Urteil des BPatG vom 20.10.2009

BPatG (stand der technik, patentfähige erfindung, gegenstand, anlage, technik, stand, patentanspruch, freigabe, fahrzeug, beschwerde)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 41/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Oktober 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 002 797.8-12
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des
Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Im Übrigen verbleibt es bei dem Erteilungsbeschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse F 16 H vom 3. Juni 2005.
G r ü n d e
I .
Die Patentanmeldung 10 2004 002 797.8-12 mit der Bezeichnung "Vorrichtung
zum Verstellen insbesondere eines Sitzes und insbesondere in einem Fahrzeug"
ist am 19. Januar 2004 beim Patentamt eingegangen und nach einem negativ ge-
haltenen Bescheid in der Anhörung am 3. Juni 2005 von der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 H mit Beschluss vom 3. Juni 2005 im Umfang des Hilfsantrags erteilt
und im Umfang des Hauptantrags zurückgewiesen worden, weil dem Gegenstand
gemäß Hauptantrag wesentliche Merkmale der Erfindung fehlten, weshalb ein
eine Zurückweisung begründender Mangel gemäß § 48 PatG i. V. m. § 45 PatG,
§ 34 (6) PatG und § 9 (4) PatV vorliege.
Gegen den Erteilungsbeschluss hat die Anmelderin am 15. September 2005 Be-
schwerde eingelegt soweit die Patentanmeldung nach Hauptantrag zurückgewie-
sen worden ist. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ein
Patentanspruch müsse keine vollständige Lehre angeben, sondern die Erfindung
in einer für den Fachmann ausreichenden Weise - gegebenenfalls unter Berück-
sichtigung der Beschreibung und Figuren - zu erkennen geben.
Von der Beschwerdeführerin liegt der Antrag vom 10. April 2006, eingegangen am
20. April 2006 vor, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf
- 3 -
der Grundlage des Hauptantrages gemäß Anlage zu erteilen, hilfsweise es im
Umfang des vorgelegten Anspruchssatzes zu erteilen, bei dem im kennzeichnen-
den Teil des Anspruchs 1 das Merkmal aufgeführt sei, wonach "ein Mittel zur
Klemmung des ersten und zweiten Mitnehmerelementes vorgesehen ist".
Diesem Antrag hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin zwei Sätze von Pa-
tentansprüchen als Anlage beigefügt, überschrieben mit "Patentansprüche" sowie
"Neue Patentanspruchsfassung".
Der Hauptanspruch sowie der nebengeordnete Anspruch 2 gemäß der mit "Pa-
tentansprüche" überschriebenen und als Anlage eingereichten Fassung lauten:
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen, insbesondere eines Sitzes
und insbesondere in einem Fahrzeug, mit einem in entge-
gengesetzte Richtungen (11, 12) bewegbaren Antriebsele-
ment (6), mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerele-
ment (3), mit einem zweiten klinkenartigen Mitnehmerele-
ment (4) und mit einem eine Steuerausnehmung (21) auf-
weisenden Betätigungsorgan (2), dadurch gekennzeichnet,
dass mittels der Steuerausnehmung (21) sowohl das erste
als auch das zweite Mitnehmerelement (3, 4) zur Mitnahme
oder Freigabe des Antriebselements (6) steuerbar ist.
2.
Vorrichtung (1) zum Verstellen, insbesondere eines Sitzes
und insbesondere in einem Fahrzeug, insbesondere nach
Anspruch 1, mit einem in entgegengesetzte Richtungen (11,
12) bewegbaren Antriebselement (6) und mit einem ersten
klinkenartigen Mitnehmerelement (3) dadurch gekennzeich-
net, dass das erste Mitnehmerelement (3) eine Mitnahme-
seite (32) und eine Führungsseite (33) aufweist, wobei die
- 4 -
Führungsseite (33) vorgesehen ist, am Antriebselement (6)
anzuliegen.
Der Hauptanspruch sowie der nebengeordnete Anspruch 2 gemäß der mit "Neue
Patentanspruchsfassung" überschriebenen und als Anlage eingereichten Fassung
lauten:
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen mit einem in entgegenge-
setzte Richtungen (11, 12) bewegbaren Antriebselement (6)
und mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerelement (3),
dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung (1) ein zwei-
tes klinkenartiges Mitnehmerelement (4), ein eine Steuer-
ausnehmung (21) aufweisendes Betätigungsorgan (2), und
ein eine weitere Steuerausnehmung (71) aufweisendes Ge-
genelement (7) umfasst, und dass das erste Mitnehmerele-
ment (3) und das zweite Mitnehmerelement (4)
-
vorgesehen sind, am Antriebselement (6) anzuliegen,
-
im Wesentlichen um eine Drehachse (10) drehbar in
der Vorrichtung (1) geführt sind,
-
zur Mitnahme oder Freigabe des Antriebselementes (6)
steuerbar sind,
-
beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in eine der
entgegengesetzten Richtungen (11, 12) mit der Steuer-
ausnehmung (21) und der weiteren Steuerausneh-
mung (71) zusammenwirken, und
dass beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in eine der
entgegengesetzten Richtungen (11, 12) das eine der beiden
Mitnehmerelemente (3, 4) das Antriebselement (6) mitnimmt
und das andere der beiden Mitnehmerelemente (4, 3) das
Antriebselement (6) freigibt.
- 5 -
2.
Vorrichtung (1) zum Verstellen mit einem in entgegenge-
setzte Richtungen (11, 12) bewegbaren Antriebselement (6)
und mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerelement (3),
wobei das erste Mitnehmerelement (3) eine Mitnahme-
seite (32) und eine Führungsseite (33) aufweist, wobei die
Führungsseite (33) vorgesehen ist, am Antriebselement (6)
anzuliegen und im Wesentlichen um eine Drehachse (10)
drehbar in der Vorrichtung (1) geführt ist, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die Vorrichtung (1) ein eine Steuerausneh-
mung (21) aufweisendes Betätigungsorgan (2) umfasst, wo-
bei das erste Mitnehmerelement (3) im Bereich der Mitnah-
meseite (32) beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in
eine der entgegengesetzten Richtungen (11, 12) mit der
Steuerausnehmung (21) zusammenwirkt, so dass es zur
Mitnahme oder Freigabe des Antriebselements (6) steuerbar
ist.
Hinsichtlich der darauf rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 8 bzw. 3 bis 9 wird
auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Es ist gemäß der am 3. Juni 2005 eingereichten Beschreibungseinleitung Seite 2
Aufgabe der vorliegenden Patentanmeldung, eine Vorrichtung zum Verstellen,
insbesondere eines Sitzes und insbesondere in einem Fahrzeug bereitzustellen,
die die Nachteile des Standes der Technik in größtmöglicher Weise vermeidet,
welche in einer Vielzahl von zu bewegenden Teilen, dem damit verbundenen Ge-
wicht, dem erhöhtem Bauraum sowie den höheren Kosten gesehen werden (vgl.
urspr. Beschreibungseinleitung, S. 1, Abs. 2).
Mit Zwischenbescheid vom 8. Juni 2009 hat der Senat die Anmelderin und Be-
schwerdeführerin aufgefordert, eine möglicherweise unklare Antragslage hinsicht-
lich des Haupt- sowie des Hilfsantrages zu bereinigen, da der Senat sonst von den
- 6 -
mit der Beschwerdebegründung eingereichten und als Anlage beigelegten Fas-
sungen als Haupt- und Hilfsantrag ausgeht. Weiterhin hat der Senat der Anmelde-
rin und Beschwerdeführerin darin mitgeteilt, dass der bislang entgegengehaltene
Stand der Technik - unabhängig von dem Zurückweisungsgrund der Prüfungs-
stelle - dem Erfolg der Beschwerde entgegenstehen könnte, weil einzelne Ansprü-
che in der als Anlage der Beschwerdebegründung beigelegten Fassung gegen-
über dem Stand der Technik nicht neu seien.
Hierzu hat sich die Anmelderin und Beschwerdeführerin inhaltlich nicht geäußert,
sondern lediglich per Telefax am 19. Oktober 2009 mitgeteilt, dass sie an der an-
beraumten mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 nicht teilnehmen
werde.
Im Verfahren vor dem Patentamt sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen
worden:
(1)
US 936 640
(2)
DE 196 07 975 A1
(3)
DE 102 00 483 A1.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, denn der Anmeldungsgegenstand
gemäß des jeweils geltenden unabhängigen Anspruchs 2 nach Haupt- und Hilfs-
antrag stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar.
1.
Mit der Beschwerdebegründung hat die Anmelderin zwei Sätze von Patentan-
sprüchen überschrieben mit "Patentansprüche" sowie "Neue Patentanspruchsfas-
sung" eingereicht sowie beantragt, ein Patent auf Grundlage des Hauptantrages
- 7 -
gemäß Anlage zu erteilen. Auf Seite 2 der Beschwerdebegründung hat die An-
melderin ausgeführt: "Als erster Hilfsantrag wird ein geringfügig geänderter An-
spruchssatz vorgelegt, …". Weiterhin hat die Anmelderin auf Seite 3 der Be-
schwerdebegründung als Anlagen vermerkt: "Ansprüche gemäß dem Hauptantrag
und dem ersten Hilfsantrag".
Diese Textstellen legen nach Überzeugung des Senats unmissverständlich fest,
dass die beigelegten Anspruchsfassungen die neuen Haupt- und Hilfsanträge bil-
den sollen und zwar der mit "Patentansprüche" überschriebene Anspruchssatz
den Hauptantrag und der mit "Neue Patentanspruchsfassung" überschriebene
Anspruchssatz den Hilfsantrag.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat dieser in dem Zwischenbescheid
angekündigten Antragsauslegung auch nicht widersprochen, so dass der Senat
keine Veranlassung hat, davon abzurücken.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet demzufolge in einer geglie-
derten Fassung:
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen,
1.1
insbesondere eines Sitzes,
1.2
insbesondere in einem Fahrzeug;
2.
die Vorrichtung (1) weist ein in entgegengesetzte Richtun-
gen (11, 12) bewegbares Antriebselement (6) auf;
3.
die Vorrichtung (1) weist ein erstes klinkenartiges Mitneh-
merelement (3) auf;
4.
die Vorrichtung (1) weist ein zweites klinkenartiges
Mitnehmerelement (4) auf;
- 8 -
5.
die Vorrichtung (1) weist ein eine Steuerausnehmung (21)
aufweisendes Betätigungsorgan (2) auf;
6.
mittels der Steuerausnehmung (21) ist sowohl das erste
als auch das zweite Mitnehmerelement (3, 4) zur Mit-
nahme oder Freigabe des Antriebselements (6) steuerbar.
Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag umfasst eine Vor-
richtung zum Verstellen in allgemeiner Art. Die Merkmale 1.1 und 1.2 sind nur fa-
kultativ vorgesehen, also bei der anspruchsgemäßen Vorrichtung nicht unbedingt
erforderlich.
Die Vorrichtung zum Verstellen weist gemäß Merkmal 2 ein in entgegengesetzte
Richtungen (11, 12) bewegbares Antriebselement (6) auf.
In Verbindung mit den diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 4 der Beschrei-
bung erschließt sich einem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fach-
richtung Maschinenbau, der mit der Herstellung von Verstellvorrichtungen insbe-
sondere in Fahrzeugen befasst ist, dass das Antriebselement in entgegengesetzte
Richtungen angetrieben werden soll, wozu es zwangsläufig getriebeartige Ele-
mente aufweisen muss, über die das Antriebselement einen Antrieb erfahren
kann, was hier beispielsweise über die Verzahnung (64) erfolgt. Weiterhin sind
gemäß den Merkmalen 3 und 4 zwei klinkenartige Mitnehmerelemente vorgese-
hen, die - gemäß den Ausführungen auf Seite 9 oben der Beschreibung - die
Drehbewegung auf das Antriebselement übertragen.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 gemäß Hauptantrag lautet in einer ge-
gliederten Fassung:
- 9 -
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen,
1.1
insbesondere eines Sitzes,
1.2
insbesondere in einem Fahrzeug;
1.3
insbesondere nach Anspruch 1;
2.
die Vorrichtung (1) umfasst ein in entgegengesetzte Rich-
tungen (11, 12) bewegbares Antriebselement (6);
3.
die Vorrichtung (1) umfasst ein erstes klinkenartiges Mit-
nehmerelement (3);
4.
das erste Mitnehmerelement (3) weist eine Mitnahme-
seite (32) auf;
5.
das erste Mitnehmerelement (3) weist weiterhin eine Füh-
rungsseite (33) auf;
6.
die
Führungsseite (33)
ist
vorgesehen,
um
am
Antriebselement (6) anzuliegen.
Bei diesem Anspruch ist die Rückbeziehung auf den Anspruch 1 gemäß Merk-
mal 1.3 nur fakultativ vorgesehen, woraus sich eine echte Nebenordnung dieses
Anspruchs ergibt.
Hinsichtlich der übrigen Merkmale 1, 1.1, 1.2, 3 wird auf die Ausführungen zum
Anspruch 1 verwiesen, wobei hier - abweichend vom Gegenstand nach An-
spruch 1 - nur ein einziges klinkenartiges Mitnehmerelement vorgesehen ist, so
dass hier das erste klinkenartige Mitnehmerelement auch das einzige ist.
- 10 -
Dieses klinkenartige Mitnehmerelement ist gemäß den weiteren Merkmalen 4
bis 6 des Anspruchs 2 derart ausgebildet, dass es eine Mitnahmeseite sowie eine
Führungsseite aufweist, wobei die Führungsseite vorgesehen ist, um am Antriebs-
element anzuliegen.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet in einer gegliederten Fassung:
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen,
2.
mit einem in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) be-
wegbaren Antriebselement (6),
3.
mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerelement (3),
4.
mit einem zweiten klinkenartigen Mitnehmerelement (4),
5.
mit einem eine Steuerausnehmung (21) aufweisenden
Betätigungsorgan (2),
6.
mit einem eine weitere Steuerausnehmung (71) aufwei-
senden Gegenelement (7);
7.
wobei das erste Mitnehmerelement (3) und das zweite Mit-
nehmerelement (4)
7.1
vorgesehen sind, um am Antriebselement (6)
anzuliegen,
7.2
im Wesentlichen um eine Drehachse (10) drehbar in
der Vorrichtung (1) geführt sind,
- 11 -
7.3
zur Mitnahme oder Freigabe des Antriebselemen-
tes (6) steuerbar sind,
7.4
beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in eine
der entgegengesetzten Richtungen (11, 12) mit der
Steuerausnehmung (21) und der weiteren Steuer-
ausnehmung (71) zusammenwirken und
7.5
dass beim Betätigen des Betätigungsorgans (2) in
eine der entgegengesetzten Richtungen (11, 12) das
eine der beiden Mitnehmerelemente (3, 4) das An-
triebselement (6) mitnimmt und das andere der bei-
den Mitnehmerelemente (4, 3) das Antriebsele-
ment (6) freigibt.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag enthält mit den
Merkmalen 1 bis 5 alle Merkmale, die dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
zugrunde liegen, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen zum Hauptantrag
verwiesen wird.
Die ergänzenden Merkmale 6 bis 7.5 betreffen im Wesentlichen Einzelheiten, wel-
che die Ausgestaltung der Mitnehmerelemente betreffen.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag lautet in einer ge-
gliederten Fassung:
1.
Vorrichtung (1) zum Verstellen,
2.
mit einem in entgegengesetzte Richtungen (11, 12) be-
wegbaren Antriebselement (6) und
- 12 -
3.
mit einem ersten klinkenartigen Mitnehmerelement (3);
4.
das erste Mitnehmerelement (3) weist eine Mitnahme-
seite (32) auf;
5.
das erste Mitnehmerelement (3) weist eine Führungs-
seite (33) auf;
6.
die Führungsseite (33) ist vorgesehen, um am Antriebs-
element (6) anzuliegen;
7.
das erste Mitnehmerelement (3) ist im Wesentlichen um
eine Drehachse (10) drehbar in der Vorrichtung (1) ge-
führt;
8.
die Vorrichtung (1) umfasst ein eine Steuerausneh-
mung (21) aufweisendes Betätigungsorgan (2);
9.
das erste Mitnehmerelement (3) wirkt im Bereich der Mit-
nahmeseite (32) beim Betätigen des Betätigungsor-
gans (2) in eine der entgegengesetzten Richtungen (11,
12) mit der Steuerausnehmung (21) zusammen, so dass
es zur Mitnahme oder Freigabe des Antriebselements (6)
steuerbar ist.
Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag
enthält mit den Merkmalen 1 bis 6 alle Merkmale die dem Anspruch 2 gemäß
Hauptantrag zugrunde liegen, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen zum
Hauptantrag verwiesen wird.
- 13 -
Die ergänzenden Merkmale 7 bis 9 betreffen die Art und Weise der Bewegungs-
übertragung vom Betätigungsorgan zum Antriebselement.
2.
Die Merkmale der mit der Beschwerdebegründung am 20. April 2006 einge-
reichten Ansprüche sind ursprünglich offenbart und von daher zulässig.
2.1
Die mit "Patentansprüche" überschriebenen und somit als Hauptantrag
anzusehenden Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig, weil sie wörtlich den ur-
sprünglichen Patentansprüchen entsprechen.
2.2
Die mit "Neue Patentanspruchsfassung" überschriebenen und somit als Hilfs-
antrag anzusehenden Patentansprüche 1 bis 9 sind auch zulässig.
Die Merkmale 1 bis 5 des Patentanspruchs 1 sind in dem ursprünglichen An-
spruch 1 offenbart.
Die Merkmale 6 und 7.3 des Patentanspruchs 1 sind in dem ursprünglichen An-
spruch 4 offenbart.
Die Merkmale 7.1 und 7.2 des Patentanspruchs 1 sind auf der ursprünglichen Be-
schreibungsseite 5, 2. Absatz offenbart.
Die Merkmale 7.4 und 7.5 des Patentanspruchs 1 sind auf den ursprünglichen Be-
schreibungsseiten 7 bis 9 offenbart.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 (Hilfsantrag) enthält die Merkmale des ur-
sprünglichen Patentanspruchs 2 und darüber hinaus die Merkmale 5, 7.2 und 7.4
des Patentanspruchs 1 (Hilfsantrag), so dass deren Ursprungsoffenbarung auch
gegeben ist.
Der Patentanspruch 3, der nur auf den Patentanspruch 1 rückbezogen ist, enthält
die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 2, wobei sich die Kombination
- 14 -
dieser Merkmale aus der Beschreibung sowie den Figuren 1 und 2 ergeben. Die
Patentansprüche 4, 6, 8, und 9 entsprechen wörtlich den ursprünglichen Ansprü-
chen 3, 5, 7 und 8.
Die Merkmale der Patentansprüche 5 und 7 sind in den ursprünglichen Ansprü-
chen 4 und 6 offenbart.
3.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die unstrittig gewerblich anwendbaren Ge-
genstände nach den geltenden Patentansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsan-
trag gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sind bzw. alle we-
sentlichen Merkmale der Erfindung enthalten. Denn beide Anspruchsfassungen
gemäß Haupt- und Hilfsantrag enthalten jeweils einen nebengeordneten Patent-
anspruch 2, dessen Gegenstand aus den nachfolgend dargelegten Gründen ge-
genüber dem Stand der Technik nach der DE 196 07 975 A1 (D2) nicht neu ist.
3.1
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 gemäß Hauptan-
trag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 nicht neu.
Durch die D2 ist bereits eine Vorrichtung zum Verstellen, insbesondere eine Sitz-
höhen- oder Neigungsverstellung eines Fahrzeugsitzes bekannt geworden, bei der
gemäß den Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 53 bis Spalte 4, Zeile 4 die Hin- und
Herbewegungen eines Griffes (8) beispielsweise die Sitzhöhe angehoben oder
abgesenkt werden kann (Merkmale 1 bis 1.2).
Nach den Ausführungen Spalte 4, Zeilen 19 bis 24 wird durch die Hin- und Her-
bewegungen des Griffes eine metallene Krone (40) je nach Drehrichtung in entge-
gengesetzte Richtungen angetrieben, wozu diese Krone (40) getriebeartige Ele-
mente in Form von Verzahnungen (43) aufweist und deshalb nach Funktion und
Wirkung als Antriebselement im Sinne des Streitpatents anzusehen ist (Merk-
mal 2).
Mit dem Griff (8) ist eine Platte (70) fest verschraubt, die gemäß dem Ausfüh-
rungsbeispiel nach Figur 6 eine Ausnehmung (76) aufweist, über die eine Dreh-
bewegung des Griffes an einen Mitnahmefinger (38) übertragen werden kann. Der
- 15 -
Mitnahmefinger (38) ist Bestandteil eines als Vorsprung (30) bezeichneten Bau-
teils, das auch zwei Verzahnungen (33, 34) aufweist, von denen gemäß den Aus-
führungen in Spalte 6, Zeilen 26 bis 33, sich eines, je nach Drehrichtung des Grif-
fes, mit der Verzahnung eines Antriebselements (Krone 40) verhakt und dieses
dadurch antreibt.
Somit ist das als Vorsprung (30) bezeichnete Bauteil der D2 nach Form und Wir-
kung als ein klinkenartiges Mitnehmerelement im Sinne des Streitpatentgegen-
standes anzusehen (Merkmal 3), welches seitlich an der Fläche (41) des An-
triebselements (Krone 40) geführt ist, weshalb die an der Fläche (41) anliegende
Seite des klinkenartigen Mitnehmerelements (Vorsprung 30) eine Führungsseite
bildet (Merkmal 5), die vorgesehen ist, um am Antriebselement (Krone 40) anzu-
liegen (Merkmal 6).
Nachdem der Mitnahmefinger (38) an einer der Führungsseite abgewandten Seite
des klinkenartigen Mitnehmerelements (Vorsprung 30) angeordnet ist, bildet diese
Seite deshalb eine Mitnahmeseite im Sinne des Merkmals 4 des Gegenstands
nach Anspruch 2.
Somit sind aus der D2 alle Merkmale des geltenden Anspruchs 2 gemäß Haupt-
antrag bekannt.
Der nebengeordnete Anspruch 2 gemäß Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
3.1
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsan-
trag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 nicht neu.
Da der Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag die gleichen Merkmale 1 bis 6 aufeist, die in
dem Anspruch 2 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen
der Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden
Ausführungen zum Hauptantrag, insbesondere auch zur Funktion und Wirkungs-
weise der bekannten Verstellvorrichtung nach der D2 wird verwiesen.
- 16 -
Darüber hinaus sind aber auch die übrigen Merkmale 7 bis 9 des geltenden Pa-
tentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag aus der D2 bekannt.
Denn aus der Figur 2 der D2 ist deutlich ersichtlich, dass das klinkenartige Mit-
nehmerelement (Vorsprung 30) um die Drehachse (X) drehbar in der Vorrichtung
geführt ist (Merkmal 7). Weiterhin bilden der Griff (8) und die mit diesem fest ver-
schraubte Platte (70) gemeinsam ein Betätigungsorgan, welches somit gemäß
dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 mit der Ausnehmung (76) eine Steueraus-
nehmung aufweist (Merkmal 8), weil durch die Steuerausnehmung das klinkenar-
tige Mitnehmerelement (Vorsprung 30) beim Betätigen des Betätigungsorgans in
eine der entgegengesetzten Richtungen derart steuerbar ist, dass es das An-
triebselement (Krone 40) entweder mitnimmt oder freigibt (Merkmal 9).
Somit sind aus der D2 auch bereits alle Merkmale des geltenden Anspruchs 2
gemäß Hilfsantrag bekannt.
Auch der geltenden Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag hat daher keinen Be-
stand.
4.
Mit den Patentansprüchen 2 nach Hauptantrag und Hilfsantrag fallen wegen
der Antragsbindung auch alle anderen Patentansprüche der jeweiligen Anträge,
ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Pa-
tentansprüche etwas Schutzfähiges enthalten (BGH GRUR 1997, 120 - Elektri-
sches Speicherheizgerät).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und es verbleibt bei dem Erteilungs-
beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H vom 3. Juni 2005.
Dehne
Pagenberg
Rippel
Dr. Prasch
Cl