Urteil des BPatG vom 25.04.2006

BPatG: stand der technik, patentanspruch, fig, neuheit, wand, form, kopie, beschränkung, unterbrechung, foto

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 8/05 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
25. April 2006
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 0 956 406
(DE 697 04 720)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 25. April 2006 durch …
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent EP 0 956 406 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
EP 0 956 406, das am 31. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme der Unionspri-
orität GR 971 00 003 vom 3. Januar 1997 angemeldet worden ist. Das Streitpatent
ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt unter der Nr. 697 04 720 geführt. Es betrifft einen antiseismi-
schen spiralförmigen Bewehrungsbügel für tragende Strukturen und umfasst in der
erteilten Fassung 19 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die nebengeord-
neten Ansprüche 1, 16 bis 19 der erteilten Fassung lauten wie folgt:
- 3 -
1. Bügel zum Bewehren von tragenden Elementen, welcher aus
einer Vielzahl von aufeinanderfolgenden Windungen (7a, 7b)
besteht, welche entlang der Längsrichtung des Bügels ange-
ordnet sind und einen kontinuierlichen Querschnitt aufweisen,
so dass der Bügel eine spiralförmige Form aufweist, dadurch
gekennzeichnet, dass die Windungen des Bügels eine Viel-
zahl von diskreten Käfigen (5a, 5b) bilden, um die Hauptbe-
wehrungsstangen (1a, 1b) des tragenden Elements aufzu-
nehmen.
16. Vorgefertigtes, tragendes Element, umfassend einen Bügel
nach einem der Ansprüche 1 bis 15.
17. Verfahren zum Bewehren von Scherwandelementen, welches
die Bügel nach einem der Ansprüche 1 bis 15 verwendet, wo-
bei die Bewehrung der Wand durch Verbinden von mindes-
tens zwei der Bügel mit Bewehrungsstangen (4) bewirkt wird.
18. Verfahren zum Bewehren eines tragenden Elements, wobei
die Hauptstangenelemente der Bewehrung innerhalb der Win-
dungen eines spiralförmigen Bügels aufgenommen sind, wo-
bei eine Vielzahl von aufeinanderfolgenden Windungen einen
kontinuierlichen Querschnitt aufweist, dadurch gekennzeich-
net, dass der Bügel eine Vielzahl von Käfigen (5a, 5b) um-
fasst, wobei jeder Käfig (5a, 5b) einen unterschiedlichen Satz
von Hauptstangenelementen befestigt.
19. Tragendes Element, wobei die Hauptstangenelemente der Be-
wehrung innerhalb der Windungen eines spiralförmigen Bü-
gels aufgenommen sind, wobei eine Vielzahl von aufeinan-
derfolgenden Windungen einen kontinuierlichen Querschnitt
aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Bügel eine Viel-
- 4 -
zahl von Käfigen (5a, 5b) umfasst, wobei jeder Käfig (5a, 5b)
einen unterschiedlichen Satz von Hauptstangenelementen
befestigt.
Wegen der weiteren, auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 wird auf
die Streitpatentschrift EP 0 956 406 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin meint, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch beruhe
er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik
seien zum Prioritätszeitpunkt entsprechende Bewehrungsbügel mit den Merkma-
len des Patentgegenstandes ebenso bekannt gewesen wie die entsprechenden
Bewehrungsverfahren. Hierbei stützt sie sich im Wesentlichen auf folgende schrift-
liche Beschreibungen:
E1
WO 93/24254 A1
E2
E2 D
E3
„Development of a specially designed high-strength trans-
verse reinforcement for square concrete columns“, in: „Proceedings of the
tenth World Conference on Earthquake Engineering“,
19. bis 24. Juli 1992, Deckblatt, S. 3065-3070, Literaturangaben
E4
M. Shibata et. al., „High strength reinforcement for RC columns“, in: „Wire
Industry“, November 1992
E5
Auszug aus „Kawasaki Steel Technical Report“, Nr. 28, Juni 1993 der
Kawasaki Steel Corporation, Deckblatt und S. 56-64: „Effects of High
Strength Transverse Reinforcement on the Ductile Behavior of Reinforced
Concrete Members - Development of Riverbon MULTI SPIRAL HOOPs -„
E6
Gebrauchsmuster GR 2001861
F1
aus
E3
F2
Prospekt der Fa. ERGON aus dem Jahr 1992
F3
Kopie eines Artikels der Tageszeitung „TO BIMA“ vom 19. November 1992
mit deutscher Übersetzung
- 5 -
F4
Handelsvertretervertrag zwischen der „Evrokamptiki A.
E.“ und dem
Beklagten vom 14. Dezember 1995 mit deutscher Übersetzung
F5
zwischen
der „Evrokamptiki A. E.“ und der Fa.
„THORAX ANTISISMIKI ANONYMOS EMBORIKI BIOMICHANIKI
ETERIA“ vom 15. März 1996 mit deutscher Übersetzung
F6
Quittung über die Anzahlung von 5 Mio. Drachmen für den Bau der
Maschinen SP 12 SE und SP 8S vom 29. März 1996
F7
Konvolut von Veröffentlichungen (Einladungen, Publikationen, Inserate
und Auszeichnungen)
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 956 406 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-
ren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Streitpatent in der Fassung der Ansprüche 1 bis 17
gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 15. September 2005 (Hilfsan-
trag 1) aufrecht zu erhalten,
weiter hilfsweise, das Streitpatent nach Maßgabe der Ansprüche 1
bis 15 des in mündlicher Verhandlung übergebenen Hilfsantrags 2
aufrecht zu erhalten,
weiter hilfsweise, das Streitpatent nach Maßgabe der Ansprüche 1
bis 18 des in mündlicher Verhandlung übergebenen Hilfsantrags 3
aufrecht zu erhalten,
- 6 -
weiter hilfsweise, das Streitpatent nach Maßgabe der Ansprüche 1
bis 17 des in mündlicher Verhandlung übergebenen Hilfsantrags 4
aufrecht zu erhalten.
Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf Bl. 76 bis 78 der Akte (Hilfsan-
trag 1) und auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 25. April 2006 (Hilfsan-
träge 2 bis 4) Bezug genommen.
Der Beklagte tritt dem Klagevorbringen in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig. Hierzu
legt er noch die US-Patentschriften 5 014 533 und 4 412 438, die europäische
Patentanmeldung 0 381 025 A1 und die deutsche OS 2 420 936 vor.
Die Klägerin ist der Ansicht, Hilfsantrag 3 sei unzulässig, da der Gegenstand des
dortigen Anspruchs 1 in der Streitpatentschrift nicht offenbart sei. Der Beklagte tritt
dem unter Hinweis auf Seite 9 unten, Seite 10 oben der Beschreibung der Streit-
patentschrift entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlen-
den Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ) ist begründet, da der Gegenstand des Streitpatents we-
der in der erteilten, noch in den hilfsweise verteidigten Fassungen neu ist bzw. auf
erfinderischer Tätigkeit beruht.
- 7 -
I.
1.
Das Streitpatent betrifft einen antiseismischen spiralförmigen Bewehrungsbü-
gel für tragende Struktur, also zum Bewehren von tragenden Elementen.
Derartige Bügel sind gemäß Streitpatentschrift DE 697 04 720 T2 (Überset-
zung der europäischen Patentschrift EP 0 956 406 B1) S. 1, 1. Abs. insbe-
sondere zur Bewehrung von tragenden Betongebäudeelementen wie Säulen,
Scherwänden, Balken, Platten, Fundamenten, Stürzen und Pfeilern gedacht.
Gemäß S. 1, 3. Abs. bis S. 3, 1. Abs. der Streitpatentschrift sind im Stand der
Technik bereits unterschiedliche Bewehrungskonzepte bekannt. Eines dieser
Bewehrungskonzepte besteht darin, dass Einzelbügel, welche verschiedene
Formen aufweisen können, an einer Vielzahl von Punkten an den Hauptbe-
wehrungsstangen befestigt werden müssen, wodurch der Einbau kompliziert
wird. Eine weitere bekannte Lösung besteht in sog. „Bügelkäfigen“, also vor-
gefertigten geschweißten Gitterstrukturen. Diesen haftet gemäß Streitpatent-
schrift u. a. der Nachteil an, dass sie zu unflexibel im praktischen Einsatz
sind, weil die Bügelabstände nach der Fertigung nicht mehr variiert werden
können und deren Transport und Verarbeitung eines erhöhten Aufwands be-
darf. Auch sind als weitere Bewehrungslösung bereits kreisförmige bzw.
rechtwinklige spiralförmige Bügel bekannt (z. B. EP 0 152 397 A1), welche
zwar hinreichende Festigkeit bieten, aber u. a. in ihrer Anwendbarkeit auf die
Bewehrung von Säulen mit rechteckigem Querschnitt beschränkt sind, wie
die Beschreibungseinleitung gemäß Streitpatent ausführt.
2.
Die zu lösenden Aufgabenbereiche werden gemäß Streitpatentschrift S. 3,
3. bis 5. Abs. darin gesehen, einen Bügel zu schaffen, welcher die Probleme
der bekannten Bügel überwindet. Eine weitere Aufgabe besteht darin, einen
Bügel bereitzustellen, welcher zum Bewehren von tragenden Elementen mit
verschiedenen Querschnitten, wie Säulen, Scherwänden, Balken, Platten,
Fundamenten, Stürzen und Pfeilern, verwendet werden kann.
- 8 -
Eine Aufgabe des vorliegenden Patents ist ferner ein Verfahren zum Beweh-
ren der tragenden Elemente einer Struktur sowie eines Elements anzugeben.
3.
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) beschreibt demge-
mäß einen Bügel mit folgenden Merkmalen:
1. Bügel
zum
Bewehren
von tragenden Elementen.
1.1
Der Bügel weist eine spiralförmige Form auf.
1.2
Der Bügel besteht aus einer Vielzahl von aufeinander fol-
genden Windungen.
1.2.1 Die Windungen sind entlang der Längsrichtung des Bü-
gels angeordnet.
1.2.2
Die Windungen weisen einen kontinuierlichen Querschnitt
auf.
1.2.3
Die Windungen bilden eine Vielzahl von diskreten Käfigen
zur Aufnahme der Hauptbewehrungsstangen des tragen-
den Elements.
Der nebengeordnete erteilte Anspruch 16 ist auf ein vorgefertigtes tragendes
Element gerichtet, welches einen Bügel nach einem der vorangehenden An-
sprüche 1 bis 15 umfasst.
Der nebengeordnete Anspruch 17 in der erteilten Fassung ist auf ein Verfah-
ren zum Bewehren von Scherwandelementen gerichtet, welches die Bügel
nach einem der Ansprüche 1 bis 15 verwendet, wobei die Bewehrung der
Wand durch Verbinden von mindestens zwei der Bügel mit Bewehrungsstan-
gen bewirkt wird.
Der nebengeordnete erteilte Anspruch 18 hat ein Verfahren zum Bewehren
eines tragenden Elements zum Gegenstand, welches die folgenden Merk-
male aufweist:
- 9 -
a) Die
Hauptstangenelemente der Bewehrung sind innerhalb ei-
nes spiralförmigen Bügels aufgenommen.
b)
Eine Vielzahl von aufeinander folgenden Windungen weist
einen kontinuierlichen Querschnitt auf.
c)
Der Bügel umfasst eine Vielzahl von Käfigen.
d) Jeder Käfig befestigt einen unterschiedlichen Satz von
Hauptstangenelementen.
Gegenstand des nebengeordneten erteilten Anspruchs 19 ist ein tragendes
Element. Dieses tragende Element ist mit den Merkmalen a) bis d) wie An-
spruch 18 ausgestaltet.
3.1 Gegenstand des Verfahrens sind ferner vier Hilfsanträge (1. bis 4. Hilfs-
antrag) vorgelegt.
Die Ansprüche 1 bis 17 des 1. Hilfsantrags sind mit den Ansprüchen 1 bis 10
und 13 bis 19 (erteilte Fassung) wortgleich, bis auf ein zusätzliches Merkmal
im Patentanspruch 1, welches lautet:
1.2.4
Der Abstand zwischen aufeinander folgenden Windungen
ist variabel.
Demgemäß sind auch die nebengeordneten Ansprüche 14 und 15 nach
1. Hilfsantrag auf ein vorgefertigtes tragendes Element bzw. ein Verfahren
zum Bewehren von Scherwandelementen umfassend bzw. verwendend ei-
nen Bügel nach Patentanspruch 1 bis 13 gemäß 1. Hilfsantrag gerichtet.
Die auf ein Verfahren zum Bewehren eines tragenden Elements bzw. auf ein
tragendes Element gerichteten nebengeordneten Ansprüche 16 und 17 nach
- 10 -
1. Hilfsantrag weisen jeweils gegenüber den entsprechenden Ansprüchen 18
und 19 nach Hauptantrag ein zusätzliches Merkmal auf. Dieses lautet:
e)
Der Abstand zwischen aufeinander folgenden Windungen ist
variabel.
3.2 Der 2. Hilfsantrag beginnt mit einem Hauptanspruch (Patentanspruch 1), der
auf ein vorgefertigtes tragendes Element mit einem Bügel zum Bewehren des
tragenden Elements gerichtet ist. Der Bügel weist dabei die Merkmale 1.
bis 1.2.4 des Bügels gemäß Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag auf.
Der nebengeordnete Anspruch 14 im 2. Hilfsantrag ist auf ein Verfahren zum
Bewehren von Scherwandelementen gerichtet, welches das vorgefertigte tra-
gende Element nach einem der Ansprüche 1 bis 13 verwendet. Dieses Ver-
fahren besteht in dem Merkmal, wonach die Bewehrung der Wand durch
Verbinden von mindestens zwei der Bügel mit Bewehrungsstangen bewirkt
wird und entspricht insoweit inhaltlich im Wesentlichen dem Bewehrungsver-
fahren nach Anspruch 15 gemäß Hilfsantrag 1.
Der nebengeordnete Anspruch 15, welcher auf ein Verfahren zum Bewehren
eines vorgefertigten tragenden Elements gerichtet ist, entspricht in seinen
weiteren Merkmalen dem entsprechenden nebengeordneten Anspruch 16
nach 1. Hilfsantrag und unterscheidet sich von diesem lediglich darin, dass er
auf ein Bewehrungsverfahren für ein vorgefertigtes tragendes Element ge-
richtet ist.
3.3 Im 3. Hilfsantrag ist der Patentanspruch 1 auf einen Bügel mit folgenden
Merkmalen gerichtet:
1. Bügel
zum
Bewehren
von tragenden Elementen.
1.1
Der Bügel weist einen spiralförmige Form auf.
- 11 -
1.2
Der Bügel besteht aus einer Vielzahl von aufeinander fol-
genden Windungen.
1.2.1 Die Windungen sind entlang der Längsrichtung des Bü-
gels angeordnet.
1.2.2
Die Windungen weisen einen kontinuierlichen Querschnitt
auf.
1.2.3
Die Windungen bilden eine Vielzahl von diskreten Käfigen
zur Aufnahme der Hauptbewehrungsstangen des tragen-
den Elements.
1.2.4
Die Windungen sind auf im Wesentlichen quer verlaufen-
den Ebenen angeordnet.
1.2.5 Aufeinanderfolgende
Windungen sind durch im Wesentli-
chen längliche Elemente verbunden.
Der nebengeordnete Anspruch 15 dieses Anspruchssatzes ist auf ein vorge-
fertigtes, tragendes Element, umfassend einen Bügel nach einem der An-
sprüche 1 bis 14 gerichtet.
Der nebengeordnete Anspruch 16 nach dem 3. Hilfsantrag betrifft ein Verfah-
ren zum Bewehren von Scherwandelementen, welches die Bügel nach einem
der Ansprüche 1 bis 14 verwendet, wobei die Bewehrung der Wand durch
Verbinden von mindestens zwei der Bügel mit Bewehrungsstangen bewirkt
wird.
Der nebengeordnete Anspruch 17 ist auf ein Verfahren zum Bewehren eines
tragenden Elements gerichtet und entspricht insoweit dem Anspruch 18
(Merkmale a) bis d)) gemäß Hauptantrag, dem noch die folgenden Merkmale
angefügt sind:
e)
Die Windungen sind auf im Wesentlichen quer verlaufenden
Ebenen angeordnet.
- 12 -
f)
Die aufeinander folgenden Windungen sind durch im
Wesentlichen längliche Elemente verbunden.
Der nebengeordnete Anspruch 18 ist auf ein tragendes Element gerichtet,
welches die Merkmale a) bis d) sowie e) und f) wie aus Anspruch 17 auf-
weist.
3.4 Im 4. Hilfsantrag wird gemäß Patentanspruch 1 ein Bügel beansprucht, wel-
cher die Merkmale 1. bis 1.2.5 des Anspruchs 1 nach 3. Hilfsantrag aufweist
und um das folgende Merkmal ergänzt ist:
1.2.6
Der Abstand zwischen aufeinander folgenden Windungen
ist variabel.
Auf einen derartigen Hauptanspruch lesen sich auch die im Wortlaut mit den
Ansprüchen 15 und 16 gemäß 3. Hilfsantrag identischen nebengeordneten
Ansprüche 14 und 15 gemäß 4. Hilfsantrag.
Die auf ein Verfahren zum Bewehren eines tragenden Elements bzw. auf ein
tragendes Element gerichteten Ansprüche 16 bzw. 17 entsprechen in diesen
Merkmalen a) bis d) sowie e) und f) den Ansprüchen 17 bzw. 18 nach Hilfs-
antrag 3 und sind jeweils um das Merkmal g) ergänzt welches lautet:
g)
Der Abstand zwischen aufeinander folgenden Windungen
ist variabel.
II.
1.
Patentansprüche nach Hauptantrag
Die auf Grund ihrer Zweckbestimmung gewerblich anwendbaren Bügel, vor-
gefertigten tragenden Elemente, Verfahren zum Bewehren von Scherwand-
- 13 -
elementen bzw. tragenden Elementen oder tragenden Elemente nach den
nebengeordneten Patentansprüchen 1, 16, 17, 18 oder 19 - die Zulässigkeit
dieser Ansprüche ist unstreitig und gegeben - sind gegenüber dem entgegen-
gehaltenen Stand der Technik nicht patentfähig.
1.1 Durch den Tagungsbeitrag „Development of a specially designed high-
strength transverse reinforcement for square concrete columns“, veröffent-
licht in „Proceedings of the Tenth World Conference on Earthquake Engenee-
ring“, S. 3065 - 3070, 1992 (E3) ist ein Bügel zum Bewehren von tragenden
Elementen mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt ge-
worden.
Wie bereits aus dem Abstract auf S. 3065, 1. Abs. der E3 erkennbar ist, wird
der hier vorgestellte neu entwickelte Bügel für Bewehrungszwecke, der sog.
MULTI HOOP, ausgehend von einem aus einem Stück bestehenden Stahl-
Stab ohne Unterbrechung oder Verschweißung hergestellt. Dieser in Fig. 1b
(S. 3065) schematisch und in den Fig. 8, 9 und 10 (S. 3069, 3070) fotogra-
fisch dargestellte Bügel dient der (erdbebensicheren) Bewehrung von Beton-
bauteilen wie Säulen oder Trägern (vgl. S. 3065 unter „Introduction“ Z. 1
bis 9). Der Bügel nach der Entgegenhaltung dient dabei zum Bewehren von
tragenden Elementen. Solche tragenden Elemente sind nach der in der
Streitpatentschrift Seite 4, 2. Abs. niedergelegten Definition „Hauptstangen-
elemente, welche innerhalb der Windungen eines spiralförmigen Bügels auf-
genommen werden …“. Derartige tragende Elemente, also Bügel in Verbin-
dung mit Hauptstangenelementen, sind in der E3, Fig. 10 fotografisch darge-
stellt, so dass durch diese Entgegenhaltung das Merkmal 1 gemäß obiger
Merkmalsgliederung (vgl. I. 3.) in seiner Gesamtheit vorweggenommen wird.
Auch weist der Bügel eine spiralförmige - d. h. eigentlich wendelförmige
Form, was aber auch in den Ausführungsbeispielen gemäß Fig. 3 ff. der
Streitpatentschrift der Fall ist, wo ersichtlich unter der Bezeichnung „spiral-
förmig“ eine aus geometrischer Sicht wendelförmige Ausgestaltung gemeint
ist - Form auf, wie aus Fig. 8 bis 10 erkennbar ist (Merkmal 1.1). Ebenso be-
steht der Bügel ersichtlich aus einer Vielzahl von aufeinander folgenden Win-
- 14 -
dungen (Merkmal 1.2), welche entlang der Längsrichtung des Bügels ange-
ordnet sind (Merkmal 1.2.1) (vgl. Fig. 8 bis 10 der E3). Die Windungen wei-
sen einen kontinuierlichen Querschnitt auf (vgl. Fig. 8 bis 10), wie in Merk-
mal 1.2.2 des Patentanspruchs 1 - durch dieses Merkmal wird die Auslegung
des Begriffes „spiralförmig“ als „wendelförmig“ ebenfalls gestützt - gefordert
wird. Auch bilden die Windungen eine Vielzahl diskreter Käfige, wie dies aus
Fig. 9 der Entgegenhaltung, welche einen Blick von schräg oben auf den Bü-
gel zeigt und dort eine Konfiguration vergleichbar der gemäß Fig. 4d der
Streitpatentschrift erkennen lässt, ersichtlich ist. Diese mehreren diskreten
Käfige dienen dann auch der Aufnahme der Hauptbewehrungsstangen des
tragenden Elements, hier die Bewehrung einer Säule, wie in Fig. 10 der E3
erkennbar ist. (Die Klägerin hat die Fotos gemäß Fig. 9 und 10 der E3, wel-
che dort (in der E3) nur in verkleinertem Maßstab und als Kopie vorliegen, als
vergrößerte Farbkopie der Originalfotos unter der Anlagenbezeichnung F1
vorgelegt). Damit ist auch Merkmal 1.2.3 gemäß obiger Merkmalsgliederung
durch die E3 bekannt geworden.
Nach alledem fehlt es dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der erteil-
ten Fassung an der erforderlichen Neuheit gegenüber dem Stand der Tech-
nik nach der E3.
1.2 Der nebengeordnete Patentanspruch 16 ist auf ein vorgefertigtes tragendes
Element gerichtet, welches einen Bügel nach einem der vorangehenden An-
sprüche 1 bis 15 umfasst. Mithin ist hier auch ein Bügel mit den Merkmalen
des Patentanspruchs 1 eingeschlossen, welcher bereits durch die E3 neu-
heitsschädlich vorbeschrieben ist (vgl. hierzu die Ausführungen zu Patentan-
spruch 1 gemäß II. 1.1, auf die hier ausdrücklich Bezug genommen wird). Ein
tragendes Element i. S. d. Streitpatents, also die Verbindung des o. g. Bügels
mit Hauptstangenelementen ist aus Fig. 10 der E3 ersichtlich. Die Darstellung
gemäß Fig. 10 der E3 lässt in ihrer vorliegenden Form als Schwarzweiß-Ko-
pie ein frei und selbst stehendes Bewehrungssystem erkennen, welches aus
senkrechten Hauptbewehrungsstangen besteht, die in einer Vielzahl von Kä-
figen des Bügels aufgenommen sind. Die Hauptbewehrungsstangen sind da-
- 15 -
bei auf einer am Boden befindlichen Platte gehalten, welche so bemessen ist,
dass sie den Außenumfang des um die Hauptbewehrungsstangen laufenden
Bügels geringfügig überschreitet, was durch den farblichen Kontrast zwi-
schen der hellen Grundplatte des tragenden Elements und dem dunklen Un-
tergrund, auf dem dieses steht bereits in der E3 (Kopie) erkennbar ist. Noch
deutlicher ist dies in dem entsprechenden Foto (unteres Bild) der Anlage F1
erkennbar. Diese Ausgestaltung zeigt zumindest bereits die Möglichkeit der
Vorfertigung eines derartigen tragenden Elements an, so dass ein Fach-
mann, ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Er-
fahrung in der Entwicklung von Bewehrungselementen, hierdurch ausrei-
chend Anregungen erhält, ein derartiges tragendes Element im Bedarfsfall
auch als vorgefertigtes Bauteil bereitzustellen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 16 in erteilten Fassung beruht nach
alledem zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.3 Durch den nebengeordneten Patentanspruch 17 wird ein Verfahren zum Be-
wehren von Scherwandelementen unter Schutz gestellt, welches die Bügel
nach einem der Ansprüche 1 bis 15 verwendet, wobei die Bewehrung der
Wand durch Verbinden von mindestens zwei der Bügel mit Bewehrungsstan-
gen bewirkt wird.
Durch die Offenbarung von Bügeln zur Bewehrung von Scherwandelemen-
ten, wie sie aus der E3 bekannt sind, wird gleichzeitig auch ein Verfahren
zum Bewehren von Scherwandelementen beschrieben. Die Verwendung von
Bügeln gemäß Anspruch 1 wird durch die E3 bereits identisch vorwegge-
nommen, wobei hierzu auf die Begründung zu Patentanspruch 1 (II. 1.1) ver-
wiesen wird. Die verbleibende Bewehrung einer Wand durch Verbinden von
mindestens zwei der Bügel mit Bewehrungsstangen - solche sind als Einzel-
elemente aus Fig. 10 der E3 bereits ersichtlich - stellt für den hier maßgebli-
chen Fachmann (vgl. II. 1.2) eine fachübliche Maßnahme dar, die er unter
Zuhilfenahme seines Fachwissens bei entsprechenden durch die Statik des
Bauwerks vorgegebenen Fällen vor dem Hintergrund des Standes der Tech-
- 16 -
nik nach der E3 selbsttätig vornehmen wird, ohne erfinderisch tätig werden
zu müssen.
Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 17 beruht daher nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
1.4 Das Verfahren zum Bewehren eines tragenden Elements nach dem erteilten
nebengeordneten Anspruch 18 weist gegenüber dem Stand der Technik
nach der E3 nicht die erforderliche Neuheit auf.
Durch die E3, Fig. 10 ist auch ein Verfahren zum Bewehren eines tragenden
Elements bekannt geworden, wobei die Hauptstangenelemente der Beweh-
rung innerhalb eines spiralförmigen Bügels aufgenommen sind (Merkmal a)
gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt I. 3.). Eine Vielzahl von aufeinander
folgenden Windungen des Bügels weist dabei einen kontinuierlichen Quer-
schnitt auf (Merkmal b), wobei der Bügel eine Vielzahl von Käfigen umfasst
(Merkmal c)). Wie in Fig. 10 der E3 ferner ersichtlich, befestigt jeder Käfig ei-
nen unterschiedlichen Satz von Hauptstangenelementen (Merkmal d)).
1.5 Das tragende Element nach dem nebengeordneten erteilten Patentan-
spruch 19 mit den Merkmalen a) bis d) gemäß Anspruch 18 weist gegenüber
dem Stand der Technik nach der E3 nicht die erforderliche Neuheit auf.
Wie bereits zum Anspruch 18 ausgeführt (II. 1.4), sind die Merkmale a) bis d)
aus Fig. 10 der E3 ersichtlich. Auch zeigt diese Darstellung ein tragendes
Element i. S. d. Streitpatents wie bereits zu Patentanspruch 16 (II. 1.2) aus-
geführt wurde.
1.6 Dass in den verbleibenden Unteransprüchen
2 bis
15 Merkmale mit
eigenständiger patentbegründender Bedeutung zu erkennen seien, ist im
Rahmen des Hauptantrages nicht geltend gemacht worden, so dass diese
Ansprüche nach Wegfall des tragenden Patentanspruchs 1 ebenfalls keine
schutzbegründende Wirkung entfalten können. Sie teilen daher das Schicksal
des tragenden Hauptanspruchs (Anspruchs 1) (vgl. BPatGE 34, 215).
- 17 -
2.
Patentansprüche nach 1. Hilfsantrag
Patentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag ist mit dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag (erteilte Fassung) wortgleich und an dessen Ende lediglich um
ein zusätzliches Merkmal eingeschränkt, welches lautet:
1.2.4
Der Abstand zwischen aufeinander folgenden Windungen
ist variabel.
Auf diesen Anspruch lesen sich neben den auf diesen rückbezogenen An-
sprüchen 2 bis 13 nunmehr auch die mit den Ansprüchen 16 und 17 nach
Hauptantrag wortgleichen nebengeordneten Patentansprüche 14 und 15.
Der insoweit mit Anspruch 18 nach Hauptantrag wortgleiche nebengeord-
nete, auf ein Verfahren zum Bewehren eines tragenden Elements gerichtete
Patentanspruch 16 sowie der insoweit mit Anspruch 19 nach Hauptantrag
wortgleiche, auf ein tragendes Element gerichtete nebengeordnete Patentan-
spruch 17 ist jeweils um ein zusätzliches Merkmal beschränkt, welches in
beiden Fällen lautet:
e)
Der Abstand zwischen aufeinander folgenden Windungen ist
variabel.
Damit hat dieses zusätzliche Merkmal e) denselben Wortlaut wie das den Pa-
tentanspruch 1 nach 1. Hilfsantrag beschränkende Merkmal 1.2.4.
2.1 Die Patentansprüche 1 bis 17 nach dem 1. Hilfsantrag sind zulässig. Der va-
riable Abstand aufeinander folgender Windungen des Bügels war bereits Ge-
genstand des erteilten Unteranspruchs 12, so dass dies als Ausgestaltungs-
variante des erteilten Anspruchs 1, sowie der auf einen Bügel nach einem der
Ansprüche 1 bis 15 Bezug nehmenden nebengeordneten Patentansprü-
che 16 und 17 in der Streitpatentschrift offenbart war. Die Zulässigkeit der
- 18 -
nebengeordneten Ansprüche 1, 14 und 15 nach dem 1. Hilfsantrag ergibt
sich hieraus unmittelbar.
In der Beschreibung der Streitpatentschrift, S. 10, 2. Abs. wird der variable
Abstand der Windungen des Bügels allgemein als hochwirksame Lösung zur
verstärkenden Bewehrung kritischer Bereiche von tragenden Elementen be-
schrieben, so dass dieses Merkmal auch in dem auf ein Verfahren zum Be-
wehren eines tragenden Elements nach dem nebengeordneten Anspruch 16
und in dem auf ein tragendes Element gerichteten nebengeordneten An-
spruch 17 zu einer zulässigen Beschränkung führt.
2.2 Zur Beurteilung der Patentfähigkeit der nebengeordneten Ansprüche 1, 14,
15, 16 und 17 nach dem 1. Hilfsantrag bedarf es lediglich der Klärung der
Frage, ob das Merkmal des variablen Abstandes aufeinander folgender Win-
dungen durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahe gelegt ist,
denn diese Ansprüche weichen nur in diesem Merkmal von den entspre-
chenden tragenden nebengeordneten Ansprüchen gemäß Hauptantrag ab.
Die nebengeordneten Ansprüche 1, 14, 15, 16 und 17 nach 1. Hilfsantrag be-
ruhen aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Insoweit die nebengeordneten Ansprüche
1, 14, 15, 16 und
17 nach
1. Hilfsantrag mit den entsprechenden nebengeordneten Ansprüchen nach
Hauptantrag wortgleich sind, wird ausdrücklich auf die diesbezügliche
Begründung (II. 1.1 bis 1.5) verwiesen, wonach diese Ansprüche gegenüber
dem Stand der Technik nach der E3 nicht patentfähig sind.
Aus der E3, Fig. 10 ist darüber hinaus auch ein Bügel ersichtlich, bei dem der
Abstand zwischen aufeinander folgenden Windungen variabel ist, denn an
dem Bügel zum Bewehren von tragenden Elementen nach Fig. 10 sind im
unteren Bereich Windungen mit geringem Abstand erkennbar, während im
darüber liegenden Bereich der Abstand der Windungen größer ist. Zwar wird
in der E3 bereits eingangs (z. B. Abstract) auf eine einstückige Herstellung
der Bügel ohne Unterbrechung und Schweißung hingewiesen, jedoch kann
- 19 -
der Beklagten insoweit gefolgt werden, dass aus der Abbildung nach Fig. 10
nicht gänzlich klar ersichtlich ist, ob dieser Bügel mit unterschiedlichen Win-
dungsabständen aus einem Stück besteht oder aus zwei einzelnen Bügeln
mit entsprechend verschiedenen Windungsabständen zusammengesetzt ist.
Wenn man einmal zu Gunsten des Beklagten in Fig. 10 einen zusammenge-
setzten Bügel unterstellt, so vermag dieser den einschlägigen Fachmann
zumindest dazu anregen, insbesondere hinsichtlich der auf Seite 3065 der E3
(Abstract, li. Sp.) mehrfach geforderten Einstückigkeit bei der Herstellung so-
wie der auf S. 3069 rechte Spalte 3. Abs. geforderten Variabilität einer Ma-
schine zur Bügelherstellung im Hinblick auf die Manipulation des Produkts in
X-, Y- und Z-Richtung, einen Bügel mit variablen Abständen zwischen auf-
einander folgenden Windungen in einem Stück herzustellen. Auch finden sich
im entgegengehaltenen Stand der Technik Hinweise, wie, d. h. mit welchen
technischen Mitteln auf die Spiralsteigung bei derartigen Bügeln zur Beweh-
rung Einfluss genommen werden kann. So wird in der im Verfahren befindli-
chen JP 5-345 A1 (E2) (nachfolgend wird mit der entsprechenden deutschen
Übersetzung (E2 (D) gearbeitet) bereits im Patentanspruch 1 eine Vorrich-
tung zur Herstellung des in Rede stehenden Bügels mittels Biegebearbeitung
beansprucht, die u. a. auch über eine steuerbare Einrichtung zur Spiralstei-
gungsveränderung (vgl. vorl. Zeile in Patentanspruch 1 gemäß E2 (D) ver-
fügt. Die mit einer Vorrichtung nach der E2 (D) herstellbaren Bügel aus
Drahtmaterial dienen dabei dem gleichen Zweck wie die patentgemäßen Bü-
gel, nämlich als Scherverstärkungskörper z. B. für Säulen von Gebäuden mit
Stahlbetonaufbau (vgl. E2 (D), S. 1, Abs. (0001) und (0002)). Die Spiralstei-
gung wird technisch dabei durch einen mit einer Verjüngung versehenen Bie-
gestift (11) erzeugt (vgl. E2, Fig. 6a, b und 7; E2 (D), S. 6 letzter Abs. (0016)).
Auf S. 7, 1. Abs. der E2 (D) wird dann weiter ausgeführt, dass die Spiralstei-
gung durch Verändern der Form des Biegestifts (11) verändert werden kann.
Somit ist einem Fachmann im Stand der Technik auch das konkrete techni-
sche Handeln bereits vorgegeben, mit Hilfe dessen im Bedarfsfall die Spiral-
steigung geändert werden kann, und es bleibt diesem überlassen, ob er etwa
einen manuellen Wechsel des Biegestiftes oder einen automatisierten, ähn-
- 20 -
lich dem Werkzeugwechsel bei einer Werkzeugmaschine, vorsieht. Jeden-
falls waren ihm vor dem Zeitrang des Streitpatents hierzu hinreichend viele
Hinweise gegeben, und zwar sowohl im Hinblick auf die Notwendigkeit der
Herstellung eines Bügels mit unterschiedlichen Spiralsteigungsabschnitten
(vgl. hierzu E3, Fig. 10), welche sich u. a. schon aus der allgemeinen bau-
technischen Notwendigkeit ergibt, die Bewehrung immer den an unterschied-
lichen Stellen des Bauwerks unterschiedlich wirkenden Zugkräften anzupas-
sen, als auch im Hinblick auf die Art und Weise der technischen Umsetzung
einer derartigen Aufgabenstellung (vgl. E2, E2 (D)).
Nach alledem kann auch die Beschränkung der nebengeordneten Ansprü-
che 1, 14, 15, 16 und 17 durch das Merkmal, wonach der Abstand zwischen
aufeinander folgenden Windungen variabel ist, nicht zu einem patentbegrün-
denden Abstand zum entgegengehaltenen Stand der Technik führen.
2.3 Dass die verbleibenden Unteransprüche 2 bis 13 eigenständige patentbe-
gründende Bedeutung erkennen lassen, wurde im Rahmen des 1. Hilfsan-
trags nicht geltend gemacht. Sie teilen daher das Schicksal ihres tragenden
Hauptanspruchs.
3.
Patentansprüche nach 2. Hilfsantrag
Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag ist auf ein vorgefertigtes tragendes Ele-
ment mit einem Bügel zum Bewehren des tragenden Elements gerichtet, wo-
bei der Bügel mit den Merkmalen 1. bis 1.2.4 eines Bügels gemäß An-
spruch 1 nach 1. Hilfsantrag ausgestaltet ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 14 ist auf ein Verfahren zum Bewehren
von Schwerwandelementen unter Verwendung des vorgefertigten tragenden
Elements gerichtet, wobei die Bewehrung der Wand durch Verbinden von
mindestens zwei der Bügel mit Bewehrungsstangen bewirkt wird.
- 21 -
Der nebengeordnete Patentanspruch 15 hat ein Verfahren zum Bewehren ei-
nes vorgefertigten tragenden Elements zum Gegenstand, welches im Weite-
ren die Merkmale des nebengeordneten Anspruchs 16 nach 1. Hilfsantrag
aufweist.
3.1 Die Patentansprüche 1 bis 15 nach 2. Hilfsantrag sind zulässig.
Die Merkmalskombination nach dem Patentanspruch 1 beruht auf dem er-
teilten Anspruch 16 in seiner Leseart umfassend einen Bügel nach An-
spruch 12 (erteilte Fassung) und ist somit zulässig.
Die diesem Anspruch nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 13 beruhen hin-
sichtlich der Ausgestaltung der Bügelform auf den erteilten Ansprüchen 2
bis 10 und 13 bis 15 und stellen durch ihre Ausgestaltung eines vorgefertig-
ten tragenden Elements gegenüber diesen (auf einen Bügel gerichtet) eine
Einschränkung dar, so dass sie ebenfalls zulässig sind.
Der nebengeordnete Anspruch 14 beruht auf dem erteilten Anspruch 17, wo-
bei er gegenüber diesem auf die Verwendung vorgefertigter, tragender Ele-
mente in zulässiger Weise beschränkt ist.
Der nebengeordnete Anspruch 15 beruht auf dem erteilten Anspruch 18, wel-
cher seinerseits mit den Merkmalen des Anspruchs 12 erteilter Fassung und
der Einschränkung auf ein Verfahren zum Bewehren vorgefertigter Elemente
zulässig beschränkt worden ist.
3.2 Der Patentanspruch 1 nach 2. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Ein vorgefertigtes, tragendes Element mit einem Bügel zum Bewehren des
tragenden Elements wird einem Fachmann durch die E3 bereits nahe gelegt,
wie in der Begründung zu dem entsprechenden nebengeordneten An-
spruch 16 nach Hauptantrag (II. 1.2), auf die hier ausdrücklich verwiesen
wird, bereits ausführlich dargelegt wurde. Der Bügel nach Patentanspruch 1
soll dabei diejenige Ausgestaltung erfahren, die ein Bügel nach Anspruch 1
- 22 -
gemäß 1. Hilfsantrag aufweist (Merkmal 1. bis 1.2.4). Auch diese Ausgestal-
tung ist einem Fachmann durch die E3 zumindest bereits nahe gelegt, wie
aus den Ausführungen zum 1. Hilfsantrag (II. 2.2) ersichtlich ist, auf die in
diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen wird.
3.3 Der nebengeordnete Patentanspruch 14 nach 2. Hilfsantrag beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie zu Anspruch 17 gemäß Hauptantrag (II. 1.3) bereits ausgeführt wurde -
hierauf wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen - stellt das
Verbinden von mindestens zwei der Bügel mit Bewehrungsstangen eine fach-
übliche Maßnahme dar, die der Fachmann (Bauingenieur) bei der entspre-
chenden statischen Anforderung von sich aus vornehmen wird. Demgemäß
kann auch ein Verfahren nach Anspruch 14, wonach vorgefertigte, tragende
Elemente auf diese Weise verbunden werden, eine erfinderische Tätigkeit
nicht begründen.
3.4 Der auf ein Verfahren zum Bewehren eines vorgefertigten, tragenden Ele-
ments gerichtete nebengeordnete Anspruch 15 nach 2. Hilfsantrag beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ein derartiges Verfahren war bereits im nebengeordneten Anspruch 16 nach
dem 1. Hilfsantrag beansprucht worden und beruht aus den dort angegebe-
nen Gründen (II. 2.2), auf die hier ausdrücklich hingewiesen wird, gegenüber
dem Stand der Technik nach der E3 und der E2 (D) nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit. Das nach dem in Rede stehenden Anspruch 15 nach
2. Hilfsantrag beanspruchte Verfahren unterscheidet sich von dem o. g. Ver-
fahren nach Anspruch 16 gemäß 1. Hilfsantrag lediglich noch dadurch, dass
das Bewehrungsverfahren auf ein vorgefertigtes, tragendes Element be-
schränkt ist. Diese Einschränkung vermag jedoch nach Auffassung des Se-
nats eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, da auch vorgefertigte
Elemente einem Fachmann durch die E3 bereits nahe gelegt sind, was zu
- 23 -
entsprechenden Ansprüchen (z. B. Anspruch 16 nach Hauptantrag) bereits
ausgeführt wurde, worauf hier ausdrücklich verwiesen wird (vgl. II. 1.2).
3.5 Dass die verbleibenden Unteransprüche 2 bis 13 eigenständige patentbe-
gründende Bedeutung erkennen lassen wurde im Rahmen des 2. Hilfsan-
trags nicht geltend gemacht, so dass sie das Schicksal ihres tragenden
Hauptanspruchs teilen.
4.
Patentansprüche nach 3. Hilfsantrag
Patentanspruch 1 nach 3. Hilfsantrag ist, wie aus der Merkmalsgliederung
gemäß Punkt I. 3.3 ersichtlich ist, auf einen Bügel mit den Merkmalen 1. bis
1.2.3, also insoweit identisch mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag, gerichtet, wobei ergänzend noch die Merkmale 1.2.4 (Windun-
gen auf im Wesentlichen quer verlaufenden Ebenen angeordnet) und 1.2.5
(aufeinander folgender Windungen sind durch im Wesentlichen längliche
Elemente, verbunden) angefügt sind. Diese neu hinzugekommenen Merk-
male 1.2.4 und 1.2.5 interpretiert der Senat auf der Grundlage der Beschrei-
bung des Streitpatents, S. 9 letzter bis S. 10, 1. Abs. so, dass die verschie-
denen Windungen deshalb in einer quer verlaufenden Ebene liegen, weil der
Ausgangsdraht dort eine geringe Spiralsteigung aufweist (Merkmal 1.2.4),
während die Spirale zwischen den aus Windungen bestehenden Ebenen mit
einer erheblich höheren Steigung und insoweit frei von Einzelwindungen als
im Wesentlichen längliches Element fortgeführt wird (Merkmal 1.2.5). Eine
zwingend vorliegende Parallelität zur Längsachse des Bügels - wie von dem
Beklagten vorgetragen - kann der Senat der o. g. Beschreibungsstelle für den
Verlauf der länglichen Elemente nicht entnehmen. Bügel mit diesen o. g. zu-
sätzlichen Merkmalen liegen auch den nebengeordneten Patentansprü-
chen 15 bis 18 zugrunde, welche im Übrigen auf ein vorgefertigtes, tragendes
Element bzw. ein Verfahren zum Bewehren von Scherwandelementen bzw.
ein Verfahren zum Bewehren eines tragenden Elements bzw. ein tragendes
- 24 -
Element wie die erteilten Ansprüche 16 bis 19 nach Hauptantrag gerichtet
sind.
4.1 Die Patentansprüche 1 bis 18 gemäß 3. Hilfsantrag sind zulässig.
Die Merkmale 1. bis 1.2.3 des Patentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag (vgl.
Merkmalsgliederung in I. 3.3) gehen auf den erteilten Anspruch 1 zurück und
sind mit diesem identisch. Die sich daran anschließenden Merkmale 1.2.4
und 1.2.5, deren Zulässigkeit seitens der Klägerin ausdrücklich bestritten
worden war, sind bereits im erteilten Anspruch 10 niedergelegt, welcher aus
diesen beiden Merkmalen („Windungen sind auf im Wesentlichen quer ver-
laufenden Ebenen angeordnet“ sowie „aufeinander folgende Windungen sind
durch im Wesentlichen längliche Elemente verbunden“) besteht. Somit ist
hier lediglich der erteilte Patentanspruch 1 mit den Merkmalen des erteilten
Patentanspruchs 10 in zulässiger Weise beschränkt worden.
Die auf einen solchermaßen zulässigen Patentanspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 14 gehen auf die erteilten Ansprüche 2 bis 9 und 11 bis 15
zurück und sind daher ebenfalls zulässig.
Die nebengeordneten Ansprüche 15 bis 18 gehen auf die erteilten Ansprü-
che 16 bis 19 zurück, wobei diesen allen ein Bügel zugrunde liegt, der um die
Merkmale des erteilten Anspruchs 10 beschränkt ist. Diese nebengeordneten
Patentansprüche 15 bis 18 gemäß Hilfsantrag 3 sind daher ebenfalls zuläs-
sig.
4.2 Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs
1 gemäß
3. Hilfsantrag weist nicht die erforderliche Neuheit auf.
Insoweit der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag mit dem entsprechenden
erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag wortgleich ist, wird ausdrücklich auf
die diesbezügliche Begründung zum Hauptantrag verwiesen (vgl. II. 1.1), wo-
nach der Gegenstand dieses Anspruchs gegenüber dem Stand der Technik
nach der E3 nicht mehr die erforderliche Neuheit aufweist. Auch die nunmehr
hinzugenommenen Merkmale 1.2.4 (Windungen auf im Wesentlichen quer
- 25 -
verlaufenden Ebenen) und 1.2.5 (aufeinander folgende Windungen sind
durch im Wesentlichen längliche Elemente verbunden) vermögen die Neuheit
nicht zu begründen, denn exakt diese Windungsführung und deren Verbin-
dung ist aus der E3, Fig. 10 bzw. deutlicher aus dem dieser Darstellung ent-
sprechenden unteren Foto der Anlage F1 ersichtlich. Das erforderliche längli-
che Element zur Verbindung der einzelnen Windungsebenen ist dabei im
oberen Teil des Bügels mit größerem Abstand zwischen den Windungen län-
ger und steiler angestellt, während es im unteren Teil wegen des verringerten
Abstands der Windungsebenen kürzer und weniger steil angestellt ausges-
taltet ist.
4.3 Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 15 und 16 nach
3. Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Insoweit die Ansprüche 15 und 16 mit den entsprechenden erteilten Ansprü-
chen 16 und 17 nach Hauptantrag wortgleich zu lesen sind, wird ausdrücklich
auf die diesbezügliche Begründung zum Hauptantrag gemäß II. 1.2 und 1.3
verwiesen, wonach diese Ansprüche gegenüber dem Stand der Technik nach
der E3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Nachdem die An-
sprüche 15 und 16 nach Hilfsantrag 3 nunmehr einen Bügel nach Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 3 umfassen, dessen Merkmale vollumfänglich aus der E3,
Fig. 10 vorweggenommen sind, können auch diese Merkmalskombinationen
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
4.4 Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 17 und 18 gemäß
3. Hilfsantrag weisen nicht die erforderliche Neuheit auf.
Insoweit die Patentansprüche 17 und 18 mit den entsprechenden erteilten
Ansprüchen 18 und 19 nach Hauptantrag wortgleich sind, wird ausdrücklich
auf die diesbezügliche Begründung zum Hauptantrag gemäß II. 1.4 und 1.5
verwiesen, wonach das dort beschriebene Verfahren (Anspruch 18) bzw. tra-
gende Element (Anspruch 19) gegenüber dem Stand der Technik nach der
- 26 -
E3 nicht mehr neu ist. Nachdem die beiden hier in Rede stehenden Ansprü-
che 17 (Verfahren) und 18 (tragendes Element) einen Bügel mit Windungen
auf im Wesentlichen quer verlaufenden Ebenen und länglichen Elementen
zur Verbindung aufeinander folgender Windungen umfassen, dem seinerseits
die Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach der E3 abzusprechen
war (vgl. II. 4.2), sind auch die Gegenstände dieser Ansprüche gegenüber
der E3 nicht mehr neu.
4.5 Dass die verbleibenden Unteransprüche 2 bis 14 eigenständige patentbe-
gründende Bedeutung erkennen lassen, wurde im Rahmen des 3. Hilfsan-
trags nicht geltend gemacht. Sie teilen daher das Schicksal ihres tragenden
Hauptanspruchs.
5.
Patentansprüche nach 4. Hilfsantrag
Die Patentansprüche 1, 16, 17 nach 4. Hilfsantrag sind mit den entsprechen-
den Patentansprüchen 1, 17, 18 nach 3. Hilfsantrag mit Ausnahme der Anfü-
gung „wobei der Abstand zwischen aufeinander folgenden Windungen varia-
bel ist“ (Merkmal 1.2.6 im Anspruch 1 bzw. g) in den Ansprüchen 16 und 17
wortgleich, wobei die nebengeordneten Ansprüche 14 und 15 ebenso wie die
Unteransprüche auf einen Bügel nach Anspruch 1 zu lesen sind. An der
Auslegung von „auf im Wesentlichen quer verlaufenden Ebenen angeordnet“
und „im Wesentlichen längliche Elemente“ hat sich im Anspruchssatz gemäß
4. Hilfsantrag gegenüber dem nach 3. Hilfsantrag nichts geändert, so dass
hierzu auf die Ausführungen zum 3. Hilfsantrag (II. 4.) verwiesen wird.
5.1 Die Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 4. Hilfsantrag sind zulässig. Im Hinblick
auf die weit reichende Wortgleichheit der Patentansprüche 1 bis 9 und 11
bis 17 (Patentanspruch 10 nach 4. Hilfsantrag ist im in Bezug genommenen,
Patentanspruch 1 nach 4. Hilfsantrag enthalten und insofern überflüssig)
nach 4. Hilfsantrag mit den Patentansprüchen 1 bis 9 und 12 bis 18 nach
3. Hilfsantrag wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum 3. Hilfsantrag
- 27 -
verwiesen (II. 4.1). Das beim Anspruchssatz nach 4. Hilfsantrag jeweils hin-
zugekommene bzw. hinzuzulesende Merkmal, wonach der Abstand zwischen
aufeinander folgenden Windungen variabel ist, geht auf den erteilten An-
spruch 12 zurück. Mit diesem Merkmal kann auch der vorliegende An-
spruchssatz in zulässiger Weise beschränkt werden, wie auch aus der dies-
bezüglichen Begründung zum 1. Hilfsantrag (II. 2.1) hergeleitet werden kann.
5.2
Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 14, 15, 16 und 17
gemäß
4. Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die o. g. nebengeordneten Patentansprüche gemäß 4. Hilfsantrag weisen ge-
genüber denen nach 3. Hilfsantrag ein zusätzliches Merkmal auf, wonach der
Abstand zwischen aufeinander folgenden Windungen variabel ist. Dieses
Merkmal vermag bei den in der Streitpatentschrift beschriebenen Bügeln
bzw. tragenden und vorgefertigten tragenden Elementen sowie Verfahren,
welche jeweils derartige Bügel umfassen, keinen patentbegründenden erfin-
derischen Abstand zum entgegengehaltenen Stand der Technik nach der E3
und der E2 (D) zu schaffen, wie zum Hilfsantrag 1 ausführlich dargelegt
wurde (vgl. II. 2.2), worauf hierzu ausdrücklich verwiesen wird. Demgemäß
kann auch eine Beschränkung der insoweit nicht patentfähigen Ansprüche
gemäß 3. Hilfsantrag (vgl. hierzu Begründung gemäß II. 4., 4.1, 4.2, 4.3) mit
diesem Merkmal nicht zu Patentansprüchen führen, die auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhen.
5.3 Eine eigenständige patentbegründende Bedeutung der Unteransprüche 2 bis
13 wurde im Rahmen dieses Hilfsantrages nicht geltend gemacht. Somit tei-
len diese Ansprüche das Schicksal des Hauptanspruchs (Anspruch 1).
- 28 -
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
gez.
Unterschriften