Urteil des BPatG vom 20.01.2009

BPatG (stand der technik, boden, druckschrift, technik, verhandlung, stand, patentanspruch, gegenstand, lehre, patent)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 31/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 198 14 741
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Tauchert, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt und
Maile
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 2. April 1998 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität
eingegangene Patentan-
meldung das Patent 198 14 741 mit der Bezeichnung „Rahmenge-
stell für einen Schaltschrank“ erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist
am 30. September 1999 erfolgt.
Gegen das Streitpatent hat die Einsprechende Einspruch eingelegt und beantragt,
das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit des Patentgegenstands zu wi-
derrufen. Die Einsprechende hat neben dem in der Streitpatentschrift gewürdigten
Stand der Technik nach
- DE 43 41 943 A1
unter anderem die Entgegenhaltungen
- 3 -
- DE 93 04 630 U1
- EP 0 762 819 A1 sowie
- US 5 372 262
genannt, und unter anderem geltend gemacht, daß der Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach den
Druckschriften D2 und D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
beruhe . Darüber hinaus
stehe die Lehre der Druckschrift D4 dem Gegenstand des erteilten Patentan-
spruchs 1 patenthindernd entgegen
. Ferner hat die Einsprechende zu den Merkmalen der Unteran-
sprüche 2 bis 6 ausgeführt, dass diese ebenfalls aus den im Einspruchsverfahren
genannten Druckschriften bekannt und nicht geeignet seien, einen patentfähigen
Gegenstand zu begründen. Somit sei das Streitpatent vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen der Einsprechenden in allen
wesentlichen Punkten entgegengetreten und hat das Streitpatent im Einspruchs-
verfahren unverändert in der erteilten Fassung verteidigt
.
Das Streitpatent ist durch Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 15. Dezember 2003 widerrufen worden. Zur Begrün-
dung wird ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpa-
tents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
27. Januar 2004 Beschwerde eingelegt, wel-
che sie mit Schriftsatz vom 8. April 2005 begrün-
det. Mit der Beschwerdebegründung reicht die Patentinhaberin neue Ansprüche 1
bis 5 ein.
- 4 -
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 führt die
Einsprechende zum Stand der Technik zusätzlich die Dokumente
- EP 0 146 072 A2 sowie
- EP 0 127 199 A1
ein. Sie legt sinngemäß dar, dass die beim Patentanspruch 1 in der Fassung vom
8. April 2005 zusätzlich aufgenommenen Merkmale lediglich aggregativ angefügt
und daher nicht geeignet seien, die erforderliche erfinderische Tätigkeit des
Fachmanns zu tragen. Darüber hinaus seien die jetzt beanspruchten zusätzlichen
Einzelmerkmale betreffend die Ausgestaltung der Hohlprofile des Rahmengestells
aus den Druckschriften D1, D5 und D6 bekannt.
In der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2009, zu welcher die ordnungsge-
mäß geladene Einsprechende, wie mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 angekün-
digt, nicht erschienen ist, hat die Patentinhaberin das Streitpatent unverändert in
der erteilten Fassung, hilfsweise mit den am 12. April 2005 eingegangenen Pa-
tentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den in der mündli-
chen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2 und
den Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag 3 verteidigt. Sie führt aus, dass
bereits der erteilte Patentanspruch 1 im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen
Stand der Technik patentfähig sei; dies gelte erst recht für die entsprechend ein-
geschränkten Patentansprüche nach den Hilfsanträgen.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. Dezember 2003 aufzuheben und das Patent
(Hauptantrag)
- 5 -
Hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 12. April 2005, Be-
(1. Hilfsantrag)
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 20. Januar 2009, Beschreibung und Zeichnung wie er-
(2. Hilfsantrag)
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung vom 20. Januar 2009, Beschreibung und Zeichnung wie er-
(3. Hilfsantrag)
Von der Beschwerdegegnerin liegt der Antrag vom 22. Oktober 2008 vor
.
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hauptantrag
:
- 6 -
„1. Rahmengestell für einen Schaltschrank,
M1
mit vertikalen Rahmenprofilen,
M2
einem Boden- und einem Deckrahmen,
M3
wobei der Boden- und der Deckrahmen als Stanz-Biege-
teil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind und
M4
einen horizontalen, dem Schaltschrank-Innenraum zuge-
kehrten Boden aufweisen,
M5
auf dem die vertikalen Rahmenprofile befestigt sind, und
M6
wobei von dem Boden ein vom Schaltschrank-Innenraum
weggerichteter Verstärkungsrand abgebogen ist,
dadurch gekennzeichnet,
M7
dass auf dem Boden (11) des Boden- und Deckrah-
men (10) vier Steckansätze (15) befestigt sind,
M8
die mit je mindestens einer Gewindeaufnahme (16) verse-
hen sind,
M9
dass die vertikalen Rahmenprofile (20) Steckaufnah-
men (22) aufweisen, mittels denen sie auf die Steckan-
sätze (15) aufgeschoben sind,
M10
dass die vertikalen Rahmenprofile (20) Schraubenaufnah-
men (23) aufweisen, die fluchtend zu den Gewindeauf-
- 7 -
nahmen (16) des Steckansatzes (15) angeordnet sind,
und
M11
dass in die Schraubenaufnahmen (23)
Befestigungs-
schrauben (21‘) eingeführt und in die Gewindeaufnahmen
(16) eingeschraubt sind.“
Hilfsantrag 1
des Hauptantrags durch die Aufnahme weiterer Merkmale
des erteilten Patentanspruchs 2 sowie der Beschreibung
. Er lautet
:
„1. Rahmengestell für einen Schaltschrank
M1
mit vertikalen Rahmenprofilen (20),
M2
mit einem Boden- und einem Deckrahmen (10),
M4
wobei der Boden- und der Deckrahmen (10) einen
horizontalen, dem Schaltschrank-Innenraum zugekehrten
Boden (11) aufweisen,
M5
auf dem die vertikalen Rahmenprofile (20) befestigt sind,
M6
wobei von dem Boden (11) ein vom Schaltschrank-Innen-
raum weggerichteter Verstärkungsrand (12) abgebogen
ist,
M7
wobei auf dem Boden (11) des Boden- und Deckenrah-
mens (10) vier Steckansätze (15) befestigt sind und
- 8 -
M9
wobei die vertikalen Rahmenprofile (20) Steckaufnah-
men (22) aufweisen, mittels denen sie auf die Steckan-
sätze (15) aufgeschoben sind,
dadurch gekennzeichnet
M3
dass der Boden- und der Deckenrahmen (10) als Stanz-
Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind
M8
dass die Steckansätze (15) mit je mindestens einer
Gewindeaufnahme (16) versehen sind,
M10
dass die vertikalen Rahmenprofile (20) Schraubenaufnah-
men (23) aufweisen, die fluchtend zu den Gewindeauf-
nahmen (16) des Steckansatzes (15) angeordnet sind,
M11
dass in die Schraubaufnahmen (23) Befestigungsschrau-
ben (21’) eingeführt und in die Gewindeaufnahmen (16)
eingeschraubt sind,
M12
dass die Steckaufnahmen (22) der Rahmenprofile (20)
von einem Hohlprofil gebildet ist, das mit zwei senkrecht
zueinander stehenden Profilinnenwänden in den Innen-
raum des Schaltschrankes gerichtet ist und
M13
dass sich an eine der Profilinnenwände eine Profilwand-
Verlängerung (25) anschließt, von der ein Schenkel (26)
abgebogen ist, der im Abstand zum Hohlprofil steht und
der zusammen mit dem Hohlprofil und der Profilwand-
Verlängerung (25) eine nach außen offene Seitenwand-
- 9 -
aufnahme bildet, in die ein Wandelement (30) mit einer
Abwinklung (32) eingesetzt ist.“
Hilfsantrag 2
Merkmals M12
„die Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohl-
profil gebildet sind“
und durch das Anfügen des Merkmals des erteilten
Patentanspruchs 3, wonach
„der Boden- und der Deckrahmen (10) identisch ausgebildet sind“.
Hilfsantrag 3
Merkmals M12
„die Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohl-
profil gebildet sind“
und durch das Anfügen des Merkmals aus der Be-
schreibung, wonach
„der Schenkel (26) in eine Außenwand (27) übergeht, an der das
Wandelement (30) mittels einer Dichtung abgestützt ist“
.
Wegen der erteilten Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift, wegen
der Unteransprüche 2 bis 5 nach den Hilfsanträgen 1 und 3, wegen der Unteran-
- 10 -
sprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Ak-
teninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn die Ge-
genstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Patentansprüche 1
nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung vom 20. Januar 2009 als nicht patentfähig.
1.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts
wegen zu überprüfen . Im
vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine
Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufs-
grund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht hat, wobei sie den erfor-
derlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patent-
anspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik beispielsweise nach
den Druckschriften D2 und D3 hergestellt, d. h. die Tatsachen im Einzelnen
angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, daß das Patent zu widerrufen ist
z
.
2.
Das Bundespatentgericht ist im Zusammenhang mit den unverändert
verteidigten Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hauptantrag im vorliegenden Ein-
spruchsbeschwerdeverfahren nicht befugt, den Widerrufsgrund der unzulässigen
Erweiterung aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen, da er nicht
Gegenstand des Einspruchsverfahrens war
. Dies gilt jedoch nicht bei Vorlage geänderter
Patentansprüche entsprechend den Patentansprüchen nach den Hilfsanträgen 1
bis 3 .
- 11 -
In diesem Zusammenhang kann jedoch dahinstehen, ob die Patentansprüche 1
bis 5 nach den Hilfsanträgen 1 und 3 bzw. die Patentansprüche 1 bis 4 nach Hilfs-
antrag 2 zulässig sind, denn die Beschwerde der Patentinhaberin kann jedenfalls
deshalb keinen Erfolg haben, weil die Lehren der jeweiligen Patenansprüche 1
nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem Stand der Technik
nicht patentfähig sind
.
3.
Nach Angaben der Streitpatentschrift betrifft der Streitpatentgegenstand ein
Rahmengestell für einen Schaltschrank mit vertikalen Rahmenprofilen, einem Bo-
den und einem Deckrahmen, wobei der Boden- und der Deckrahmen als Stanz-
Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind und einen horizontalen, dem
Schaltschrank-Innenraum zugekehrten Boden aufweisen, auf dem die vertikalen
Rahmenprofile befestigt sind, und wobei von dem Boden ein vom Schaltschrank-
Innenraum weggerichteter Verstärkungsrand abgebogen ist. Ein solches Rah-
mengestell ist gemäß den Ausführungen der Streitpatentschrift aus der Druck-
schrift D1 bekannt, die zur Bildung des Oberbegriffs des erteilten und nach Haupt-
antrag unverändert verteidigten Patentanspruchs 1 herangezogen ist
.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind hin-
gegen gegenüber den Stand der Technik nach Druckschrift D4 abgegrenzt
, die eben-
falls ein Rahmengestell mit einem Boden- und einem Deckrahmen, welche durch
vier vertikale Rahmenprofile miteinander verbunden sind, offenbart. Der Deckrah-
men weist einen dem Innenraum des Schaltschranks zugekehrten Boden auf, von
dem der Verstärkungsrand abgebogen ist
. Darüber hinaus sind auf dem Boden des Deck- und des Bodenrah-
mens vier Steckansätze befestigt, welche zur Aufnahme bzw. Befestigung der
vertikalen Rahmenprofile dienen
- 12 -
Außerdem weist das Rahmengestell zur Verkleidung mit nicht dargestellten Sei-
tenwänden Befestigungsaufnahmen auf
Wie die Patentinhaberin ausführt, sind die aus dem jeweiligen Stand der Technik
bekannten Rahmengestelle in nachteiliger Weise entweder sehr komplex aufge-
baut und daher nur mit hohem Aufwand herstellbar
oder weisen eine relativ geringe Stabilität auf
.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-
gabe zugrunde, ein stabiles Rahmengestell zu schaffen, das einen einfachen Auf-
bau aufweist und das einfach und schnell zusammengefügt werden kann
..
Gemäß dem erteilten Anspruch 1, der mit dem Hauptantrag weiterverfolgt wird,
wird diese Aufgabe dadurch gelöst, dass beim Rahmengestell der Druckschrift D1
zusätzliche Mittel vorgesehen sind. So sind beim Streitpatentgegenstand jeweils
vier Steckansätze auf dem Boden- und Deckrahmen befestigt. Die vertikalen
Rahmenprofile weisen zudem entsprechende Steckaufnahmen auf, mit denen sie
auf die jeweiligen Steckansätze aufgeschoben sind. Die Befestigung der vertikalen
Rahmenprofile an den Steckansätzen erfolgt durch Verschrauben. Hierbei sind die
Steckansätze mit je mindestens einer Gewindeaufnahme versehen und die verti-
kalen Rahmenprofile weisen mit diesen fluchtende Schraubenaufnahmen auf, in
die Befestigungsschrauben eingeführt sind, die in die Gewindeaufnahmen einge-
schraubt sind
.
Gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, welcher von dem in Druckschrift D4
offenbarten Rahmengestell mit an den Boden- und Deckrahmen befestigten
- 13 -
Steckansätzen ausgeht, sind bei dem Rahmengestell über die im Anspruch 1 nach
Hauptantrag angegebene Lehre hinausgehend die Steckaufnahmen der
Rahmenprofile durch ein Hohlprofil ausgebildet, das mit zwei senkrecht zueinan-
der stehenden Profilinnenwänden in den Innenraum des Schaltschrankes gerichtet
ist. An eine der Profilinnenwände schließt sich eine Profilwand-Verlängerung an,
von der ein Schenkel abgebogen ist, der im Abstand zum Hohlprofil steht und der
zusammen mit dem Hohlprofil und der Profilwand-Verlängerung eine nach außen
offene Seitenwandaufnahme bildet, in die ein Wandelement mit einer Abwinklung
eingesetzt ist. Gemäß den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung dient diese Lehre zur Erhöhung der Stabilität des Rahmengestells.
In den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 2 und 3 wird der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch das jeweilige Hinzufügen weiterer
Merkmale konkretisiert. Das im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 zusätzlich
aufgenommene Merkmal, wonach der Boden- und der Deckrahmen identisch aus-
gebildet sind, dient nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung dem einfacheren Aufbau des Rahmengestells. Gemäß Anspruch 1
Hilfsantrag 3 geht der Schenkel in eine Außenwand über, an der das Wandele-
ment mittels einer Dichtung abgestützt ist, so dass der Schaltschrank beispiels-
weise hinsichtlich Feuchte und elektromagnetischer Strahlung abgedichtet ist.
Zusammenfassend soll nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der münd-
lichen Verhandlung mit den nunmehr im Haupt- und den Hilfsanträgen verteidigten
Rahmengestellen eine kompakte Bauweise bei gleichzeitiger ausreichender Be-
lastung und einfacher Bauweise erzielt und hierdurch die aus dem Stand der
Technik jeweils bekannten Nachteile überwunden werden.
4.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand
der Technik nach Druckschrift D4 nicht neu. Die Gegenstände der Patentansprü-
che 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind gegenüber dem im Verfahren befindli-
chen Stand der Technik zwar neu, beruhen jedoch gegenüber dem Stand der
- 14 -
Technik nach den Druckschriften D4 und D6 nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung
und Fertigung von Rahmengestellen befaßter, berufserfahrener Diplom-Ingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.
a.
Hauptantrag
spruch 1 wird auf die vorgenannte Druckschrift D4 verwiesen
, welche ein Rahmengestell für einen Schalt-
schrank offenbart, der in der Terminologie des Streitpatents vertikale
Rahmenprofile und einen Boden- und einen Deck-
rahmen aufweist. Hierbei weisen Bo-
den- und Deckrahmen einen horizontalen, dem Schaltschrank - Innenraum zuge-
(Merkmal M4)
(Merkmal M5).
(Merkmal M6)
Auf dem Boden des Boden- und Deckrahmens sind vier Steckansätze
(Merkmal M7)
hierbei Steckaufnahmen auf
, mittels denen sie auf die Steckansätze aufgescho-
(Merkmal M9)
Darüber hinaus lehrt Druckschrift D4, die Steckaufnahmen mit je mindestens einer
Aufnahme zu versehen. Ebenfalls weisen die vertikalen Rahmenprofile
Aufnahmen auf, die fluchtend zu den Aufnahmen des Steckan-
satzes angeordnet sind. In die jeweiligen Aufnahmen sind Befestigungsmittel
eingeführt
. Die nunmehr im Patentanspruch 1 konkret offenbarte
- 15 -
Verwendung einer Schraubverbindung mit den entsprechenden Schraubenauf-
nahmen in den vertikalen Rahmenprofilen und Gewindeaufnahmen in den Steck-
ansätzen anstelle der in Druckschrift D4 fakultativ genannten Nieten wird dabei
vom Fachmann in der verwendeten Bezeichnung „übliche Verbinder“
(Merkmale M8, M10
und M11)
Merkmal M3
Deckrahmen als Stanz-Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind,
kann dahinstehen, ob die Angabe des Herstellungsverfahrens überhaupt geeignet
ist, ein Merkmal der Vorrichtung zu begründen, denn die Druckschrift D4 lehrt die
Verwendung von Stahlblechzuschnitt zur Herstellung der Einzelkomponenten des
Schaltschranks 11
und weiter im Zusammenhang mit dem Deckrahmen
ein Biegen des zwangsläufig zuvor geschnittenen Materials5
...“). Hierbei subsummiert der Fachmann bei der
Lehre der Druckschrift D4 unter einem üblichen Verfahren der Blechbearbeitung
das Stanzen des
Stahlblechs als fachnotorisches Austauschmittel im Rahmen der gängigen, dem
Fachmann bekannten Blechbearbeitungsverfahren Stanzen, Schneiden und Ät-
zen.
Den in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin vorgebrachten Ein-
wänden, die Lehre der Druckschrift D4 lasse offen, wie die Teile gefertigt sind und
der Lehre der Druckschrift D4 sei nicht zu entnehmen, einen einheitlichen Stahl-
blechzuschnitt zu verwenden, kann nach vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt
werden.
Ferner kann der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung der
Patentinhaberin nicht beigetreten werden, dass der Unterschied des Streitpatent-
- 16 -
gegenstands zur Lehre der Druckschrift D4 darin liege, dass der Bodenrahmen im
Streitpatent einteilig gefertigt sei
. Denn die Lehre des Streitpatents offenbart keine
ausdrücklich einteilige Ausgestaltung des Deck- und Bodenrahmens und schließt
weitere Mittel zur Erhöhung der Stabilität des Rahmengestells - wie beispielsweise
in der Lehre der Druckschrift D4 vorgesehen
- nicht aus. Insofern stellt die von der Patentinhaberin vorge-
tragene Auslegung des Patentanspruchs 1 lediglich ihre subjektive Vorstellung
dar, welche nicht mitbestimmend für den geschützten Gegenstand ist
.
Somit sind sämtliche Merkmale des Rahmengestells nach dem erteilten und nach
Hauptantrag unverändert verteidigten Patentanspruch 1 in der Druckschrift D4 of-
fenbart; der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher wegen fehlender Neuheit sei-
nes Gegenstandes nicht rechtsbeständig.
b.
Hilfsantrag 1
Merkmale M12 und M13.
Merkmale vermögen jedoch keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu be-
gründen.
So offenbart die Druckschrift D4 die Ausgestaltung der Steckaufnahmen der verti-
kalen Rahmenprofile mit einer Profilwandverlängerung im Anschluss an eine der
Profilinnenwände, von welcher ein Schenkel abgebogen ist, der im Abstand zum
Rahmenprofil steht und der zusammen mit dem Rahmenprofil und der Profilwand-
verlängerung eine nach außen offene Seitenwandaufnahme bildet, welches zur
Aufnahme eines Wandelements dient
- 17 -
Eine Ausgestaltung der entsprechenden Rahmenprofile und damit auch der
Steckaufnahmen aus Druckschrift D4 in Form eines Hohlprofils mit zwei, dann
senkrecht zueinander stehenden in den Innenraum des Schaltschrankes gerich-
teten Profilinnenwänden liegt im Rahmen des fachmännischen Handelns, wobei
die Verwendung von entsprechenden Hohlprofilen mit einer entsprechend ausge-
formten Profilwandverlängerung mit Schenkel zum Einsetzen eines Wandele-
ments mit einer Abwinklung, beispielsweise aus der Druckschrift D6 bekannt ist
.
Der Einwand der Patentinhaberin, wonach die Ausgestaltung der Steckaufnahmen
als Hohlprofile einen positiven Einfluss auf die Stabilität des Rahmenprofils besit-
zen, lässt außer acht, dass bereits durch die im Patentanspruch 1 vorgesehenen
und aus der Druckschrift D4 vorbekannten weiteren Mittel, insbesondere durch die
Verwendung eines Verstärkungsrands in Zusammenwirken mit einem U-förmigen
Profil der vertikalen Rahmenprofile eine hinreichende Stabilität des Rahmenge-
stells erzielt wird. So lehrt Druckschrift D4, dass mit dem dort offenbarten Rah-
mengestell eine hinreichende Torsionsstabilität erzielt wird und das Rahmenge-
stell einen einfachen Aufbau aufweist und einfach und schnell zusammenzufügen
ist
Bereits diese aus der Druckschrift D4
vorbekannten Mittel des Patentanspruchs 1 lösen mithin die dem Streitpatent
zugrundeliegende Aufgabe, so dass die wirkungsgleiche, alternative Auswahl zwi-
schen den beiden dem Fachmann bekannten Profilformen völlig willkürlich und
beliebig erfolgt und somit nicht geeignet ist, die erfinderische Tätigkeit des zustän-
digen Fachmanns zu begründen
.
- 18 -
Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unter Be-
rücksichtigung des Stands der Technik nach den Druckschriften D4 und D6 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns; das Rahmengestell des Pa-
tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
c.
Hilfsantrag 2
sich von dem des Hilfsantrags 1 durch die eingefügte Klarstellung, wonach die
Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohlprofil gebildet sind
und durch das Anfügen des Merkmals des erteilten
Anspruchs 3, wonach der Boden- und der Deckrahmen identisch ausgebildet sind.
Beide Änderungen vermögen jedoch nicht die Patentfähigkeit des Rahmengestells
zu begründen, da auch beim Stand der Technik nach Druckschrift D4 bzw. D6 je-
weils identische Rahmenprofile verwendet werden und eine identische Ausbildung
des Boden- und Deckrahmens bei hinreichender Stabilität des Rahmengestells
fachmännischem Handeln entspricht, zumal ein hinsichtlich Boden- und Deckrah-
men identisch aufgebautes Rahmengestell der Lehre der Druckschrift D6 zu ent-
nehmen ist .
Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unter Be-
rücksichtigung des Standes der Technik nach den Druckschriften D4 und D6
ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns; der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.
d.
Hilfsantrag 3
sich von dem des Hilfsantrags 1 durch die eingefügte Klarstellung, wonach die
Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohlprofil gebildet sind
und durch das Anfügen des Merkmals des Merkmals
der Beschreibung , wonach der Schen-
kel in eine Außenwand übergeht, an der das Wandelement mittels einer Dichtung
abgestützt ist.
- 19 -
Eine solche Ausgestaltung der Vorrichtung ist aber der Lehre der Druckschrift D6
zu entnehmen
. Somit vermag auch dieses Merkmal ebenfalls
nicht die Patentfähigkeit des Rahmengestells zu begründen: Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht daher unter Berücksichtigung des
Stands der Technik nach den Druckschriften D4 und D6 ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.
5.
Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3
fallen auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 nach Hauptan-
trag, die Unteransprüche 2 bis 5 nach den Hilfsanträgen 1 und 3 und die Unter-
ansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2
.
6.
Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin
zurückzuweisen.
Dr. Tauchert
Dr. Hock
Brandt
Maile
Pr