Urteil des BPatG vom 05.12.2002

BPatG (marke, zpo, patent, klasse, einschränkung, verbindung, stein, interesse, beschwerde, inhaber)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 147/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die angegriffene Marke 399 39 569
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas-
se 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2002
wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 055 604 ange-
ordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 22. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-
nen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Er hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege
der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og
Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-
sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269
Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
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Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Engels Bayer