Urteil des BPatG vom 12.03.2009

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 359/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. März 2009
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 51 821
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und
Dipl.-Ing. Univ. Rothe
- 2 -
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 196 51 821 aufrechterhal-
ten.
G r ü n d e
I.
Das am 13. Dezember 1996 angemeldete Patent 196 51 821, dessen Erteilung
am 3. April 2003 veröffentlicht wurde, betrifft eine „Wäschebehandlungs- oder Ge-
schirrspülmaschine“.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat man-
gelnde Offenbarung sowie mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht und be-
züglich letzterer zur Begründung auf folgende Dokumente verwiesen:
D5
DE 89 05 799 U1
D8
DE 30 39 330 C2
D9
DE 38 23 813 C2.
D5
D1
DE 38 12 121 A1
D2
DE 36 21 438 A1
D3
DE 29 20 402 A1
D4
DE 91 02 111 U1
- 3 -
D6
DE 82 10 453 U1
D7
GB 2 015 870 A
in Betracht gezogen.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
1.
Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine mit einem
Bedienfeld (1), in dem Bedienelemente (2; 8; 9; 10; 11) zur Ein-
stellung von Programmen und Zusatzfunktionen und Anzeige-
elemente (6; 7; 12; 13; 14) zur Anzeige von Programmen und/oder
Zustandsinformationen angeordnet sind,
mit einer auf einer Steuerplatine (25) angeordneten Mikropro-
zessor-Steuerung (26), welche mit den Bedien- und Anzeigeele-
menten (2; 8; 9; 10; 11; 6; 7; 12; 13; 14) in Verbindung steht,
mit weiteren, nicht mit der Mikroprozessor-Steuerung (26) in di-
rekter Verbindung stehenden Bedien- und/oder Anzeigeelemen-
ten (15; 16) und
mit einem hinter dem sichtbaren Teil des Bedienfelds (1) angeord-
neten Gehäuse (24) zur Aufnahme der Steuerplatine (25), dadurch
gekennzeichnet, dass alle mit der Mikroprozessor-Steuerung (26)
in Verbindung stehenden Bedien- und Anzeigeelemente (2; 8; 9;
10; 11; 6; 7; 12; 13; 14) in oder an dem Gehäuse angeordnet sind,
- 4 -
wobei an dem zum Bedienfeld (1) gerichteten Gehäuseober-
teil (24a) Führungen (64) für Betätigungsstößel (50) von Druck-
schaltern und Halterungen (70) für Lichtleiter (59; 62) von Anzei-
geelementen angeordnet sind.
Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Patent-
schrift und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg.
Das angefochtene Patent bezieht sich auf eine Wäschebehandlungs- oder Ge-
schirrspülmaschine mit einem Bedienfeld, in dem Bedienelemente und Anzeige-
elemente angeordnet sind, und mit einer auf einer Steuerplatine angeordneten
Mikroprozessorsteuerung, die über Leitungen mit den Bedien- und Anzeigeele-
menten in Verbindung steht. In dem Bedienfeld sind weitere nicht mit der Mikro-
prozessorsteuerung in direkter Verbindung stehende Bedien- und/oder Anzeige-
elemente angeordnet. Hinter dem sichtbaren Teil des Bedienfeldes ist ein Ge-
häuse zur Aufnahme der Steuerplatine vorgesehen (siehe Abs. [0001] in der PS).
In der Patentbeschreibung sind derartige Maschinen genannt (z. B. W 921,
W 820), bei denen gerätevariantenabhängig eine Vielzahl von Gehäusen für die
Steuerplatine und eine Vielzahl von Bauelementen aus dem Bedienfeldbereich
bevorratet und separat eingebaut werden (siehe Abs. [0002] bis [0007] in der PS).
Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, eine Wäschebehandlungs- oder
Geschirrspülmaschine der eingangs genannten Art zu offenbaren, bei der die Be-
dien- und Steuerelemente leicht und preisgünstig zu fertigen und zu montieren
sind (siehe Abs. [0009] in der PS).
- 5 -
Als Lösung wird eine Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine mit den im
Anspruch 1 angegebenen Merkmalen beansprucht, wobei die Patentinhaberin den
Kern der patentgemäßen Lehre in der Ausgestaltung des Gehäuses der Bedien-
und Steuereinheit sieht, die eine Vorbestückung mit allen mit der unterschiedlich
programmierbaren Mikroprozessorsteuerung in Verbindung stehenden Bedien-
und Anzeigeelementen in oder an dem Gehäuse sowie an dem zum Bedienfeld
hin gerichteten Oberteil des Gehäuses angeordnete Führungen für Betätigungs-
stößel von Druckschaltern und Halterungen für Lichtleiter von Anzeigeelementen
ermöglicht, wodurch für verschiedene Maschinenvarianten ein und dasselbe Ge-
häuse gerätetypunabhängig und als vorprüfbares Bauteil verwendet werden kann
(siehe Abs. [0011] und [0012] der PS).
A.
Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Anspruch 1 die Aufgabe nicht lö-
sen könne und daher der Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 vorliege; die im
Anspruch 1 offenbarten Mittel reichten nicht aus, um für eine Mehrzahl von unter-
schiedlichen Gerätevarianten eine einheitliche Aufnahme für die Steuerplatine be-
reitzustellen. Eine Begründung für diese Annahme hat sie nicht vorgebracht.
Zum erteilten Anspruch 1 ist zwar anzumerken, dass die Bezugszeichen im kenn-
zeichnenden Merkmal des Anspruchs 1, wonach „alle mit der Mikroprozessor-
Steuerung (26) in Verbindung stehenden Bedien- und Anzeigeelemente (2; 8; 9;
10; 11; 6; 7; 12; 13; 14) in oder an dem Gehäuse angeordnet sind“, teilweise nicht
korrekt angegeben sind, da diese Bezugszeichen nur für die Teile der Bedien-
und/oder Anzeigeelemente gewählt sind, die laut Oberbegriff des Patentan-
spruchs 1 im Bedienfeld - und nicht im oder am Gehäuse - angeordnet sind. Der
Fachmann - ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit lang-
jähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Hausgeräten, insbe-
sondere von Wäschebehandlungs- und/oder Geschirrspülmaschinen - erkennt
- 6 -
jedoch diese Unzulänglichkeit. Dass auch die Zeichnungen überflüssige Bezugs-
zeichen aufweisen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unschädlich.
Der Einwand der Einsprechenden, der Anspruch 1 könne die Aufgabe nicht lösen,
stellt keinen Widerrufsgrund dar. Davon abgesehen löst die Erfindung, so wie sie
in den Ansprüchen, der Beschreibung und den Zeichnungen gesamtheitlich offen-
bart ist, die gestellte Aufgabe.
B.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ist neu.
Eine identische Vorwegnahme einer patentgemäßen Wäschebehandlungs- oder
Geschirrspülmaschine geht aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschrif-
ten hervor, wie es im folgenden Abschnitt näher erläutert ist.
Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 wurde letztlich auch von der Ein-
sprechenden nicht mehr in Frage gestellt.
C.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ist unbestrit-
ten gewerblich anwendbar und beruht zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Die Einsprechende vertritt ihren Standpunkt, dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 liege keine erfinderische Tätigkeit zu Grunde, zunächst ausge-
hend von der gemäß der Patentschrift von der Patentinhaberin hergestellten und
W921
Einsprechende allein auf die Darlegungen der Patentinhaberin in der Einleitung
der Patentbeschreibung zum Stand der Technik; etwaige druckschriftliche Doku-
W921
tentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung selbst die Herstellung und den
Vertrieb dieser Waschmaschine vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents
bestätigt, so dass zu Gunsten der Einsprechenden davon ausgegangen werden
kann, dass ein Fachmann, hier ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Ma-
- 7 -
schinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von
Hausgeräten, insbesondere von Wäschebehandlungs- und/oder Geschirrspülma-
schinen, die in der Beschreibungseinleitung des angefochtenen Patents angege-
W921
Der Einsprechenden zu Folge ist bei dieser bekannten Maschine am Gehäuse
eine Aufnahme für eine den Schalter umgebende Ringbeleuchtung, bestehend
aus einem Reflektor und zwei Lampen, angeordnet (siehe Sp. 1, Z. 28 bis 30).
Somit sei ein Teil des zweiten kennzeichnenden Merkmals von Anspruch 1 von
der Patentinhaberin bereits als Stand der Technik offenbart, nämlich, dass an dem
zum Bedienfeld gerichteten Gehäuseoberteil Halterungen für Lichtleiter von An-
zeigeelementen angeordnet sind. Die Einsprechende vertritt sinngemäß die Auf-
fassung, von diesem Stand der Technik ausgehend führe eine fachmännische Zu-
D9,
zeichnenden Merkmale im erteilten Anspruch 1 zu entnehmen seien, direkt zum
Gegenstand des angefochtenen Patents.
D9
die Bedieneinrichtung an einer Bedien- und Anzeigeblende angeordnet sei (siehe
Sp. 3, Z. 48 bis 50). Dort liege die Aufgabe zugrunde, eine Bedienvorrichtung für
eine Schalt- bzw. Steuereinrichtung eines Haushaltsgerätes – also auch einer
Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine – zu schaffen, welche ferti-
gungs- und montagebedingte Toleranzen ausgleicht und keine Axialkräfte sowie
unzulässig hohe Momente auf die Schalt- bzw. Steuereinrichtung überträgt (siehe
Sp. 1, Z. 54 bis 59). Das entspreche dem Problem, von dem auch der Gegenstand
des angefochtenen Patents ausgehe, eine Wäschebehandlungs- oder Geschirr-
spülmaschine zu offenbaren, bei der die Bedien- und Steuereinheit leicht zu ferti-
gen und zu montieren sei.
D9
Merkmal des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents bereits offenbart, wonach
- 8 -
alle mit der Mikroprozessorsteuerung in Verbindung stehenden Bedien- und An-
zeigeelemente (nämlich der Anwahlschalter) in oder an dem Gehäuse (nämlich
auf der Leiterplatte) angeordnet sind, und außerdem sei auch das noch verblei-
bende Teilmerkmal des zweiten kennzeichnenden Merkmals beschrieben, wonach
an dem zum Bedienfeld gerichteten Gehäuseoberteil Führungen für Betätigungs-
stößel von Druckschaltern angeordnet sind.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
Über den Oberbegriff des Anspruchs 1 hinausgehende Merkmale können aus der
W921
men werden.
Entgegen der Meinung der Einsprechenden ist damit, dass am Gehäuse der vor-
W921
Ringbeleuchtung angeordnet sein soll, nicht bereits das kennzeichnende Merkmal
des Anspruchs 1 offenbart, dass an dem zum Bedienfeld gerichteten Gehäuse-
oberteil Halterungen für Lichtleiter von Anzeigeelementen angeordnet sind. Zu-
nächst ist diese Ringbeleuchtung nicht mit Lichtleitern ausgestattet. Sie besteht
vielmehr aus einem Reflektor und zwei Lampen (siehe Sp. 1, Z. 27 bis 30). Eben-
falls entgegen der Meinung der Einsprechenden kann außerdem auch der von
dem Reflektor begrenzte Hohlraum nicht als Lichtleiter angesehen werden, denn
darunter ist aus fachmännischer Sicht ein transparenter Festkörper meist aus Glas
oder Kunststoff zum Transport von Licht zu verstehen. Folglich ist eine Halterung
W921
Die von der Einsprechenden wohl auch als Anzeigeelement verstandene Ringbe-
leuchtung der vorbekannten Waschmaschine steht zudem nicht mit der Mikro-
prozessorsteuerung in Verbindung, so wie es das im Anspruch 1 erstgenannte
kennzeichnende Merkmal fordert. Die Lampen der Ringbeleuchtung stehen viel-
mehr über einen Transformator mit der Netzleitung in Verbindung (siehe Sp. 1,
- 9 -
Z. 31 bis 32 der PS). Ein Reflektor einer Ringbeleuchtung ist offensichtlich auch
kein elektrisch zuschaltbares Bauteil; dafür bedarf es also keiner entsprechenden
Verbindung.
W921
nende Merkmal des Anspruchsgegenstandes, wonach an dem zum Bedienfeld
gerichteten Gehäuseoberteil Führungen für Betätigungsstößel von Druckschaltern
angeordnet sind. Betätigungsstößel und somit auch die zugehörigen Führungen
am Elektronikgehäuse sind weder offenbart noch bei diesem Stand der Technik
eine nahe liegende Ausgestaltung, denn die Drucktasten sind dort bereits an an-
derer Stelle, in einem Tastenblock zusammengefasst am Bedienfeld der Maschine
neben dem Gehäuse, befestigt und über Steuerleitungen und Stecker mit der
Steuerplatine verbunden (siehe Sp. 1, Z. 34 bis 38).
W921
Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents erge-
D9
D9
ter dort unter anderem auch Wäschebehandlungs- und Geschirrspülmaschinen
verstanden werden (siehe Sp. 1, Z. 7 und 8). Das Bedienfeld der Maschine ist dort
insbesondere in Fig. 1 offenbart und zwar in Gestalt einer Sichtblende 16. In der
Öffnung 9 des Blendenrahmens 7 ist ein Bedien- und Anzeigeelement, nämlich
D9
kannte Hausgerät ist auch mit einer Steuerplatine, der Leiterplatte 4, ausgerüstet,
worauf eine Mikroprozessorsteuerung, dort als Mikrocomputer bezeichnet, ange-
ordnet ist, die bzw. der mit einem weiteren Bedienelement, nämlich einem An-
wahlschalter 1, über Leiterbahnen in Verbindung steht (siehe Sp. 3, Z. 54 bis 56).
Mit dem ersten Bedien- und Anzeigeelement, dem Bedienknopf 11, steht die Mik-
roprozessorsteuerung zumindest indirekt ebenfalls in Verbindung, und zwar über
eine Schaltwelle 2 des Anwahlschalters 1, einem auf der Schaltwelle 2 befestigten
- 10 -
Kupplungselement 3 (siehe Sp. 2, Z. 18 bis 20 und Fig. 1), wobei die Übertragung
der Drehbewegung über die an der Kupplungsscheibe 10 angeordneten Zentrier-
und Fixierelemente 17, 18 erfolgt, die in die entsprechenden Aussparungen 19 der
federnd ausgebildeten Kupplungsscheibe 20 eingreifen (siehe Sp. 2, Z. 66 bis
Sp. 3, Z. 2). Weitere, nicht mit der Mikroprozessorsteuerung in direkter Verbindung
D9
schrieben; diese sind aus fachmännischer Sicht bei einer derartigen Maschine
aber üblich. Hinter dem sichtbaren Teil des Bedienfeldes weist das aus dieser
Druckschrift hervorgehende Haushaltgerät letztlich auch ein Gehäuse - gebildet
aus einer Platte 6 und einem Trägerteil 5 zur Aufnahme der Steuerplatine bzw. der
Leiterplatte 4 - auf (siehe Sp. 2, Z. 20 bis 23 i. V. m. Fig. 1).
D9
lungs- oder Geschirrspülmaschine gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des
angefochtenen Patents umfasst.
Nicht offenbart ist dagegen schon das erste im kennzeichnenden Teil des An-
spruchs 1 angegebene Merkmal, wonach alle mit der Mikroprozessorsteuerung in
Verbindung stehenden Bedien- und Anzeigeelemente in oder an dem Gehäuse
angeordnet sind, denn lediglich eines der Bedienelemente, nämlich der Anwahl-
schalter 1, steht mit der Mikroprozessorsteuerung in Verbindung und ist zugleich
in dem Gehäuse aus Platte 6 und Trägerteil 5 angeordnet. Anzeigeelemente sind
D9
häuse, das zur Aufnahme der Leiterplatte 4 bzw. der Steuerplatine vorgesehen ist,
angeordnet. Der einzig als kombiniertes Bedien- und Anzeigeelement auffassbare
Bedienknopf 11 kann zwar - wie oben bereits ausgeführt - als mit der Mikro-
prozessorsteuerung indirekt in Verbindung stehend angesehen werden, er ist je-
doch nicht - wie die Einsprechende erkannt haben will - in oder an dem Gehäuse
zur Aufnahme der Steuerplatine angeordnet. Vielmehr ist die vormontierte Bau-
gruppe bestehend aus dem Kupplungselement 10 mit der angeformten Schalt-
welle 15 und dem davon aufgenommenen Bedienknopf 11 am Gerätegehäuse
- 11 -
bzw. an einer nicht dargestellten Gehäusewand befestigt (siehe Sp. 2, Z. 45 bis
D9
aber nicht das patentgemäße Gehäuse zur Aufnahme der Steuerplatine, sondern
das Gehäuse bzw. die Gehäusewand des Haushaltsgerätes selbst, was zweifels-
frei aus der Zeichnung und der zugehörigen Beschreibung hervorgeht. So ist in
der Fig. 1 als Teil des Gerätegehäuses bzw. der Gehäusewand des bekannten
Haushaltsgerätes der Blendenrahmen 7 gezeigt, in dessen kreisförmiger Öff-
nung 9 das Kupplungselement 10 für den Bedienknopf 11 drehbar gelagert ist
(siehe Sp. 2, Z. 30 bis 33). Ein oberes Gehäuseteil ist dadurch nicht gebildet.
Dem patentgemäßen zum Bedienfeld gerichteten Oberteil des Gehäuses zur Auf-
D9
Haushaltsgerät vielmehr das Trägerteil 5, von dem die Leiterplatte 4 bzw. die
Steuerplatine aufgenommen wird (siehe Sp. 2, Z. 20 bis 23). Dieses Gehäuseteil
weist zum Bedienfeld gerichtet aber weder Führungen noch Halterungen für Betä-
tigungsstößel bzw. Lichtleiter auf, sondern lediglich einerseits eine kleine Öffnung
zur Aufnahme eines Zentrierstifts 8, der am Blendenrahmen 7 angeordnet ist, und
andererseits eine große Öffnung, in die das Kupplungselement 3 mit seiner
Kupplungsscheibe 20 und das Kupplungselement 10 mit seinen Zentrier- und Fi-
xierelementen 17,18 hineinragen.
Eine Führung für die drehbare Halterung des Bedienknopfes 11 befindet sich bei
der bekannten Haushaltsmaschine somit nicht an dem zum Bedienfeld gerichteten
Oberteil des die Steuerplatine aufnehmenden Gehäuses, sondern vielmehr in der
kreisförmigen Öffnung 9 im Blendenrahmen 7 des Maschinengehäuses bzw. der
Haushaltsgerätewand, wo das stabile Kupplungselement 10 für den Bedien-
knopf 11 drehbar gelagert und geführt ist (siehe Fig. 1).
Sollte ein Fachmann an Stelle des drehbaren Bedienknopfs 11 einen Druckschal-
ter vorsehen wollen, wird er zwar selbstverständlich bei diesem Bedienelement
keine drehbare Führung sondern stattdessen eine Führung für einen Betätigungs-
- 12 -
stößel vorsehen. Er hat jedoch ersichtlich keine Veranlassung in Abkehr von der
D9
rahmen an dem Oberteil des die Steuerplatine aufnehmenden Gehäuses vorzuse-
hen, zumal nichts gegen die unveränderte Weiterverwendung des die Steuerpla-
tine aufnehmenden Gehäuses spricht.
D9
wähnt noch gezeigt werden, geht auch das zweite im kennzeichnenden Teil des
Anspruchs 1 angegebene Merkmal, wonach an dem zum Bedienfeld gerichteten
Gehäuseoberteil neben Führungen für Betätigungsstößel von Druckschaltern
Halterungen für Lichtleiter von Anzeigeelementen angeordnet sind, in seiner Ge-
D9
2.
Die Einsprechende vertritt des Weiteren den Standpunkt, der Gegenstand
des
Patentanspruchs 1
beruhe
ausgehend
von
der
D8,
D9
Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
D8
nischer Steuerung offenbart, bei der ein einheitliches Gehäuse für die gesamte
D8
nen Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine derartige Schaltbaugruppe so
auszugestalten, dass sie für viele Typen eines Hausgerätes, also auch für eine
Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine, verwendbar ist, ohne dass
aufwendige und teure Anpassungs- oder Umrüstarbeiten notwendig sind (siehe
D8
schiedene Gerätevarianten leicht und preisgünstig zu fertigen und zu montieren
sein.
D9
wendbares Gehäuse für die Steuereinheit mit den im Anspruch 1 angegebenen
- 13 -
kennzeichnenden Merkmalen, so dass die Zusammenschau der Merkmale aus
D8
Der Senat kommt auch hier zu einem anderen Ergebnis.
D8
und/oder elektronischer Steuerung (siehe Sp. 1, Z. 3 und 4). Aus fachmännischer
Sicht zählen auch die mit dem angefochtenen Patent angesprochenen Wäsche-
behandlungs- und Geschirrspülmaschinen zu derartigen Hausgeräten. Als Be-
D8
niger Bedienelementen z. B. in Form von Drucktasten, ausgestattet ist (siehe
Sp. 1, Z. 47 bis 53 und Sp. 2, Z. 52 bis 55). Anzeigeelemente werden zwar nicht
erwähnt oder gezeigt, sind aber bei Hausgeräten dieser Art so bekannt, dass ein
Bedienfeld, in dem neben Bedienelementen auch Anzeigeelemente angeordnet
sind, als vom Offenbarungsumfang dieser Druckschrift mit umfasst angesehen
D8
platine, der Leiterplatte 1, ausgerüstet (siehe Sp. 2, Z. 59 bis 60 i. V. m. Fig. 1), die
für die Anordnung einer Mikroprozessorsteuerung vorgesehen ist (siehe Sp. 3,
Z. 4 bis 10). Letztere steht offenbar über Leiterbahnen 4, eine Festverdrahtung,
Durchkontaktierungsstellen 3 sowie Kontaktstellen 2 und bewegliche Schaltele-
mente mit Displayanschlüssen 5 eines Anzeigefeldes bzw. mit im Schaltertableau
gelagerten Stiften von Bedientasten in Verbindung (siehe Sp. 3, Z. 2 bis 11 und
Z. 27 bis 41). Weitere, nicht mit der Mikroprozessorsteuerung in direkter Verbin-
D8
diese sind aus fachmännischer Sicht bei derartigen Hausgeräten aber üblich. Das
aus dieser Druckschrift hervorgehende Haushaltsgerät weist zudem ein nicht nä-
her gezeigtes oder als solches beschriebenes, jedoch im Sinne der dort genann-
ten Aufgabe einheitlich für viele Typen eines Hausgerätes verwendbares Gehäuse
für die gesamte Steuereinheit - also auch für die Steuerplatine - auf (siehe Sp. 2,
Z. 11 bis 16 und Z. 50 bis 51). Da es üblich ist, ein solches Gehäuse hinter dem
sichtbaren Teil des Bedienfeldes anzuordnen, trifft auch dieses noch verbleibende
- 14 -
gattungsbildende Merkmal des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 zumin-
D8
bare Haushaltsgerät zu.
Gemäß Spalte 3, Z. 27 bis 29, sind zwischen den Kontaktstellen 2 Rastöffnungen
in der Leiterplatte 1 vorgesehen, in denen bewegliche Schaltelemente befestigbar
sind. Daraus ist ohne weiteres zu schließen, dass - in Übereinstimmung mit einem
der kennzeichnenden Merkmale des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 - mit
der Mikroprozessorsteuerung in Verbindung stehende Bedienelemente zusammen
mit der Leiterplatte in dem Gehäuse angeordnet sind.
Die übrigen, die Anordnung von Anzeigeelementen in oder an dem Gehäuse so-
wie die Anordnung von Führungen für Betätigungsstößel von Druckschaltern und
von Halterungen für Lichtleiter von Anzeigeelementen betreffenden, kennzeich-
nenden Merkmale gehen jedoch mangels näherer Erläuterung entsprechender
Details des erwähnten Gehäuses für die Steuerplatine nicht hervor. Auch Lichtlei-
D8
D8
Betätigungselemente vorgesehenen Stifte von Bedientasten in dem Schalter-
tableau, das z. B. an der Herdfrontseite angeordnet ist, gelagert sein sollen (siehe
Sp. 3, Z. 37 bis 41). Das entspricht vielmehr der Lehre der oben bereits diskutier-
D9
mentes am Blendenrahmen an der Frontseite eines Haushaltsgeräts wie einer
Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine gezeigt und beschrieben wird
(siehe Sp. 2, Z. 30 bis 47 i. V. m. Fig. 1).
D9
für die Steuerplatine ebenfalls nicht dem Patent gemäß ausgestaltet ist, führt auch
D8
schebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine mit sämtlichen im erteilten An-
spruch 1 genannten Merkmalen.
- 15 -
3.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung ferner auf die be-
reits
im
Prüfungsverfahren
in
Betracht
gezogene
D5,
DE 89 05 799 U1, hingewiesen. Diese offenbare eine gattungsgemäße Maschine,
der die Aufgabe zu Grunde liege, die Befestigung von Leiterplatten an
Schalterblenden von Haushaltsgeräten zu vereinfachen. Mit der bekannten
Vorrichtung sei es auf einfache Art und Weise möglich, mit den gleichen
Leiterplatten Haushaltsgeräte mit unterschiedlich gestaltetem Blendenkörper
auszustatten. Aus dem Anspruch 1 sowie den Figuren 1 und 2 in der
D5
patentgemäßen Gehäuse entsprechende Aufnahme für die Steuerplatine, nämlich
der Leiterplatte 5,5’, entnehmen zu können. Zudem werde in Fig. 2 ein
Anzeigeelement 8 gezeigt, wobei die Einsprechende in dem nicht näher
bezeichneten oder beschriebenen Gebilde, das zwischen der Leiterplatte 5 und
dem Anzeigeelement angeordnet ist, einen Lichtleiter zu erkennen glaubt. Sie
vertritt sinngemäß die Auffassung, die Zusammenschau der Merkmale, die sich
D5
W921
D9
geräte führe den Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des An-
spruchs 1 des angefochtenen Patents.
Der Senat kommt auch hier zu einer anderen Beurteilung.
D5
rät, insbesondere Geschirrspül-, Waschmaschine, Wäschetrockner, Herd oder
dergleichen, mit Bedien- und Anzeigeelementen, in der wenigstens eine Leiter-
platte mit darauf angeordneten elektrischen Bauteilen befestigt ist (siehe S. 1,
erster Absatz). Ein in der Figur 2 erkennbarer, dort und in der Beschreibung je-
doch nicht näher bezeichneter bzw. beschriebener Teil der Schalterblende 2
repräsentiert dabei offensichtlich ein Bedienfeld entsprechend dem des ange-
fochtenen Patents, denn darin sind die Bedienelemente 4 vorgesehen, z. B.
- 16 -
Drucktasten oder Druckknebel, und Anzeigeelemente 8, wie Signalleuchten
D5
ist außerdem mit einer Leiterplatte 5 ausgerüstet, auf der elektrische Bauteile,
u. a. Schaltkontakte 7 und Anzeigeelemente 8 angeordnet sind (siehe S. 3, letzter
D5
dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs auch ein Gehäuse zur Aufnahme der
Platine offenbart - allerdings in anderer Form und an anderer Stelle - als die Ein-
sprechende es zu erkennen glaubt. Zur Vermeidung von Störungen der elektri-
schen Bauteile kann nämlich die Leiterplatte auf beiden Seiten mit Schutzhau-
ben 17 versehen sein (siehe S. 4, letzter Absatz i. V m. Fig. 2).
D5
dem patentgemäße Gehäuse für die Aufnahme der Steuerplatine entspricht, trifft
nicht zu. Unter einem Gehäuse versteht der Fachmann eine feste Hülle, die einen
Gegenstand schützend umgibt. Bei dem angefochtenen Patent besteht diese aus
dem Elektronikgehäuse 24 mit dem Gehäuseoberteil 24a (siehe Fig. 2 in der Pa-
D5
Hülle gestaltet, sondern eine auf der Rückseite der Schalterblende angeordnete
Aufnahme mit Halte- und Fixierelementen (siehe S. 2, dritter Absatz), gebildet
durch Auflagen 12, feststehende Krallen 14, Rasthaken 16 und Führungsteile 18
(siehe S. 4, 4. und 5. Absatz i. V. m. den Fig. 1 und 2), wodurch die Leiterplatte in
ihrer seitlichen örtlichen Zuordnung zu den Bedienelementen und/oder Durchbrü-
chen für die Anzeigeelemente gehalten wird (siehe S. 3, zweiter Absatz). Ein
Oberteil weist diese Aufnahme 6,6’ somit nicht auf.
D5
des erteilten Anspruchs 1 bildenden Merkmale auf. So fehlt das Merkmal, wonach
die Leiterplatte 5 eine Steuerplatine mit einer darauf angeordneten Mikropro-
zessorsteuerung ist, welche mit den Bedien- und Anzeigeelementen in Verbindung
steht, und außerdem sind keine weiteren, nicht in direkter Verbindung mit der Mik-
roprozessortsteuerung stehende Bedien- und Anzeigeelemente offenbart.
- 17 -
Die mit Blick auf den Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 fehlenden Merkmale,
insbesondere eine Steuerplatine mit einer Mikroprozessorsteuerung, mag der
D8
D9
W921.
gattungsgemäßen Wäschebehandlungs- oder Geschirrspülmaschine. Allenfalls
unter der Annahme, dass er wie die Einsprechende zwischen dem Anzeigeele-
ment 8 und der Leiterplatte 5 ein per se bekanntes Lichtleitelement sieht, könnte
D5
Merkmals im erteilten Anspruch 1 ergänzen, wonach in dem zum Bedienfeld ge-
richteten Gehäuseoberteil, dort eine der Schutzhauben 17, eine Halterung für
Lichtleiter angeordnet ist (siehe Fig. 2).
Darüber hinausgehende, patentgemäße Ausgestaltungen sind dagegen nicht in
D5
oder daraus angeregt.
So ist mangels Erwähnung einer Mikroprozessorsteuerung weder das erste kenn-
zeichnende Merkmal, wonach alle mit der Mikroprozessorsteuerung in Verbindung
stehende Bedien- und Anzeigeelemente in oder an dem Gehäuse angeordnet
D5
den Merkmals, wonach an dem zum Bedienfeld gerichteten Gehäuseoberteil Füh-
rungen für Betätigungsstößel von Druckschaltern angeordnet sind. Anders als bei
D8
D9
Anordnungen, sind vielmehr auch bei dem Haushaltsgerät gemäß der Druck-
D5
Bedienfeld angeordnet. Der zugehörige Betätigungsstößel 9 befindet sich eben-
falls in dem Bedienfeld bzw. in dem zur Vorderseite des Haushaltsgeräts weisen-
den Teil der Schalterblende 2, und an dieser Stelle ist offensichtlich auch bereits
eine Führung vorhanden. Ein Anlass zur Umgestaltung des zum Bedienfeld ge-
- 18 -
richteten Oberteils der Schutzhaube 17 bzw. des Platinengehäuses, um dort die
Führung für den Stößel vorzusehen, ist daher nicht gegeben.
Nach der Zusammenschau des gesamten von der Einsprechenden in der mündli-
chen Verhandlung und im Einspruchschriftsatz näher betrachteten Standes der
Technik verbleibt somit ein erfinderischer Überschuss.
Die Berücksichtigung der weiteren, bereits im Patentprüfungsverfahren in Betracht
D1
Ergebnis. Die Einsprechende hat daraus auch keine Patenthinderungsgründe
geltend gemacht.
Der erteilte Anspruch 1 hat daher Bestand.
D.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 können auf der Grundlage des
erteilten Anspruchs 1 ebenfalls fortbestehen, zumal sie keine selbstverständlichen
Merkmale zum Inhalt haben.
Das Patent ist somit aufrecht zu erhalten.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Rothe
Bb