenindustrie, nicht in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik. Ein möglicher Ausgangspunkt für die gefun-
dene Lösung bildet dabei für den Fachmann das aus E9 bekannte Verfahren und
die dafür beschriebene Anlage zur Herstellung von gerollten Lebensmitteln, insbe-
sondere von entwässertem Fruchtpüree. Denn bei E9 werden auf einem Träger
mittels zwei Presswalzen (18, 20) Stränge von Lebensmitteln mit festgelegtem
Querschnitt gebildet. Dieser Träger mit den Strängen wird auf einem Transport-
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band abgelegt, wobei das Transportband nach Fig. 1 aus mehreren Abschnitten
aufgebaut ist, zu einer Prägeeinrichtung (108) abgefördert und anschließend
Schneideeinheiten (62, 64) zugeführt, bevor der Träger eine Aufrollanlage (74)
erreicht (Sp. 4 Z. 63 bis Sp. 5 Z. 6 und Z. 32 bis 35, Sp. 8 Z. 60 bis Sp. 9 Z. 2 und
Z. 11 bis 13 i. V. m. Fig. 1). Bei E9 wird aber der auf dem Trägermaterial auflie-
gende Strang mittels der einen oberhalb der Transporteinrichtung angebrachten
Prägevorrichtung nur auf seiner Oberfläche geprägt und der Boden des Strangs
bleibt auf dem Trägermaterial von der Prägung unbeeinflusst und unverformt. Die
Merkmale d1) und e5) sind daher bei E9 nicht verwirklicht. Nach Fig. 1 ist zwar
das Transportband im Bereich der Prägeeinrichtung unterbrochen und soweit
ersichtlich durch eine Unterstützungseinrichtung überbrückt. Eine Unterbrechungs-
stelle im Sinne der Merkmale c1) und d5), um eine Prägung von zwei sich dort
ergänzenden Prägeeinheiten gemäß den Merkmalen d1) bzw. e5) zu ermöglichen,
ist aber aus E9 nicht ableitbar. E9 liefert also keinen Hinweis darauf, ein Verfahren
und eine Vorrichtung entsprechend den Merkmalen der geltenden Ansprüche 1
und 5 des Streitpatents bereitzustellen. Es spielt in diesem Zusammenhang auch
keine Rolle, ob der Träger der E9 aus essbarem Material besteht und zum Produkt
gehört, wie die Einsprechende vorträgt, oder nicht essbar ist, wie z. B. Silikonpa-
pier. Denn es kommt bei E9 auf die Funktion des Materials als Träger an. Es muss
nämlich die notwendige Festigkeit aufweisen, um das Lebensmittelmaterial zu
stützen ohne Risse zu bilden und ohne voluminös zu sein, sowie das Aufrollen des
Lebensmittels in kompakte Lebensmittelstücke zu ermöglichen (Sp. 3 Z. 8 bis 14).
Auch E10 kann die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 5 nicht nahele-
gen. Denn, wie bereits vorstehend ausgeführt, werden bei E10 die Merkmale c1,
d1, d5 und e5 der geltenden Ansprüche 1 und 5 nicht erfüllt, wonach nämlich ein
Strang aus essbarer Masse in einer Unterbrechungsstelle eines Transportbandes
von zwei Seiten und dabei nicht nur auf seiner Oberfläche, sondern auch im
Bereich des Bodens umformend geprägt wird bzw. im Bereich des Transportban-
des eine Unterbrechungsstelle gebildet wird und dort zwei einander ergänzende
Prägeeinheiten zum Umformen des Querschnitts des Strangs nicht nur auf einer
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Oberfläche, sondern auch im Bereich des Bodens vorgesehen sind. In E10 wird
zwar darauf hingewiesen, dass die aus axial benachbarten Ringen oder Scheiben
aufgebauten zusammenwirkenden Walzen 6, 7 mit Elementen versehen sein kön-
nen, die in der Lage sind, das Profil der Produktstränge zu beeinflussen (Sp. 4
Z. 38 bis 42). Dies regt aber den Fachmann nicht dazu an, dass er gezielt den
Produktstrang im Bereich seines Bodens umformend prägen soll bzw. zwei einan-
der ergänzende Prägeeinheiten zum Umformen des Querschnitts auch im Bereich
des Bodens des Strangs vorzusehen hat, um die patentgemäße Aufgabe zu lösen.
Auch müsste der Fachmann um ausgehend von E10 zu den Gegenständen der
Ansprüche 1 und 5 zu gelangen, zusätzlich anstelle der vertikalen Zuführung eines
Produktteppichs (vgl. Fig. 1), den Teppich auf einem Transportband ablegen, auf
diesem den Teppich bzw. den Strang abfördern und eine Unterbrechungsstelle
vorsehen, in der von zwei Seiten geprägt wird. Auch von der Zusammenschau der
Druckschriften E10 und E9 werden die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1
und 5 nicht nahegelegt, da aus keiner der beiden Schriften ableitbar ist, dass in
einer Unterbrechungsstelle eines Transportbandes ein Produktstrang auch im
Bereich seines Bodens umformend geprägt wird bzw. zwei einander ergänzende
Prägeeinheiten zum Umformen des Querschnitts auch im Bereich des Bodens des
Strangs vorzusehen sind.
Aus E12, die eine Bonbonmaschine zur Formung eines Zuckerstranges durch
Stempel betrifft, erhält der Fachmann zwar den Hinweis, dass prinzipiell ein
Zuckerstrang von zwei Seiten mit Stempeln geprägt werden kann (vgl. Abb. 5
i. V. m. S. 2 Z. 50 bis 76). Dieser Hinweis aus dem im Jahr 1922 veröffentlichten
Patent E12 bedeutet aber nicht, dass entsprechend den Merkmalen der geltenden
Ansprüche 1 und 5 ein Produktstrang dergestalt prägt wird, dass er von zwei Sei-
ten und dabei nicht nur auf seiner Oberfläche, sondern auch im Bereich des
Bodens umformend geprägt wird bzw. zwei einander ergänzende Prägeeinheiten
zum Umformen des Querschnitts des Strangs nicht nur auf seines Oberfläche,
sondern auch im Bereich des Bodens vorgesehen sind. E12 stellt also kein Vorbild
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für diese Merkmale dar. Auch unter Hinzuziehen von E12 werden also die Gegen-
stände der geltenden Ansprüche 1 und 5 nicht nahegelegt.
Auch die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen, als Stand der Technik
unterstellt, können die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 und 5 nicht nahe
legen. Denn die Merkmale d1) und e5) werden dabei nicht erfüllt, wie bereits vor-
stehend ausgeführt wurde. Auf die Prägung eines Strangs von zwei Seiten, wobei
der Strang nicht nur auf seiner Oberfläche, sondern auch im Bereich des Bodens
umformend geprägt werden soll, bzw. zwei einander ergänzende Prägeeinheiten
zum Umformen des Strangs nicht nur auf seiner Oberfläche, sondern auch im
Bereich des Bodens vorzusehen sind, wird von diesen Vorbenutzungen nicht hin-
gewiesen. Auch im von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung in
Zusammenhang mit den Vorbenutzungen vorgelegten „Silesia Confiserie Manual
No. 3, Das neue Handbuch der Süßwarenindustrie“ Band 1/I (1983) S. 440 ff. fin-
den sich lediglich Angaben zu weiteren Bauteilen der angeblich vorbenutzten Vor-
richtungen, wie der Doppel-Drehstab-Walzenpresse DDP oder der Querschneide-
maschine Type SZ sowie einer einseitigen Prägevorrichtung. Eine Prägevorrich-
tung gemäß Streitpatent ist auch dort nicht gezeigt oder beschrieben.
Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen
Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften
führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
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5.
Nach alledem weisen die Gegenstände nach den geltenden Ansprüchen 1
und 5 des Streitpatents alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Diese Ansprüche
sind daher rechtsbeständig; mit ihnen haben die besondere Ausführungsformen
des Verfahrens nach Anspruch 1 und der Vorrichtung nach Anspruch 5 betreffen-
den Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 10 Bestand.
Proksch-Ledig
Schwarz-Angele
Gerster
Schuster
Fa