Urteil des BPatG vom 18.10.2007

BPatG (perpetuatio fori, patg, patent, einspruch, begründung, rücknahme, antrag, unrichtigkeit, inkrafttreten, form)

BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 356/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 15 174
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18.
Oktober
2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin
Pagenberg LL.M.Harv. und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Das Patent 103 15 174 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe,
dass die in der Beschreibung Abs. [003] der Patentschrift genann-
te Druckschrift in „DE 1 287 348 B“ geändert wird.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 103 15 174, dessen Erteilung am 29. April 2004 veröffentlicht
worden ist, ist am 27. Juli 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2007, eingegangen am 5. September 2007, hat
die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt die Aufrechterhaltung des Patents sowie im Absatz
[003] der Patentschrift das Aktenzeichen des Stands der Technik zu berichtigen,
nämlich in DE 1 287 348 B.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf
den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis ein-
schließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225)
durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entschei-
den. Mit der Einlegung des Einspruchs am 27. Juli 2004 und damit innerhalb des
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nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem 1.1.2002 bis
vor dem 1.7.2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt ist in Verbindung mit
den Sätzen 3 und 4 PatG a. a. O. die besondere Zuständigkeit des technischen
Beschwerdesenats zur Entscheidung über den Einspruch nach § 59 PatG be-
gründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zuständigkeit ist
nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des gemäß § 99
Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO heranzuziehenden
Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände-
rung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht entfallen. Diese Auf-
fassung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2007
(X ZB 9/06) und vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) (Informationsübermittlungsverfah-
ren I und II) bestätigt worden.
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Ver-
fahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu
beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3
und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und
deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt
insoweit der Vorgehensweise des 11.
Senats gemäß Beschluss vom
5. August 2003 (Az. 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür zu eigen.
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3. Dem Antrag auf Berichtigung war stattzugeben, da es sich bei der fehlerhaften
Angabe der Druckschriften nunmehr um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt,
die aus der Patentschrift selbst erkennbar ist (s. Ziffer (56).
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Hu