Urteil des BPatG vom 28.01.2010

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, bestandteil, kennzeichnungskraft, zeichen, krankheit, verkehr, gesamteindruck, behandlung, gefahr)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 65/09
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 303 10 228
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterinnen Martens und Hartlieb
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-
schlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 24. Februar 2009
und vom 14. Dezember 2007 insoweit aufgehoben als der Wi-
derspruch aus der Marke 398 43 692 zurückgewiesen worden
ist.
2.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 43 692 wird die
Löschung der Marke 303 10 228 angeordnet.
G r ü n d e
I .
Gegen die für die Waren
„Humanarzneimittel, nämlich neurologische Produkte“
am 23. April 2003 unter der Nummer 303 10 228 registrierte Wortmarke
LevoCarb TAD
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ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 398 43 692,
Levocarb
eingetragen für die Waren
„Verschreibungspflichtige Arzneimittel, nämlich Medikamente zur
Behandlung der Parkinsonschen Krankheit“
sowie aus der prioritätsälteren Wortmarke 398 51 244
Levocarb-TEVA
eingetragen für die Waren
„Verschreibungspflichtige pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich
Medikamente zur Behandlung der Parkinsonschen Krankheit“.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren sowie
normaler Kennzeichnungskraft beider Widerspruchsmarken sei der erforderliche
Abstand eingehalten. Bei dem Bestandteil „Levocarb“ handle es sich um einen für
die angesprochenen Fachleute erkennbar zusammengesetzten Hinweis auf die
Wirkstoffe „Levodopa“ (INN) und „Carbidopa“ (INN), die ausschließlich zur Be-
handlung der Parkinsonschen Krankheit eingesetzt würden. Da diese Gesamtbe-
zeichnung selbst kein INN oder eingeführter Fachbegriff sei, könne nicht von ei-
nem eindeutig schutzunfähigen Bestandteil ausgegangen werden. Obwohl der in
beiden Marken gemeinsame Bestandteil „Levocarb“ selbst kein INN oder einge-
führter Fachbegriff sei, könne aufgrund seines für Fachleute deutlich sprechenden
Charakters als Wirkstoff- Kombinationsabkürzung nicht von einer eigenständig
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kennzeichnenden Stellung von „Levocarb“ ausgegangen werden. Es bestehe nicht
die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt, dass die Marken ge-
danklich in Verbindung gebracht werden.
Die Widersprechende hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie hat im Wesentli-
chen ausgeführt, die Auffassung der Markenstelle sei widersprüchlich, da diese
einmal eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ih-
rer Gesamtheit angenommen habe (da es sich nicht um einen INN oder einen ein-
geführten Fachbegriff handle), zum anderen aber („aufgrund seines für Fachleute
deutlich sprechenden Charakters als Wirkstoff-Kombinationsabkürzung“) keine
eigenständig kennzeichnende Stellung von „Levocarb“ in der angegriffenen Marke
angenommen habe. Die selbständig kennzeichnende Stellung von „Levocarb“
werde durch die deutlich abgesetzte Darstellung dieses Bestandteils noch unter-
stützt. Es sei jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzuneh-
men, da vorliegend die ältere Marke identisch bzw. in hochgradig ähnlicher Form
in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen worden sei, dort zumindest
eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten habe und es sich bei dem
dem jüngeren Zeichen hinzugefügten Bestandteil um ein Firmenschlagwort
handle.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
24. Februar 2009 und vom 14. Dezember 2007 aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Markeninhaberin führt aus, Medikamente zur Behandlung der Parkinsonschen
Krankheit sprächen ganz überwiegend aufmerksame und geschulte Fachkreise,
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nämlich Ärzte und Apotheker an. Verwechslungsmindernd wirke sich zunächst die
im Warenverzeichnis zu den Widerspruchsmarken niedergelegte Rezeptpflicht der
beanspruchten Arzneimittel aus, in einem derartigen Fall überwiege bei der Beur-
teilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr die Auffassung der verord-
nenden Ärzte, die eigenverantwortlich die Auswahl des Arzneimittels mit der erfor-
derlichen Sorgfalt treffen würden. Die Widerspruchsmarke Levocarb verfüge je-
denfalls über nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, da der Begriff Levo-
carb durch Aneinanderreihung zweier Abkürzungen „Levo“ für die Wirkstoffbe-
zeichnung (INN) Levodopa und „Carb“ für die Wirkstoffbezeichnung (INN) Car-
bidopa gebildet sei. Damit lehne sich die Widerspruchsmarke eng an warenbe-
schreibende Begriffe an. Die Abkürzungen seien für die ganz überwiegend ange-
sprochenen Fachkreise ohne weiteres erkennbar, selbst die möglicherweise mit
angesprochenen Laien würden einen Sachhinweis vermuten, da die Einzelbe-
standteile klar erkennbar blieben. Es bestehe keine unmittelbare Verwechslungs-
gefahr, da die angegriffene Marke sich deutlich durch den weiteren Bestandteil
TAD sowie die Binnengroßschreibung unterscheide. Auch präge das Element Le-
vocarb weder das angegriffene Zeichen noch die Widerspruchsmarke Levocarb-
TEVA derart, dass die weiteren Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks
weitgehend in den Hintergrund treten würden. Obwohl es sich bei den Zusätzen
TAD und TEVA um Unternehmenskennzeichen handle, würden sie jedoch in ihrer
Bedeutung für den Gesamteindruck nicht wesentlich in den Hintergrund treten.
Dies ergebe sich schon daraus, dass der Begriff „Levocarb“ denkbar geringe
Kennzeichnungskraft aufweise, so dass die ganz überwiegenden Fachkreise die
Firmenzusätze einbezögen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinn, die Widerspruchsmarke finde sich nur in abgewandelter Form nämlich mit
einer Binnengroßschreibung in der angegriffenen Marke wieder, so dass sie schon
aus diesem Grund keine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen könne,
da insoweit die identische Übernahme gefordert werde. Ebenso fehle es an der
normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke.
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In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, den erhobenen Nichtbenutzungs-
einwand nicht aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A) Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und hat in der Sache Er-
folg, da nach Auffassung des Senats zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke 398 43 692 „Levocarb“ Verwechslungsgefahr im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähn-
lichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbeson-
dere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in
st. Rspr. vgl. GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX;
MarkenR 2008, 12 - T-Interconnect; GRUR 2008, 906 - Pantohexal).
1.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte eine
normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit zugrun-
de gelegt.
Da die Widerspruchsmarke die ersten vier Buchstaben mit dem INN-Wirkstoff „Le-
vodopa“ sowie die letzten vier Buchstaben mit dem INN-Wirkstoff „Carbidopa“ ge-
meinsam hat, lassen sich zwar beschreibende Anklänge an die beiden INN erken-
nen, wodurch ein gewisser Hinweis auf Wirkungsweise und Anwendungsgebiet
der Widerspruchswaren gegeben wird. Im Arzneimittelbereich sind jedoch häufig
mehr oder weniger deutliche Sachhinweise in den Zeichen enthalten, die aber re-
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gelmäßig nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Gesamtmarke führen,
wenn diese insgesamt eine ausreichend eigenständige Abwandlung einer be-
schreibenden Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 1998, 815 - Nitrangin). Das ist
vorliegend der Fall, da die Widerspruchsmarke „Levocarb“ eine deutliche Ab-
wandlung darstellt. Durch die Verkürzung des INN „Levocarb“ um die Hälfte der
Buchstaben, des INN „Carbidopa“ um mehr als die Hälfte seiner Buchstaben wer-
den keine gängigen Abkürzungen der beiden INN gebildet, zumal die Buchsta-
benfolge „Levo“ - wie die Markenstelle im Erstbeschluss zutreffend festgestellt
hat - der Anfangsbestandteil einiger anderer INN ist wie z. B. Levocabastinum,
Levocarnitinum, Levodropropizinum. Die Zusammenfügung dieser aus den INN
entnommenen, stark verkürzten Wortteile ist unter diesen Umständen hinreichend
phantasievoll und verfremdend, so dass ein ausreichender Abstand zu den jewei-
ligen INN vorliegt und die Widerspruchsmarke eine ausreichende schutzbegrün-
dende Eigenprägung aufweist.
2.
Ausgehend von der Registerlage können die Vergleichsmarken zur
Kennzeichnung teils identischer teils eng ähnlicher Waren verwendet werden. Die
Widerspruchswaren werden von dem Warenoberbegriff der jüngeren Marke um-
fasst.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass bei den vorliegenden „Medikamenten zur Be-
handlung der Parkinsonschen Krankheit“ der Widerspruchsmarke durchweg fak-
tisch und hinsichtlich der beiden Widerspruchsmarken auch registermäßig eine
Rezeptpflicht besteht, so dass die Verwechslungsgefahr - wenn auch nur einge-
schränkt - gemindert ist. Bei bestehender Rezeptpflicht ist die Gefahr von Begeg-
nungen der Zeichen bei Laien ohne Einschaltung des Fachverkehrs grundsätzlich
erheblich eingeschränkt, so dass auch bei - hier bestehender - einseitiger Rezept-
pflicht verstärkt auf den Fachverkehr (insbesondere Ärzte und Apotheker) abzu-
stellen ist, der erfahrungsgemäß im Umgang mit Arzneimitteln sorgfältiger ist und
deshalb seltener Markenverwechslungen unterliegt (vgl. BGH GRUR 1999, 587
- Cefallone). Indessen ist die Minderung der Verwechslungsgefahr bei einseitiger
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Rezeptpflicht insofern eingeschränkt, als die Gefahr mündlicher Benennungen
verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch den Patienten nicht völlig vernachläs-
sigt und auch die Möglichkeit nicht außer Acht gelassen werden darf, dass auch
Fachleute - zu denen nicht nur ausgebildete Ärzte und Apotheker, sondern auch
deren Hilfskräfte zählen und die Kreise, die mit dem Vertrieb der Arzneimittel be-
fasst sind, Verwechslungen unterliegen können (vgl. BGH, GRUR 1995, 50, 53
- Indorektal/Indohexal; a .a. O. - Nitrangin).
3.
Der unter diesen Umständen gebotene sehr deutliche Markenabstand wird
von der angegriffenen Marke nicht eingehalten.
a) Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildli-
chen Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den je-
weiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies ent-
spricht dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form
aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zer-
gliedernden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Be-
trachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein beschreibender Bestandteil bei der
Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mitzuberück-
sichtigen. Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr
auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die
Unterschiede abzustellen (vgl. BGH a. a. O. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRA-
FLEX).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die sich gegenüberstehenden
Marken in ihrer Gesamtheit klar unterscheiden. Wegen der deutlich unterschiedli-
chen Länge - das mit Abstand angefügte zusätzliche Markenelement „TAD“ findet
bei der Widerspruchsmarke keine Entsprechung - werden unter diesen Aspekt
beide Marken nicht miteinander verwechselt werden.
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b) Die Gefahr von Verwechslungen käme jedoch dann in Betracht, wenn allein
der Bestandteil „LevoCarb" der jüngeren Marke der Widerspruchsmarke gegen-
überzustellen wäre. Denn die Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberste-
henden Marken als Ganzes anhand eines Vergleichs ihres Gesamteindrucks
schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines
komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das
Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl.
BGH, BGHZ 167, 322 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 436 - Pantohexal).
So ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei zusammengesetzten
Marken ein Bestandteil, der zugleich ein bekanntes oder für den Verkehr als sol-
ches erkennbares Unternehmenskennzeichen ist, im Allgemeinen in der Bedeu-
tung für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produkt-
kennzeichnung in dem oder den anderen Markenbestandteilen sieht (vgl. BGH
GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten, m. w. N.; a. a. O. - Pantohexal). Vorliegend
sind keine Umstände erkennbar, die ein im Einzelfall von diesem allgemeinen Er-
fahrungssatz abweichendes Ergebnis erfordern würden (vgl. BGH GRUR 2002,
342, 345 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Zwar ist der Fachverkehr gerade im Arznei-
mittelbereich aufgrund der weit verbreiteten Praxis, bei Marken einen mehr oder
weniger an einen INN angelehnten produktkennzeichnenden Bestandteil mit ei-
nem Unternehmens- oder Firmenkennzeichen zu kombinieren, daran gewöhnt,
dass das Unternehmenskennzeichen in Marken im Falle eines beschreibenden
Charakters des anderen Markenteils oder jedenfalls einer sprechenden Anlehnung
an ein INN (vgl. BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN) häufig
eine kennzeichnende Bedeutung hat. Da es sich aber bei der phantasievoll gebil-
deten Kombination „Levocarb“ - wie unter 1. erörtert - in Bezug auf neurologische
Produkte im Unterschied hierzu nicht um einen derart beschreibenden Markenbe-
standteil handelt, liegt dieser Fall hier nicht vor.
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Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Herstellerangabe
„TAD“ für den Gesamteindruck der angegriffenen Marke zurücktritt, weshalb dem
Wortbestandteil „LevoCarb" in der angegriffenen Marke „LevoCarb TAD“ eine
prägende Funktion zuerkannt werden kann. Da der Bestandteil „TAD“ weder durch
Zusammenschreibung noch durch Bindestrich mit dem vorangehenden produkt-
kennzeichnenden Bestandteil „LevoCarb“ verbunden ist, sondern in getrennter
Schreibweise nachgestellt ist, steht seiner Alleinprägung eine ansonsten mögliche
Klammerwirkung nicht entgegen und „TAD“ ist für den angesprochenen Verkehr
ohne Weiteres als Herstellerangabe erkennbar. Auch hierin unterscheidet sich der
vorliegende Fall von den von der Markeninhaberin herangezogenen Entscheidun-
gen zu Firmenbestandteilen. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist,
dass der Verkehr auf dem Arzneimittelmarkt aus Sicherheitsgründen nicht dazu
neigt, Arzneimittelbezeichnungen verkürzt wiederzugeben (BGH a. a. O. - ASTRA-
/ESTRA-PUREN), kann dieser Umstand allein die nach Auffassung des Senats
bestehende Verwechslungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit aus-
schließen.
Auf die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr der Marken auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bestehe (vgl. BGH
a. a. O. - Pantohexal) kommt es bei dieser Beurteilung nicht mehr an.
B) Nachdem die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 398 43 692 erfolgt, ist der Widerspruch aus der Marke 398 51 244
gegenstandslos.
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Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen An-
lass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Vogel von Falckenstein
Martens
Hartlieb
Cl