Urteil des BPatG vom 22.07.2009

BPatG: wissenschaftliche forschung, durchgesetzte marke, veranstaltung, bestandteil, kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr, thrombose, organisation, medizin, gesamteindruck

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 13/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Juli 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 305 22 777
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 305 22 777
med1BOX
für die Waren und Dienstleistungen
„05: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse;
Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide;
09: wissenschaftliche Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische,
Film-, optische, wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente
zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und
- 3 -
Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Über-
tragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeich-
nungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen,
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;
38: Telekommunikation, insbesondere in Kombination mit der
ISDN/DSL-Technik“
ist Widerspruch erhoben worden
1.
aus der deutschen Marke 302 34 527
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 39,
41, 44 und 42
„pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster, Kompressen und
andere Wundabdeckungen; Drainageschwämme und Hydro-
kolloidverbände, Krankenunterlagen, einschließlich Dekubitus-
Unterlagen, Artikel für Inkontinenzkranke (soweit in Klasse 05
enthalten, Verbandmaterial; Artikel für die Wärme- und Kälte-
therapie, insbesondere elektrische Heizkissen und -decken für
medizinische Zwecke; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für
zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung
von schädlichen Tieren; fungizide, Herbizide; orthopädische
Artikel, insbesondere Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm
und
Bein
(Kompressionsstrümpfe,
Thrombose-Prophylaxe-
Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische Strumpfhosen (Kompres-
- 4 -
sions-, Thrombose- Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie
Teile derselben; Artikel der Orthopädie, insbesondere Orthesen für
die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie,
Fuß, Sprunggelenk; medizinische Geräte und Artikel für
krankengymnastische Übungen und Rekonvaleszenz; chirur-
gische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und
Apparate, künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich
Prothesen, insbesondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung;
künstliche Augen und künstliche Zähne sowie Gegenstände für
Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate,
Knochenschrauben; Werbung;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten;
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Ver-
anstaltung von Reisen; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung
von Fort- und Weiterbildungsseminaren für die Administration in
Krankenhäusern und im ambulanten Bereich, für die Alten- und
Heimpflege, im stationären und ambulanten Pflege- und
Operationsbereich, für Ärzte, Arzthelfer/innen und Pflegepersonal,
für die Mitarbeiter von Industrie und Handel im Bereich
Medizintechnik; Beratungs- und Consultingleistungen für Quali-
tätsmanagement und Logistik in Krankenhäusern, Pflege- und
Altenheimen, ambulanten Pflegediensten, ambulanten und statio-
nären Praxiskliniken; ärztliche Versorgung; Gesundheits- und
Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tier-
medizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung;
wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Pro-
grammen für die Datenverarbeitung“
- 5 -
2.
aus der deutschen Marke 303 63 899
medi - Verband
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 38,
39, 41, 42, 43 und 44
„pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Kompressen und
andere
Wundabdeckungen;
Drainageschwämme
(Wund-
schwämme) und Hydrokolloidverbände, Verbandmaterial; Artikel
für die Wärme- und Kältetherapie (soweit in Klasse 05 enthalten);
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel; Artikel für Inkontinenzkranke (soweit in
Klasse 05 enthalten); Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide; Artikel für die Wärme- und Kältetherapie
(soweit in Klasse 10 enthalten), insbesondere elektrische Heiz-
kissen und -decken für medizinische Zwecke; Krankenunterlagen,
einschließlich Dekubitus-Unterlagen; orthopädische Artikel, ins-
besondere Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm und Bein
(Kompressionsstrümpfe, Thrombose- Prophylaxe-Strümpfe, Stütz-
strümpfe), medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Throm-
bose- Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile der-
selben; Artikel der Orthopädie, insbesondere Orthesen für die
Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie, Fuß,
Sprunggelenk; medizinische Geräte und Artikel für kranken-
gymnastische Übungen und Rekonvaleszenz; chirurgische, ärzt-
liche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche
Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, ins-
besondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung; künstliche
- 6 -
Augen und künstliche Zähne sowie Gegenstände für Endo-
prothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate, Kno-
chenschrauben; betriebswirtschaftliche Beratungs- und Consul-
tingleistungen für Qualitätsmanagement und Logistik in Kranken-
häusern, Pflege- und Altenheimen, ambulanten Pflegediensten
sowie ambulante Praxiskliniken; Organisation und Veranstaltung
von Messen und Ausstellungen für Werbezwecke (insbesondere
auch auf wissenschaftlichem Gebiet); Informationsaufarbeitung zu
Gesundheitsfragen, nämlich Zusammenstellung von Gesundheits-
daten in Computerbanken; Verbreitung und Weiterleitung von
Nachrichten, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen zu
Gesundheitsfragen (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere
durch Bereitstellung von Informationen im Internet oder anderen
Netzwerken, Ausstrahlung von Informationen mittels Hör- und
Fernseh-Rundfunk, durch elektronische Nachrichtenübermittlung,
durch E-Mail-Dienste, durch Mobil-Funktelefondienst und/oder
durch Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Be-
reitstellung von Informationen im Internet über Anwendungs-
möglichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln; Verteilung
von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften; Erziehung, Unter-
haltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung, ins-
besondere Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungsseminaren
für die Administration in Krankenhäusern und im ambulanten
Bereich, für die Alten- und Heimpflege, im stationären und
ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte, Arzt-
helfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiter von Industrie
und Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung, insbe-
sondere medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von Fern-
kursen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kon-
gressen und Ausstellungen für Aus- und Weiterbildungszwecke
auf wissenschaftlichem Gebiet; Filmproduktion, Filmvorführungen,
- 7 -
Rundfunkdarbietungen (Hör- und Fernsehrundfunk), Video-
filmproduktion
(auch
auf
CDs)
sowie
Herausgabe
von
Druckereierzeugnissen zur Information und Beratung in Gesund-
heitsfragen; Demonstrationsunterricht in medizinischen Vorbeu-
gungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen,
Seminaren,
Kongressen,
Messen
und
Ausstellungen
zu
Unterrichts- und wissenschaftlichen Zwecken; Veröffentlichung
und Herausgabe von Informationen über Anwendungsmög-
lichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln in gedruckter
Form; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen
mit Informationen zur Volksgesundheit; wissenschaftliche For-
schung auf dem Gebiet der Medizin, Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung; Rechtsberatung und -vertretung,
insbesondere im medizinischen und ärztlichen Bereich; Ver-
mietung von Datenverarbeitungsanlagen; Verpflegung von
Gästen; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines
Arztes, nämlich Durchführung von medizinischen Vorbeugungs-
maßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Semi-
naren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts-,
Werbe- und wissenschaftlichen Zwecken; Dienstleistung auf dem
Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; medizinische
Beratung über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil-
und Hilfsmitteln; Informationsdienstleistungen, nämlich Beratung in
Gesundheitsfragen; medizinische Beratung über medizinische
Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveran-
staltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen
zu Unterrichts-, Werbe- und wissenschaftlichen Zwecken“
- 8 -
3.
aus der deutschen Marke 304 12 304
medi ich fühl mich besser
eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 38,
39, 41, 42, 43, 44
„pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Kompressen und
andere
Wundabdeckungen;
Drainageschwämme
(Wund-
schwämme) und Hydrokolloidverbände, Verbandmaterial; Artikel
für die Wärme- und Kältetherapie (soweit in Klasse 05 enthalten);
Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide;
Artikel für die Wärme- und Kältetherapie (soweit in Klasse 10
enthalten), insbesondere elektrische Heizkissen und -decken für
medizinische Zwecke; Krankenunterlagen, einschließlich Deku-
bitus-Unterlagen; orthopädische Artikel, insbesondere Bandagen,
medizinische Strümpfe für Arm und Bein (Kompressionsstrümpfe,
Thrombose- Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische
Strumpfhosen (Kompressions-, thrombose- Prophylaxe- und
Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der Ortho-
pädie, insbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical, Rumpf,
Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie, Fuß- Sprunggelenk; medi-
zinische Geräte und Artikel für krankengymnastische Übungen
und Rekonvaleszenz (soweit in Klasse 10 enthalten); chirurgische,
ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate,
künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Pro-
thesen, insbesondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung;
künstliche Augen und künstliche Zähne sowie Gegenstände für
Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate,
- 9 -
Knochenschrauben; betriebswirtschaftliche Beratungs- und Con-
sultingleistungen für Qualitätsmanagement und Logistik in
Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen, ambulanten Pflege-
diensten sowie ambulanten Praxiskliniken; Organisation und
Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für Werbezwecke;
Veranstaltung und Durchführung von Informationsveranstaltungen,
Seminaren,
Kongressen,
Messen
und
Ausstellungen
zu
Werbezwecken mit der Thematik der Förderung, Erörterung und
Durchführung von medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen; Infor-
mationsaufarbeitung zu Gesundheitsfragen, nämlich Zusam-
menstellung von Gesundheitsdaten in Computerbanken; Ver-
breitung und Weiterleitung von Nachrichten; Bereitstellung und
Übermittlung von Informationen zu Gesundheitsfragen, insbe-
sondere durch Bereitstellung von Informationen im Internet und
anderen Netzwerken; Bereitstellen von Informationen im Internet
über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil und
Hilfsmitteln; Ausstrahlung von Informationen mittels Hör- und
Fernsehrundfunk, durch elektronische Nachrichtenübermittlung,
durch E-Mail-Dienste, durch Mobil-Funktelefondienst und/oder
durch Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; Ver-
teilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften; Erziehung;
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung,
insbesondere Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungs-
seminaren für die Administration in Krankenhäusern und im
ambulanten Bereich, für die Alten- und Heimpflege, im stationären
und ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte,
Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiter von
Industrie und Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung,
insbesondere medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von
Fernkursen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren,
Kongressen, Messen und Ausstellungen für Aus- und Wei-
- 10 -
terbildungszwecke auf wissenschaftlichem Gebiet; Filmproduktion,
Filmvorführungen, Rundfunkdarbietungen (Hör- und Fernseh-
rundfunk), Produktion von Videofilmen und CDs sowie Her-
ausgabe von Druckereierzeugnissen zur Information und Beratung
in Gesundheitsfragen; Demonstrationsunterricht in medizinischen
Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveran-
staltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen
zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Zwecken; Veröffentlichung
und Herausgabe von Informationen über Anwendungsmög-
lichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln in gedruckter
Form; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen
mit Informationen zur Volksgesundheit; wissenschaftliche For-
schung auf dem Gebiet der Medizin, Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung; Rechtsberatung und -vertretung;
Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Verpflegung und
Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits-
und Schönheitspflege; Dienstleistungen der Tiermedizin und
Landwirtschaft; medizinische Beratung über Anwendungsmög-
lichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln; Informa-
tionsdienstleistungen, nämlich Beratung in Gesundheitsfragen;
medizinische Beratung über medizinische Vorbeugemaßnahmen
im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kon-
gressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts-, Werbe- und
wirtschaftlichen Zwecken“
4.
aus der Gemeinschaftsmarke 002414696
world of medi
eingetragen für
- 11 -
„3
Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege (ausgenommen solche zur Haut-
oder Gesichtspflege); Zahnputzmittel.
5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege (ausgenommen Watte-
produkte für kosmetische Zwecke); diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Kompressen und
andere Wundabdeckungen; Drainageschwämme und Hydro-
kolloidverbände; Artikel für Inkontinenzkranke (soweit in Klasse 5
enthalten); Verbandmaterial; Artikel für die Wärme- und Kälte-
therapie; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche
Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen
Tieren; Fungizide, Herbizide.
10
Orthopädische Artikel, insbesondere Bandagen, medizinische
Strümpfe für Arm und Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-
Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische Strumpfhosen
(Kompressions-, Thrombose-Prophylaxe- und Stütz-Strumpf-
hosen) sowie Teile derselben; Artikel der Orthopädie, ins-
besondere Orthesen für die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter,
Arm, Hand, Bein, Knie, Sprunggelenk; medizinische Geräte und
Artikel für krankengymnastische Übungen und Rekonvaleszenz;
chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und
Apparate, ausgenommen Geräte die minimal-invasive Chirurgie
sowie Insufflatoren die Laparos- und Hysteroskopie und weitere
Geräte für die Hysteroskopie, Arthroskopie und Laparoskopie,
- 12 -
künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Pro-
thesen, insbesondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung;
künstliche Augen und künstliche Zähne sowie Gegenstände für
Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate,
Knochenschrauben; elektrische Heizkissen und -decken für
medizinische Zwecke; Krankenunterlagen, einschließlich Deku-
bitus-Unterlagen.
35
Marketing, Marktforschung und Marktanalysen, Beratung Dritter in
der Organisation von Unternehmen, bei der Geschäftsführung und
in der Unternehmensverwaltung; Werbung für Dritte, insbesondere
Rundfunkwerbung (Hör- und Fernsehrundfunk), Kinowerbung;
Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen
zu Werbezwecken; Informationsaufarbeitung zu Gesundheits-
fragen.
41
Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Ausbildung, insbesondere Veranstaltungen von Fort- und Wei-
terbildungsseminaren für die Administration in Krankenhäusern
und im ambulanten Bereich, für die Alten- und Heimpflege, im
stationären und ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für
Ärzte, Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiten von
Industrie und Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung,
insbesondere medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von
Fernkursen; Filmproduktion, Filmvorführungen, Rundfunkdarbie-
tungen (Hör- und Fernsehrundfunk) Verteilung von Broschüren,
Zeitungen und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung von
Seminaren und Kongressen, Messen und Ausstellungen für
Unterrichts- und wissenschaftliche Zwecke.
- 13 -
42
Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; ärztliche Infor-
mationsförderung, wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet
der Medizin; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Rechtsberatung und -vertretung, Vermietung von Datenverar-
beitungsanlagen; Beratungs- und Consultingdienstleistungen für
Qualitätsmanagement; Informationsdienstleistungen, nämlich Ver-
breitung von Informationen und Beratung in Gesundheitsfragen;
Informationen über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen
Heil- und Hilfsmitteln; Verbreitung von Informationen zur
Volksgesundheit.“
5.
aus dem Firmenkennzeichen
medi
der Widersprechenden.
Die Markenstelle hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erin-
nerungsverfahren ergangen ist, die aus den eingetragenen Marken 1 bis 4
erhobenen Widersprüche zurückgewiesen und den aus dem nicht eingetragenen
Firmenkennzeichen der Widersprechenden erhobenen Widerspruch als unzu-
lässig verworfen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, selbst bei Anlegung des wegen teilweiser
Warenidentität gebotenen strengen Maßstabs und bei unterstellter normaler Kenn-
zeichnungskraft der eingetragenen Widerspruchsmarken halte die angegriffene
Marke gegenüber diesen den erforderlichen Abstand ein. In ihrer Gesamtheit
unterschieden sich die beiderseitigen Marken wegen der in ihnen enthaltenen,
- 14 -
abweichenden Bestandteile in jeder Richtung deutlich. Für die Annahme einer
prägenden bzw. selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „med“
bzw. „med1“ innerhalb der angegriffenen Marke seien keine hinreichenden
Anhaltspunkte ersichtlich. Gleiches gelte für den Bestandteil „medi“ der
Widerspruchsmarken. „med“ bzw. „medi“ stellten im Bereich der Medizin und
medizinischer Produkte und Dienstleistungen einen eindeutigen beschreibenden
Hinweis auf „Medizin“ dar. Beschreibenden bzw. kennzeichnungsschwachen
Markenbestandteilen fehle die Eignung, den Gesamteindruck einer Marke zu
prägen, so dass die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr der
Marken i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausscheide. Es bestehe auch nicht die
Gefahr, dass die angegriffene Marke mit den Widerspruchsmarken unter dem
Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung gedanklich in Verbindung gebracht
werde. Die Vorstellung von Serienmarken und die daraus resultierende Zuordnung
unterschiedlicher Marken zu einem Unternehmen erforderten eine sorgfältige
Prüfung, detaillierte Überlegungen sowie Branchenkenntnisse und eine gewisse
Vertrautheit mit der abgewandelten Marke. Deshalb sei bei der Annahme dieser
Form der Verwechslungsgefahr Zurückhaltung geboten. Gegen die Bejahung
einer gedanklichen Verbindung spreche im vorliegenden Fall bereits, dass das als
Stammbestandteil in Betracht kommende Kürzel „medi“ von Haus aus zumindest
äußerst kennzeichnungsschwach sei. Die Widersprechende habe auch nichts
dazu vorgetragen, dass sich durch die Benutzung der Widerspruchsmarken etwas
an der Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils verändert habe. Der aus dem
Firmenkennzeichen erhobene Widerspruch sei unzulässig, weil die Widerspruchs-
gründe in § 42 Abs. 2 MarkenG abschließend aufgezählt seien und das nicht ein-
getragene Firmenkennzeichen dort nicht aufgeführt sei.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Ansicht, entgegen der Annahme der Markenstelle nehme sowohl der Bestandteil
„medi“ innerhalb der Widerspruchsmarken als auch der Bestandteil „med1“
innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung ein.
Innerhalb der Widerspruchsmarken sei „medi“ für den Verkehr das eigentliche
- 15 -
Kenn- und Merkwort. Die Widersprechende trete unter dem Firmenschlagwort
„medi“ in zahlreichen Ländern innerhalb und außerhalb Europas auf, die im medi-
Verband zusammengefasst seien. Die in den Widerspruchsmarken enthaltenen
weiteren Bestandteile stellten lediglich Hinweise auf die Wirkung der Waren und
Dienstleistungen dar und träten, was ihre Kennzeichnungskraft betrifft, hinter dem
Bestandteil „medi“ zurück, bei dem es sich - ebenso wie bei dem Bestandteil
„med1“ der angegriffenen Marke - um eine phantasievolle Wortbildung, und nicht
um eine bloße Abwandlung des Begriffs „Medizin“ handele. Der Verkehr werde die
optisch praktisch identischen Bestandteile „medi“ und „med1“ schriftbildlich ver-
wechseln bzw. eine Verbindung der angegriffenen Marke zur Firma der
Widersprechenden vermuten, da es sich bei „medi“ um eine stark benutzte bzw.
im Verkehr international durchgesetzte Marke handele.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2007 und vom
17. Juni 2007 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen
Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert
noch Anträge gestellt. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie die Ansicht
vertreten, dass sich die angegriffene Marke von den Widerspruchsmarken in jeder
Richtung ausreichend unterscheide. Weiterhin hat sie darauf hingewiesen, dass
die Bezeichnung „medi“ auch von Dritten, wie der Fa. m…, dem
medi-Verbund (einer Gemeinschaft von Vertragsärzten), dem Medi-Report (einem
Online-Magazin für den Gesundheitsmarkt, der Fa. m1… (einem Fort-
bildungsunternehmen) benutzt werde. Diese Dritten hätten zum Teil eine be-
deutendere Marktstellung und Bekanntheit als die Widersprechende.
- 16 -
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet.
1. Zwischen der angegriffenen Marke und den eingetragenen Widerspruchs-
marken der Widersprechenden besteht, wie die Markenstelle zutreffend fest-
gestellt hat, nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift hat
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden
Faktoren, insbesondere der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Marken-
ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Ähnlichkeit der Marken durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und/oder Dienstleistungen oder durch
eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. z. B. BGH GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella
May; GRUR 2007, 235, 237 - Goldhase).
Ausgehend von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall zu Gunsten der Wider-
sprechenden bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen,
dass zwischen den Waren der Klasse 5, für die die angegriffene Marke ein-
getragen ist, und den Waren der Klasse 5, für die die Widerspruchsmarken Schutz
genießen, Identität besteht, soweit die beiderseitigen Waren- und Dienst-
leistungsverzeichnisse übereinstimmend die weiten Warenoberbegriffe „pharma-
zeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse“ und „diätetische Erzeugnisse
für medizinische Zwecke“ enthalten. Von Warenidentität ist auch insoweit aus-
zugehen, als der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen
Marke enthaltene Warenoberbegriff „Sanitärprodukte für medizinische Zwecke“ die
in den Warenverzeichnissen der Widerspruchsmarken im Einzelnen aufgeführten
- 17 -
medizinischen Sanitärprodukte umfasst. Weiterhin besteht eine Identität zwischen
der Dienstleistung der Klasse 38 „Telekommunikation, insbesondere in Kom-
bination mit der ISDN/DSL-Technik“ der angegriffenen Marke und den Tele-
kommunikationsdienstleistungen, für die die Widerspruchsmarken 303 63 899 und
304 12 304 eingetragen sind. Die in dem vorstehend dargelegten Umfang be-
stehende Identität der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen bringt es mit
sich, dass eine Verwechslunsgefahr insoweit nur verneint werden kann, wenn
zwischen den beiderseitigen Marken nur eine geringe Ähnlichkeit besteht bzw. die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken oder ihrer als kollisionsbegründend
in Betracht kommenden Bestandteile gering ist. Beides ist hier der Fall, so dass
die Widersprüche, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, keinen Erfolg
haben können.
Für den markenrechtlichen Vergleich von Marken ist deren Gesamteindruck
maßgeblich. Eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner Markenteile ist
unzulässig. Vielmehr ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass
der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 1998, 397, 390,
Nr. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2004, NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Insoweit ist vorrangig zu prüfen, ob sich die Marken in ihrem durch die Gesamtheit
vermittelten Gesamteindruck verwechselbar nahe kommen.
In ihrer Gesamtheit sind die beiderseitigen Marken jedoch auf Grund des Bestand-
teils „BOX“ der angegriffenen Marke, der sich in den Widerspruchsmarken nicht
findet, sowie der in den Widerspruchsmarken jeweils enthaltenen Bestandteile
„.eu“, „Verband“, „ich fühl mich besser“ und „world of“, die ihrerseits keine
Entsprechung in der angegriffenen Marke haben, in keiner Richtung unmittelbar
verwechselbar.
Zwar kann auch dann, wenn die zu vergleichenden Marken insgesamt nicht
verwechslungsfähig sind, eine Verwechslungsgefahr bestehen. Dies setzt jedoch
- 18 -
voraus, dass sie in einem Bestandteil übereinstimmen, der den Gesamteindruck
der beiderseitigen Marken prägt oder in den Marken eine selbständig kenn-
zeichnende Stellung innehat (EuGH GRUR 2005,1042, 1044, Nr. 29 f.; BGH
GRUR 2088, 903, 904 - SIERRA ANTIGUO). Soweit die prägende oder selb-
ständig kennzeichnende Stellung eines einzelnen Markenbestandteils der älteren
Marken(n) geltend gemacht wird, ist die Prüfung seiner Schutzfähigkeit bzw.
seiner Kennzeichnungskraft im Widerspruchsverfahren nachzuholen, da im
Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke geprüft worden ist
(BGH GRUR 1960, 83, 88 - Nährbier; BPatG GRUR 1996, 413 - ICPI/ICP). Führt
diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich die Gemeinsamkeiten der Ver-
gleichsmarken im Wesentlichen auf schutzunfähige oder kennzeichnungs-
schwache Elemente der älteren Marke beschränken, ist eine Ähnlichkeit der
Marken und damit auch eine Verwechslungsgefahr zu verneinen (BGH GRUR
2000, 605, 606 - comtes/ComTel; vgl. auch HABM-BK MarkenR 2002, 436, 438 -
VITAFIT/VITAFRUIT).
Hiervon ausgehend sind die Feststellungen der Markenstelle, mit denen sie eine
Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen Marken verneint hat, rechtlich
nicht zu beanstanden. Es fehlt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,
bereits an der insoweit erforderlichen Fähigkeit des Bestandteils „medi“, den
Gesamteindruck der Widerspruchsmarken zu prägen. Dieser Markenbestandteil
stellt eine verkehrsübliche Kurzform der Begriffe „Medizin“ und „medizinisch“ dar
und weist für den durchschnittlich informierten und angemessen verständigen und
aufmerksamen Verbraucher von Waren der Klasse 5, aber auch im Zusam-
menhang mit auf medizinische Produkte bezogenen Kommunikationsdiens-
leistungen, von Haus aus lediglich auf den medizinischen Charakter der so
bezeichneten Waren und Dienstleistungen, jedoch nicht auf die Herkunft der
Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hin, weshalb
aus ihm keine selbständigen Rechte hergeleitet werden können.
- 19 -
Auch wenn im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass auch die weiteren
Bestandteile der Widerspruchsmarken, nämlich „.eu“, „Verband“, „ich fühl mich
besser“ bzw. „world of“ angesichts ihres beschreibenden Charakters keine bzw.
nur eine geringe Kennzeichnungskraft aufweisen, folgt hieraus entgegen der
Ansicht der Widersprechenden noch nicht, dass es sich bei „medi“ um den den
Gesamteindruck der Widerspruchsmarken allein prägenden Bestandteil handelt.
Vielmehr ist insoweit auf Seiten der Widerspruchsmarken davon auszugehen,
dass sie ihre Unter-scheidungs- und Kennzeichnungskraft aus der Kombination
aller ihrer Markenbestandteile beziehen. Das Gleiche gilt für die aus den für sich
genommen schutzunfähigen Einzelbestandteilen „med“, „1“ und „BOX“ zusam-
mengesetzte angegriffene Marke, deren Gesamteindruck ebenfalls allein durch die
konkrete Form der Verbindung ihrer Einzelelemente geprägt wird.
Angesichts des beschreibenden Charakters des Markenbestandteils „medi“ ist
auch dessen Kennzeichnungskraft nur äußerst gering, so dass der Umstand, dass
eine jüngere Marke diesen Bestandteil neben weiteren Bestandteilen aufweist,
eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht zu begründen vermag. Soweit die
Widersprechende demgegenüber geltend macht, der Bestandteil „medi“ sei für sie
im Inland und in Europa als Bestandteil einer Vielzahl weiterer Marken ein-
getragen, vermag dies eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Bestandteils
„medi“ der Widerspruchsmarken nicht zu begründen, weil es an einer sub-
stantiierten Darlegung der Widersprechenden dazu fehlt, in welchem Umfang und
wie lange diese eingetragenen Marken im Inland im Verkehr für die hier
einschlägigen Waren und Dienstleistungen benutzt worden sind und in welchem
Umfang die Widersprechende den Verkehr, z. B. durch Werbung, daran gewöhnt
haben könnte, in „medi“ einen Hinweis ihr Unternehmen zu sehen. Für die
Annahme einer nachträglich auf ein normales Maß gesteigerten Kennzeich-
nungskraft fehlt es somit an einem ausreichenden Tatsachenvortrag und an der
insoweit notwendigen Glaubhaftmachung. Zudem hat die Markeninhaberin eine
nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft des Bestandteils „medi“ der
Widerspruchsmarken in ihrem an die Markenstelle gerichteten Schriftsatz vom
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23. Februar 2006 zumindest konkludent bestritten, indem sie substantiiert auf die
Benutzung der Bezeichnung „medi“ durch Dritte hingewiesen hat.
Als die Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken weiter vermindernde Tatsache ist
zudem hier zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke nicht den Bestandteil
„medi“, sondern eine Verbindung der Abkürzung „med“ und der Zahl „1“ enthält,
wodurch sich die klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Unterschiede der
beiderseitigen Marken weiterhin nicht unbeträchtlich vergrößern.
Zwischen den beiderseitigen Marken besteht auch keine Verwechslungsgefahr
durch gedankliche Verbindung. Gegen die Gefahr einer solchen gedanklichen
Verbindung der Marken spricht zum einen die bereits dargestellte ausgeprägte
Kennzeichnungs-schwäche der Bezeichnung „medi“ sowie ferner im vorliegenden
Fall die Tatsache, dass die angegriffene Marke gar nicht diesen Bestandteil,
sondern einen hiervon abweichenden Bestandteil „med1“ enthält, der auf Grund
seines mit der Bezeichnung „medi“ nicht übereinstimmenden Begriffsgehalts auch
nicht als wesensgleich mit den „medi“-Bestandteilen der Widerspruchsmarken
angesehen werden kann. Bei dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass der
Verkehr die angegriffene Marke als eine weitere Marke der Widersprechenden
ansehen wird.
2. Auch soweit mit der Beschwerde der Widerspruch aus dem nicht eingetragenen
Firmenkennzeichen der Widersprechenden weiterverfolgt wird, kann sie im Er-
gebnis keinen Erfolg haben.
§ 42 Abs. 2 MarkenG enthält eine abschließende Aufzählung der relativen Schutz-
hindernisse, die im Wege des Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt geltend gemacht werden können. Außer aus eingetragenen Marken sieht
§ 42 Abs. 2 MarkenG nur die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs
wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang vor. Damit der
Widerspruch Erfolg haben kann, muss die Notorietät der Widerspruchsmarke
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amtsbekannt sein oder nachgewiesen werden (vgl. PAVIS PROMA BPatG 32 W
(pat) 467/99 - SALEM/SALEM).
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch jedoch allein auf ein ihr zustehendes
Firmenkennzeichen gestützt, ohne die notorische Bekanntheit dieses Firmen-
kennzeichens zu behaupten oder nachzuweisen. Auf die bloße Existenz eines
Firmenkennzeichens kann ein Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt gemäß § 42 MarkenG jedoch, wie die Markenstelle zutreffend fest-
gestellt hat, nicht gestützt werden. Soweit mit der Behauptung, über ein Fir-
menkennzeichen zu verfügen, sowie mit dem Sachvortrag, bei dem Firmen-
kennzeichen handele es sich um eine im Verkehr durchgesetzte Marke, zugleich
deren Notorietät im Inland behauptet werden soll, fehlt es jedoch an einem
substantiierten Sachvortrag und an jedweden Nachweisen, die es erlauben
würden, die nicht amtsbekannte gesteigerte Verkehrsgeltung der Bezeichnung
„medi“ festzustellen, so dass der Widerspruch, soweit er auf ein Firmen-
kennzeichen „medi“ der Widersprechenden gestützt wird, ebenfalls keinen Erfolg
haben kann.
Der Beschwerde der Widersprechenden muss nach alledem der Erfolg voll-
umfänglich versagt bleiben.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der
Verfahrensbeteiligten aus Billigkeitserwägungen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG
gibt die Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.
Dr. Fuchs-Wissemann
Lehner
Reker
Bb/Me