Urteil des BPatG vom 25.10.2006

BPatG (beschwerde, unterscheidungskraft, verkehr, marke, begriff, bezeichnung, bundespatentgericht, eintragung, anmeldung, bearbeitung)

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 29/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 47 914.7/07
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist die Wortmarke
Strömungsschleif
für die Waren
„Maschinen zum Entgraten und/oder Druckfließläppen; Maschinen
zur elektro-chemischen Bearbeitung von Metallen; ECM Maschi-
nen; elektrolytische Entgratmaschinen; Werkzeugmaschinen; Po-
lier- und Schleifmittel, soweit in Klasse 3 enthalten; Materialbear-
beitung“.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen, von denen einer im Erinne-
rungsverfahren ergangen ist. Vor dem Hintergrund des Fertigungsverfahrens
„Strömungsschleifen“ werde die angemeldete Marke vom Verkehr als sprachübli-
che Abkürzung dieser Bezeichnung bzw. als Imperativform des Verbs „strömungs-
schleifen“ angesehen. Das Wort werde deshalb lediglich als beschreibender Hin-
weis angesehen, ohne dass ihm eine betriebliche Kennzeichnungswirkung zuge-
ordnet werde. Dem Zeichen fehle somit jegliche Unterscheidungskraft.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die nicht begründet wor-
den ist. Im zweistufigen Verwaltungsverfahren vor der Markenstelle hat die An-
melderin vorgetragen, dem angemeldetem Begriff „Strömungsschleif“ könne kein
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
er werde bisher auch nicht als Sachangabe verwendet. Es existiere lediglich das
Wort „Strömungsschleifen“, das ebenfalls von der Anmelderin kreiert worden sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke steht
auch nach Auffassung des Senats bereits das absolute Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Wie die Markenstelle überzeugend dargelegt hat, handelt es sich bei dem ange-
meldeten Markenwort um einen Begriff, der sich in offenkundiger Weise an die
allgemein gebräuchliche Verfahrensbezeichnung „Strömungsschleifen“ anlehnt.
Die Markenstelle hat dabei belegt, dass dieses Verfahren in den sechziger Jahren
von amerikanischen Firmen entwickelt wurde und mittlerweile in den unterschied-
lichsten technischen Bereichen eingesetzt wird, wie beispielsweise in der Medi-
zintechnik, der Luft- und Raumfahrttechnik, der Halbleiterindustrie, aber auch im
Textilmaschinenbau, in der Kunststoff- und Aluminiumindustrie sowie in der Glas-
Industrie. Das Verfahren ist auf die Endbearbeitung von Werkstücken oder Bau-
teilen ausgerichtet und zeichnet sich insbesondere durch die Möglichkeit aus, die
präzise Bearbeitung von Funktionskanten mit der Herstellung funktionsspezifi-
scher Oberflächen zu verbinden. Da die mit der vorliegenden Anmeldung bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen sämtlich in einem sachbezogenen Zu-
sammenhang mit dieser Verfahrensart stehen können, werden die angesproche-
nen Verkehrskreise dem Markenwort „Strömungsschleif“ ohne analysierende Ge-
dankenschritte einen glatt beschreibenden Sachhinweis auf den Verwendungs-
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zweck der betreffenden Waren bzw. auf die spezielle Ausrichtung der fraglichen
Dienstleistungen entnehmen.
Zwar handelt es sich bei dem angesprochenen Publikum um Fachkreise, die der
Markenbetrachtung regelmäßig eine besondere Sorgfalt entgegenbringen und de-
nen die Abweichung des angemeldeten Markenworts zu der Verfahrensbezeich-
nung „Strömungsschleifen“ daher nicht verborgen bleiben wird. Trotz dieser
sprachlichen Ungenauigkeit wird der Verkehr die Bezeichnung „Strömungsschleif“
jedoch nicht als mehrdeutigen, interpretationsbedürftigen und damit letztlich als
betriebskennzeichnenden Begriff werten, sondern ausschließlich als schlagwortar-
tig beschreibende Sachangabe ansehen, in der er ohne weiteres Nachdenken die
oben genannte Verfahrensbezeichnung wiedererkennen wird. Im vorliegenden Fall
ist zudem zu berücksichtigen, dass auf dem hier maßgeblichen Wirtschaftssektor
bereits beschreibende Begriffe mit dem Bestandteil „Schleif“ existieren, wie bei-
spielsweise die Sachbegriffe „Schleifsystem“, „Schleifmaschine“, „Schleifmedium“,
„Schleifanlagen“, „Schleiftechnik“ oder „Schleiftechnologie“, so dass von einer
Gewöhnung des Fachverkehrs an das gegenüber dem Verb „schleifen“ sprachüb-
lich verkürzte Wortelement „schleif“ auszugehen ist. Die Bezeichnung „Strö-
mungsschleif“ verfügt damit nicht über den auch für Abwandlungen beschreiben-
der Angaben erforderlichen individualisierenden Charakter (vgl. hierzu Ströbele in
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 88), zumal verkürzte und schlag-
wortartige Ausdrucksweisen auch in fachbezogenen Zusammenhängen häufig
verwendet werden und zur schnellen Vermittlung von Sachverhalten allgemein
gebräuchlich sind.
Der angemeldeten Marke fehlt wegen alldem die erforderliche Eignung, vom Ver-
kehr als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber sol-
chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, so dass das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist.
Ob sie darüber hinaus auch als eine im Allgemeininteresse freizuhaltende be-
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schreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausge-
schlossen ist, lässt der Senat dahingestellt.
Die Anmelderin hat ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle
nicht begründet und es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die zu einer anderen
Beurteilung durch den Senat Anlass geben könnten, weshalb sich weitere Ausfüh-
rungen erübrigen. Das Bundespatentgericht ist als Beschwerdegericht auch nicht
gehalten, den Verfahrensbeteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beab-
sichtigten Entscheidungstermin im Vorfeld mitzuteilen (vgl. BGH GRUR 1997, 223,
224 - Ceco), so dass die Anmelderin vor einer Sachentscheidung nicht nochmals
im Wege einer Zwischenverfügung zur Stellungnahme aufzufordern war. Da die
Beschwerde vom 26. Januar 2005 datiert und seither über eineinhalb Jahre ver-
gangen sind, bestand im öffentlichen Interesse an der Klarheit des Registers keine
Veranlassung, mit einer Entscheidung noch länger zuzuwarten (vgl. BGH
GRUR 1997, 223 - Ceco).
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften