Urteil des BPatG vom 08.01.2002, 30 W (pat) 213/01
BPatG (marke, patent, zpo, winter, klasse, sitzung, rechtssicherheit, beschwerde, form, mitwirkung)
- Entschieden
- 08.01.2002
- Schlagworte
- Marke, Patent, Zpo, Winter, Klasse, Sitzung, Rechtssicherheit, Beschwerde, Form, Mitwirkung
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 213/01 _______________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 21 702
BPatG 152
10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit
die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 39 327 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 12. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Marke 399 21 702 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 396 39 327 gelöscht.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Voit Winter
Hu