Urteil des BPatG vom 01.08.2000

BPatG: marke, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, international, verkehr, unternehmen, verpackung, firma, ware, handelsregisterauszug

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 11/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. August 2000
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 03 503
BPatG 154
6.70
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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß
der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patentamts vom
29. September 1998 dahingehend abgeändert, daß die ange-
griffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke
2 000 060 auch für die Waren "Maschinengetriebe, Transmis-
sionsgetriebe" und wegen des Widerspruchs aus der Marke
IR 165 777 für die Waren "elektrische Generatoren" und "Mo-
toren und Antriebe für Landfahrzeuge" zu löschen ist.
Im übrigen sind die Widersprüche derzeit gegenstandslos.
II. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die unter der Nr 396 03 503 erfolgte Eintragung der Marke
siehe Abb. 1 am Ende
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für "landwirtschaftliche Maschinen, Motoren und Antriebe (ausgenommen solche
für Landfahrzeuge), Motorsägen, Kettensägen, elektrische Generatoren, Maschi-
nengetriebe, Transmissionsgetriebe, Rasenmäher (Maschinen); handbetätigte
Rasenmäher; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge" hat Widerspruch eingelegt
die Inhaberin der unter der Nr 2 000 060 ua für "Motorsägen, deren Teile und
Zubehör, nämlich...; ...; maschinelle Laubschneidegeräte, maschinell und von
Hand zu betätigende Heckenscheren, Motorsensen, maschinelle Erdbohrgeräte,
auch als Anbaugeräte; ...; forstwirtschaftliche Maschinen und maschinelle forst-
wirtschaftliche Geräte, Holzerntemaschinen; ...; Teile der genannten Waren; ..."
eingetragenen prioritätsälteren Marke
siehe Abb. 2 am Ende
sowie der ebenfalls prioritätsälteren Wortmarken "Stihl", eingetragen unter der
Nr IR 165 777 für "(7) scies, moteurs à combustion, moteurs électriques, machines
agricoles; (8) scies; (12) tracteurs" und unter der Nr IR R 378 787 für "(7) scies,
machines motrices à combustibles (sauf pour véhicules terrestres), moteurs
électriques (sauf pour véhicules terrestres), perforatrices, outils pour la protection
des plantes, à savoir pulvérisateurs, tondeuses à gazon, tronçonneuses à meule;
(8) scies, outils de coupe, outils à écorcer".
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 2 000 060 die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet, und
zwar für die Waren "landwirtschaftliche Maschinen, Motoren und Antriebe (ausge-
nommen solche für Landfahrzeuge), Motorsägen, Kettensägen, Rasenmäher (Ma-
schinen), handbetätigte Rasenmäher". Der Widerspruch aus der Marke 2 000 060
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wurde im übrigen wie auch die Widersprüche aus den beiden Wortmarken "STIHL"
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, hinsichtlich der Waren, derentwegen die Löschung
der jüngeren Marke angeordnet wurde, liege Ähnlichkeit oder Identität zwischen
jeweils beanspruchten Waren und Verwechslungsgefahr aufgrund schriftbildlicher
Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken vor. Im Bereich dieser
Waren habe die Widerspruchsmarke 2
000
060 amtsbekannt eine hohe
Kennzeichnungskraft. Bezüglich der weiteren Waren aus dem Warenverzeichnis
der jüngeren Marke fehle es an der für die Anordnung einer Löschung aufgrund
von MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 erforderlichen Ähnlichkeit mit solchen aus dem
Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke 2 000 060.
Hinsichtlich der Widersprüche aus den beiden international registrierten Wider-
spruchsmarken sei Verwechslungsgefahr auch bei identischen Waren nicht ge-
geben. In klanglicher Hinsicht seien auch bei Wertung der jüngeren Marke als
"THILS" ausreichende Abweichungen zu den Wortmarken "Stihl" vorhanden. Das-
selbe gelte für die Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen, da diese Wider-
spruchsmarken nicht entsprechend der Marke 2 000 060 und der angegriffenen
Marke grafisch gestaltet seien.
Hiergegen richten sich die Beschwerden beider Beteiligter.
Die Widersprechende begehrt die Löschung der angegriffenen Marke insgesamt.
Sie sei ein bekanntes deutsches Unternehmen und der weltweit führende Her-
steller von Motorsägen; sie produziere und vertreibe weltweit unter der weltweit
geschützten Marke
"STIHL" (in der grafischen Ausgestaltung der Marke
2 000 060) auch andere Produkte. Die Markeninhaberin sei ein kleineres taiwa-
nesisches Unternehmen, das von einem Herrn C… beherrscht werde und
sich mit Produktpiraterie befasse. Diesem Zweck solle auch die angegriffene Mar-
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ke dienen, die auf den Kopf gestellt mit der Widerspruchsmarke 2 000 060 nahezu
identisch sei:
Stihl
Auch die Waren, hinsichtlich derer die Markenstelle den Widerspruch zurückge-
wiesen habe, seien solchen aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke
2 000 060 ähnlich. Die unter der Marke "STIHL" von der Widersprechenden ver-
triebenen Motorsägen enthielten teilweise Generatoren; das Warenverzeichnis der
Widerspruchsmarke 2 000 060 beinhalte auch "Teile der vorgenannten Waren", so
daß Warenidentität bestehe.
Andere Unternehmen, die in den fraglichen Produktbereichen tätig seien, böten
ebenfalls elektrische Generatoren an. Die Vertriebswege hierfür seien im Prinzip
dieselben wie für das Produktprogramm der Widersprechenden; es werde auch
der gleiche Abnehmerkreis angesprochen. Nach der Rechtsprechung des Bun-
despatentgerichts seien elektrische Motoren ähnlich im Verhältnis zu Generatoren;
viele der Waren aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthielten
Elektromotoren. Entsprechendes gelte für Maschinengetriebe und Transmis-
sionsgetriebe.
Verwechslungsgefahr bestehe auch zwischen der angegriffenen Marke und den
beiden international registrierten Widerspruchsmarken, die ua für Verbrennungs-
motoren und Elektromotoren geschützt seien.
Die Markeninhaberin begehrt die Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.
Sie meint, der Widerspruch sei unzulässig, weil sich aus ihm nicht die Identität der
Widersprechenden ergebe, zumal nunmehr nicht mehr die Fa. S…,
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sondern die Fa. S1… AG & Co als Widersprechende und Beschwerde-
führerin bezeichnet werde.
Die jüngere Marke bedeute übersetzt "7 Hügel", was der Verkehr auch erkenne.
Auf den Kopf gestellt, werde sie als "S7 IHL" erkannt werden; keinesfalls werde
die "7" als "T" gelesen werden. Es bestehe auch keine Veranlassung, davon aus-
zugehen, daß der Verkehr die Marke auf dem Kopf stehend wahrnehme, denn üb-
licherweise würden Marken so angeordnet, daß sie immer in aufrechter Position
stünden. Es handele sich bei den beanspruchten Waren auch um solche, die von
sachkundigen Verkehrskreisen erst nach längerer Überlegung gekauft würden; bei
der genaueren Betrachtung werde der Verkehr die Unterschiede der Marken ohne
weiteres erkennen.
Motoren und Antriebe seien keine wesensbestimmenden Bestandteile von Motor-
sägen und diesen daher nicht ähnlich. Vielmehr seien in motorbetriebenen land-
wirtschaftlichen Geräten die Motoren und Antriebe in der Regel Standardprodukte
von Drittherstellern, die in einer Vielzahl von unterschiedlichen Geräten Verwen-
dung finden könnten. Entsprechendes gelte für Getriebe.
Die Widersprechende hat einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Waib-
lingen vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß die Änderung ihrer Firma (von "An-
dreas Stihl") in "S1… AG & Co." am 19. März 1998 in das Handelsregister
eingetragen wurde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Auf die zulässige und begründete Beschwerde der Widersprechenden war wegen
bestehender Verwechslungsgefahr die Löschung der angegriffenen Marke auch
hinsichtlich der nach dem Beschluß der Markenstelle noch verbliebenen Waren
anzuordnen (MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2); die Beschwerde der Markeninhaberin ist
zulässig, jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
Die Ansicht der Markeninhaberin, der Widerspruch sei unzulässig, weil aus den
Widerspruchsschriftsätzen nicht eindeutig die Identität des Widersprechenden
hervorgehe, ist unzutreffend. Vielmehr ist diesen Schriftsätzen ohne jeden Zweifel
zu entnehmen, daß es sich um einen Widerspruch der Inhaberin der jeweiligen
Widerspruchsmarke handelt, die ausdrücklich in der Kurzbegründung als Wider-
spruchsführerin bezeichnet wird. Wie sich aus dem Handelsregisterauszug erse-
hen läßt, hat sich zwischenzeitlich die Firma (dh der Name, unter dem sie im Han-
delsverkehr auftritt, HGB § 17) der Widersprechenden, nicht aber ihre Identität
geändert; sie firmiert nunmehr unter der im Rubrum angegebenen Bezeichnung.
Die Beschwerde der Widersprechenden war erfolgreich, weil aufgrund der Ähn-
lichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die teils für identische, teils für
ähnliche Waren bestimmt sind, mit der Gefahr von Verwechslungen in einem
markenrechtlich relevanten Umfang zu rechnen ist.
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, und
zwar insbesondere von der Ähnlichkeit der Waren, vom Schutzumfang der Wider-
spruchsmarken und von der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Mar-
ken (BGH BlPMZ 1995, 168, 171 - Oxygenol KK; Althammer/Ströbele, MarkenG,
5. Aufl, § 9 RdNr 14). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine
Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren zu berück-
sichtigen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfaßten Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgegli-
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chen werden und umgekehrt. Da die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je
höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken,
die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe
Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren
Kennzeichnungskraft geringer ist (EuGH GRUR 1998, 922 - "Canon"; Mar-
kenR 1999, 236, 239 - "Lloyd/Loints"). Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung
der Ähnlichkeit der Marken auch, daß diese in der Regel nicht gleichzeitig wahr-
genommen werden.
Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht eine hochgradige
bildliche Ähnlichkeit dann, wenn die jüngere Marke auf dem Kopf stehend wahr-
genommen wird. Derartige Fälle sind vorliegend der Beurteilung der Verwechs-
lungsgefahr zugrundezulegen. Denn daß beide Marken sowohl in ihrer Normal-
stellung wie auch auf dem Kopf stehend wahrgenommen werden, ist in Anbetracht
der jeweils beanspruchten Waren nicht nur nicht auszuschließen, sondern prak-
tisch unausweichlich, weil auf diesem Produktsektor die Marke üblicherweise auf
der Ware und/oder auf der Verpackung angebracht wird. Ob dann die Marke in der
Normalstellung oder um 180 Grad gedreht (auf dem Kopf stehend) wahrge-
nommen wird, richtet sich allein nach der Blickrichtung des Betrachters. So wird
zB der Benutzer eines Rasenmähers, auf dessen Gehäuseoberteil sich eine der
einander gegenüberstehenden Marken befindet, diese ggf in der Normalposition
sehen, während jemand, der den im Verkaufslokal stehenden Rasenmäher von
vorne betrachtet, die Marke um 180 Grad gedreht wahrnimmt (oder umgekehrt).
Erst recht gilt dies bei üblicher Verwendung der Marke auf der Verpackung der
Ware, von Zubehör oder von Ersatzteilen. Anders als zB in Etiketten, die sich am
Kragen eines Blazers befinden, ist eine eindeutige Leserichtung bei den bean-
spruchten Waren häufig gerade nicht vorhanden. Die jüngere Marke stimmt mit
der Widerspruchsmarke 2 000 060, wenn eines der einander gegenüberstehenden
Zeichen um 180 Grad gedreht wahrgenommen wird, bis auf eine geringe Ab-
weichung im zweiten Buchstaben überein; im Gesamteindruck liegt mithin hoch-
gradige Ähnlichkeit vor.
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Dies gilt nicht nur für die graphisch ausgestaltete Widerspruchsmarke 2 000 060,
sondern ebenso für die beiden international registrierten Widerspruchsmarken, bei
denen es sich jeweils um Wortmarken handelt. Diese genießen Schutz auch für
jede andere verkehrsübliche Wiedergabeform, insbesondere für Großschreibung
und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen (Althammer/Ströbele, MarkenG,
5.
Aufl, RdNr
65 zu §
9). Werden die Wortmarken
"STIHL" in kursiven
Blockbuchstaben geschrieben, was eine durchaus verkehrsübliche Wiedergabe-
form darstellt, dann ist (in um 180 Grad gedrehter Position eines der einander ge-
genüberstehenden Zeichen) auch zwischen ihnen und der jüngeren Marke eine
hochgradige schriftbildliche Ähnlichkeit offensichtlich, und zwar auch dann, wenn
das "S" etwas runder ausfällt als in der graphisch ausgestalteten Marke.
In klanglicher Hinsicht weisen die einander gegenüberstehenden Marken dann
Identität auf, wenn - wovon jedenfalls bei markenrechtlich relevanten Teilen der
angesprochenen Verkehrskreise auszugehen ist, die die jüngere Marke auf dem
Kopf stehend wahrnehmen - das zweite Zeichen als "T" und folglich das Marken-
wort als "STIHL" gelesen und ausgesprochen wird.
Daß der Verkehr die jüngere Marke als "7HILS" liest und ihm die Bedeu-
tung "7 Hügel" entnimmt, ist dagegen unwahrscheinlich, weil der senkrechte Strich
des ersten Zeichens dieser Zeichenfolge für eine "7" zu wenig geneigt ist.
Abgesehen davon wird das englische Wort für "Hügel" auch mit Doppel-L ge-
schrieben.
Zwischen den im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen und den
von den Widerspruchsmarken erfaßten Waren besteht größtenteils Identität und
im übrigen jedenfalls enge Ähnlichkeit. Der Beurteilung der Identität bzw Ähnlich-
keit der Waren, hinsichtlich derer die Löschung angeordnet wurde, ist die Inhabe-
rin der angegriffenen Marke nicht entgegengetreten mit Ausnahme der Wa-
ren "Motoren und Antriebe (ausgenommen für Landfahrzeuge)"; diese sind iden-
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tisch mit den im Warenverzeichnis der international registrierten Marke 165 777
enthaltenen "machines motrices à combustibles (sauf pour véhicules terrestres),
moteurs électriques (sauf pour véhicules terrestres)".
Die im Warenverzeichnis der jüngeren Marke enthaltenen "Maschinengetriebe,
Transmissionsgetriebe" sind identisch mit den durch die Widerspruchsmarke
2 000 060 erfaßten "Teilen der genannten Waren". "Elektrische Generatoren" sind
mindestens hochgradig ähnlich den von der Widerspruchsmarke IR 165 777
erfaßten "moteurs électriques" (nach altem Recht gleichartig, vgl Richter/Stoppel,
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 10. Aufl, "Generatoren"). "Motoren
und Antriebe für Landfahrzeuge" sind identisch mit den von der Marke IR 165 777
erfaßten "moteurs à combustion; moteurs électriques".
In Anbetracht der hochgradigen schriftbildlichen Ähnlichkeit und der nicht auszu-
schließenden klanglichen Identität der einander gegenüberstehenden Marken bei
teilweiser Identität und teilweiser mindestens enger Ähnlichkeit der erfaßten Wa-
ren liegt die Gefahr von Verwechslungen auch bei den Waren auf der Hand, für
die die Widerspruchsmarke nicht - wie für die im Warenverzeichnis enthaltenen
Sägen - einen gerichtsbekannt sehr hohen Bekanntheitsgrad besitzt und damit
hohe Kennzeichnungskraft aufweist. Auf die Beschwerde der Widersprechenden
war daher die Löschung der angegriffenen Marke auch bezüglich der nach dem
Beschluß der Markenstelle noch verbliebenen Waren anzuordnen; die Be-
schwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war zurückzuweisen. Soweit es
wegen der bereits aufgrund anderweitiger Verwechslungsgefahr angeordneten
Löschung der jüngeren Marke auf die Widersprüche nicht mehr ankam, war aus-
zusprechen, daß diese derzeit gegenstandslos sind.
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Wegen der Kosten verbleibt es bei der Regelung des MarkenG § 71 Abs 1 S 2.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hellebrand Albert Friehe-Wich
Abb. 1
Abb. 2