Urteil des BPatG vom 11.01.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 22/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 396 00 585 (Lösch S 199/96)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11.
Januar
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Hotz
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die nachstehend wiedergegebene Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist am 16. Juli 1996 in das Register unter der Nr 396 00 585 für die Waren
"Ätherische Öle, Duft- und Parfümprodukte; Sonnenbrillen, Seh-
hilfe - Brillen; Edelmetalle, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren,
Zeitmeßinstrumente; Leder und Lederimitationen, Reise- und
Handkoffer; Schirme; Bekleidungsstücke, Schuhwaren; Rau-
cherartikel, Zigarren, Zigaretten, Feuerzeuge"
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eingetragen worden.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27. September 1996 die Löschung der
angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit (§ 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG) beantragt.
Dem am 9. Dezember 1996 zugestellten Löschungsantrag hat der Antragsgegner
mit dem am 21. Dezember 1996 eingegangenen Schriftsatz widersprochen und
eine inhaltliche Stellungnahme nach näherer Erläuterung des Antrags auf
Löschung angekündigt.
Der Antragsteller hat sodann mit Schriftsatz vom 11. Juli 1997 zur Begründung
vorgetragen, der Antragsgegner sei in seinem Unternehmen vom 15. März 1994
bis 15. April 1996 in fester Anstellung als Marketingleiter tätig gewesen. Er habe
den Auftrag erhalten, Verpackungsteile für seine Kosmetikserie zu entwickeln.
Eine Vereinbarung mit ihm, daß dieser ein Warenzeichen anmelden dürfe, habe
es nicht gegeben. Es sei für ihn selbstverständlich gewesen, daß die Warenzei-
chenrechte auf sein Unternehmen eingetragen würden, zumal er auch die ge-
samten Kosten von ca … DM für die Entwicklung des OPUS 1-Erschei-
nungsbildes bezahlt habe. Der Antragsgegner habe sich das Zeichen hinterlistig
und ohne seine Zustimmung angeeignet.
Der Antragsgegner hat daraufhin erwidert, es sei zwar zutreffend, daß er im Un-
ternehmen des Antragstellers als Marketingleiter tätig gewesen sei. Daneben habe
er indessen ein eigenes Werbebüro unterhalten und in seiner Funktion als
selbständiger Werbefachmann den Namen "OPUS 1" entworfen und kreiert.
Hierfür habe der Antragsteller ihm weder Lizenzgebühren entrichtet noch eine
Summe von … DM für die Entwicklung des Erscheinungsbildes der
Marke bezahlt. Im übrigen habe er bereits mit Datum vom 23. September 1994
den Namen "OPUS 1" beim Patentamt angemeldet. Aufgrund seiner damaligen
plötzlich eingetretenen Erkrankung sei jedoch die Anmeldegebühr nicht bezahlt
worden.
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Diesen Vortrag hat der Antragsteller im wesentlichen bestritten und ua ausgeführt,
richtig sei lediglich, daß der Antragsgegner hinter seinem Rücken den Namen
"OPUS 1" beim Patentamt zur Eintragung angemeldet habe.
Mit Verfügung vom 9. Juli 1998 hat sodann die Markenabteilung 3.4 des Deut-
schen Patentamts dem (richtig:) Antragsgegner aufgegeben, folgende Nachweise
zu erbringen:
"1. Nachweis über die Fortführung der eigenen Werbeagentur trotz
Bestehen eines Arbeitsvertrages;
2. Nachweise der Aufträge, die Herr R… dem Werbebüro
des Herrn A… zusätzlich erteilt hat."
Dem Antragsteller ist gleichzeitig aufgegeben worden:
"1. Es sind Unterlagen einzureichen, aus denen die Zahlungen
der Entwicklungskosten für die Marke hervorgehen (zB Aus-
gaben für einen Markendesigner, Probeentwürfe).
2. Die Benutzung der Marke durch den Antragsteller für die ein-
schlägigen Waren ist nachzuweisen."
Der Antragsgegner hat daraufhin Unterlagen des Finanzamts Mannheim-Neckar-
stadt hinsichtlich der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu den Akten gereicht,
weiterhin ua eine an einem Dritten gerichtete Rechnung seiner Werbeagentur.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. August 1998 um Aussetzung des
Verfahrens gebeten, da die geforderten Unterlagen bzw Nachweise nicht über-
reicht werden könnten. Diese seien im Zuge eines Ermittlungsverfahrens von der
Staatsanwaltschaft Mannheim beschlagnahmt worden.
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Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-
schluß vom 25. November 1998 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, Sachverhalte, welche die Bös-
gläubigkeit des Markeninhabers begründen könnten, seien nicht überzeugend
dargelegt worden, auch nicht im Nachhinein auf den Bescheid der Markenabtei-
lung vom 9. Juli 1998. Gerade dem Vorbringen der Beteiligten im Löschungsver-
fahren komme indes besondere Bedeutung hinzu, wobei diese ihre Erklärungen
gemäß § 92 MarkenG vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben hätten. Die
Auswertung der vorliegenden Schriftsätze lasse aber nicht mit hinreichender
Sicherheit erkennen, daß die Marke im Auftrag des Antragstellers vom Antrags-
gegner entwickelt worden sei und dieser sich dann die Marke in unzulässiger
Weise angeeignet habe. Weder dem Arbeitsvertrag noch den dargelegten
Löschungsbegründungen ließen sich hierfür Anhaltspunkte entnehmen. Ein
Nachweis über die Zahlung von Entwicklungskosten für die strittige Marke sei
nicht erbracht worden, eine Benutzung der Marke durch den Antragsteller nicht
dokumentiert. Es sei daher insgesamt aufgrund des Fehlens eines substantiierten
Vortrags nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsgegner die Eintragung der strittigen
Marke bösgläubig beantragt habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung
der Antragsgegner beantragt.
Eine Beschwerdebegründung ist nicht zu den Akten gereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen, insbesondere auf die im patentamtlichen Löschungsverfahren
gewechselten Schriftsätze.
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II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg, da
die Markenabteilung zutreffend den Löschungsantrag zurückgewiesen hat.
Der neu in das Markengesetz aufgenommene Löschungsgrund der Bösgläubigkeit
(§ 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG) wird in der Literatur in mehrere Fallgruppen unterteilt
(vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, § 50, Rdz 4 ff; Helm, GRUR 1996, 593, 597 ff;
v. Linstow, MarkenR 1999, 81, 82 f"). Von den erörterten Fallgruppen kommen
vorliegend zum einen die sogenannte "Sperrmarke" in Betracht, zum anderen die
"Hinterhaltsmarke". Die erstgenannte ist anzunehmen, wenn sie erkennbar in
wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet wurde, um Dritte von der
Aufnahme oder Fortführung der Benutzung der Kennzeichnung auszuschließen.
Die weitere Fallgruppe liegt vor, wenn sie ersichtlich nicht zur markenmäßigen
Verwendung, sondern lediglich dazu bestimmt ist, gutgläubige Dritte, die eine
identische oder ähnliche Kennzeichnung im Verkehr benutzen, unter Druck zu
setzen oder zu erpressen. Für diese beiden Tatbestände liegen hinreichend
konkrete Anhaltspunkte nicht vor. Der Antragsteller hat zwar gewisse Hinweise
vorgetragen, die theoretisch die Annahme einer derartigen in bösgläubiger Absicht
angemeldeten Marke begründen könnten. Der entsprechende Vortrag ist jedoch,
nachdem er von Anfang an bestritten worden war und der Antragsgegner
ausdrücklich wiederholt entsprechende Nachweise gefordert hatte, vom Antrag-
steller in keiner Weise belegt worden. So fehlt insbesondere, worauf auch die
Markenabteilung zutreffend abgestellt hat, jeglicher Nachweis für die vom Antrag-
steller behaupteten Zahlungen an den Antragsgegner. Insoweit trifft aber den
Antragsteller im Löschungsverfahren eine besondere Mitwirkungspflicht, während
das in den §§ 59, 73 MarkenG verankerte Amtsermittlungsprinzip eingeschränkt
ist (vgl BPatG GRUR 1997, 833, 835 - "digital"; vgl auch Althammer/Ströbele, aaO,
§ 54 Rdn 14; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl, § 50 Rdn 37).
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Dies gilt im vorliegenden Fall des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG um so mehr, als die
vorgetragenen Gründe auf den geschäftlichen Beziehungen der Beteiligten beru-
hen und sich somit - insoweit anders als bei den Löschungsgründen des § 50
Abs 1 Nr 1 - 3 MarkenG - eigenen Erkenntnissen des Senats entziehen. Schließ-
lich hat die Markenabteilung zutreffend von einer Aussetzung des Verfahrens ab-
gesehen, denn eine Glaubhaftmachung des entsprechenden Sachvortrags des
Antragstellers hätte nicht erst aufgrund der entsprechenden Bescheide des Pa-
tentamts vom 9. Juli 1998 erfolgen müssen, sondern bereits mit Beginn des Ver-
fahrens, nachdem der Antragsgegner gemäß § 54 Abs 3 Satz 3 MarkenG der
Löschung widersprochen hatte.
Andererseits hat der Antragsgegner die vom Antragsteller bestrittene Tatsache,
daß er neben der Tätigkeit beim Antragsteller ein eigenes Werbebüro unterhalten
habe, anhand der eingereichten finanzamtlichen Unterlagen belegt. Eine derartige
selbständige Tätigkeit wird auch durch den in Kopie zu den Akten gereichten Ar-
beitsvertrag nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Hotz
br/B/prö
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Abb.1