Urteil des BPatG vom 25.11.2008

BPatG (teil, stand der technik, patentanspruch, abgabe, ausbildung, last, versehen, patent, form, druck)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 49/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. November 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 44 35 759
- 2 -
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider
und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 16. April 1998 veröffentlichte Patent 44 35 759 mit der Bezeich-
nung „Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern“ ist am 16. Juli 1998 Ein-
spruch erhoben worden. Die Patentabteilung 1.12 des Deutschen Patent- und
Markenamts hat im Einspruchsverfahren das Patent mit Beschluss vom
11. August 2004 mit der Begründung widerrufen, eine Linear-Wälzführung mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 sei nicht neu.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 17. September 2004 Be-
schwerde eingelegt. Zusammen mit der Beschwerdebegründung vom 2. Septem-
ber 2005 wurden Hilfsanträge 1 und 2 eingereicht. Die Hilfsanträge 3 und 4 wur-
den mit Schriftsatz vom 30. Januar 2007 und Hilfsantrag 5 mit Schriftsatz vom
25. November 2008 in der mündlichen Verhandlung eingereicht.
- 3 -
Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hauptantrag lauten in der vom Senat
gegliederten Form:
Anspruch 1
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteiles (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil (14, 16, 18) zur
Abgabe eines Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K11 wenigstens eine der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5) mit einer
Ausnehmung (13, 16A, 17) versehen ist, die sich nahe ei-
nem, durch die Innenfläche der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5)
definierten, eine Last aufnehmenden Berührungspfad (P),
der durch eine innere Fläche der Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) gebildet ist, erstreckt, und dass
K12 das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) aus ei-
nem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist
K13 und in dieser Ausnehmung (13, 16A, 17) aufgenommen ist.
Anspruch 8
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
- 4 -
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K81 das das Schmiermittel abgebende Teil (20, 22, 23, 24) aus
einem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an ei-
ner dem Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche des Be-
wegungsteiles (2) angebracht ist.
Anspruch 13
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) in den Wälzkörper-Wälznuten (3, 5)
zwischen dem Bewegungsteil (2) und dem Führungsteil (1)
aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1
an einem stirnseitigen Ende des Bewegungsteiles (2) eine
Kappe (2B) vorgesehen ist, und dass
K2
das das Schmiermittel abgebende Teil aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an einer dem
- 5 -
Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche der Kappe (2B)
angebracht ist.
Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 lauten in der vom Se-
nat gegliederten Form:
Anspruch 1
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteiles (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil (14, 16, 18) zur
Abgabe eines Schmiermittels,
O6
wobei das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) in Kon-
takt mit den Wälzkörpern (8) ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
K11 wenigstens eine der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5) mit einer
Ausnehmung (13, 16A, 17) versehen ist, die sich nahe ei-
nem, durch die Innenfläche der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5)
definierten, eine Last aufnehmenden Berührungspfad (P),
der durch eine innere Fläche der Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) gebildet ist, erstreckt, und dass
K12 das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) aus ei-
nem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist
K13 und in dieser Ausnehmung (13, 16A, 17) aufgenommen ist.
- 6 -
Anspruch 8
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K81 das das Schmiermittel abgebende Teil (20, 22, 23, 24) aus
einem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an ei-
ner dem Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche des Be-
wegungsteiles (2) angebracht ist,
K82 wobei diese Innenfläche des Bewegungsteils (2) einen Ab-
schnitt umfasst, der oberhalb des Führungsteils (1) angeord-
net ist.
Anspruch 13
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
- 7 -
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) in den Wälzkörper-Wälznuten (3, 5)
zwischen dem Bewegungsteil (2) und dem Führungsteil (1)
aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1
an einem stirnseitigen Ende des Bewegungsteiles (2) eine
Kappe (2B) vorgesehen ist, und dass
K2
das das Schmiermittel abgebende Teil aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an einer dem
Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche der Kappe (2B)
angebracht ist,
K3
wobei diese Innenfläche der Kappe (2B) einen Abschnitt um-
fasst, der oberhalb des Führungsteils (1) angeordnet ist.
Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 lauten in der vom Se-
nat gegliederten Form:
Anspruch 1
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteiles (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
- 8 -
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil (14, 16, 18) zur
Abgabe eines Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K11 wenigstens eine der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5) mit einer
Ausnehmung (13, 16A, 17) versehen ist, die sich nahe ei-
nem, durch die Innenfläche der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5)
definierten, eine Last aufnehmenden Berührungspfad (P),
der durch eine innere Fläche der Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) gebildet ist, erstreckt, und dass
K12 das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) aus ei-
nem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und in dieser
Ausnehmung (13, 16A, 17) aufgenommen ist,
K14 wobei das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16,18) ei-
nen Druck durch die Wälzkörper (8) aufnimmt.
Anspruch 8
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K81 das das Schmiermittel abgebende Teil (20, 22, 23, 24) aus
einem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an ei-
- 9 -
ner dem Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche des Be-
wegungsteiles (2) angebracht ist,
K82 wobei diese Innenfläche des Bewegungsteils (2) einen Ab-
schnitt umfasst, der oberhalb des Führungsteils (1) angeord-
net ist, und
K83 das Schmiermittel abgebende Teil (20, 22, 23, 24) sich senk-
recht zu einer Längsrichtung des Bewegungsteils (2) er-
streckt.
Anspruch 13
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) in den Wälzkörper-Wälznuten (3, 5)
zwischen dem Bewegungsteil (2) und dem Führungsteil (1)
aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1
an einem stirnseitigen Ende des Bewegungsteiles (2) eine
Kappe (2B) vorgesehen ist, und dass
K2
das das Schmiermittel abgebende Teil aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an einer dem
Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche der Kappe (2B)
angebracht ist,
- 10 -
K3
wobei diese Innenfläche der Kappe (2B) einen Abschnitt um-
fasst, der oberhalb des Führungsteils (1) angeordnet ist, und
K4
das Schmiermittel abgebende Teil (20, 22, 23, 24) sich senk-
recht zu einer Längsrichtung des Bewegungsteils (2) er-
streckt.
Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 lauten in der vom Se-
nat gegliederten Form:
Anspruch 1
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteiles (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil (14, 16, 18) zur
Abgabe eines Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K11 wenigstens eine der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5) mit einer
Ausnehmung (13, 16A, 17) versehen ist, die sich nahe ei-
nem, durch die Innenfläche der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5)
definierten, eine Last aufnehmenden Berührungspfad (P),
der durch eine innere Fläche der Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) gebildet ist, erstreckt, und dass
K12 das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) aus ei-
nem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist
K13 und in dieser Ausnehmung (13, 16A, 17) aufgenommen ist,
- 11 -
K14 wobei das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) ei-
nen Druck durch die Wälzkörper (8) aufnimmt.
Anspruch 8
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K81 das das Schmiermittel abgebende Teil (20, 22, 23, 24) aus
einem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an ei-
ner dem Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche des Be-
wegungsteiles (2) angebracht ist,
K84 wobei das Schmiermittel abgebende Polymerteil (20, 22, 23,
24) blatt- oder plattenförmig ausgebildet ist.
Anspruch 12
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) in den Wälzkörper-Wälznuten (3, 5)
zwischen dem Bewegungsteil (2) und dem Führungsteil (1)
- 12 -
aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1
an einem stirnseitigen Ende des Bewegungsteiles (2) eine
Kappe (2B) vorgesehen ist, und dass
K2
das das Schmiermittel abgebende Teil aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an einer dem
Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche der Kappe (2B)
angebracht ist,
K5
wobei das Schmiermittel abgebende Polymerteil blatt- oder
plattenförmig ausgebildet ist.
Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 lauten in der vom Se-
nat gegliederten Form:
Anspruch 1
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteiles (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil (14, 16, 18) zur
Abgabe eines Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
- 13 -
K11 wenigstens eine der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5) mit einer
Ausnehmung (13, 16A, 17) versehen ist, die sich nahe ei-
nem, durch die Innenfläche der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5)
definierten, eine Last aufnehmenden Berührungspfad (P),
der durch eine innere Fläche der Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) gebildet ist, erstreckt, und dass
K12 das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) aus ei-
nem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist
K13 und in dieser Ausnehmung (13, 16A, 17) aufgenommen ist,
K14 wobei das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) ei-
nen Druck durch die Wälzkörper (8) aufnimmt.
Anspruch 8
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K81 das das Schmiermittel abgebende Teil (20, 22, 23, 24) aus
einem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an ei-
ner dem Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche des Be-
wegungsteiles (2) angebracht ist,
K84 wobei das Schmiermittel abgebende Polymerteil (20, 22, 23,
24) blatt- oder plattenförmig ausgebildet ist, und
- 14 -
K85 in einem zwischen dem Führungsteil (1) und dem Bewe-
gungsteil (2) gebildeten Spalt angeordnet ist.
Anspruch 11
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) in den Wälzkörper-Wälznuten (3, 5)
zwischen dem Bewegungsteil (2) und dem Führungsteil (1)
aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1
an einem stirnseitigen Ende des Bewegungsteiles (2) eine
Kappe (2B) vorgesehen ist, und dass
K2
das das Schmiermittel abgebende Teil aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an einer dem
Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche der Kappe (2B)
angebracht ist,
K5
wobei das Schmiermittel abgebende Polymerteil blatt- oder
plattenförmig ausgebildet ist,
K6
und in einem zwischen dem Führungsteil (1) und dem Bewe-
gungsteil (2) gebildeten Spalt angeordnet ist.
Die nebengeordneten Patentansprüche des neuen, in der Verhandlung über-
reichten Hilfsantrag 5 lauten in der vom Senat gegliederten Form:
- 15 -
Anspruch 1
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Walzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Walzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteiles (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil (14, 16, 18) zur
Abgabe eines Schmiermittels,
O6’ wobei das das Schmiermittel abgebende Teil die Walzkör-
per (5) berührt,
dadurch gekennzeichnet, dass
K11 wenigstens eine der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5) mit einer
Ausnehmung (13) versehen ist, die sich nahe einem, durch
die Innenfläche der Walzkörper-Wälznuten (3, 5) definierten,
eine Last aufnehmenden Berührungspfad (P), der durch eine
innere Fläche der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5) gebildet ist,
erstreckt, und dass
K12 das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) aus ei-
nem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist
K13 und in dieser Ausnehmung (13) aufgenommen ist,
K14 wobei das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) ei-
nen Druck durch die Wälzkörper (8) aufnimmt,
K15 wobei die Ausnehmung als Nut (13) ausgebildet ist, die klei-
ner ist als die Wälzkörper-Wälznut (3, 5) und in einem Bo-
denbereich der Wälzkörper-Wälznut (3, 5) verläuft,
K16 wobei das das Schmiermittel abgebende Teil (14) in der
Nut (13) befestigt ist.
- 16 -
Anspruch 2
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5), ei-
nem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O3
wobei die Walzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteiles (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil (14, 16, 18) zur
Abgabe eines Schmiermittels,
O6’ wobei das das Schmiermittel abgebende Teil die Walzkör-
per (8) berührt,
dadurch gekennzeichnet, dass
K11 wenigstens eine der Walzkörper-Wälznuten (3,5) mit einer
Ausnehmung (16A) versehen ist, die sich nahe einem, durch
die Innenfläche der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5) definierten,
eine Last aufnehmenden Berührungspfad (P), der durch eine
innere Fläche der Walzkörper-Wälznuten (3, 5) gebildet ist,
erstreckt, und dass
K12 das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) aus ei-
nem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist
K13 und in dieser Ausnehmung (16A) aufgenommen ist,
K14 wobei das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) ei-
nen Druck durch die Wälzkörper (8) aufnimmt,
K17 wobei die Ausnehmung als Nut (16a) über den gesamten,
keine Belastung aufnehmenden Flächenteil der Wälzkörper-
Wälznut (5) ausgebildet ist,
K16´ und das Schmiermittel abgebende Teil (14) an dieser
Nut (16A) befestigt ist.
- 17 -
Anspruch 3
O1
Linear-Walzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Walzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteiles (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil (14, 16. 18) zur
Abgabe eines Schmiermittels,
O6’ wobei das das Schmiermittel abgebende Teil die Walzkör-
per (8) berührt,
dadurch gekennzeichnet, dass
K11 wenigstens eine der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5) mit einer
Ausnehmung (17) versehen ist, die sich nahe einem, durch
die Innenfläche der Walzkörper-Wälznuten (3, 5) definierten,
eine Last aufnehmenden Belastungspfad (P), der durch eine
innere Fläche der Wälzkörper-Wälznuten (3, 5) gebildet ist,
erstreckt, und dass
K12 das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) aus ei-
nem schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist
K13 und in dieser Ausnehmung (17) aufgenommen ist,
K14 wobei das das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) ei-
nen Druck durch die Wälzkörper (8) aufnimmt,
K18 wobei die Ausnehmung als Nut (17) über die Hälfte des
keine Belastung aufnehmenden Flächenteils der Wälzkörper-
Wälznut (5) ausgebildet ist,
K16’ und das Schmiermittel abgebende Teil (14) an dieser
Nut (16A) befestigt ist.
- 18 -
Anspruch 6
O1
Linear-Walzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K81 das das Schmiermittel abgebende Teil (20) aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an einer dem
Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche des Bewegungs-
teiles (2) angebracht ist,
K84 das Schmiermittel abgebende Polymerteil (20, 22, 23, 24)
blatt- oder plattenförmig ausgebildet ist, und
K85 das Schmiermittel abgebende Polymerteil (20, 22, 23, 24) in
einem zwischen dem Führungsteil (1) und dem Bewegungs-
teil (2) gebildeten Spalt angeordnet ist.
Anspruch 7
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1), das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Walzkörper-Wälznuten (3,
- 19 -
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K81 das das Schmiermittel abgebende Teil (22) aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an einer dem
Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche des Bewegungs-
teiles (2) angebracht ist und
K87 ein Gleitteilhauptkörper (2A) des Bewegungsteiles (2) einen
Innenraum begrenzt, welcher eine Oberseiten-Oberfläche
aufweist, in deren seitlichen Bereich axiale flache Nuten (21)
ausgebildet sind, und
K88 dass das das Schmiermittel abgebende Teil (20) in den
jeweiligen flachen Nuten (21) angeordnet ist.
Anspruch 8
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (8) mit:
O2
einem Bewegungsteil (2) mit Wälzkörper-Wälznuten (5),
O3
einem Führungsteil (1); das ebenfalls Wälzkörper-Wälznu-
ten (3) aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles (2),
O4
wobei die Wälzkörper (8) zwischen dem Bewegungsteil (2)
und dem Führungsteil (1) in den Wälzkörper-Wälznuten (3,
5) aufgenommen sind und bei einer Bewegung des Bewe-
gungsteils (2) relativ zu dem Führungsteil (1) umlaufen, und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil zur Abgabe eines
Schmiermittels,
dadurch gekennzeichnet, dass
K86´ an einem stirnseitigen Ende des Bewegungsteiles (2) eine
Kappe (2B) vorgesehen ist, und dass
- 20 -
K81’ das das Schmiermittel abgebende Teil aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an einer dem
Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche der Kappe (2B)
angebracht ist.
Auf die nebengeordneten Ansprüche des Hauptantrags sind die erteilten abhängi-
gen Ansprüche 2 bis 7, 9 bis 12 und 14 rückbezogen, auf die nebengeordneten
Ansprüche der Hilfsanträge die jeweils verbleibenden untergeordneten Ansprüche.
Zu deren Wortlaut wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren und Einspruchsverfahren wurden u. a. folgende Druck-
schriften berücksichtigt:
1.
DE 30 12 018 A1 (E1)
2.
DE 41 41 038 A1 (E10)
3.
DE 35 42 478 A1 (E13).
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin trägt vor, die Linear-Wälzführung
nach den einzelnen nebengeordneten Patentansprüchen von Haupt- bzw. Hilfs-
anträgen sei jeweils neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben
und
das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,
hilfsweise,
- 21 -
den angegriffenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das ange-
griffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht er-
halten wird:
Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 vom
2. September 2005,
gemäß den Hilfsanträgen 3 und 4 vom 30. Januar 2007,
sowie gemäß Hilfsantrag 5 vom 25. November 2008, überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
wobei innerhalb jedes Antrags auch die Aufrechterhaltung des
Streitpatents nach zumindest einem der unabhängigen Ansprüche
des betreffenden Antrags beantragt wird,
übrige Unterlagen jeweils wie erteilt.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vortrag der Be-
schwerdeführerin und argumentiert, die beanspruchte Linear-Wälzführung sei
nicht patentfähig, da sie nicht neu sei bzw. auf keiner erfinderischen Tätigkeit be-
ruhe.
Bezüglich des weiteren Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Akteninhalt ver-
wiesen.
- 22 -
II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbe-
gründet.
1. Der Einspruch ist zulässig. Er wurde fristgerecht erhoben und ist ausreichend
substantiiert.
2.
Die Merkmale der Ansprüche nach Hauptantrag sind in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart.
Die Hilfsanträge 1 bis 5 enthalten in den nebengeordneten Ansprüchen Merkmale,
welche in der beanspruchten Kombination ursprünglich nicht offenbart waren.
Hiervon betroffen sind die Teilmerkmale K82 bzw. K3, entsprechend der Merk-
malsübersicht, die eine Ausgestaltung beanspruchen, derzufolge
die Innenfläche des Bewegungsteils (2) einen Abschnitt umfasst,
der oberhalb des Führungsteils (1) angeordnet ist,
respektive
die Innenfläche der Kappe (2B) einen Abschnitt umfasst, der
oberhalb des Führungsteils (1) angeordnet ist.
In den ursprünglichen Unterlagen ist diesbezüglich nur von einer „inneren Ober-
fläche“ bzw. von den „flachen Flächenbereichen der Kappe 2B“ die Rede, vgl. DE
44 35 759 C2 (PS) Sp. 4, Zeilen 22 bis 25, bzw. DE 44 35 759 A1 (OS), Sp. 7,
Z. 4 bis 7 und PS, Sp. 6, Z. 26 bis 31 bzw. OS Sp. 9, Z. 23 bis 28, so dass sämtli-
che Bezugnahmen auf Koordinaten „im Raum“, wie „oben“, „unten“ etc. fehlen.
Die Figuren veranschaulichen zwar die räumliche Ausrichtung der Bauteile zuein-
ander, geben jedoch keinen Hinweis darauf, wie die gesamte Einrichtung „im
Raum“ angeordnet ist, so dass auch hier Angaben wie „oben“ und „unten“ einen
Bezug vermissen lassen. Entsprechend sind die Teilmerkmale K82 und K3 in den
ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.
- 23 -
Die Ansprüche 8 und 13 des Hilfsantrag 1, sowie die Ansprüche 8 und 13 des
Hilfsantrag 2 sind daher nicht zulässig.
Das Teilmerkmal K14 besagt, dass
das Schmiermittel abgebende Teil (14, 16, 18) einen Druck durch
die Wälzkörper (8) aufnimmt.
Ausweislich der PS, Sp. 8, Z. 24 bis 26, bzw. der OS, Sp. 11, Z. 33 bis 36 ist je-
doch nur in der Ausbildung des Schmiermittelzuführteils 14 offenbart, dass dieses
einen Druck aufnimmt, welcher letztendlich zu einer Schmierung der bewegten
Teile führt. Bei den Ausbildungen der Schmiermittelzuführteile 16 und 18 ist diese
Druckaufnahme ursprünglich nicht offenbart. Während in den Ausbildungen der
Linear-Wälzführung nach Anspruch 1 der Hilfsanträge 2, 3 und 5 eine Streichung
dieser Bezugszeichen „16“ und „18“ zur Zulässigkeit der Ansprüche führen könnte,
beziehen sich die Ansprüche 2 und 3 des Hilfsantrags 5 auf die in den Figuren 15
und 16 des Streitpatents abgebildeten Ausführungen, in denen ein druckaufneh-
mendes Schmiermittelzuführteil 14 nicht vorkommt.
Die Ansprüche 1 bis 3 des Hilfsantrag 5 sind daher nicht zulässig.
3.
Als Fachmann wird hier - in Übereinstimmung mit allen Beteiligten ein
Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehreren Jahren
Berufserfahrung im Bereich der Konstruktion von Linearführungen angesehen.
4.
Die
Linear-Wälzführung
entsprechend
der
Ausbildung
nach
den
nebengeordneten Ansprüchen von Haupt- und Hilfsanträgen ist unstreitig jeweils
gewerblich anwendbar.
5.
Zum Oberbegriff der nebengeordneten Ansprüche nach Hauptantrag bzw.
nach den Hilfsanträgen 1 bis 5.
Die darin beantragten Linear-Wälzführungen verfügen jeweils über die Merkmals-
gruppen O1 bis O5:
- 24 -
Linear-Wälzführungen dieser Art sind sowohl aus der DE 30 12 018 A1 (E1, Be-
zugszeichen in runden Klammern) als auch aus der DE 35 42 478 A1 [E13, Be-
zugszeichen in eckigen Klammern] jeweils für sich bekannt. Diese Schriften offen-
baren nämlich eine
O1
Linear-Wälzführung mit umlaufenden Wälzkörpern (7), [4, 5]
mit:
O2
einem Bewegungsteil (2, 3), [1] mit Wälzkörper-Wälznu-
ten [2],
O3
einem Führungsteil (4), [3] das ebenfalls Wälzkörper-
Wälznuten aufweist, zur Führung des Bewegungsteiles [1],
O4
wobei die Wälzkörper (7) zwischen dem Bewegungsteil und
dem Führungsteil in den Wälzkörper-Wälznuten aufgenom-
men sind und bei einer Bewegung des Bewegungsteiles re-
lativ zu dem Führungsteil umlaufen (vgl. jeweils Fig. 2), und
O5
einem ein Schmiermittel abgebendes Teil (13), [11] zur Ab-
gabe eines Schmiermittels.
In beiden genannten Entgegenhaltungen ist jeweils auch das Teilmerkmal des
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. des Patentanspruch 1 nach Hilfsan-
trag 5 offenbart,
O6
wobei das Schmiermittel abgebende Teil (13), [11] in Kontakt
mit den Wälzkörpern ist
bzw.
O6’ wobei das das Schmiermittel abgebende Teil die Wälzkörper
(13), [11] berührt.
So beschreibt die E1, dass das, das Schmiermittel abgebende Teil (Führungs-
leiste 13) die Wälzkörper 7 untergreifen und diese spielfrei halten soll (vgl. S. 9,
1. Abs.). Die E13 führt aus, dass das Schmiermittel abgebende Teil [Schiene 11]
- 25 -
einen Führungssteg aufweist, der die Wälzkörper seitlich führt [vgl. E13, Sp. 4, 58
bis 62].
Die zitierten Entgegenhaltungen offenbaren damit einen gattungsgemäßen Stand
der Technik, was von den Beteiligten auch nicht bestritten worden ist.
6.
Zum Hauptantrag:
6.1 Eine Linear-Wälzführung nach Patentanspruch 1 ist nicht neu:
Aus der DE 30 12 018 A1 (E1) bzw. aus der DE 35 42 478 A1 [E13] sind jeweils
für sich gattungsgemäße Linear-Wälzführungen bekannt, bei denen auch bereits
eine Ausbildung offenbart ist, wonach
K11 wenigstens eine der Wälzkörper-Wälznuten mit einer
Ausnehmung (14, Fig. 3), [39, Fig. 5] versehen ist, die sich
nahe einem, durch die Innenfläche der Wälzkörper-Wälznu-
ten (8, 9) [8] definierten, eine Last aufnehmenden Berüh-
rungspfad (bei Pos. 10), [28, 29], der durch eine innere Flä-
che der Wälzkörper-Wälznuten gebildet ist, erstreckt, und
dass
K12 das das Schmiermittel abgebende Teil (13), [11] aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist
K13 und in dieser Ausnehmung aufgenommen ist.
Zwischen den Parteien war der Begriff „nahe“ in Bezug auf einen „eine Last auf-
nehmenden Berührungspfad“ umstritten. Nach Auffassung des Senats ist zum
Verständnis dieses Begriffs daher auf die streitpatentgemäße Ausführung abzu-
stellen, da jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt vgl. „Spannschraube“
BGH, GRUR 1999, 909 - 914. Aus den Figuren 14 bis 16 geht eine Ausbildung
(Fig. 16) hervor, bei der die Ausnehmung 17 weitest möglich zum offenbarten Be-
rührungspfad P entfernt angeordnet ist. In diesem Sinne liegen die Ausnehmun-
- 26 -
gen nach der DE 30 12 018 A1 (E1) bzw. der DE 35 42 478 A1 [E13] ebenfalls
„nahe“ zum Berührungspfad.
Zweifelsfrei handelt es sich bei den Aufnahmen für die „ein Schmiermittel abge-
benden Teile“ (13), [11] nach den beiden Entgegenhaltungen auch um „Ausneh-
mungen“ in der jeweiligen Wälzkörper-Wälznut, die in ihrer allgemein zu verste-
henden Form als ein „Fehlen“ von Material in der Wälzkörper-Wälznut aufzufassen
sind.
In beiden entgegengehaltenen Druckschriften wird zudem ausgeführt, dass es
sich bei den jeweiligen Schmiermittel abgebenden Teilen um Polymere bzw.
Kunststoffe handelt, vgl. E1, S. 9, 3. Absatz, bzw. E13, Sp. 4, Z. 50 bis 53.
Insgesamt offenbart damit sowohl die DE 30 12 018 A1 (E1) als auch die DE
35 42 478 A1 [E13] eine Linear-Wälzführung mit allen Merkmalen von Anspruch 1
nach Hauptantrag.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.
6.2 Eine Linear-Wälzführung nach Patentanspruch 8 ist nicht neu:
Neben den oberbegrifflichen Merkmalen O1 bis O5 (vgl. Ziffer 5) ist aus der DE
30 12 018 A1 (E1) eine Linear-Wälzführung bekannt, die bereits zeigt, dass
K81 das das Schmiermittel abgebende Teil (13) aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist und an einer dem
Führungsteil (4), zugewandten Innenfläche des Bewe-
gungsteiles (2) angebracht ist.
Hinsichtlich des Begriffs „Polymer“ wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 ver-
wiesen.
Die Angabe „an einer dem Führungsteil zugewandten Innenfläche des Bewe-
gungsteiles“ ist nach Auffassung des Senats so zu verstehen, dass dieses Teil „in
Richtung“ auf das Führungsteil am Bewegungsteil anzubringen ist. Eine engere
Auslegung i. S. von bspw. einer „unmittelbaren“ Zuwendung o. ä. ist aus diesem
Teilmerkmal nicht herleitbar.
- 27 -
Insgesamt offenbart damit die DE 30 12 018 A1 (E1) eine Linear-Wälzführung mit
allen Merkmalen von Anspruch 8 nach Hauptantrag.
Patentanspruch 8 nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.
6.3 Eine Linear-Wälzführung nach Patentanspruch 13 ist nicht als ein Ergebnis
einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.
Zusätzlich zu den Merkmalen O1 bis O5 des Oberbegriffs nach Anspruch 13 of-
fenbart die DE 30 12 018 A1 (E1) in ihrer Ausbildung nach Figur 5 auch bereits,
dass
K1
an einem stirnseitigen Ende des Bewegungsteiles (21) eine
Kappe (29) vorgesehen ist, und dass
K2
das das Schmiermittel abgebende Teil (30) aus einem
schmiermittelhaltigen Polymer gebildet ist.
Das weitere Teilmerkmal, wonach das, das Schmiermittel abgebende Teil 30 an
einer dem Führungsteil 17 zugewandten Innenfläche der Kappe 29 angebracht ist,
ist der E1 nicht in wörtlicher Entsprechung zu entnehmen. Für einen Fachmann
mit einem unter Ziffer 3 erläuterten Ausbildungs- und Kenntnisstand, dem zum
Einen das Schmierprinzip von Linear-Wälzführungen geläufig ist und der zum An-
deren eine Ausbildung entsprechend der DE 41 41 038 A1 (E10) kennt, ist es je-
doch möglich, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu einer Lösung ent-
sprechend dem Teilmerkmal K2 zu gelangen. Aus der E10 erhält er nämlich den
Hinweis, das, ein Schmiermittel abgebende Teil 24 in einer Kappe 26 anzubrin-
gen. In der Übertragung dieser separat aus der E10 bekannten Lösung auf eine
Ausbildung, wie aus der E1 bekannt, kann ebenfalls keine erfinderische Leistung
gesehen werden.
Patentanspruch 13 nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig.
- 28 -
7.
Zum Hilfsantrag 1:
7.1 Eine Linear-Wälzführung nach Patentanspruch 1 ist nicht neu:
Aus der DE 30 12 018 A1 (E1) bzw. aus der DE 35 42 478 A1 [E13] sind jeweils
für sich gattungsgemäße Linear-Wälzführungen bekannt. Wie unter Ziffer 5 und
6.1 ausgeführt, offenbaren diese Linear-Wälzführungen Ausbildungen mit den
Merkmalen O1 bis O6 sowie K11 bis K13.
Insgesamt offenbart damit sowohl die DE 30 12 018 A1 (E1) als auch die DE
35 42 478 A1 [E13] eine Linear-Wälzführung mit allen Merkmalen von Anspruch 1
nach Hilfsantrag 1.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.
7.2 Bezüglich der nebengeordneten Patentansprüche 8 und 13 wird auf Ziffer 2
verwiesen.
8.
Zum Hilfsantrag 2:
8.1 Bezüglich der nebengeordneten Patentansprüche 1, 8 und 13 wird auf Ziffer 2
verwiesen.
9.
Zum Hilfsantrag 3
9.1 Bezüglich des nebengeordneten Patentanspruchs 1 wird auf Ziffer 2 verwie-
sen.
9.2 Anspruch 8 nach Hilfsantrag 3 ist nicht neu. Er enthält neben den oberbegriffli-
chen Merkmalen O1 bis O5 (vgl. Ziffer 6) und der Merkmalsgruppe K81 (vgl. Zif-
fer 6.2) auch noch das Merkmal
K84 wobei das Schmiermittel abgebende Polymerteil (20, 22, 23, 24)
blatt- oder plattenförmig ausgebildet ist.
- 29 -
Auch eine solche Ausbildung ist aus der DE 30 12 018 A1 (E1) bekannt. Die in
Figur 3 dargestellte Ausbildung des Polymerteils 13 zeigt in Verbindung mit dem
Schnitt nach Figur 1, dass das Polymerteil 13 flach, d. h. blattförmig ausgebildet
ist, mit einer Breitenerstreckung zwischen der belasteten Kugel 10 und der unbe-
lasteten Kugel 11 und mit einer Längenerstreckung, wie in Figur 3 abgebildet.
Eine Linear-Wälzführung nach Patentanspruch 8 des Hilfsantrag 3 ist daher nicht
neu, Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher nicht gewährbar.
9.3 Eine Linear-Wälzführung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 12 nach
Hilfsantrag 3 ist nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit. Er enthält neben
den oberbegrifflichen Merkmalen O1 bis O5 (vgl. Ziffer 5) auch die Merkmalsgrup-
pen K1 und K2 (vgl. Ziffer 6.3). Zusätzlich enthält er auch das Merkmal
K5
wobei das Schmiermittel abgebende Polymerteil blatt- oder plat-
tenförmig ausgebildet ist,
das identisch zu dem ebenfalls aus der E1 bekannten und unter Ziffer 9.2 abge-
handelten Merkmal K84 ist.
Eine Linear-Wälzführung mit den Merkmalen nach Patentanspruch 12 des Hilfs-
antrag 3 wird daher durch den beschriebenen Stand der Technik nahegelegt.
Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 3 ist daher nicht gewährbar.
10. Zum Hilfsantrag 4:
10.1
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist nicht neu. Er ist identisch zu Anspruch 1
nach Hilfsantrag 3 (vgl. Ziffer 9.1).
Eine Linear-Wälzführung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrag 4 ist daher nicht
neu, Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher nicht gewährbar.
- 30 -
10.2
Anspruch 8 nach Hilfsantrag 4 ist kein Resultat einer erfinderischen Tätig-
keit. Der Anspruchswortlaut enthält neben den bereits unter Ziffer 5 abgehandel-
ten Merkmalen O1 bis O5, dem Merkmal K81 (vgl. Ziffer 6.2) und dem Merkmal
K84 auch das Merkmal
K85 (das Schmiermittel abgebende Teil ist) in einem zwischen dem
Führungsteil (1) und dem Bewegungsteil (2) gebildeten Spalt
angeordnet.
Zu diesem Merkmal wird nur beispielhaft auf die Ausbildungen nach Figur 3, 4, 5
oder 6 der DE 30 12 018 A1 (E1) verwiesen. In den dort existierenden Spalten
sind ebenso wie in den Spalten 10 nach der DE 41 41 038 A1 (E10), Schmiermit-
tel abgebende Teile 13, 30 oder 45 eingelegt. Der Patentinhaberin ist dabei zwar
allgemein zuzustimmen, dass diese Teile nicht zwischen Führungs- und Bewe-
gungsteil angebracht sind, dem Fachmann (vgl. Ziffer 3) ist jedoch bewusst, dass
er die Schmierung zwischen den gegeneinander bewegten Teilen anbringen
muss, um eine optimale Schmierwirkung zu erhalten. Aus dieser Erkenntnis her-
aus ist bspw. die Anbringung von Schmierstoff abgebenden Teilen in einem
Spalt 15 einer in Figur 5 des Streitpatents dargestellten Linear-Wälzlagerung nach
dem Stand der Technik, aus der im Ergebnis eine Lösung, wie sie in Figur 1 des
Streitpatents resultiert, als naheliegend anzusehen.
Eine Linear-Wälzführung nach Patentanspruch 8 des Hilfsantrag 4 ist daher nicht
erfinderisch, Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 4 ist daher nicht gewährbar.
10.3
Anspruch 11 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er
enthält neben den Merkmalen O1 bis O5 (vgl. Ziffer 5), K1 und K2 (vgl. Ziffer 6.3)
und K5 (vgl. Ziffer 9.3) zusätzlich das Merkmal
K6
(das Schmiermittel abgebende Teil ist) in einem zwischen dem
Führungsteil (1) und dem Bewegungsteil (2) gebildeten Spalt
angeordnet.
- 31 -
Dieses Merkmal stimmt inhaltlich mit dem unter Ziffer 10.2 abgehandelten Merk-
mal K85 überein. Die Verwendung von Spalten zur Aufnahme in der Kappe ist für
sich aus der DE 41 41 038 (E10) bekannt, die Übertragung dieser für sich be-
kannten Lösung ist nicht erfinderisch. Im Übrigen wird diesbezüglich auch auf die
Ausführungen unter Ziffer 10.2 verwiesen.
Eine Linear-Wälzführung nach Patentanspruch 11 des Hilfsantrag 4 ist nicht erfin-
derisch, Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 4 ist daher nicht gewährbar.
11. Zum Hilfsantrag 5:
11.1
Bezüglich der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 3 wird auf Zif-
fer 2 verwiesen. Auch bei einer Richtigstellung der betreffenden Bezugszeichen
könnten die Ansprüche nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die in den
Patentansprüchen enthaltenen Merkmale sowohl aus der E1 als auch aus der E13
bekannt sind.
11.2
Eine Linear-Wälzführung entsprechend Patentanspruch 6 nach Hilfsan-
trag 5 ist nicht als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.
Wie unter Ziffer 9.2 ausgeführt, ist eine Linear-Wälzführung mit den Merkma-
len O1 bis O5 und K81 sowie K84 nicht neu bezüglich einer in der E1 offenbarten
Lösung. Unter Ziffer 10.2 wurde unter Verweis auf die DE 41 41 038 A1 (E10) be-
gründet dargelegt, dass eine Lösung, die zusätzlich das Merkmal K85 aufweist,
als naheliegend anzusehen ist. Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 5 enthält keine
darüber hinausgehenden Einschränkungen, so dass die darin beanspruchte Li-
near-Wälzführung ebenfalls nicht als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit gilt.
Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 5 ist daher nicht gewährbar.
11.3
Eine Linear-Wälzführung entsprechend Patentanspruch 7 nach Hilfsan-
trag 5 ist nicht als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.
- 32 -
Bezüglich der Ausbildung einer Wälzlagerung mit den Merkmalen O1 bis O5 und
K81 wird auf die Ausführungen unter Ziffer 9.2, bzw. 11.3 verwiesen.
Demgegenüber enthält der vorliegende Patentanspruch zusätzlich die Merkmale,
K87 (wonach) ein Gleitteilhauptkörper (2A) des Bewegungsteiles (2)
einen Innenraum begrenzt, welcher eine Oberseiten-Oberfläche
aufweist, in deren seitlichen Bereich axiale flache Nuten (21)
ausgebildet sind, und
K88 dass das das Schmiermittel abgebende Teil (20) in den jeweili-
gen flachen Nuten (21) angeordnet ist,
mithin eine Ausbildung, wie sie in den Figuren 6 und 7 des Streitpatents darge-
stellt ist.
Im Anspruch 8 nach Hilfsantrag 4 wurde die Ausbildung einer Linear-Wälzführung
beantragt, welche, vgl. Figur 1 des Streitpatents, im Unterschied zum vorliegenden
Anspruch darin bestand, ein einziges Schmiermittel abgebendes Teil an der dem
Führungsteil (1) zugewandten Innenfläche des Bewegungsteiles (2) anzubringen.
Dieser Patentanspruch konnte nicht zum Erfolg führen, weil er durch den be-
schriebenen Technikstand in Form der E1, der E10 und nach Figur 5 des Streit-
patents nahegelegt ist. Die unter Ziffer 10.2 hinsichtlich der dort beanspruchten
Ausbildung geführte Argumentation gilt in analoger Weise auch im vorliegenden
Fall. Ein Fachmann mit dem unter Ziffer 3 erläuterten Ausbildungs- und Kenntnis-
stand geht in seinem Planen und Konstruieren entsprechender Wälzführungen
immer unter Berücksichtigung allgemeiner ökonomischer Prämissen vor. Mit ande-
ren Worten: er wird nur dort Schmiermittel abgebende Teile vorsehen, wo diese
auch sinnvoll sind und benötigt werden, im vorliegenden Fall nahe den Wälzkör-
per-Wälznuten. Hinweise, die eine vergleichbare Lösung an Linear-Wälzführungen
bereits offenbaren erhält er darüber hinaus zusätzlich bspw. aus der DE 30 12 018
A1 (E1), bei der, vgl. Fig. 1, das Schmiermittel abgebende Teil 13 jeweils in fla-
chen Nuten auf beiden Seiten (d. h. nach Figur 1 oben und unten) des Bewe-
- 33 -
gungsteiles 2, 3 angebracht ist. Dieses Prinzip nun bei einer Ausbildung einer Li-
near-Wälzführung, wie sie aus dem Stand der Technik (s. o.) bekannt ist anzu-
bringen, kann nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit darstellen.
Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 5 ist daher nicht gewährbar.
11.4
Eine Linear-Wälzführung entsprechend Patentanspruch 8 nach Hilfsan-
trag 5 ist nicht als Resultat einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.
Die in diesem Patentanspruch beschriebene Ausbildungsform stimmt mit derjeni-
gen nach Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 3 (Ziffer 9.3) überein. Auf die dort
geführte Begründung wird verwiesen.
Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 5 ist daher nicht gewährbar.
12.
Im Ergebnis ist kein einziger der im Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1
bis 5 beanspruchten nebengeordneten Ansprüche eigenständig patentbegrün-
dend.
Der Hilfsantrag, dass innerhalb jedes Antrags auch die Aufrechterhaltung des
Streitpatents nach zumindest einem der unabhängigen Ansprüche des betreffen-
den Antrags beantragt wird, konnte damit nicht zum Erfolg führen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen "Informationsübermittlungs-
verfahren II" (BGH GRUR 2007, 862) und "Installiereinrichtung" (BGH Mitt. 2008,
322 (Leitsatz)) ausgeführt, dass, wenn ein Patent mehrere selbständige Ansprü-
che enthalte, allein aus dem Umstand, dass der Patentinhaber nicht ausdrücklich
auch die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang einzelner Patentansprüche
begehrt, nicht geschlossen werden könne, er sei nicht (hilfsweise) auch mit der
Aufrechterhaltung im Umfang eines oder mehrerer selbständiger Ansprüche ein-
verstanden. Beantrage der Patentinhaber hingegen, das Patent in beschränktem
Umfang mit bestimmten auf den Hauptanspruch rückbezogenen unselbständigen
Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, sei grundsätzlich der Widerruf des Patents
gerechtfertigt, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus
dem verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweise. Aus dieser Recht-
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sprechung lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein Hilfsantrag wie der hier ge-
stellte zulässig ist.
Nach Auffassung des Senats gilt vielmehr der Bestimmtheitsgrundsatz auch für
Anträge im Einspruchsverfahren. Demnach darf der Antrag - wie hier - nicht letzt-
lich darauf gerichtet sein, dass das Amt oder Gericht irgendeinen mehr oder weni-
ger beliebigen Anspruch oder eine Kombination von Ansprüchen aus einer Viel-
zahl heraussucht. So wird etwa in der Entscheidung "Schussfädentransport" (BGH
GRUR 2007, 309 mit weiteren Nachweisen) vom Bundesgerichtshof betont, dass
es allein Sache des Patentinhabers ist, den erteilten Patentanspruch in einer von
ihm formulierten eingeschränkten Fassung zu verteidigen, es aber keiner Prüfung
durch das Gericht bedarf, ob der Anspruch neben nicht patentfähigen Lehren auch
Lehren erfasst, bei denen eine erfinderische Tätigkeit nicht verneint werden kann
(so schon etwa BGH GRUR 1989, 103 - 105).
Weiterhin ist anerkannt, dass die Verfahrensbeteiligten zu sachgemäßer und
sorgfältiger Verfahrensführung verpflichtet sind, wobei diese allgemeine Verfah-
rensförderungspflicht auch in Verfahren mit Amtsermittlung, also im Erteilungs-,
Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren, gilt. Insbesondere verpflichtet der Untersu-
chungsgrundsatz das Bundespatentgericht oder das Deutsche Patent- und Mar-
kenamt nicht zur Formulierung von Anträgen von Amts wegen (vgl. dazu Schulte,
Patentgesetz, 8. Aufl., Einleitung Rn. 34) und damit auch nicht zur Auswahl
schutzfähiger Ansprüche aus einer Vielzahl zur Wahl gestellter. Eine Aufklärungs-
und Hinweispflicht gem. § 139 ZPO wird bei der vergleichbaren Situation verneint,
wenn ein Beteiligter an einer Sacherörterung nicht mitwirkt oder sich auf eine Hil-
festellung von Amt oder Gericht verlässt (vgl. Schulte, a. a. O. Einleitung Rn. 106,
109).
Alle diese Gesichtspunkte sprechen gegen die Zulässigkeit eines derart weit ge-
fassten Antrags.
Letztlich bedarf diese Frage hier jedoch keiner endgültigen Entscheidung. Da nach
den obigen Ausführungen auch die einzelnen nebengeordneten Patentansprüche
gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen nicht patentfähig sind, muss jedenfalls
auch der Hilfsantrag insoweit erfolglos bleiben, wonach innerhalb jedes Antrags
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auch die Aufrechterhaltung des Streitpatents nach zumindest einem der unabhän-
gigen Ansprüche des betreffenden Antrags beantragt wird.
13.
Hiermit haben zwingend auch die rückbezogenen Patentansprüche keinen
Bestand, da sie - unabhängig vom o. a. Hilfsantrag (vgl. Ziffer 12) - zusammen mit
dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des
Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht
patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 Schlackenbad
i. V. m. BlPMZ 1989, 103 Verschlussvorrichtung für Gießpfannen).
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl