Urteil des BPatG vom 27.06.2002

BPatG: patent, hauptsache, verzicht, ermessen

BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 10/02 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 152
10.99
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 383 317
(DE 590 01 219)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juni 2002
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Rich-
ters Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und der Richterin Sredl
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e
I
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2002, der an das Deutsche
Patent- und Markenamt gerichtet ist, auf das europäische Patent 0 383 317 ver-
zichtet hat, haben die Parteien das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 10/02 (EU) überein-
stimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, der Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen.
- 3 -
II
Nach § 84 Abs 2 PatG, § 91 a ZPO ist nach Erledigung der Hauptsache über die
Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Streit-
lage nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die Partei
die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR 1983,
560). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den Verzicht auf das Streitpatent
die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die Rolle der Un-
terlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, der Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken den § 91
ZPO entspricht (BPatGE 22, 33; 28, 197).
Hellebrand Schmidt-Kolb
Sredl
Be