Urteil des BPatG vom 26.10.2009

BPatG (bezeichnung, eintragung, begriff, eugh, internet, verbindung, publikum, marke, kennzeichnung, beschwerde)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 511/10
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 30 2009 017 129.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Schwarz und Kruppa
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der Wortmarke
Sneakerloft
als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige An-
gabe mit der Begründung zurückgewiesen, die in sprachüblicher Weise aus den
ursprünglich englischsprachigen Begriffen „Sneaker“ und „Loft“ zusammenge-
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setzte Anmeldemarke werde vom inländischen Publikum weitestgehend im Sinne
einer Etablissements- bzw. Vertriebsortsbezeichnung für Sneakers verstanden.
Sneaker“ habe sich bereits seit langem zu einer Gattungsbezeichnung für einen
Freizeitschuh entwickelt. Auch der weitere Begriff „Loft“ sei beschreibend; zwar
bezeichne er in erster Linie aus ehemaligen Lager- und Industrieräumen und -
hallen gebildete Wohnungen, die aus einem einzigen großen Raum bestünden; in
Verbindung mit einer Sachangabe führe dieser Begriff jedoch von seiner ur-
sprünglichen Bedeutung fort und weise ohne weiteres verständlich auf eine Stätte
hin, in der die entsprechenden Waren - hier schwerpunktmäßig Sneaker - ange-
boten würden. Hierfür spreche zum einen, dass sich diese Bezeichnung in ver-
gleichbare Vertriebsortsbezeichnungen, die mit Begriffen wie –land, -Center, -Ga-
lerie, -Oase oder -Pavillon auf ein umfangreiches oder individuell präsentiertes
Waren- und Dienstleistungsangebot hinwiesen, einreihe, und zum andern, dass
der Begriff „Loft“ auch tatsächlich bereits für entsprechend großzügig angelegte
Örtlichkeiten zum Vertrieb von Waren verwendet werde, wie die im Internet auf-
findbaren, mit der Anmeldung vergleichbaren Bezeichnungen wie „The Book Loft“,
„Cycle Loft“, „BIKE LOFT“ oder „Wine Loft“ oder eine Anzeige, die Gewerbeflä-
chen mit Loft-Flair anbiete, zeige.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Anmelderin gegen diese Wertung. Ihrer An-
sicht nach handele es sich bei der Anmeldemarke um eine reine Fantasiebezeich-
nung. Zwar bedeute „Sneaker“ auch Turnschuhe, hierbei handele es sich aber um
eine mögliche Bedeutung von vielen. Für den Bedeutungsgehalt des weiteren
Begriffs „loft“ gebe es keinen Beleg; der bekannteste Übersetzungstool im Internet
kenne diese Bedeutung nicht einmal. Erst recht werde dieser Begriff nicht für Ver-
triebseinrichtungen verwendet. Da sich damit ein beschreibender Sinngehalt der
Anmeldemarke nicht ergebe, sei sie einzutragen. Hierfür spreche schließlich auch
die Eintragung vergleichbarer Marken.
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Die Anmelderin beantragt,
den
Beschluss
der
Markenstelle
für
Klasse 25
vom
26. Oktober 2009 aufzuheben.
II.
A. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeich-
nung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Be-
schwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
1. Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete
Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jegli-
cher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welche für die Aus-
legung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, der auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1
Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40 vom
11.2.1989) zurückgeht, nach Art. 234 EGV, Art. 101 GG allein maßgeblich und für
alle nationalen Behörden und Gerichte bindend ist, ist für die Beurteilung, ob einer
angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die
Hauptfunktion einer Marke abzustellen. Danach soll diese den Abnehmern die Ur-
sprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistun-
gen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr
von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH
WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23]
SAT. 2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Damit die freie Verfügbarkeit der
angemeldeten Kennzeichnung im Allgemeininteresse für die anderen Wirt-
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schaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl.
EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT. 2), nicht ungerechtfertigt einge-
schränkt wird, ist die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung da-
her stets zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleis-
tungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durch-
schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003,
604, 607 [Rz. 46] – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT. 2) Abnehmer
als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese
Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei-
den
(vgl.
EuGH
WRP 2002,
924,
930
[Rz. 35]
– Philips/Remington;
MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33]
- Das Prinzip der Bequemlichkeit).
b) Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung der
Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,
1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001,
162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hierfür reicht es
aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um
eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH
GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32]
- DOUBLEMINT;
MarkenR 2004,
99,
109
[Rz. 97]
- POSTKANTOOR;
MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammenge-
setztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben
für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer
ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht
hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Be-
standteile
abweicht
(vgl.
EuGH
MarkenR 2004,
99,
109
[Rz. 98]
- POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – BIOMILD; GRUR 2004,
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943, 944 [Rz. 28] - SAT. 2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007,
204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).
c) Soweit die Anmelderin meint, der Bestandteil „Sneaker“ sei für Freizeitschuhe
nicht beschreibend, kann dem nicht gefolgt werden. Der aus der englischen Spra-
che stammende Begriff „Sneaker“ hat bereits in die deutsche Umgangssprache als
allgemeine Bezeichnung für einen besonders von Jugendlichen getragenen, in
Design u. Material weiterentwickelten Turnschuh Eingang gefunden (vgl. Duden
- Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort
„Sneaker“).
d) Der Senat teilt auch die Auffassung der Markenstelle, dass das Publikum, von
dessen voraussichtlichem Verständnis die Schutzfähigkeit einer Marke nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs alleine abhängt, auch den weite-
ren Begriff „Loft“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen nur als Hinweis auf eine Vertriebsstätte auffassen wird.
aa) Zwar steht der ebenfalls aus dem englischen Sprachschatz stammende Begriff
„Loft“ in der deutschen Umgangssprache in erster Linie für eine „aus der Etage
einer Fabrik o. Ä. umgebaute Wohnung“ (vgl. Duden - Deutsches Universalwörter-
buch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], Stichwort „Loft“). Dass er daneben auch
den „Neigungsgrad der Schlagfläche eines Golfschlägers“ (vgl. Duden, a. a. O.)
bezeichnet, hat vorliegend dabei von vornherein außer Betracht zu bleiben, da
diese Bedeutung ersichtlich keinen Zusammenhang mit den hier zu betrachtenden
Waren und Dienstleistungen, vor derem Hintergrund allein der beschreibende
Charakter einer Kennzeichnung zu ermitteln ist, aufweist.
bb) Allerdings ist der Begriff „Loft“ nicht nur für Räume, die ausschließlich Wohn-
zwecken dienen, gebräuchlich. Hiergegen spricht bereits die Begriffsgeschichte.
Danach wurde der ursprünglich u.a. für „Dachboden“ stehende englische Begriff
„Loft“ in den USA auf Lagerhallen und Industriegebäude übertragen; ab den
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1940er Jahren wurden erstmals solche Hallen in New York und London zu Wohn-
zwecken umfunktioniert, wobei die Bausubstanz der Halle kaum verändert wurde;
eine Wohnung umfasste damit oft die gesamte Fläche einer Etage, in die einfach
Möbel hineingestellt wurden. Damit ergaben sich offene Wohnungen mit riesigen
Grundflächen und hohen Decken. Lofts wurden schnell zu begehrten Wohnungen
für Freiberufler und Künstler, die damit Wohn- und Arbeitsraum integrierten und so
oft zu günstigen Bedingungen eine Möglichkeit zur Verbindung von Wohn- und
Arbeitszwecken fanden (vgl. zur Geschii/Loft-
wohnung). Schon hieraus ergibt sich, dass solche Lofts nicht nur Wohn-, sondern
auch gewerblichen Zwecken dienten. Standen bei der gewerblichen Tätigkeit
anfangs künstlerische Betätigungen im Vordergrund, so hat sich, wie die
Markenstelle durch einige Belege, deren Richtigkeit auch durch einen Blick ins
Internet bestätigt wird, nachgewiesen hat, die Bezeichnung „Loft“ mittlerweile auch
auf andere gewerbliche Tätigkeiten ausgedehnt. So kann den Belegen der
Markenstelle entnommen werden, dass mit diesem Begriff in Alleinstellung oder in
Verbindung mit einzelnen Warengruppen (wie bike, wine, Fitnesscenter oder
Restaurants) die jeweiligen Vertriebsstätten bezeichnet werden. Damit liegt es für
das Publikum der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die im
weitesten Sinne dem Bekleidungssektor und den hiermit eng verwandten
Nebenprodukten zuzurechnen sind, auf der Hand, den in der Anmeldemarke ent-
haltenen Begriff „loft“ nur als Hinweis auf eine entsprechende Vertriebsstätte auf-
zufassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Produkte der Bekleidungsindustrie
bereits jetzt nicht nur in klassischen Geschäften (wie Boutiquen oder Abteilungen
von Kaufhäusern), sondern im Rahmen spezieller Verkaufsaktionen auch etwa in
Cafés, Restaurants oder in Garagen (hier als sog. „Garagenverkäufe“ bezeichnet)
angeboten werden. Der Verbraucher ist daher daran gewöhnt, solche Waren auch
in unüblicher Umgebung angeboten zu finden. Damit liegt es für ihn aber nahe, die
angemeldete Gesamtmarke nur als Hinweis auf eine Vertriebsstätte anzusehen, in
der vorrangig spezielle Freizeitschuhe angeboten werden.
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d) Von einem solchen Verständnis führt auch die Verbindung der beiden beschrei-
benden Begriffe nicht weg. Die sprachliche Kombination der Bezeichnung der an-
gebotenen Waren mit dem Ort ihres Vertriebs ist üblich und bietet dem Publikum
keinen Anlass, der Gesamtmarke eine von der Verbindung ihrer einzelnen Be-
standteile abweichende Bedeutung beizulegen, welche es ihm nahelegen würde,
die Gesamtmarke nicht als Sachangabe, sondern als Herkunftshinweis zu verste-
hen.
e) Eine beschreibende Bedeutung wird der Verbraucher dabei der Anmeldemarke
nicht nur im Hinblick auf Freizeit- und andere Schuhen entnehmen, sondern auch
auf die mit diesen Waren in engem Zusammenhang stehenden sonstigen Waren
aus den Klassen 18 und 25. Aber auch in Bezug auf die Dienstleistungen der
Klasse 35, die sich im wesentlichen auf das Angebot entsprechender Waren im
Internet beziehen, wird für das Publikum nur der beschreibende Sinngehalt der
Anmeldemarke im Vordergrund stehen. Der Verkehr ist nämlich daran gewöhnt,
dass die Bezeichnung entsprechender Internetadressen sich an die herkömmliche
Angabe der realen Vertriebsstätten anlehnt oder ihr sogar entspricht; so gibt es im
Bereich der Mode zahlreiche Kaufangebote im Internet, welche etwa die Bezeich-
nung „Boutique“ enthalten. Trifft das Publikum daher auf die hier in Rede stehende
Anmeldemarke in Zusammenhang mit entsprechenden Angeboten im Internet,
wird es sie weiterhin nur als Hinweis auf die entsprechende allgemeine („virtuelle“)
Vertriebstätte im Internet und damit nicht als Hinweis auf ein ganz bestimmtes
Unternehmen verstehen.
f) Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbare
Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die vor-
liegend zu beurteilende Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere
Marken kann ein Anmelder nämlich keinen Anspruch auf Eintragung ableiten.
Voreintragungen führen nämlich weder für sich noch in Verbindung mit dem
Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen,
welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die
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Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl.
EuGH MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus); GRUR 2004, 674, Nrn. 43,
44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007,351,
352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya). Nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es daher den
nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten
nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintra-
gungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder ver-
gleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistun-
gen eingetragen sind (vgl. EuGH, EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.]
- und ZVS). Mit den im Beschwerdeverfahren erstmals vorge-
brachten Voreintragungen von „Loft“ und „Kompetenz-Loft“ konnte sich die Mar-
kenstelle naturgemäß nicht befassen, so dass auch kein Verfahrensfehler vorliegt
(vgl. MarkenR 2008, 124 - Schwabenpost).
2. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-
gegensteht, selbst wenn Vieles dafür spricht, dass sie zumindest in einer ihrer
möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz 32]
- DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSFER) aus-
schließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung von Merk-
malen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und wichtige und für die
umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände bezeichnen (vgl.
hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232
- FÜNFER; GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card), so dass der Eintragung der an-
gemeldeten Bezeichnung das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegensteht,
dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw Dienst-
leistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht
aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert
werden dürfen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE;
GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).
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3. Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zu Unrecht die Ein-
tragung versagt hat, war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Ju