Urteil des BPatG vom 21.12.2004

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 349/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 399 22 848
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 398 16 713 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 6. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 22 848.9 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 398 16 713 angeordnet. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „Puma). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauter-
bach, ZPO, 56. Aufl., § 269 Rdn. 46).
- 3 -
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG besteht kein Anlass.
Winkler Richterin
Pagenberg
ist
durch Urlaub verhindert zu
unterschreiben.
Winkler
Dr. Hock
Cl