Urteil des BPatG vom 15.07.2008

BPatG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, beschwerde, eigenes verschulden, mangelnde sorgfalt, zahlung, frist, verschulden, wiedereinsetzung, beschwerdefrist, sorgfalt)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 116/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 306 21 796
(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens sowie des Richters Schell
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin auf Wiedereinsetzung in die Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Markeninhaberin gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2008 hat die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) die Löschung der für Waren der Klasse 2
eingetragenen Wortmarke
BioRid
wegen des Widerspruchs aus der älteren Wortmarke 1 106 050
Biorit
angeordnet.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die am 31. Juli 2008
beim DPMA eingegangen ist. Der angegriffene Beschluss ist dem Vertreter der
Markeninhaberin unstreitig am 21. Juli 2008 zugestellt worden. Die Beschwer-
degebühr hat die Markeninhaberin erst am 10. Dezember 2008 entrichtet, nach-
dem der Senat mit Schreiben vom 26. November 2008 mitgeteilt hatte, die
tarifmäßige Gebühr sei nicht gezahlt worden mit der Folge, dass die Beschwerde
als nicht eingelegt gelte.
Wegen Versäumung der Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr hat die Mar-
keninhaberin mit am gleichen Tag beim Bundespatentgericht eingegangenen
Schreiben vom 3. Dezember 2008 beantragt,
ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung trägt sie vor, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe ohne vorherige
Rücksprache mit der Markeninhaberin Beschwerde gegen den angefochtenen
Beschluss eingelegt, den er nach Zustellung mit normaler Post an die Mar-
keninhaberin weitergeleitet habe, wo er jedoch nicht eingegangen sei. Zur Glaub-
haftmachung legt sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Angestellten vor, der
darüber hinaus erklärt, die Markeninhaberin habe erst im Rahmen der tele-
fonischen Erörterung der Mitteilung des Senats mit ihrem Verfahrensbevoll-
mächtigten von der Existenz des angegriffenen Beschlusses erfahren. Auch habe
er bis dato keine Gerichtskostenrechnung erhalten.
Die Widersprechende ist der Auffassung, die Markeninhaberin sei nicht ohne
Verschulden an der Einhaltung der Zahlungsfrist gehindert gewesen.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Markeninhaberin hat keinen Erfolg, so dass die
Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG als
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nicht eingelegt gilt, nachdem die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt
worden war.
1. Die Markeninhaberin hat die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ver-
säumt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ist
innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch die Beschwerdegebühr zu
zahlen. Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 MarkenG innerhalb eines Monats
nach der unstreitig am 21. Juli 2008 erfolgten Zustellung des angefochtenen
Beschlusses einzulegen. Folglich endete die Beschwerdefrist wie auch die Zah-
lungsfrist für die Beschwerdegebühr mit Ablauf des 21. August 2008. Während die
Beschwerde bereits am 31. Juli 2008 beim DPMA einging, erfolgte die Gebüh-
renzahlung erst am 10. Dezember 2008 und damit verspätet.
2. Der wegen Versäumung dieser Frist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung
erfüllt zwar die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 91 Abs. 2 bis 4 MarkenG, in
der Sache ist er aber unbegründet, da ein Verschulden der Markeninhaberin an
der Versäumung der Zahlungsfrist nicht ausgeschlossen werden kann. Wie eige-
nes Verschulden der Markeninhaberin ist die mangelnde Sorgfalt ihres Ver-
fahrensbevollmächtigten zu werten.
Die Markeninhaberin hat vorgetragen, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe ohne
Rücksprache mit ihr die Beschwerde eingelegt und begründet. Da im Verfahren
vor dem DPMA bzw. dem BPatG die Entrichtung der Beschwerdegebühr innerhalb
der Beschwerdefrist wegen § 6 PatKostG Wirksamkeitsvoraussetzung für das
Rechtsmittel ist, worauf in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Be-
schluss ausdrücklich hingewiesen wurde, genügt der Verfahrensbevollmächtigte
seiner anwaltlichen Sorgfalt nur, wenn er diese Gebühr entweder selbst frist-
gemäß entrichtet oder die Markeninhaberin rechtzeitig darauf hinweist, dass diese
die Zahlung der Beschwerdegebühr noch innerhalb der Beschwerdefrist vorzu-
nehmen hat. Nach dem Vortrag der Markeninhaberin hat der Verfahrensbe-
vollmächtigte seine Mandantin über die erforderliche Zahlung der Beschwer-
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degebühr jedoch erst unterrichtet, nachdem er den Hinweis des Senats vom
26. November 2008 erhalten hat. Folglich war die Markeninhaberin nicht ohne
Verschulden gehindert, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten.
Stoppel
Schell
Martens
Me