Urteil des BPatG vom 28.06.2005
BPatG: beschreibende angabe, internet, verkehr, unterscheidungskraft, wörterbuch, begriff, auflage, spiegel, englisch, einheitspreis
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 105/05
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 02 944.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Februar 2007 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 28. Juni 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. Januar 2000 die Wortmarke
priceline
für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 und 42 angemeldet worden:
„Geschäftsführung für Dritte, Vermittlung von Verträgen für den
Kauf und Verkauf von Waren, Bereitstellung von Informationen
über Produkte im Internet, Beschaffung von Informationen über
Produkte und Dienstleistungen aus dem Internet, Unternehmens-
beratung.“
Hilfsweise hat die Anmelderin vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bean-
tragt, das Verzeichnis durch den Zusatz „ausgenommen Dienstleistungen eines
Telefondienstes, der Preisinformationen liefert“ zu beschränken.
Die Markenstelle für Klasse
35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
28. Juni 2005 gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens
der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurück-
gewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die in dem Beanstan-
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dungsbescheid vom 29. Februar 2000 vorgenommene Interpretation der Marke im
Sinne von Einheitspreis zwar problematisch sei. Zum einem dürfte nur einem sehr
geringen Teil der inländischen Bevölkerung diese fachbegriffliche Bedeutung be-
kannt sein. Zum anderen könne mit dieser Bedeutung kein sinnvoller Bezug zu
den angemeldeten Dienstleistungen hergestellt werden. Doch werde die Anmel-
demarke entsprechend den Ausführungen in dem zweiten Beanstandungsbe-
scheid vom 31. März 2000 als Zusammensetzung der Begriffe „price“ und „line“
verstanden. Der Verkehr sei an ähnliche Wortbildungen wie „hotline“, „online“ oder
„salesline“ gewöhnt. Das Element „line“ weise auf eine zur Verfügung stehende
Telefon-, Daten- oder sonstige Telekommunikationsverbindung hin (unter Verweis
auf BPatG 29 W (pat) 209/96 - Sales Line, und 33 W (pat) 284/02 - Online Fi-
nance). In Verbindung mit dem weitgehend bekannten Element „price“ bringe die
Anmeldemarke damit zum Ausdruck, dass mittels einer Verbindung, insbesondere
über das Internet, Preise abgefragt oder verglichen und Dinge erworben werden
könnten. Der Verkehr kenne derartige Dienstleistungen aufgrund der zahlreichen
Preisagenturen im Internet. Die Anmeldemarke stelle dementsprechend im Hin-
blick auf die angemeldeten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar, zu-
mal es sich bei den Informationen um Preisangaben handeln könne. Die auf die
Bereitstellung und Beschaffung von Informationen gerichteten Tätigkeiten könnten
wiederum zur Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren füh-
ren. Zudem sei es möglich, dass Dienstleistungen einer Preisagentur Gegenstand
der Geschäftsführung für Dritte und der Unternehmensberatung seien. Die hilfs-
weise beantragte Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses führe auch
nicht zum Erfolg, da unter „line“ nicht nur Telefondienste, sondern auch Verbin-
dungen ins Internet zu verstehen seien. Insofern greife die Beschränkung zu kurz.
Im Übrigen läge mangels allgemeiner Bekanntheit der Bedeutung „Einheitspreis“
eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit nicht vor. Aufgrund der sprachüblichen
Bildung der Anmeldemarke sei zudem ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen.
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Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben, mit der sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass eine Zergliederung der Anmeldemarke unzu-
lässig und bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit vielmehr von dem Gesamtbe-
griff auszugehen sei. Die Elemente „price“ und „line“ in Alleinstellung würden zwar
vielfach verwendet, doch handele es sich bei der Anmeldemarke als solcher um
einen sprachunüblichen Phantasiebegriff. Die von der Markenstelle zugrunde ge-
legte Sichtweise erfordere mehrere Gedankenschritte. Die Verbraucher würden
die Anmeldemarke jedoch nicht einer Analyse unterziehen, sondern den Gesamt-
begriff so wahrnehmen, wie er ihnen entgegentrete. Die Tatsache, dass ihm die
Markenstelle unterschiedliche Bedeutungen beimesse, spreche für die Mehrdeu-
tigkeit der Bezeichnung „priceline“ und damit für deren Unterscheidungskraft. Auch
wenn der Verbraucher an Begriffe „best-price“ oder „nice-price“ erinnert werde, so
könne der Anmeldemarke dennoch kein beschreibender Sinngehalt entnommen
werden, da es bei den angemeldeten Dienstleistungen nicht um den Preis von
Waren, sondern um die Beschaffung von Informationen ginge. Gegen ein Freihal-
tungsbedürfnis spreche zudem, dass die Wortzusammensetzung in keinem Wör-
terbuch als beschreibende Angabe zu finden sei. Wettbewerber könnten andere
Begriffe verwenden und seien nicht auf die Anmeldemarke angewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
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1. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG liegt nicht vor.
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienst-
leistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurtei-
len, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wort-
marke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-
bender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein ge-
bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unter-
scheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
a) Der Begriff „priceline“ lässt sich in der deutschen und in der englischen Spra-
che lexikalisch nur selten nachweisen (vgl. Duden unter „http://www.du-
den.de/suche/index.php?begriff=priceline&bereich=mixed&pneu=“; LEO-Wörter-
buch unter „http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType-
=relaxed§Hdr=on&spellToler=on&search=priceline&relink=on“; Pons-Groß-
wörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage, Seiten 692 und 693). Lediglich in spe-
ziellen, wie den von der Markenstelle ursprünglich für die Beanstandung herange-
zogenen Nachschlagewerken findet sich die Anmeldemarke mit der Bedeutung
„Einheitspreis“ (vgl. u. a. Der kleine Eichborn, Wirtschaft und Wirtschaftsrecht,
Englisch-Deutsch, Seite 590). Das gleiche gilt für die Übersetzungsmöglichkeiten
„Bilanzgerade“ oder „Budgetgerade“ (vgl. Schäfer, Wirtschaftswörterbuch, Eng-
lisch-Deutsch, 3. Auflage, Seite 552).
Bei dem Element „price“ handelt es sich um das auch häufig im inländischen Ver-
kehr verwendete englische Wort für Preis (vgl. Pons, a. a. O.). Demgegenüber
besitzt der Begriff „line“ im Englischen vielfältige Bedeutungen. Primär bezeichnet
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er eine Linie, doch kann er mit Blick auf die angemeldeten Dienstleistungen auch
mit „(Telefon-) Leitung“, „Verbindung“ oder „Information“ bzw. „Hinweis“ übersetzt
werden (vgl. Pons, a. a. O., Seite 514; Langenscheidts Großwörterbuch, Englisch-
Deutsch, 1. Auflage, Seite 582; Der kleine Eichborn, a. a. O., Seite 421).
b) Der Anmeldemarke kommen damit im Inland mehrere Bedeutungen zu, denen
nach Auffassung des Senats jedoch erst nach weiteren Überlegungen oder auf-
grund besonderer Vorkenntnisse eine eindeutige Sachaussage im Hinblick auf die
beanspruchten Dienstleistungen entnommen werden kann:
Es ist nicht zu verkennen, dass das Zeichenelement „line“ - wie die Wortzusam-
mensetzungen „Hotline“ oder „America Online“ zeigen - häufig in Verbindung mit
Telefon- oder Internetdiensten gebraucht wird (vgl. u. a. Duden, Das große Wör-
terbuch der deutschen Sprache, 2. Auflage, Seite 1645). So werden beispiels-
weise von einem Dritten unter der Bezeichnung „priceline“ „eine große Auswahl an
Hotels, Pensionen und Bed&Breakfasts in Europa“ angeboten (vgl. priceline.de
unter „http://www.priceline.de/“). Es handelt sich hierbei um eine Preisagentur, die
über das Internet nicht nur Hotelzimmer, sondern auch Flüge und Mietwagen zu
günstigen Preisen vermittelt (vgl. priceline.de unter „http://www.price-
line.de/pcln/about“ und Wortschatz Universität Leipzig unter „http://wortschatz.in-
formatik.uni-leipzig.de/“).
(1)
Der Ausdruck „priceline“ im Sinne von „Preisleitung“ oder „Preisverbindung“
deutet somit an, dass im Rahmen der angemeldeten „Vermittlung von Verträgen
für den Kauf und Verkauf von Waren“ Preise berücksichtigt werden und die Tätig-
keit mit Hilfe des Telefons oder des Internets erfolgt. In den weiterhin bean-
spruchten Dienstleistungen „Bereitstellung von Informationen über Produkte im
Internet“ und „Beschaffung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen
aus dem Internet“ wird das Medium sogar ausdrücklich genannt. Zudem können
zu den Informationen auch Preise gehören. Sofern die Anmeldemarke im Sinne
von „Preisinformation“ oder „Preishinweis“ interpretiert wird, kann sie die Vorstel-
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lung hervorrufen, dass Preisangaben mittels der eben genannten Dienstleistungen
übermittelt werden.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Preis bei der Vermittlung von Verträ-
gen sowie bei der Bereitstellung und Beschaffung von Produkt- und Dienstleis-
tungsinformationen eine wichtige Rolle spielt. Allerdings sind im Rahmen dieser
Aktivitäten noch weitere Kriterien wie Vertragspartner, Eigenschaften der Ware
oder Dienstleistung, Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkt oder Qualitätsvergleiche
von besonderer Bedeutung. Folglich wird mit dem Zeichenelement „price“ nur ein
Merkmal von mehreren benannt.
Dazu kommt, dass es sich um eine englischsprachige Marke handelt, bei der nur
den inländischen Verbrauchern naheliegende Übersetzungen zu berücksichtigen
sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 8, Rdnr. 85). In diesem
Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die meisten Verkehrsteilnehmer die
Bezeichnung „priceline“ zunächst im Sinne von „Preislinie“ verstehen werden. Erst
in einem zweiten Schritt werden Assoziationen zum Internet hervorgerufen und in
einem dritten Schritt wird das Element „Preis“ der Vermittlung von Verträgen sowie
der Bereitstellung und Beschaffung von Informationen zugeordnet. Damit sind
mehrere analysierende Vorgänge erforderlich, um der Anmeldemarke den oben
dargestellten beschreibenden Sinngehalt entnehmen zu können.
Des Weiteren weist das Zeichen „priceline“ aufgrund des zweiten Elements „line“
vielfältige weitere Bedeutungen auf. Beispielhaft können Preisleine, Preisstrecke
oder Preiszeile genannt werden (vgl. u.
a. LEO-Wörterbuch unter
„http://dict.leo.org/?lp=ende&p=/YZU..&minPrio=0x80089310b7c19&fixedSect=1&
searchLocRelinked=0&lp=ende&search=line“). Die Vielfalt der Interpretationsmög-
lichkeiten wird auch daran deutlich, dass der Begriff „line“ im Verkehr u. a. zur Be-
zeichnung einer Software und einer Steckverbindung, als Fachausdruck in der
Genetik (vgl. Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/LINE“) oder als Frauen-
name verwendet wird (vgl. Wortschatz Universität Leipzig unter „http://wort-
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schatz.informatik.uni-leipzig.de/“). Fachkreise werden wiederum den Begriff „price-
line“ in dem eingangs genannten Sinne von „Einheitspreis“, „Bilanzgerade“ oder
„Budgetgerade“ interpretieren. Folglich ist davon auszugehen, dass ein Teil der
Verkehrsteilnehmer der Anmeldemarke einen Sinngehalt beimessen wird, der mit
den beanspruchten Dienstleistungen in keinerlei sachlichem Zusammenhang
steht. Die Anmeldemarke ist damit in gewissem Umfang als mehrdeutig anzuse-
hen, was für ihre Hinweisfunktion spricht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8,
Rdnr. 56).
(2) Bezüglich
der
weiterhin beanspruchten Tätigkeiten „Geschäftsführung für
Dritte“ und „Unternehmensberatung“ ist die Anmeldemarke erst recht als unter-
scheidungskräftig anzusehen. Die Annahme der Markenstelle, dass diese Dienst-
leistungen auch eine Preisagentur betreffen können, ist zwar zutreffend. Allerdings
bedarf es folgender Gedankenschritte, um dem Begriff „priceline“ eine entspre-
chend beschreibende Aussage entnehmen zu können:
-
Interpretation der Marke im Sinne von „Preisinformation über das Internet“
(aufbauend auf der Grundbedeutung „Preislinie“),
-
die Online-Übermittlung von Preisinformationen ist Gegenstand der Geschäfte
eines Dritten oder eines Unternehmens und
-
der Verwender der Kennzeichnung leitet die Geschäfte bzw. berät das Unter-
nehmen.
Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt
der Marke muss jedoch so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er
für den unbefangenen Durchschnittsverbraucher unmittelbar und ohne weiteres
Nachdenken erkennbar ist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 54, und EuG
GRUR Int. 2001, 556 - CINE ACTION). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Es bedarf zu vieler Überlegungen, um der Anmeldemarke einen eindeutig be-
schreibenden Sinngehalt beimessen zu können.
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Insgesamt kommt der Bezeichnung „priceline“ damit eine zwar geringe, für die
Bejahung der Schutzfähigkeit jedoch noch ausreichende Unterscheidungskraft zu.
2. Die Anmeldemarke stellt darüber hinaus keine unmittelbar beschreibende frei-
haltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale
der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000,
882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT).
Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen
zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Eine beschreibende Verwendung der Anmeldemarke im Verkehr konnte nicht er-
mittelt werden. Sie ist im Internet lediglich als Name der bereits oben erwähnten
Preisagentur „priceline.de“ zu finden (vgl. Google-Trefferliste unter
„http://www.google.de/search?hl=de&q=priceline&btnG=Google-Suche&meta-
=cr%3…“). In der Presse wird das Zeichen ebenfalls in diesem Sinne gebraucht
(vgl. SPIEGEL-ONLINE-Übersicht unter „http://service.spiegel.de/digas/serv-
let/find“; SPIEGEL ONLINE vom 10.
Juni
2003 unter „http://www.spie-
gel.de/wirtschaft/0,1518,druck-251520,00.html“; FAZ.NET unter
„http://www.faz.net/s/RubF3F7C1F630AE4F8D8326AC2A80BDBBDE/Doc~E2DC-
1921834BF42A9B36407D2784A14CD~ATpl~Ecom…“). Auch von der Marken-
stelle wurde eine andere Verwendung nicht belegt. Dies spricht gegen ein aktuel-
les Freihaltungsbedürfnis zugunsten von Mitbewerbern der Beschwerdeführerin.
Anhaltspunkte, dass diese zukünftig die Bezeichnung „priceline“ als beschrei-
bende Angabe benötigen werden, sind nicht erkennbar.
Auf den Hilfsantrag betreffend die Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnis-
ses kommt es somit nicht mehr an.
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Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde
stattzugeben war.
gez.
Unterschriften